An die Bevölkerung!

vom 3. 7. 1934 enthaltenen Bestimmun­gen in vollem Umfang Gültigkeit.

Im besonderen wird aut Folgendes hin­gewiesen:

1. Jedes freie Umherlaufenlassen vod Hunden und Katzen ist außerhalb ge­schlossener Ortschaften verboten. Außer Bestrafung des Besitzers werden Hunde, die sich der Einwirkung ihres Führers entzogen haben, oder Katzen, die mehr als 2U0 m vom nächsten bewohnten Hause betroffen werden, erschossen. (§ 40 RJG.)

2. Der Aufenthalt außerhalb der öffent­lichen bzw. allgemein benützten Wege und das Betreten von Forstkulturen ohne erlaubten Zweck ist nach Art. 25, Ziff. 2 und 3 FPG verboten und im besonderen zur Zeit der Morgen- und Abenddämme­rung zu unterlassen. Für durch Zuwider­handlung entstehenden Personenschaden wird eine Haftung seitens der Jagdberech­tigten abgelehnt.

3. Unbefugte Benützung bzw. Beschädi­gung von Hochsitzen, Futterplätzen und sonstigen Jagdeinrichtungen wird nach Art. 28, Ziff. 6 FPG bzw. STGB § 303 strafrechtlich verfolgt.

4. Wer verendetes Wild, Fallwild oder Abwurfstangen auffindet, hat solches un­verzüglich heim zuständigen Bürgermei­steramt oder der nächstgelegenen Revier­försterstelle abzuliefern oder anzuzeigen, Zuwiderhandlung erfüllt den Tatbestand der Wilderei (§ 1 Ziff. 2 RJG, § 292 StGB).

Der Amtsanwalt für Forstrüge Sachen Schmidt-ITieber Forstmeister.

Tierkörperbeseitigung

Es ist festgestellt worden, daß Tier­leichenteile unkontrollierte Verwendung finden. Es besteht daher erneut Anlaß, öffentlich darauf hinzuweisen, daß die Tierkörperbeseitigungsanstalten (Tier­mehlfabriken) im Betrieb sind, und daß die Tierkörperbeseitigung nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften durchzu­führen ist. Dies ist sowohl aus Gründen der öffentlichen Hygiene als auch aus wirtschaftlichen Gründen geboten.

Abheferungspflichtig sind gefallene (nicht zum Zwecke des Genusses für Men­schen getötete) sowie totgeborene Ein­hufer, Tiere des Rindergeschlechts, auch Schweine, Schafe und Ziegen. Hunde sowie unter 6 Wochen alte Ferkel, Schaf­lämmer und Ziegenlämmer dürfen ver­graben oder verbrannt werden. Die Tier­körper, die nicht abgehäutet, mellt geöff­net oder zerlegt sein dürfen, sind vom Tierbesitzer oder jeder Person, in deren Obhut oder unter deren Aufsicht das Tier sich befindet, beim Bürgermeisteramt an­zumelden. Letzteres verständigt auf kür­zestem Wege die zuständige Tierkörper­beseitigungsanstalt. Bis zur Abholung durch die Tierkörperbeseitigungsanstalt sind die Tierkörper und Tierkörperteile so zu verwahren, daß ihre Entwendung, die Verstreuung von Krankheitskeimen und die Berührung mit Tieren (insbeson­dere mit Hunden und Katzen! verhindert ist. Die Bürgermeisterämter sind gesetz­lich verpflichtet, die Einhaltung dieser Vorschriften zu überwachen.

Die Nichtbeachtung dieser Vorschriften ist strafbar. Verstöße werden in jedem

Die nachstehend aufgeführten Personen werden gesucht. Jedermann, insbesondere alle verschleppten und umgesiedelten Per sonen, die den Gesuchten in Lagern odei sonst wo begegnet sind oder über den Aufenthalt oder sonstige Tatsachen, die zur Ermittlung derselben führen können, Aus kunft geben können, wird aufgefordert, dies sofort hierher zu melden.

Kandok, 23. 10. 26, Brzczinsk, Pole. Durch die Gestapo eingesperrt und zwangsweise in die deutsche Armee ein­gereiht im Juli 44.

Musiol, Alois, 26. 6. 13 in Swietochlo- wice (Schlesien). Pole. In die deutsche Armee eingegliedert. Letzte Nachricht von Deutschland vom 13. 8. 4 ! ( . Pysk, Peter, 5. 1. 09 in Klein-Lagiewnik (Schles.), Pole. In die deutsche Armee eingegliedert und gefangen genommen, Pionier P. P , Pensdorf a. Rhein. Swiderek, Erwin Henryk, 8. 4. 24 in Lodz, Pole. In der deutschen Armee ein­geschrieben. Durch die Engländer ge­fangen genommen.

Wruck, Eryk, 22. 11. 13 in Bydgorzcz, Pole. In der deutschen Armee ein­geschrieben.

W r u c k, Brunon, 17. 3. 17 in Bydgorzcz, Pole. In der deutschen Armee ein­geschrieben

Ziolka, Antoni, 11. 11. 09 in Ptakowice, Pole. Zwangsweise in d'e deutsche Armee eingereiht in Leobschütz. Grena- dier-Ers.-Batl. 327 in Leobschütz, Marschkompagnie.

R z e p k a, Kazinnerz, 1889 in Koziel- nikich'lwow, Pole. Im Mar 42 nach Deutschland deportiert. Hat nie ein Lebenszeichen gegeben.

G b e p I e y, Francois, 15. 5. 32 in Jagwin- Brest-Litowsk, Pole. Am 9. Juni wurde er in ein frz. Spital in Robenstein- Chemnitz eingeliefert (mit gebrochenem Bein). Dieses Hospital verließ am 11.

Fall verfolgt, insbesondere auch dann, wenn Teile des Tierkörpers, wie Haut, Fettpolster, Schweif- und Mähnenhaare entfernt worden sind. Die Tierkörper­beseitigungsanstalten, die hinsichtlich der Abholung der Tierkörper zur Zeit mit gro­ßen Schwierigkeiten zu kämpfen haben, sind angewiesen worden, in jedem Fall, in dem es ihnen ausnahmsweise nicht möglich ist. angemeldete Tierkörper in­nerhalb der festgesetzten Frist abzuholen, das zuständige Bürgermeisteramt davon zu unterrichten. In solchen Fällen ist von dem Bürgermeisteramt unverzüglich fern­mündlich die weitere Weisung des Land­ratsamts einzuholen. Keinesfalls sind, wie es in letzter Zeit mehrfach vorgekom­men ist, die Bürgermeisterämter oder Tierärzte befugt, Tierkörper, die der un­schädlichen Beseitigung unterliegen, ohne weiteres zur Verbitterung an Pelztiere, Fische oder Hunde freizugeben, ebenso­wenig ist von vornherein das Vergraben zulässig.

Tierkörper, die ausnahmsweise durch Vergraben unschädlich zu beseitigen sind, müssen im Interesse der Erfassung aller Tierhäute zur Ledergewinnung entspre­chend den hierüber geltenden Vorschrif­ten, soweit nicht veterinmpolizeiliche Bestimmungen entgegenstehen, an Ort

6. 45 die Stad\, wahrscheinlich um nach Frankreich verlegt zu werden.

Pucnalsky, Dr. pbil., Alla, 5. 10. 21, Russe. War in Prag XIII, Längestr. 853, bis April 45

Migdal, Eugene, 6. 3. 19 in Pichlice, Pole. Wurde nach Deutschland depor­tiert im Jahr 1944. Letzte Adresse Varsovie, ul Sosnowa 4 od-m 6.

Liedzyzecki, Jozef, 13. 2. 25, Zydac- zew/Polen, Pole, vermutlich in Deutsch­land.

L a g o d a, Hieronim, 6. 9. 14, Pole, ver­mutlich in Deutschland.

J u n s k i, Kartuzy, 28. 8. 27, Pole, war in die deutsche Armee eingereiht.

Halbem, Jakob, 9. 7. 72, Polen, Pole, aus dem K.Z. Gusen befreit, Datum un­bekannt. Vermutlich in Deutschland.

Dobiosch, Viktor, 16. 10. 12, Polen. Diente in der deutschen Armee. Ver­mutlich Kriegsgefangener, wahrschein­lich in einem Lager in Deutschland.

Baryla, Stanislaw, 1911, Pole. Letzte Nachricht von Stade/Elbe, P.O.W. 1. Batl. Schwarzenberg, vermutlich in! Deutschland.

Andrzejewski, Konrad, Pole. In die deutsche Armee eingereiht (1943), ver­mutlich in Deutschland.

Pasternak, Mazimilijan, 18. 3. 26 in Swietochlowice bei Katowice, Pole, in der deutschen Armee, 5. Komp, frühe­res Ausbildungsbatl. 318 (8), Glatz, Schlesien.

V i s o t s k a, Olga, 12. 7. 32 in Urachi vil- lage Slonim, Polen, am 5. 7. 44. durch] die Deutschen deportiert. Seither ohne! Nachricht. Letzte Adresse in Polen: Ge-' meinde Urachi, Bezirk Deviatsotska, Nowogroudsky Uezd Slonim.

W o j e w o d z k i, Gzeslaw, Mai 23 ini Szudkow, Pole, 1943 nach Deutschland' deportiert, letzte Adresse: Herne in! Westf. Wirl Kohle, Rottstr. 3.

und Stelle enthäutet werden. Die Häute! müssen in durchgesalzenem oder luft­trockenem Zustand verwertet werden. 1 In Zweifelsfällen hat sich das Bürger^ meisteramt mit dem beamteten Tierarzt auf kürzestem Wege in Verbindung zu ( setzen. Auch die Häute von totgeborenen und bald nach der Geburt gestorbenen oder getöteten Fohlen und Kälbern sind zu erfassen. Die Häute sind vom Tier-, besitzer an die Sammelstelle des Kreises- abzuliefern; die Bestätigung der Abliefe- 1 rang muß dem Bürgermeisteramt vor­gelegt werden. Für die abgelieferten Tier­häute werden die bekannten Lederprä­mien gewährt. Die Tierbesitzer erhalten! sofort bei Ablieferung der Haut bzw. den Tierkörpern mit unbeschädigter Haut von der Häute-Sammelstelle bzw. von der Tierkörperbeseitigungsanstalt eine Prä- mien-Ledermarke. mit der sie beim Ein­zelhandel Leder kaufen können.

Calw, 3. September 1947

Landratsamt.

Amtsgericht Neuenbürg (Württ.) Handelsregistereintrag vom 11. Sept. 1947. A Nr. 373: bei der Firma, Ochner & Lnz. Sitz Neuenbürg (Wiirtt.):

Die offene Handelsgesellschaft ist auf­gelöst. Die Firma ist erloschen.