I

(2) Die Bestimmungen in § 3 finden auf die Preisberechnung nach Abs. 1 entspre­chende Anwendung.

Abschnitt III

Allgemeine Bestimmungen § 5

Zuwiderhandlungen werden nach der Verordnung über Strafen und Strafver­fahren bei Zuwiderhandlungen gegen Preisvorschriften in der Fassung vom 26. Oktober 1944 (RGBl. I, S. 264) bestraft. § 6

Die mit dieser Anordnung festgesetzten Preise gelten ab 5. September 1947. Speisekartoffeln jedoch, die noch vor dem 5. September 1947 und damit zu den nach den geltenden Bestimmungen für Speise- frühkartoffeln zulässigen höheren Preisen

vom Handel übernommen worden sind, dürfen zu den nach diesen Bestimmungen zulässigen Abgabepreisen des Groß- bzw. Kleinverteilers weiterberechuet werden.

Anlage:

Zum Preisgebiet B zählen: Calw, Alten­steig, Bernbach, Birkenfeld, Calmbach, Dennach, Dobel, Enzklösterle, Herrenalb, Hirsau, Höfen, Bad Liebenzell, Loffenau, Nagold, Neuenbürg, Neusatz, Rotensol, Salmbach, Schömberg, Schwarzenberg, Bad Teinach, Unterlengenhardt, Wild­bad.

Alle übrigen Gemeinden des Kreises gehören zum Preisgebiet G.

Calw, 2. September 1947.

Landratsamt Preisbehörde

Erfassung gebrauchter Papiersäcke

(2) Beim Verkauf von Mengen unter 6 kg darf nur der bei Abgabe von 5 kg festgesetzte Laden- und Kleinmarklpreis zugrunde gelegt und die Aufrundung von Pfennigteilbeträgen erst beim Endbetrag vorgenommen werden.

(3) Weitere Zuschläge, z. B für die Abnützung der vom Lieferanten leihweise zur Verfügung gestellten Verpackung oder sogenannte Höhenzuschläge, dürfen we­der vom Großverteiler noch vom Klein-

' Verteiler berechnet werden.

/ (4) Für Versandverteiler beträgt der

Zuschlag auf die Erzeugerhöchstpreise .20 RM. für 50 kg. Der Zuschlag ist in den Verbraucherhöchstpreisen nach Abs. 1 enthalten.

15) Die Gebietseinteilung ergibt sich aus der Anlage zu dieser Anordnung.

(6) Großverbraucher im Sinn von Abs. 1 ist, wer je Lieferung mindestens 2500 kg bezieht.

(7) Soweit der Handel Speisekartoffeln (Spätkartoffeln) in eigenen Säcken liefert, gilt der Leihsackverkehr. Die Sackkosten dürfen in diesem Fall nicht in Rechnung gestellt werden. Dagegen ist zur Siche­rung des Rückgabeanspruches die Erhe­bung eines Pfandbetrages bis zu 1. RM. je Papiersack gestattet. Der Pfandbetrag muß gesondert in Rechnung gestellt wer­den und ist bei Rückgabe der Säcke zurückzuvergüten.

§ 3

(1) Die in § 2 für gelbfleischige Speise : ker löffeln festgesetzten Höchstpreise er­höhen sich für die SortenSieglinde undViola um 1. RM. je 50 kg.

(2) Kartoffelsorten, für die nach Abs. 1 ein Sonderzuschlag zugelassen ist, müssen im Kleinhandel deutlich gekennzeichnet werden.

§ 4

(1) Für die unmittelbare Belieferung des Verbrauchers durch den Erzeuger gilt folgendes:

1. Bei Abholung durch den Verbraucher beim Erzeuger ist der Festpreis frei Verladestation oder Verladestelle (§ 1 Abs. 1) zuzüglich.20 RM. je 50 kg zu zahlen.

2. Bei Zusendung mittels fremder Beför­derungsmittel darf der Erzeuger die zulässigerweise verauslagten Trans­portkosten auf die nach Ziff. 1 zulässi­gen Preise schlagen.

3. Bei Lieferung frei Keller des Groß­oder Kleinverbrauchers mittels eigenen Fahrzeuges des Erzeugers dürfen höch­stens die für diese Lieferarten fest­gesetzten Verbraucherpreise nach § 2 Abs. 1 Spalte 2 oder 5 berechnet wer­den. Die Vorschriften in § 2 Abs. 3 sowie in § 2 Abs. 6 gelten entsprechend.

4. Beim Verkauf auf dem Wochenmarkt an Groß- oder Kleinverbraucher ist die Preisberechnung nach Ziff. 3 maß­gebend.

Preisgebiet C: September, Okt. 1947 November 1947 Dezember 1947 Januar, Februar 1948 März, April 1948 Mai 1948

Juni, Juli, Aug. 1948

Artikel I

Ablieferungspflicht

1. Um die Wiedergewinnung der bei der Herstellung von Sackpapier und Papiersäcken verarbeitenden Rohstoffe sicherzustellen, sind nicht mehr verwen­dungsfähige Papiersäcke regelmäßig nach Entleerung, zu 50 Stück gebündelt, an anerkannte Papiersack-Reinigungs­betriebe oder Altpapierhändler abzulie­fern. Wiederverwendungsfähige Papier­säcke sind solange als möglich der Wie­derfüllung zuzuführen, ehe sie als Sack­papier abgeliefert werden. Bis zur Ablie­ferung sind die Säcke vor Nässe zu schützen und trocken aufzubewahren.

2. Die Papiersack-Reinigungsbetriebe und Altpapierhändler sind verpflichtet, die angebotenen Papiersäcke zu überneh­men.

3. Die weitere Belieferung mit Waren, die in Papiersäcken verpackt sind, kann von der Ablieferung entleerter Säcke ab­hängig gemacht werden.

4. Unter Papiersäcken im Sinne dieser Regelung werden aus einer geschlosse­nen Papierfläche hergestellte mehrlagige Säcke, nicht Papiergewebesäcke, verstan­den. Sie sind von dem Hersteller mit einem Firmenzeichen zu versehen.

Artikel II Sicherungsgebühr

1. Um die Erfüllung der Verpflichtun­gen aus Artikel I sicherzustellen, wird eine Gebühr von RM. 0.20 je Papiersack erhoben (Sicherungsgebühr).

2. Die Sicherungsgebühr wird erstmalig von den Herstellern der Papiersäcke bei ihrer Veräußerung mit gesonderter Rech­nung erhoben, wobei au* die Rückliefe­rungspflicht der entleerten Säcke hin­gewiesen werden muß.

Bei jeder Weiterveräußerung der lee­ren, gefüllten oder entleerten Papiersäcke

3.55

3.65

41

3.65

3.75

42

3.70

3.80

43

3.90

4.

45

4.05

4.15

46

4.15

4.25

47

4.40

4.50

50

ist die Sicherungsgebühr vom Lieferer dem Empfänger zu berechnen und von diesem dem Lieferer zu erstatten.

3. Die Sicherungsgebühr ist weder ein Teil des Warenpreises, noch der Ver­packungskosten; sie ist als durchlaufen­der Posten auszuweisen und zu behandeln.

Artikel III

Abführung der Sicherungs­gebühr

Die als Sicherungsgebühr eingegange­nen Beträge sind von dem Hersteller der Papiersäcke an die Abrechnungsstelle für gebrauchte Papiersäcke, Baden-Baden, Langestraße 69, jeweils bis zum 15. eines Monats für den Vormonat unter Vorlage einer Aufstellung über die gelieferten und davon mit der Sicherungsgebühr belaste­ten Papiersäcke abzuführen.

Artikel IV

Rückerstattung der Siche­rungsgebühr

1. Die Rückerstattung der Sicherungs­gebühr erfolgt bei Ablieferung der entleerten Papiersäcke an Papiersack­reinigungsbetriebe oder Altpapierhändler gegen Vorlage der Rechnung über die erhobene Sicherungsgebühr, auf der die Anzahl der abgeführten Säcke und der sich hiernach ergebende Rückerstattungs­betrag abzuschreiben ist.

2. Die Reinigungsbetriebe haben die zurückzuerstattende Sicherungsgebühr für die Abrechnungsstelle für gebrauchte Papiersäcke, die Altpapierhändler für die Reinigungsbetriebe zu verauslagen.

3. Der Anspruch auf Rückerstattung der Sicherungsgebühr verfällt, wenn der Entleerer der Papiersäcke nicht späte­stens innerhalb eines Jahres nach Aus­stellung der Rechnung seines Lieferers die entleerten Papiersäcke abgeliofert und die Rechnung über die Sicherungsgebühr vorgelegt hat.

4. Es steht den Reinigungsbetrieben und den Altpapierhändlern frei, sich von den Ablieferern entleerter Papiersäcke die zu verauslagenden Sicherungsboträge so lange kreditieren zu lassen, bis die Ab­rechnung mit der Abrechnungsstelle für gebrauchte Papiersäcke erfolgt ist.

5. Die Abrechnungsstelle für gebrauchte Papiersäcke zahlt an die Reinigungs­betriebe oder wie im Falle des Artikel IV, Ziffer 6, an die Altpapierhändler die ver-