I
(2) Die Bestimmungen in § 3 finden auf die Preisberechnung nach Abs. 1 entsprechende Anwendung.
Abschnitt III
Allgemeine Bestimmungen § 5
Zuwiderhandlungen werden nach der Verordnung über Strafen und Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen Preisvorschriften in der Fassung vom 26. Oktober 1944 (RGBl. I, S. 264) bestraft. § 6
Die mit dieser Anordnung festgesetzten Preise gelten ab 5. September 1947. Speisekartoffeln jedoch, die noch vor dem 5. September 1947 und damit zu den nach den geltenden Bestimmungen für Speise- frühkartoffeln zulässigen höheren Preisen
vom Handel übernommen worden sind, dürfen zu den nach diesen Bestimmungen zulässigen Abgabepreisen des Groß- bzw. Kleinverteilers weiterberechuet werden.
Anlage:
Zum Preisgebiet B zählen: Calw, Altensteig, Bernbach, Birkenfeld, Calmbach, Dennach, Dobel, Enzklösterle, Herrenalb, Hirsau, Höfen, Bad Liebenzell, Loffenau, Nagold, Neuenbürg, Neusatz, Rotensol, Salmbach, Schömberg, Schwarzenberg, Bad Teinach, Unterlengenhardt, Wildbad.
Alle übrigen Gemeinden des Kreises gehören zum Preisgebiet G.
Calw, 2. September 1947.
Landratsamt — Preisbehörde —
Erfassung gebrauchter Papiersäcke
(2) Beim Verkauf von Mengen unter 6 kg darf nur der bei Abgabe von 5 kg festgesetzte Laden- und Kleinmarklpreis zugrunde gelegt und die Aufrundung von Pfennigteilbeträgen erst beim Endbetrag vorgenommen werden.
(3) Weitere Zuschläge, z. B für die Abnützung der vom Lieferanten leihweise zur Verfügung gestellten Verpackung oder sogenannte Höhenzuschläge, dürfen weder vom Großverteiler noch vom Klein-
' Verteiler berechnet werden.
/ (4) Für Versandverteiler beträgt der
Zuschlag auf die Erzeugerhöchstpreise —.20 RM. für 50 kg. Der Zuschlag ist in den Verbraucherhöchstpreisen nach Abs. 1 enthalten.
15) Die Gebietseinteilung ergibt sich aus der Anlage zu dieser Anordnung.
(6) Großverbraucher im Sinn von Abs. 1 ist, wer je Lieferung mindestens 2500 kg bezieht.
(7) Soweit der Handel Speisekartoffeln (Spätkartoffeln) in eigenen Säcken liefert, gilt der Leihsackverkehr. Die Sackkosten dürfen in diesem Fall nicht in Rechnung gestellt werden. Dagegen ist zur Sicherung des Rückgabeanspruches die Erhebung eines Pfandbetrages bis zu 1.— RM. je Papiersack gestattet. Der Pfandbetrag muß gesondert in Rechnung gestellt werden und ist bei Rückgabe der Säcke zurückzuvergüten.
§ 3
(1) Die in § 2 für gelbfleischige Speise : ker löffeln festgesetzten Höchstpreise erhöhen sich für die Sorten „Sieglinde“ und „Viola“ um 1.— RM. je 50 kg.
(2) Kartoffelsorten, für die nach Abs. 1 ein Sonderzuschlag zugelassen ist, müssen im Kleinhandel deutlich gekennzeichnet werden.
§ 4
(1) Für die unmittelbare Belieferung des Verbrauchers durch den Erzeuger gilt folgendes:
1. Bei Abholung durch den Verbraucher beim Erzeuger ist der Festpreis frei Verladestation oder Verladestelle (§ 1 Abs. 1) zuzüglich —.20 RM. je 50 kg zu zahlen.
2. Bei Zusendung mittels fremder Beförderungsmittel darf der Erzeuger die zulässigerweise verauslagten Transportkosten auf die nach Ziff. 1 zulässigen Preise schlagen.
3. Bei Lieferung frei Keller des Großoder Kleinverbrauchers mittels eigenen Fahrzeuges des Erzeugers dürfen höchstens die für diese Lieferarten festgesetzten Verbraucherpreise nach § 2 Abs. 1 Spalte 2 oder 5 berechnet werden. Die Vorschriften in § 2 Abs. 3 sowie in § 2 Abs. 6 gelten entsprechend.
4. Beim Verkauf auf dem Wochenmarkt an Groß- oder Kleinverbraucher ist die Preisberechnung nach Ziff. 3 maßgebend.
Preisgebiet C: September, Okt. 1947 November 1947 Dezember 1947 Januar, Februar 1948 März, April 1948 Mai 1948
Juni, Juli, Aug. 1948
Artikel I
Ablieferungspflicht
1. Um die Wiedergewinnung der bei der Herstellung von Sackpapier und Papiersäcken verarbeitenden Rohstoffe sicherzustellen, sind nicht mehr verwendungsfähige Papiersäcke regelmäßig nach Entleerung, zu 50 Stück gebündelt, an anerkannte Papiersack-Reinigungsbetriebe oder Altpapierhändler abzuliefern. Wiederverwendungsfähige Papiersäcke sind solange als möglich der Wiederfüllung zuzuführen, ehe sie als Sackpapier abgeliefert werden. Bis zur Ablieferung sind die Säcke vor Nässe zu schützen und trocken aufzubewahren.
2. Die Papiersack-Reinigungsbetriebe und Altpapierhändler sind verpflichtet, die angebotenen Papiersäcke zu übernehmen.
3. Die weitere Belieferung mit Waren, die in Papiersäcken verpackt sind, kann von der Ablieferung entleerter Säcke abhängig gemacht werden.
4. Unter Papiersäcken im Sinne dieser Regelung werden aus einer geschlossenen Papierfläche hergestellte mehrlagige Säcke, nicht Papiergewebesäcke, verstanden. Sie sind von dem Hersteller mit einem Firmenzeichen zu versehen.
Artikel II Sicherungsgebühr
1. Um die Erfüllung der Verpflichtungen aus Artikel I sicherzustellen, wird eine Gebühr von RM. 0.20 je Papiersack erhoben (Sicherungsgebühr).
2. Die Sicherungsgebühr wird erstmalig von den Herstellern der Papiersäcke bei ihrer Veräußerung mit gesonderter Rechnung erhoben, wobei au* die Rücklieferungspflicht der entleerten Säcke hingewiesen werden muß.
Bei jeder Weiterveräußerung der leeren, gefüllten oder entleerten Papiersäcke
3.55
3.65
41
—
3.65
3.75
42
—
3.70
3.80
43
—
3.90
4.—
45
—
4.05
4.15
46
—
4.15
4.25
47
—
4.40
4.50
50
ist die Sicherungsgebühr vom Lieferer dem Empfänger zu berechnen und von diesem dem Lieferer zu erstatten.
3. Die Sicherungsgebühr ist weder ein Teil des Warenpreises, noch der Verpackungskosten; sie ist als durchlaufender Posten auszuweisen und zu behandeln.
Artikel III
Abführung der Sicherungsgebühr
Die als Sicherungsgebühr eingegangenen Beträge sind von dem Hersteller der Papiersäcke an die Abrechnungsstelle für gebrauchte Papiersäcke, Baden-Baden, Langestraße 69, jeweils bis zum 15. eines Monats für den Vormonat unter Vorlage einer Aufstellung über die gelieferten und davon mit der Sicherungsgebühr belasteten Papiersäcke abzuführen.
Artikel IV
Rückerstattung der Sicherungsgebühr
1. Die Rückerstattung der Sicherungsgebühr erfolgt bei Ablieferung der entleerten Papiersäcke an Papiersackreinigungsbetriebe oder Altpapierhändler gegen Vorlage der Rechnung über die erhobene Sicherungsgebühr, auf der die Anzahl der abgeführten Säcke und der sich hiernach ergebende Rückerstattungsbetrag abzuschreiben ist.
2. Die Reinigungsbetriebe haben die zurückzuerstattende Sicherungsgebühr für die Abrechnungsstelle für gebrauchte Papiersäcke, die Altpapierhändler für die Reinigungsbetriebe zu verauslagen.
3. Der Anspruch auf Rückerstattung der Sicherungsgebühr verfällt, wenn der Entleerer der Papiersäcke nicht spätestens innerhalb eines Jahres nach Ausstellung der Rechnung seines Lieferers die entleerten Papiersäcke abgeliofert und die Rechnung über die Sicherungsgebühr vorgelegt hat.
4. Es steht den Reinigungsbetrieben und den Altpapierhändlern frei, sich von den Ablieferern entleerter Papiersäcke die zu verauslagenden Sicherungsboträge so lange kreditieren zu lassen, bis die Abrechnung mit der Abrechnungsstelle für gebrauchte Papiersäcke erfolgt ist.
5. Die Abrechnungsstelle für gebrauchte Papiersäcke zahlt an die Reinigungsbetriebe oder wie im Falle des Artikel IV, Ziffer 6, an die Altpapierhändler die ver-