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Errs eint ung einer Höheren Verwaltungsakademie

Verfügung Nr. 194 des Admitiistrateur G6n6ral

uer Administrateur General, Adjoint pour le Gouvernement Militaire de la Zone Frangaise dOceupation erläßt auf Vorschlag des Directeur G6n6ral des Affaires Administratives nach An­hörung des Comit6 Juridique unter Be­zugnahme auf

Dekret vom 15. Juni 1945 über die Errichtung eines Commandement ?n Chef Frangais en Allemagne, abgeän­dert durch Dekret vom 18. Oktober 1945, folgende

Verfügung:

Artikel 1. Zur Heranbildung höhe­rer Verwaltungskräfte in den verschie­denen Ländern der französischen Be­sät zungszone wird eine höhere Ver­waltungsakademie errichtet.

Diese Akademie hat ihren Sitz in Speyer. Sie ist mit Rechtspersönlich­keit und mit finanzieller Selbständig­keit ausgestattet.

Artikel 2. Dem Leiter der Akade­mie ist ein Verwaltungsrat beigeordnet.

Der Leiter der Akademie wird durch den Verwaltungsrat ernannt. DemVer- wnltungsrat gehören an:

der Leiter der Akademie als Präsi­dent.

für jedes Land der französischen Be­satzungszone je ein höherer Beam­ter als Vertreter einer Regierung.

die Rektoren der Universitäten der f ranzösischen Besatzungszone.

der Verwaltungsdirektor, der mit der Leitung des Internats und der Buchhaltung betraut ist.

zwei Vertreter des Lehrkörpers, die von ihren Kollegen in geheimer Abstimmung nach dem Grundsatz der absoluten Mehrheit für die Dauer von zwei .Jahren gewählt werden.

A r t i k e 1 8. Der Leiter der Akade­mie ist ihr gesetzlicher Vertreter. Er

Verfügung Nr. 199

des Administrateur Göneral zur Ände­rung der Verfügung Nr. 191 über den Personenverkehr zwischen dem Saar­land und den andern Ländern der Zone Frangaise dOccupalion Der Administrateur Göneral Adjoint pour le Gouvernement Militaire de la Zone Frangaise dOccupation erläßt un­ter Bezugnahme auf Dekret vom 15. Juni 1946 über die Bildung eines Commandement en Chef Frangais en Allemagne, abgeändert durch Dekret vom 18. Oktober 1945, Verordnung Nr. 75 vom 18. Dezem­ber 1946 des Commandant en Chef be­treffend Personenverkehr zwischen dem Saarland und den anderen Län­dern der Zone Frangaise dOccupation.

Verfügung Nr. 191 des Administra­teur G6n6ral über den Personenver­kehr zwischen dem Saarland und den

ist für den ordnungsmäßigen Studien­betrieb, für die Disziplin der Anstalt und für die Geschäftsführung in finan­zieller Hinsicht verantwortlich. Er darf Schenkungen nur mit Zustimmung des Verwaltungsrates annehmen.

Der Verwaltungsrat überwacht den Betrieb der Akademie, die Verwaltung ihres Vermögens und ihrer allgemei­nen Interessen; er genehmigt das vom Leiter der Akademie, aufgestellte Bud­get und entscheidet über die Einfüh­rung neuer Lehrfächer.

Artikel 4. Die Entscheidungen des Leiters der Akademie und des Verwal­tungsrats bedürfen zu ihrer Ausfüh­rung der vorherigen Zustimmung der Militärregierung der französischen Be­satzungszone.'

Artikel 5. Die Unkosten für die Einrichtung und den Betrieb der Aka­demie werden auf die Budgets der ein­zelnen Länder der französischen Besat­zungszone entsprechend ihrer Bevöl­kerungszahl verteilt.

Artikel 6. Die Buchhaltung der Akademie wird am Ende des Jahres einer Kontrollkommission, bestehend aus den Präsidenten der Rechnungs­kammern der einzelnen Länder der französischen Besatzungszone, zur Ge­nehmigung vorgelegt.

Artikel 7. Die Hochschulordnung ist in den Statuten niedergelegt, die dieser Verfügung als Anlage beigefiigt sind.

Artikel 8. Der Directeur General des Affaires Administratives wird mit der Durchführung dieser Verfügung beauftragt, die im Amtsblatt des fran­zösischen Oberkommandos in Deutsch­land zu veröffentlichen ist.

Baden-Baden. 11. Januar 1947.

Der Administrateur General E. L a f f o n

andern Ländern der Zone Frangaise dOceupation. folgende

V erfügung

Artikel 1. Artikel 1 der Ver­fügung 191 vom 18. Dezember 1946. Abschnitt a Ziff. 1 letzter Absatz er­hält folgende Fassung:

..Die Passierscheine sollen einem einheitlichen Muster entsprechen und dürfen keinesfalls eine Gültigkeits­dauer über den 31. März 1947 hinaus haben.

Artikel 2. Die Gültigkeitsdauer der bis zum 15. Februar befristeten Passierscheine ist ohne weiteres bis zum 31. März 1947 verlängert.

Artikel 3. Der D616gu6 Superieur pour le Gouvernement Militaire de la Sarre, die Döldgues Supdrieurs. der Directeur de la Süretd du G.M.Z.F.O.A., der Gdneral des Forces de Gendarme­rie de la Zone Frangaise dOccupation

Sprechtag des Landratsamts in Nagold und Neuenbürg

1. Der nächste Sprechtag des Land­ratsamts findet am

Dienstag. 18. März 194 7, in der Zeit von 812 Uhr und 1416 Uhr auf dem Rathaus in Nagold, und am Donnerstag, 20. März 1947, in der Zeit von 8.3012 Uhr und 14 bis 16.80 Uhr auf dem Rathaus in Neuen­bürg statt.

Besucher aus Nagold wollen die Sprechstunde erst ab 9 Uhr in Anspruch nehmen, damit in der Zeit von 89 Uhr die Besucher des Bezirks Altensteig bevorzugt abgefertigt werden können.

2. Die Herren Bürgermeister werden um ortsübliche Bekanntmachung ge­beten.

Calw, 1. März 1947.

Landratsamt.

werden, jeder für seinen Dienstbereich, mit der Durchführung dieser Ver­fügung beauftragt.

Baden-Baden. 12. Februar 1947.

(gez.) L a f f o n.

Landwirtschaftssehule Calw Mädclienklasse

In den am Dienstag, 15. April 1947, beginnenden Sommerlehrgang in Bad Teinach können noch einige Schülerin­nen aufgenommen werden.

Die Anmeldungen haben jedoch um­gehend zu erfolgen

* Der Schulleiter: Landwirtsoha ftsrat Pfetscli.

Postamt Calw

Frau Mathilde Sthwilzer wird gebeten, sich auf dem Postamt Calw Kifsse zu melden

Aufnahmepr ü f iing für die Lchreroberschulen

Voraussichtlich findet am 11. 4. 1947 in Saulgau bzw. Schwenningen eine Aufnahmeprüfung für die Lehrerober­schulen statt. Dabei sollen außer den bereits gemeldeten Bewerbern, die zur Auffüllung der jetzigen Klassen I und IT dienen, auch solche geprüft werden, die in de künftige 1. Klasse des Schul­jahrs 1947/48 (etwa im Herbst) ein- treten wollen.

In Betracht kommen begabte Schüler des jetzigen 8. Schuljahres der Volks­schulen und diejenigen der jetzigen 4. Klasse der Oberschulen, Die Herren Schulleiter wollen darauf hinweisen, daß die Anmeldung unmittelbar bei der Lehreroberschule Saulgau (Jungen) tind der Lehrerinnenoberschule Seliwen- ^ ningen (Mädchen) zu erfolgen hat.

Folgende Papiere sind der Meldung anzuschließen: Selbstgeschriebener Le­benslauf, Zeugnisabschriften mit der Beurteilung des Klassenlehrers. Ge­burtsurkunde. amtsärztliches Zeugnis,

2 Lichtbilder.

Meldeschluß: 20. März 1947.

Der Bezirksschulrat.