Nachrichtenblatt

der Militär-Regierung für den Kreis Calw

Bekanntmachungen des Herrn Gouverneurs, des Landratsamts und sämtlicher Behörden des Kreises

CALW

Donnerstag, 13. März 1947

Nr. 11

Hausfrauen, bewirtschaftet Eure Kartoffelvorräte so sparsam wie nur möglich. Der zweite Zentner Kartoffeln, sQweit er ausgegeben ist, muß bis 31. Juli 1947 reichen!

Streckt die Kartoffelgerichte mit Kohlrüben!

Wahl zur verfassungsmäßigen Lan des Versammlung

I. Die Wahl zur verfassungsmäßigen Landesversammlung wird am 18. 5. 1947 stattfiniten.

II. Die aus Anlaß der Gemeinderats- walilen aufgestellten Wählerlisten bilden die Grundlagen für die Wahl. Zur Ergän­zung der Wählerlisten werden von den Gemeinden z. Z. Nachtragslistcn für ..Ab­gänge und für ,,Zugänge angelegt.

III. In die Nachtragsliste fürAb­gänge weiden folgende in der endgülti­gen Wählerliste enthaltenen Wahlberech­tigte aufgeführt:

a die inzwischen Verstorbenen.

1 die aus der Gemeinde Weggezogenen, e, Personen, denen in der Zwischenzeit durch Entscheidung des Staatskom- missars für die politische Säuberung das Wahlrecht, aberkannt wurde Gruppen Nr. 11a).

d) Personen, die aus den in Art. 6 der Verordnung Nr. 44 aufgefiilirlen Grün­den (z. B. Entmündigung, Aberken­nung der bürgerlichen Ehrenrechte) in der Zwischenzeit ihres Wahlrechts verlustig gingen.

e) Personen, die in der Zwischenzeit durch ein Gericht der Militärregie­rung zu einer höheren Strafe als 1 Jahr Gefängnis oder 10 000 P>M. Geldstrafe verurteilt wurden und da­her nicht wahlberechtigt sind.

TV. In d& Nachtragsliste überZu­gänge werden alle nicht nach Art. 68 der franz. Verordnung Nr. 44 vom Wahl­recht ausgeschlossenen münnlicbxn oder weiblichen deutschen Staatsangehörigen aufgenommen, die bisher in die Wähler­liste nicht eingetragen waren und a, in der Zwischenzeit bis 1. 1. 1947 das 21. Lebensjahr vollendeten sowie seit dem 1. 5. 1945 in dem französisch be­setzten Gebiet Württembergs und ITohenzollerns wohnhaft sind, b) seit dem 1. 5. 1945 im französisch be­setzten Gebiet W" rüemi.-'i-gs uä Ilohonzollerus v. 1 und da

liebe Wahlrecht bisher nur deshalb nicht erlangt haben, weil sie das Er­fordernis der einjährigen Wohndauer in der Gemeinde infolge Wohnsitz­wechsel nicht erfüllten.

Von dem Erfordernis der vorstehend aufgeführten Wohndauer sind alle aus dom französisch besetzten Gebiet Würt­tembergs und Hohenzollerns stammenden Personen befreit, die dieses Gebiet nach dem 1. 9 1939 verlassen und sich späte­stens am 1. 5. 1946 wieder iu ihm nieder­gelassen haben. Das gleiche gilt für die Personen. d*e nach dem 1. 1. 1933, aber vor doi Besetzung ans politischen Grün- len interniert waren. Zur Wehrmacht Einberufene, auch wenn sie vor dem 1. 9. 1939 eingezogen wurden, werden so an­gesehen, wie wenn sie ihren Wohnsitz in dem Gebiet behalten haben, in dem sie vor ihrer Einberufung wohnten.

V. Die Wählerlisten sind in der Zeit vom 21. bis 31. 3. 1947 auf den Rat­häusern öffentlich aufgelegt. Während der Auflegungszeit kann jeder Bürger der Gemeinde gegen jede unterlassene Ein­tragung oder Streichung, gleichwie, ob es ihn selbst oder eine andere Person be­trifft, beim Wahlprüfungsaussehuß der Gemeinde Einspruch erheben.

Calw. 11. März 1947.

Landratsamt.

Kontrolle der Offiziere der früheren Wehrmacht durch eine bewegliche

Kommission des Durchgangslagers Tuttlingen

Sämtliche Angehörige der früheren Wehrmacht und der militärischen Ne- benörganisationen werden auf Wei­sung des Gouvernement Militaire dar­auf hingcvviescn. daß sie sich einer vierteljährlichen Meldung unterziehen müssen.

Für das zweite Vierteljahr 1947 fin­det die Konirolle für sämtlieho Offi­ziere und Beamte im Rang eines Offi­

ziers in der Zeit zwischen dem 1. April und 30. Juni 1947 in der Gendarmerie- Brigade von Calw statt.

Die Kontrolle sämtlicher Offiziere wird im zweiten Vierteljahr wie folgt durchgeführt:

Von 812 Uhr und von 1418 Uhr für die Einwohner des Kreisabschnitts Calw wahlweise an einem Donners­tag des Monats April, für die Einwohner des Kreisabschnitts Neuenbürg wahlweise an einem Don­nerstag des Monats Mai, für die Einwohner des Kreisabschnitts Nagold an einem Donnerstag des Monats Juni.

Sämtliche Offiziere und ihnen gleich­gestellte Beamte werden auf die Wich­tigkeit dieser Kontrollen ausdrücklich hingewiesen. Wer die Meldung unter­läßt, muß mit Maßnahmen der französi­schen Militärregierung gegen sich rechnen.

Für die Kontrollen der Unteroffi­ziere ergehen noch besondere Anwei­sungen. Landratsamt.

Einstellung in die Landespolizei Infolge Eintritts besonderer Um­stände ist das Landespolizei-Oberkom­missariat Calw genötigt, noch weitere Polizeianwärter einzustellen. Die Einstellungsbedingungen und die beizubringenden Unterlagen sind im Nachriehtenblatt der Militärregierung des Kreises Calw, Nr. 2 vom 10. Januar 1947, enthalten.

Es wird nochmals darauf hingewie­sen, daß ehemalige Berufssoldaten und Männer, deren Vergangenheit nicht einwandfrei nachgeprüft werden kann, sowie Männer mit schlechtem Leumund nicht eingestellt werden. Da bei der Einstellung strenger Maßstab angelegt werden muß, wird gebeten, daß sich nur Männer mit guter körperlicher, geistiger und charakterlicher Ver­anlagung melden, die willens sind, bei der Polizei zu bleiben.

Die nächste Aufnahmeprüfung findet am 18/19. März 1947 statt. Be-