Lebi-Diamant, Eug&ne, geb. 20. 4. 1901 in ?, Nat. Frankreich, war im Lager von Drancy interniert;

K r 6 u d o, Marianne, geb. 1902 in Smyrne, Nat. Frankreich, war im La­ger von Drancy interniert;

Kerner, Paul, geb. 4. 1. 1906 in Var- sovic, Nat. Frankreich, war im Lager von Drancy interniert;

K a h n. Alain, geb 7. 10. 1921 in Stras­bourg, Nat. Frankreich, war im La­ger von Drancy interniert;

E i r t z, Salomon, geb. 7. 5. 1886 in Col­mar, Nat. Frankreich, war im Lager von Drancy interniert;

H i r t z, geb. Weill, R6n6e, geb. 6. 3. 1889 in Gerardmer, war im Lager von Drancy interniert;

B e r r m a n n, Robert, geb. 25. 6. 1904 in ?, Nat. Frankreich, war im Lager von Drancy interniert;

E'ostein, Raymond, geb. 7. 1. 1919 in war deportiert nach Polen; Ebstein, Lily, geb. 6. 10. 1920 in ?, Nat. Frankreich, war deportiert nach Polen;

Ackermann, Theo, geb. 22. 4. 1893 in '?, Nat. Frankreich, war im Lager von Diancy interniert:

V i s t a v a s, geb. Kerbel. Suzanne. geb. 22. 3. 1906 in Russi, Nat. Frank­reich, war im Lager von Drancy in­terniert-,

S a b a t i e r, Jean, geb. 22.7. ? in Vichy, Xat. Frankreich, war interniert in Fremes;

Roubac ha, Maurice, geb. 14. 5. 1868 in Rovno, Nat. Frankreich, war - im Lager von Drancy interniert; Okonovski, Eugene, geb. 2. 5. ? in ?, Nat. Frankreich, war im Lager von Drancy interniert;

M e y e r, geb. Meyer, Rose, geb. 12. 10. 1871 in ?, Nat. Frankreich, war im Lager von Drancy interniert; Naiman, Daniel, geb. 2. 4. 1910 in ?, war im Lager von Drancy interniert; Ga non, Renöe, 14 Jahre, war im La­ger von Drancy interniert;

Gaoon, Line, 12 Jahre, war im Lager von Drancy interniert.

- Landratsamt.

Fernspreehauscli lüsse Das'Gouvernement Militaire weist in einer Note darauf hin, dal» infolge Ueberbelastung des Fernsprechnetzes in Zukunft nur dann neue Anschlüsse gewährt werden können, wenn andere aufgegeben bzw. aufgehoben werden.

Die Anträge auf Einrichtung eines Neuanschlusses gehenJ'om zuständigen Postamt über das Landratsamt an das Gouvernement Militaire.

Landratsamt.

Wechsel des Kehrbezirks inhabers Der bisher von Bezirkssehornstein- fegermeister Karl Hoß senior in Wild­berg versehene Kehrbezirk Calw Nr. 3. umfassend die Gemeinden Dachtel. Deckenpfronn, Effringen, Emmingen,

Achtung Kraftfahrzeugbesitzer!

1. Fahrtenbücher.

Auf Anordnung der Militärregierung wurde verfügt, daß ab 15. 2. 1947 für jedes im Verkehr befindliche Kraft­fahrzeug anstelle der französischen Autorisation ein Fahrtenbuch zu füh­ren ist.

Dieser Anordnung ist in vielen Fäl­len bis jetzt noch keine Folge geleistet worden. Es werden immer noch Kraft­fahrzeuge festgestellt, die mit der alten Autorisafion fahren.

Ich ordne daher an, daß alle Besitzer von im Verkehr befindlichen Kraft­fahrzeugen, die noch kein Fahrtenbuch besitzen, dieses bis spätestens 3. 3.1947 beim Kreisstraßenverk-^hrsamt, Abtei­lung Zulassungsstelle, beantragen. Wer nach diesem Zeitpunkt ohne Fahrten­buch angetroffen wird, hat mit Entzug der Verkehrsgenehmigung zu rechnen.

Ich mache nochmals darauf aufmerk­sam, daß die blauumrandete französi­sche Autorisation seit dem 15. 2. 1947 keine Gültigkeit mehr, besitzt.

2. Verkauf und Verlagerungen

von Kraftfahrzeugen.

Ich mache wiederholt darauf auf­merksam, daß jeder Kauf u. Verkauf so­wie jede Verlagerung von Kraftfahrzeu­gen (auch Wraks) genehmigungspflich­tig ist. Gesuche dieser Art können un­ter Darlegung der Dringlichkeit an das Kreisstraßenverkehrsamt eingereicht werden.

Calw, 20. Februar 1947.

Kreisstraßenverkehrsamt.

Zuweisung von Kraftfahrzeugreifen

1. In Angleichung an die Bewirt­schaftungsbestimmungen müssen An­träge auf Zuweisung von Kraftfahr­zeugreifen (Ausnahme für Tretmotor­räder. die zu den Fahrradreifen zäh­len) auf dem vorgeschriebenen Form­blatt eingereicht werden.

Formblätter sind beim Kreisstraßen­verkehrsamt Calw, Lederstr. 38, und bei den FahrbereitschaftsiAuUenstellen

Nagold, Altensteig, Neuenbürg, Wild­bad und Herrenalb erhältlich.

2. Die Reifenbefundserklärung auf der Rückseite de3 Antrages muß mit den Eintragungen über Fabrikat, Größe und Nummer der Decke mit der Reifen­karte übereinstimmen. Den Gebrauchs­wert in Prozent für jede einzelne Decke * stellt der Reifensachverständige fest und unterschreibt für die Richtigkeit.

3. Nach Mitteilung des Landesstra­ßenverkehrsamtes erhalten Reichsbahn, Post, I^rstämter, Gas- und E.-Werke Sonderkontingente, die auf ihrem Dienstweg zu beantragen sind.

4. Ausgefüllte Anträge sind bei der zuständigen Fahrbereitschafts-Außen­stelle abzugeben. Letzter Termin für die erste Abgabe: 31. 3. 1947. Alle bisher gestellten Anträge auf Zuwei­sung von Kraftfahrzeugreifen verlie- . ren mit dem heutigen Tage ihre Gül­tigkeit.

5. Zuweisungen für bisher unbereifte Fahrzeuge können nicht erteilt werden. Derartige Anträge sind zwecklos.'

Kreisstraßenverkehrsamt.

Eis- und Schneezuschlag im Fuhr- gewerbe für Februar 1947

Für den Monat Februar 1947 ist nach einem Erlaß der Landesdirektion der Wirtschaft Preisaufsichtsstellein Tübingen vom 18. 2. 1947 ein Schnee­zuschlag von 20% im Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen zugelassen. Der Zuschlag darf nur auf die Leistungs­sätze und bei Berechnung nach Tages­und Kilometersätzen auf die Kilometer­sätze erhoben werden. Ein Zuschlag bei den Stundensätzen ist unzulässig. Der 20%ige Schneezuschlag darf auch für Fuhrleistungen mit Pferdefuhrwerken erhoben werden. Im Güterfernverkehr ist . die Berechnung von Schneezuschlä­gen unzulässig.

Ca.w. 24. Februar 1947. -

Landratsamt . Preisbehörde

Gedungen, Gültlingen, Holzbronn. Iselshausen, Mindersbach. Nagold. Pfrondorf, Rotfehlen, Schönbrnnn, Sulz. Wenden und Wildberg ist durch Erlaß der Landesdirektion des Innern in Tü­bingen vom 28. 1. 1947 mit Wirkung vom 1. Januar 1947 an den Kaminfeger­meister Karl Hoß junior in Wildberg übertragen worden.

Calw. 18. Februar 1947.

Landratsamt.

Die Allg. Ortskrankenkassen Calw. Nagold und Neuenbürg Bekanntmachung!

In zahlreichen Fällen werden die Meldungen der Versicherungspiliehti- gen zur Krankenkasse verspätet er­stattet. manchmal auch unterlassen Es wird erneut darauf Lingewiesen, daß

die Arbeitgeber verpflichtet sind, jeden Versicherungspflichtigen binnen drei Tagen nach Beginn oder Beendigung der Beschäftigung, spätestens am letz­ten Werktag der Kalenderwoche, in die der dritte Tag nach Beginn oder Ende der Beschäftigung fällt, bei der Kran­kenkasse zu melden und dabei den vor­geschriebenen Vordruck richtig und vollständig auszufüllen. Das gleiche gilt hinsichtlich eingetre­tener Lohn Veränderungen. Arbeitgeber, welche die Meldungen verspätet erstat­ten oder sogar unterlassen, machen sich strafbar. Unabhängig von der Strafe holt die Krankenkasse die rückständi­gen Beiträge nach. Sie kann dem Be­straften außerdem die Zahlung des ein- his fünffachen der rückständigen Bei­träge'auf erlegen (§§ 530 u. 531 RVO.J.