Lebi-Diamant, Eug&ne, geb. 20. 4. 1901 in ?, Nat. Frankreich, war im Lager von Drancy interniert;
K r 6 u d o, Marianne, geb. 1902 in Smyrne, Nat. Frankreich, war im Lager von Drancy interniert;
Kerner, Paul, geb. 4. 1. 1906 in Var- sovic, Nat. Frankreich, war im Lager von Drancy interniert;
K a h n. Alain, geb 7. 10. 1921 in Strasbourg, Nat. Frankreich, war im Lager von Drancy interniert;
E i r t z, Salomon, geb. 7. 5. 1886 in Colmar, Nat. Frankreich, war im Lager von Drancy interniert;
H i r t z, geb. Weill, R6n6e, geb. 6. 3. 1889 in Gerardmer, war im Lager von Drancy interniert;
B e r r m a n n, Robert, geb. 25. 6. 1904 in ?, Nat. Frankreich, war im Lager von Drancy interniert;
E'ostein, Raymond, geb. 7. 1. 1919 in war deportiert nach Polen; Ebstein, Lily, geb. 6. 10. 1920 in ?, Nat. Frankreich, war deportiert nach Polen;
Ackermann, Theo, geb. 22. 4. 1893 in '?, Nat. Frankreich, war im Lager von Diancy interniert:
V i s t a v a s, geb. Kerbel. Suzanne. geb. 22. 3. 1906 in Russi, Nat. Frankreich, war im Lager von Drancy interniert-,
S a b a t i e r, Jean, geb. 22.7. ? in Vichy, Xat. Frankreich, war interniert in Fremes;
•Roubac ha, Maurice, geb. 14. 5. 1868 in Rovno, Nat. Frankreich, war - im Lager von Drancy interniert; Okonovski, Eugene, geb. 2. 5. ? in ?, Nat. Frankreich, war im Lager von Drancy interniert;
M e y e r, geb. Meyer, Rose, geb. 12. 10. 1871 in ?, Nat. Frankreich, war im Lager von Drancy interniert; Naiman, Daniel, geb. 2. 4. 1910 in ?, war im Lager von Drancy interniert; Ga non, Renöe, 14 Jahre, war im Lager von Drancy interniert;
Gaoon, Line, 12 Jahre, war im Lager von Drancy interniert.
- Landratsamt.
Fernspreehauscli lüsse Das'Gouvernement Militaire weist in einer Note darauf hin, dal» infolge Ueberbelastung des Fernsprechnetzes in Zukunft nur dann neue Anschlüsse gewährt werden können, wenn andere aufgegeben bzw. aufgehoben werden.
Die Anträge auf Einrichtung eines Neuanschlusses gehen ’J'om zuständigen Postamt über das Landratsamt an das Gouvernement Militaire.
Landratsamt.
Wechsel des Kehrbezirks inhabers Der bisher von Bezirkssehornstein- fegermeister Karl Hoß senior in Wildberg versehene Kehrbezirk Calw Nr. 3. umfassend die Gemeinden Dachtel. Deckenpfronn, Effringen, Emmingen,
Achtung Kraftfahrzeugbesitzer!
1. Fahrtenbücher.
Auf Anordnung der Militärregierung wurde verfügt, daß ab 15. 2. 1947 für jedes im Verkehr befindliche Kraftfahrzeug anstelle der französischen Autorisation ein Fahrtenbuch zu führen ist.
Dieser Anordnung ist in vielen Fällen bis jetzt noch keine Folge geleistet worden. Es werden immer noch Kraftfahrzeuge festgestellt, die mit der alten Autorisafion fahren.
Ich ordne daher an, daß alle Besitzer von im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeugen, die noch kein Fahrtenbuch besitzen, dieses bis spätestens 3. 3.1947 beim Kreisstraßenverk-^hrsamt, Abteilung Zulassungsstelle, beantragen. Wer nach diesem Zeitpunkt ohne Fahrtenbuch angetroffen wird, hat mit Entzug der Verkehrsgenehmigung zu rechnen.
Ich mache nochmals darauf aufmerksam, daß die blauumrandete französische Autorisation seit dem 15. 2. 1947 keine Gültigkeit mehr, besitzt.
2. Verkauf und Verlagerungen
von Kraftfahrzeugen.
Ich mache wiederholt darauf aufmerksam, daß jeder Kauf u. Verkauf sowie jede Verlagerung von Kraftfahrzeugen (auch Wraks) genehmigungspflichtig ist. Gesuche dieser Art können unter Darlegung der Dringlichkeit an das Kreisstraßenverkehrsamt eingereicht werden.
Calw, 20. Februar 1947.
Kreisstraßenverkehrsamt.
Zuweisung von Kraftfahrzeugreifen
1. In Angleichung an die Bewirtschaftungsbestimmungen müssen Anträge auf Zuweisung von Kraftfahrzeugreifen (Ausnahme für Tretmotorräder. die zu den Fahrradreifen zählen) auf dem vorgeschriebenen Formblatt eingereicht werden.
Formblätter sind beim Kreisstraßenverkehrsamt Calw, Lederstr. 38, und bei den FahrbereitschaftsiAuUenstellen
Nagold, Altensteig, Neuenbürg, Wildbad und Herrenalb erhältlich.
2. Die Reifenbefundserklärung auf der Rückseite de3 Antrages muß mit den Eintragungen über Fabrikat, Größe und Nummer der Decke mit der Reifenkarte übereinstimmen. Den Gebrauchswert in Prozent für jede einzelne Decke * stellt der Reifensachverständige fest und unterschreibt für die Richtigkeit.
3. Nach Mitteilung des Landesstraßenverkehrsamtes erhalten Reichsbahn, Post, I^rstämter, Gas- und E.-Werke Sonderkontingente, die auf ihrem Dienstweg zu beantragen sind.
4. Ausgefüllte Anträge sind bei der zuständigen Fahrbereitschafts-Außenstelle abzugeben. Letzter Termin für die erste Abgabe: 31. 3. 1947. Alle bisher gestellten Anträge auf Zuweisung von Kraftfahrzeugreifen verlie- . ren mit dem heutigen Tage ihre Gültigkeit.
5. Zuweisungen für bisher unbereifte Fahrzeuge können nicht erteilt werden. Derartige Anträge sind zwecklos.'
Kreisstraßenverkehrsamt.
Eis- und Schneezuschlag im Fuhr- gewerbe für Februar 1947
Für den Monat Februar 1947 ist nach einem Erlaß der Landesdirektion der Wirtschaft — Preisaufsichtsstelle —in Tübingen vom 18. 2. 1947 ein Schneezuschlag von 20% im Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen zugelassen. Der Zuschlag darf nur auf die Leistungssätze und bei Berechnung nach Tagesund Kilometersätzen auf die Kilometersätze erhoben werden. Ein Zuschlag bei den Stundensätzen ist unzulässig. Der 20%ige Schneezuschlag darf auch für Fuhrleistungen mit Pferdefuhrwerken erhoben werden. Im Güterfernverkehr ist . die Berechnung von Schneezuschlägen unzulässig.
Ca.w. 24. Februar 1947. -
Landratsamt . — Preisbehörde —
Gedungen, Gültlingen, Holzbronn. Iselshausen, Mindersbach. Nagold. Pfrondorf, Rotfehlen, Schönbrnnn, Sulz. Wenden und Wildberg ist durch Erlaß der Landesdirektion des Innern in Tübingen vom 28. 1. 1947 mit Wirkung vom 1. Januar 1947 an den Kaminfegermeister Karl Hoß junior in Wildberg übertragen worden.
Calw. 18. Februar 1947.
Landratsamt.
Die Allg. Ortskrankenkassen Calw. Nagold und Neuenbürg Bekanntmachung!
In zahlreichen Fällen werden die Meldungen der Versicherungspiliehti- gen zur Krankenkasse verspätet erstattet. manchmal auch unterlassen Es wird erneut darauf Lingewiesen, daß
die Arbeitgeber verpflichtet sind, jeden Versicherungspflichtigen binnen drei Tagen nach Beginn oder Beendigung der Beschäftigung, spätestens am letzten Werktag der Kalenderwoche, in die der dritte Tag nach Beginn oder Ende der Beschäftigung fällt, bei der Krankenkasse zu melden und dabei den vorgeschriebenen Vordruck richtig und vollständig auszufüllen. Das gleiche gilt hinsichtlich eingetretener Lohn Veränderungen. Arbeitgeber, welche die Meldungen verspätet erstatten oder sogar unterlassen, machen sich strafbar. Unabhängig von der Strafe holt die Krankenkasse die rückständigen Beiträge nach. Sie kann dem Bestraften außerdem die Zahlung des ein- his fünffachen der rückständigen Beiträge'auf erlegen (§§ 530 u. 531 RVO.J.