Bekanntmachungen der Stadt Calw

polizeiliche Ueberwaeh'ung der Durch­führung des Erlasses ist angeordnet worden. Vordrucke für die Gesund­heitszeugnisse sind in Bedarfsfällen bei den Reg.Vet.Räten anzufordern.

Calw, 7. Februar 1947.

Landratsamt.

In Ergänzung der bereits geltenden Vorschriften über die seuchenpolizei­liche Ueberwachung der Einfuhr von Tieren und tierischen Teilen in das franz. besetzte Gebiet von Württemberg und Hohenzollern und unbeschadet der besonderen Vorschriften für den Wan- derschafverkehr wird auf Weisung der Militärregierung für die Einfuhr von Tieren und tierischen Teilen aus dem Ausland ode? aus einer anderen Besat- zur.gszone felgendes bestimmt:

I.

1. / Für die eingeführten lebenden Tiere einschließlich des Geflügels so­wie für tierische Teile müssen Ge­sundheitszeugnisse nach beil. Muster beigebraeht werden, die von einem staatlich angestellten oder von der Staatsbehörde besonders hierfür er- *-htigten v Tierarzt ausgestellt sein müssen.

2. Die Untersuchung von Einhufern (Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel) darf nicht mehr als 24 Stunden vor der Ver­ladung vorgenommen worden sein.

Soweit nicht bestimmte äußere Um­stände entgegenstehen, sollen die zur Einfuhr kommenden Einhufer in den letzten 10 Tagen vor der Absendung der Untersuchung auf Rotz mittels Malleinprobe mit negativem Ergebnis unterworfen worden sein. Gegebenen­falls muß das Ergebnis der Mallein­probe im Gesundheitszeugnis vermerkt sein. Wenn der Nachweis fehlt, ist die Malleinprobe oder eine Blutuntersu­chung auf Rotz am Bestimmungsort nachzuholen: bis zum Abschluß dieser Untersuchung unterliegen die einge­führten Einhufer der polizeilichen Be­obachtung.

Für Hengste, Stuten, Eselhengste und Eselinnen, die zu Zuchtzwecken eingeführt werden, muß in allen Fäl­len im Gesundheitszeugnis vermerkt sein, daß die Tiere in den letzten 10 Tagen vor der Absendung der Mal­leinprobe und der Blutuntersuchung auf Beschälseuche mit negativem Er­gebnis unterworfen worden sind.

3. Soweit nicht bestimmte äußere Umstände entgegmnstehen, sollen die zur Einfuhr kommenden Rinder in den letzten 2 Wochen vor der Absendung der Tuberkulinprobe mit negativem Er­gebnis unterworfen worden sein. Ge­gebenenfalls muß das Gesundheitszeug­nis den entsprechenden Vermerk ent­halten. Für Zuchtbullen muß in allen Fällen der Nachweis negativ ausgefal­lener Tuberkulinprobe im Gesundheits­zeugnis vermerkt sein.

An die Bevölkerung!

Die Anträge auf Zuweisung von zu­sätzlichem Brennholz häufen sich der­art, daß eine Berücksichtigung jedes einzelnen Antrags nicht möglich ist. Die auf Veranlassung der Stadtverwal­tung für unvorhergesehene Notfälle von der städt. Holzhauerkolonne unter großen Schwierigkeiten besonders auf­bereitete Brennholzmenge ist infolge der anhaltend strengen Kälte der letz­ten Wochen nahezu ausgegeben, so daß auch weiterhin nur in wirklich drin­genden Notfällen eine kleine Zuwei­sung erfolgen kann. Alle anderen An­träge müssen grundsätzlich abgelehnt werden. Es ist deshalb zwecklos, An­träge einzureichen, wenn kein Notstand vrrliegt, d. h. solange noch Brennmate­rial für 5 Tage vorhanden ist. Die An­träge sind ausnahmslos schriftlich bei der Stadtpflege einzureichen.

Bei der Ueberprüfung der Anträge habe ich wiederholt festgestellt, daß von der Möglichkeit des Leseholzsammelns im vergangenen Sommer und Herbst trotz mehrfachen Hinweises kaum Ge­brauch gemacht worden ist, eine Tat­sache, die sich jetzt für die betreffen­den Familien und einzelstehenden Per­sonen sehr nachteilig auswirkt und für

die Stadtverwaltung eine erhöhte Be­lastung bedeutet. Darum fordere ich die Bevölkerung schon heute auf. durch Sammeln Vtm Leseholz im kommenden Frühjahr und Sommer einen Teil des Brennmaterials sich selbst zu beschaf­fen. Es wird für den nächsten W 7 inter nicht möglich sein, an Familien oder einzelstehende Personen, denen das Le­seholzsammeln zugemutet werden kann, zusätzlich Brennholz zuzuteilen.

Leseholzscheine können täglich vor­mittags auf der Stadtpflege beantragt werden.

Blessing, Bürgermeister.

Änderung der Ladenöffnungszeiten' der Lebensmittelgeschäfte

Mitwirkung vom 1. Februar 1947 sind für die Lebensmittelgeschäfte der Stadt Calw nachfolgende Ladenöffnungszei­ten festgesetzt worden:

Täglich außer Mittwoch und Samstag von 912.30 Uhr; mittwochs: geschlossen; samstags: von 914 Uhr.

Ferner an Aufruftagen und dem dar­auffolgenden Verkaufstag:

nachmittags von 14.3017.30 Uhr.

Bürgermeisteramt.

4. Soweit nicht bestimmte äußere Um­stände entgegenstehen, sollen die zur Einfuhr kommenden Schweine in den letzten 2 Wochen vor der' Absendung der Schutzimpfung gegen Schweinerot­lauf unterworfen worden sein. Gegebe­nenfalls muß das Gesundheitszeugnis den entsprechenden Vermerk enthalten. Für Schweine, die zu Zuchtzwecken eingeführt werden, muß in allen Fällen die Ausführung der Schutzimpfung im Gesundheitszeugnis nachgewiesen sein.

5. In den Begleitpapieren zu den Sen­dungen muß der Herkunftsort, der Grenzübergangsort und der Bestim­mungsort vermerkt sein. Der Grenz­tierarzt, der die zur Einfuhr kommen­den Tiere untersucht, hat die Sendun­gen dem für den Bestimmungsort zu­ständigen Regierungsveterinärrat an­zumelden.

6. Nach der Ankunft am Bestim­mungsort isf unbeschadet der gelten­den Vorschriften für die Entladeunter­suchung ohne Verzug das Gesund­heitszeugnis dem zuständigen Regie­rungsveterinärrat zu übergeben. Dieser vermerkt das Ergebnis seiner eigenen Untersuchung auf einem besonderen Blatt und leitet dieses Blatt samt dem Gesundheitszeugnis der Veterinärabtei­lung der Landesdirektion des In­nern zu.

7. Im Falle der Feststellung von Seuchen und soui-kimvovdürhtigen Er­scheinungen ist nach den allgemein j

gültigen seuchenpolizeilichen Vor­schriften zu verfahren. V

8. Die durch die Ausführung vor­stehender Bestimmungen entstehenden Kosten fallen dem Tierbesitzer zur Last.

II.

Bei der Ausfuhr von Tieren und tie­rischen Teilen aus der franz. Besat­zungszone greifen dieselben Vorschrif­ten Platz Vordrucke für die Gesund­heitszeugnisse gehen den Regierungs­veterinärräten sobald wie möglich zu.

iri.

Vorstehendes ist durch die Landrats­ämter im Benehmen mit dem Regie­rungsveterinärrat ohne Verzug in ge­eigneter Weise den an der Ein- und Ausfuhr von lebenden Tieren, Fleisch und Rohhäuten beteiligten Kreisen zur Kenntnis zu bringen.

Die Durchführung der Vorschriften ist polizeilich zu überwachen.

Gesellschaft für Gesundheitsfürsorge und Kriegsgefangenendienst Kreiskomitee Calw, Landratsamt

Achtung! Liste ehemal. Angehöriger der deutschen Wehrmacht, die in den letzten Tagen des Krieges m Ostöster­reich und Westungarn gefallen oder nach der Kapitulation der deutschen Wehrmacht in einem Kriegsgefange­nenlager in der Tschechoslowakei bzw. in Jugoslawien gesehen worden sind, liegt zur Einsicht auf der Geschäfts-