einer Bescheinigung des behandelnden 'Arztes über den derzeitigen Gesund­heitszustand und die Pilegeverhält- j nisse oder durch alle Krankenanstalten ((einschl. Versorgungshäuser), an den mit der Gesaratleitung beauftragten Landeskommissar für.das Flüchtlings­wesen, Tübingen, Hausserstraße 43, unmittelbar gerichtet werden.

Landratsamt.

Beamtennachwuchs in der Laufbahn des gehobenen Dienstes

Gesuche um Zulassung zur Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes sind bis spätestens 7. März 1947 beim Landratsamt einzureichen. Dem Gesuch sindfolgende Unterlagen an­zuschließen:

1. Ein vom Bewerber selbst verfaßter und eigenhändig geschriebener Lebens­lauf;

2. ein amtsärztliches Zeugnis;

3. ein polizeiliches Führungszeugnis (Leumundszeugnis);

4. der Nachweis 'der deutschen Staats­angehörigkeit,

5. beglaubigte Zeugnisabschriften über die bisherigen Beschäftigungen;

6. bei Minderjährigen die Einver­ständniserklärung des Vaters bzw. des Vormunds, /

7. ein Lichtbild neuesten Datums (ohne Kopfbedeckung);

8. Schulzeugnisse (möglichst beglau­bigte Abschriften), mindestens Ab­schlußzeugnis der 6. Klasse einer höhe­ren Lehranstalt;

9. der Nachweis über die Beherr­schung der deutschen Kurzschrift (80 Silben), dieser kann auch nachgebracht werden;

10. ein politischer Fragebogen;

11. eine Zuweisungskarte des zu­ständigen Arbeitsamts und

12. der Nachweis einer geeigneten Lehrstelle (Fachbürgermeister, Ver­waltungsaktuar oder Stadt- bzw. Ge­meindeinspektor).

Die Gesuche sind über die in Zif­fer 12 genannte Lehrstelle dem Land­ratsamt vorzulegen. Landratsamt.

öffentliche Erinnerung an die Zahlung der verfallenen Ein­kommensteuer, Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer. Lohnsteuer, Umsatz­steuer und Vermögensteuer An die Zahlung der verfallenen Ein­kommensteuer, mllig am 10. 1. 1947, Körperschaftssteuer, fällig am 10. 1.47. Gewerbesteuer, fällig am 10. 2. 47, Lohnsteuer, fällig am 10.1. 47, Umsatz­steuer, fällig am 10. 1. 47, Vermögen­steuer, fällig am 10. 2. 47, wird hier­durch öffentlich erinnert.

Gegen Schuldner, die nicht binnen einer Woche zahlen, wird Zwangsvoll­streckung eingeleitet werden.

Den 20. Februar 1947.

Die Finanzämter Hirsau ued Neuenbürg.

Württembergischer Wohlfahrtsbund

Die WohlfahrtsvereinigungWürt- tembergiseher Wohlfahrtsbund, w'el- che durch Beschluß der Französischen Militärregierung in Tübingen vom 23. 3- 1946 für Südwürttemberg und Hohonzollern genehmigt wurde, hat sich nun auch im Kreis Calw gebildet. Die Geschäftsführung des Württem- bergischen Wohlfahrtsbundes Orts­ausschuß Calw gibt hierzu bekannt:

Wir sind eine junge Organisation, aber keine Neugründung, sondern die Fortsetzung der 1933 durch die Nazis aufgelösten und verbotenen Arbeiter­wohlfahrtsorganisationen. Der Würt- tembergische Wohlfahrtsbund ist der Liga für freie Wohlfahrtspflege ange­schlossen. Wir bekennen uns vorbehalt­los zur Demokratie, und unsere Arbeit leisten wir auf der Grundlage strenger politischer* und religiöser Neutralität un<J gegenseitiger Toleranz unter dem Leitwort: De^ Volkes Not ist un­sere Sorge, die Not zu lindern unsere Pflicht. Humanitär ei Geist, edles Sama­ritertum und soziale Hilfsbereitschaft sind die Triebfedern, die uns bei unse­rer Arbeit leiten. Die Not, die es zu lindern gibt, ist riesengroß und wird es länger bleiben als viele ahnen. Sie be­ginnt beim Kinde und pflanzt sich durch alle Altersstufen bis zum Grabe fort. Um in der Linderung der Not und des Elends positiv und erfolgreich ar­beiten zu können, brauchen wir die Unterstützung und Mitarbeit aller. Nur Großes kann Großes schaffen. Deshalb ist unser Ziel, den Württembergischen \Vohlfahrtsbund zur Massenorganisa­tion nicht nur der Hand- und Kopfarbei­ter zu machen, sondern darüber hinaus alle Frauen und Männer bis tief hin­ein in den Mittelstand als Mitglieder zu gewinnen, die aus innerem Drang her­aus bereit sind. Gutes zu tun. Unser

Ruf: Kommt, helft und werdet Mitglied des Württembergischen Wohlfahrts­bundes! Zusammengefaßte Kraft leistet mehr, als der Einzelne zu tun vermag.

Unsere soziale Arbeit erstreckt sich auf alle Gebiete der Wohlfahrt und Fürsorge. Wir wollen helfen durch Mit­arbeit in der gesamten Fürsorge- und Wohlfahrtspflege, der Erholungsfür­sorge der Schulkinder, der Errichtung von KlSinkindergärten und Tageskin­derstätten, der Jugendfürsorge und Ju­gendgerichtsbarkeit, der Fürsorge für Kranke, Alte und Gebrechliche, beson­ders wenn sie allein stehen, Errichtung eigener Hähstuben, durch Erteilen von Rat und Auskunft in allen Wohl- fahrts- und Fürsorgeangelegenheiten und anderen Aufgaben mehr.

Kein Gebiet der freien Wohlfahrts­pflege soll von uns unbeackert bleiben.

Alle diejenigen, welchen Worte von Nächstenliebe und Humanität nicht ein leeres Lippenbekenntnis sind, Men­schen, die vom Zukunftsglauben erfüllt sind, sollen Mitglied des Württembergi­schen Wohlfahrtsbundes werden und mitarbeiten an der Linderung unserer Not.

Das Eintrittsgeld beträgt 50 Pfg., der monatliche Beitrag 50 Pfg. und 1 RM., je nach der wirtschaftlichen Leistungs­fähigkeit des Einzelnen.

Auskunft erteilt der Württembergi- sche Wohlfahrtsbund Ortsausschuß Calw, Marktplatz 30, Fernruf Calw 674.

Die vorläufigen Orts-und Kreis­ausschußmitglieder sind: ^Ge­schäftsführer Ernst Laich, Calw, Markt- platz30; Ortsausschußmitglieder: Franz Dagne, Calw, Marktplatz 30; Frau The­rese Schmelzle, Calw, Lederstraße 15; Frau Anna Just, Calw, feurgsteige; Wilhelm Riepp, Calw, Bischofstr. 54; Bruno May, Calw, Lederstraße.

Ausgabe von Hülsenfrüchten für Monat Februar 1947

1. Alle Normalverbraucher erhalten für den Monat Februar pro Kopf 200 g Hülsenfrüchte. Die Voll­selbstversorger und Teilselbstversor­ger erhalten keine Hülsenfrüchte.

2. Die Ausgabe der Hülsenfrüchte er­folgt für Kinder von 03 Jahren auf Abschnitt 13 und bei Verbrauchern über 3 Jahre auf Abschnitt 31 der Fe­bruar-Lebensmittelkarte.

3. Die Bürgermeisterämter und Groß­verteiler sind wegen der Ausgabe vom Kreisernährungsamt unterrichtet.

4. Der Bezug der Hülsenfruchte muß am Wohnort der Verbraucher erfolgen, da die Zuweisung auf Grund der 'Be- völkerungszahlen erfolgt ist. Die Klein­verteiler dürfen daher nur ortsansäs­sige Personen beliefern.

5. Ein Bezug der Hülsenfrüchte ist

erst nach Aufruf durch die Bürgermei­sterämter möglich.

Calw, 14. Februar 1947.

Kreisernährungsamt.

Ein- und Ausfuhr von Tieren und tierischen Teilen

Die allgemeine Seuchenlage hat den Erlaß ergänzender Vorschriften über die seuchenpolizeiliche Ueberwachung der Ein- und Ausfuhr von Tieren und tierischen Teilen notwendig gemacht, die mit den anschließend abgedruckten Erlaß der Landesdirektion des Innern, Abst. Vet.-Wesen, Tübingen, vom 24. 1. 1947 Nr XI T 29 bekanntgegeben worden sind. Die beteiligten Kreise, insbesondere alle Tierärzte und Vieh­händler und die Ortspolizeibehörden werden hiermit auf diese Vorschriften ausdrücklich und mit dem Ersuchen um genaue Beachtung hingewiesen. Die