einer Bescheinigung des behandelnden 'Arztes über den derzeitigen Gesundheitszustand und die Pilegeverhält- j nisse oder durch alle Krankenanstalten ((einschl. Versorgungshäuser), an den mit der Gesaratleitung beauftragten Landeskommissar für.das Flüchtlingswesen, Tübingen, Hausserstraße 43, unmittelbar gerichtet werden.
Landratsamt.
Beamtennachwuchs in der Laufbahn des gehobenen Dienstes
Gesuche um Zulassung zur Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes sind bis spätestens 7. März 1947 beim Landratsamt einzureichen. Dem Gesuch sind ‘folgende Unterlagen anzuschließen:
1. Ein vom Bewerber selbst verfaßter und eigenhändig geschriebener Lebenslauf;
2. ein amtsärztliches Zeugnis;
3. ein polizeiliches Führungszeugnis (Leumundszeugnis);
4. der Nachweis 'der deutschen Staatsangehörigkeit,
5. beglaubigte Zeugnisabschriften über die bisherigen Beschäftigungen;
6. bei Minderjährigen die Einverständniserklärung des Vaters bzw. des Vormunds, /
7. ein Lichtbild neuesten Datums (ohne Kopfbedeckung);
8. Schulzeugnisse (möglichst beglaubigte Abschriften), mindestens Abschlußzeugnis der 6. Klasse einer höheren Lehranstalt;
9. der Nachweis über die Beherrschung der deutschen Kurzschrift (80 Silben), dieser kann auch nachgebracht werden;
10. ein politischer Fragebogen;
11. eine Zuweisungskarte des zuständigen Arbeitsamts und
12. der Nachweis einer geeigneten Lehrstelle (Fachbürgermeister, Verwaltungsaktuar oder Stadt- bzw. Gemeindeinspektor).
Die Gesuche sind über die in Ziffer 12 genannte Lehrstelle dem Landratsamt vorzulegen. Landratsamt.
öffentliche Erinnerung an die Zahlung der verfallenen Einkommensteuer, Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer. Lohnsteuer, Umsatzsteuer und Vermögensteuer An die Zahlung der verfallenen Einkommensteuer, mllig am 10. 1. 1947, Körperschaftssteuer, fällig am 10. 1.47. Gewerbesteuer, fällig am 10. 2. 47, Lohnsteuer, fällig am 10.1. 47, Umsatzsteuer, fällig am 10. 1. 47, Vermögensteuer, fällig am 10. 2. 47, wird hierdurch öffentlich erinnert.
Gegen Schuldner, die nicht binnen einer Woche zahlen, wird Zwangsvollstreckung eingeleitet werden.
Den 20. Februar 1947.
Die Finanzämter Hirsau ued Neuenbürg.
Württembergischer Wohlfahrtsbund
Die Wohlfahrtsvereinigung „Würt- tembergiseher Wohlfahrtsbund“, w'el- che durch Beschluß der Französischen Militärregierung in Tübingen vom 23. 3- 1946 für Südwürttemberg und Hohonzollern genehmigt wurde, hat sich nun auch im Kreis Calw gebildet. Die Geschäftsführung des Württem- bergischen Wohlfahrtsbundes — Ortsausschuß Calw — gibt hierzu bekannt:
Wir sind eine junge Organisation, aber keine Neugründung, sondern die Fortsetzung der 1933 durch die Nazis aufgelösten und verbotenen Arbeiterwohlfahrtsorganisationen. Der Würt- tembergische Wohlfahrtsbund ist der Liga für freie Wohlfahrtspflege angeschlossen. Wir bekennen uns vorbehaltlos zur Demokratie, und unsere Arbeit leisten wir auf der Grundlage strenger politischer* und religiöser Neutralität un<J gegenseitiger Toleranz unter dem Leitwort: De^ Volkes Not ist unsere Sorge, die Not zu lindern unsere Pflicht. Humanitär ei Geist, edles Samaritertum und soziale Hilfsbereitschaft sind die Triebfedern, die uns bei unserer Arbeit leiten. Die Not, die es zu lindern gibt, ist riesengroß und wird es länger bleiben als viele ahnen. Sie beginnt beim Kinde und pflanzt sich durch alle Altersstufen bis zum Grabe fort. Um in der Linderung der Not und des Elends positiv und erfolgreich arbeiten’ zu können, brauchen wir die Unterstützung und Mitarbeit aller. Nur Großes kann Großes schaffen. Deshalb ist unser Ziel, den Württembergischen \Vohlfahrtsbund zur Massenorganisation nicht nur der Hand- und Kopfarbeiter zu machen, sondern darüber hinaus alle Frauen und Männer bis tief hinein in den Mittelstand als Mitglieder zu gewinnen, die aus innerem Drang heraus bereit sind. Gutes zu tun. Unser
Ruf: Kommt, helft und werdet Mitglied des Württembergischen Wohlfahrtsbundes! Zusammengefaßte Kraft leistet mehr, als der Einzelne zu tun vermag.
Unsere soziale Arbeit erstreckt sich auf alle Gebiete der Wohlfahrt und Fürsorge. Wir wollen helfen durch Mitarbeit in der gesamten Fürsorge- und Wohlfahrtspflege, der Erholungsfürsorge der Schulkinder, der Errichtung von KlSinkindergärten und Tageskinderstätten, der Jugendfürsorge und Jugendgerichtsbarkeit, der Fürsorge für Kranke, Alte und Gebrechliche, besonders wenn sie allein stehen, Errichtung eigener Hähstuben, durch Erteilen von Rat und Auskunft in allen Wohl- fahrts- und Fürsorgeangelegenheiten und anderen Aufgaben mehr.
Kein Gebiet der freien Wohlfahrtspflege soll von uns unbeackert bleiben.
Alle diejenigen, welchen Worte von Nächstenliebe und Humanität nicht ein leeres Lippenbekenntnis sind, Menschen, die vom Zukunftsglauben erfüllt sind, sollen Mitglied des Württembergischen Wohlfahrtsbundes werden und mitarbeiten an der Linderung unserer Not.
Das Eintrittsgeld beträgt 50 Pfg., der monatliche Beitrag 50 Pfg. und 1 RM., je nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Einzelnen.
Auskunft erteilt der Württembergi- ’sche Wohlfahrtsbund — Ortsausschuß Calw, Marktplatz 30, Fernruf Calw 674.
Die vorläufigen Orts-und Kreisausschußmitglieder sind: ^Geschäftsführer Ernst Laich, Calw, Markt- platz30; Ortsausschußmitglieder: Franz Dagne, Calw, Marktplatz 30; Frau Therese Schmelzle, Calw, Lederstraße 15; Frau Anna Just, Calw, feurgsteige; Wilhelm Riepp, Calw, Bischofstr. 54; Bruno May, Calw, Lederstraße.
Ausgabe von Hülsenfrüchten für Monat Februar 1947
1. Alle Normalverbraucher erhalten für den Monat Februar pro Kopf 200 g Hülsenfrüchte. Die Vollselbstversorger und Teilselbstversorger erhalten keine Hülsenfrüchte.
2. Die Ausgabe der Hülsenfrüchte erfolgt für Kinder von 0—3 Jahren auf Abschnitt 13 und bei Verbrauchern über 3 Jahre auf Abschnitt 31 der Februar-Lebensmittelkarte.
3. Die Bürgermeisterämter und Großverteiler sind wegen der Ausgabe vom Kreisernährungsamt unterrichtet.
4. Der Bezug der Hülsenfruchte muß am Wohnort der Verbraucher erfolgen, da die Zuweisung auf Grund der 'Be- völkerungszahlen erfolgt ist. Die Kleinverteiler dürfen daher nur ortsansässige Personen beliefern.
5. Ein Bezug der Hülsenfrüchte ist
erst nach Aufruf durch die Bürgermeisterämter möglich.
Calw, 14. Februar 1947.
Kreisernährungsamt.
Ein- und Ausfuhr von Tieren und tierischen Teilen
Die allgemeine Seuchenlage hat den Erlaß ergänzender Vorschriften über die seuchenpolizeiliche Ueberwachung der Ein- und Ausfuhr von Tieren und tierischen Teilen notwendig gemacht, die mit den anschließend abgedruckten Erlaß der Landesdirektion des Innern, Abst. Vet.-Wesen, Tübingen, vom 24. 1. 1947 — Nr XI T 29 — bekanntgegeben worden sind. Die beteiligten Kreise, insbesondere alle Tierärzte und Viehhändler und die Ortspolizeibehörden werden hiermit auf diese Vorschriften ausdrücklich und mit dem Ersuchen um genaue Beachtung hingewiesen. Die