1 Jgd. von 1018 J. (J 2) tägl. H Liter Zusatzkarte für -werdende und etillende Mütter tägl. % Liter

Nährmittel

Die Kinder von 06 Jahren erhalten auf den Abschnitt 30 375 g Grieß oder Kindernährmittel.

Calw, den 12. August 1946

Kreisernährungsamt.

Groß- 'und Kleinbezugscheine für Lebensmittel

Den Bürgermeisterämtern, Groß- und Kleinverteilern, sowie sonstigen in Be­tracht kommenden Gescliäftsihhabern wird folgende Anordnung des Landes- elnährungsamtes zur Kenntnis gebracht:

1. Die vor dem 1. Juli 1946 heraus­gegebenen Groß- und Kleinbezug- scheine für Mehl, Fleisch, Butter. Käse, Nährmittel, Teigwaren und Kaffee-Er­satz haben ihre Gültigkeit verloren.

2. Bezugscheine dürfen jeweils nur bei Aufruf einer Lebensmittelart aus­gestellt werden und zwar nur in der für diese Lebensmittelart benötigten Menge.

Sofern noch Bezugscheine (Ziffer 1), die vor dem 1. Juli 1946 ausgestellt sind, im Umlauf sind, dürfen sie nicht mehr beliefert werden; diese Bezug­scheine sind an die ausstellende Be­hörde zur Entlastung zurückzugeben.

3. Ein besonderer Erlaß an die Bür­germeisterämter ergeht nicht mehr.

Calw, den lO^August 1946

Kreisernährungsamt.

Lebensmittelabmcldebeschoiniguiig bei Krankenhausaufnahme Es besteht Anlaß, darauf hinzuwei­sen, daß Personen, die in die Kreis­krankenhäuser zur stationären -Be­handlung aufgenommen werden und deshalb dort an der Gemeinschaftsver­pflegung teilnehmen, sich vor der Auf­nahme beim Bürgermeisteramt ihres Wohnortes von der Lebensmittelversor­gung abzumelden haben. Die vom Bür­germeisteramt hierüber ausgestellte Be­scheinigung ist der Krankenhausver­waltung bei der Aufnahme vorzulegen. Dem Bürgermeisteramt ist die Lebens­mittelkarte sowie auch die Eierkarte zurückzugeben.

Calw, den 7. August 1946

Kreiser näh r n n gsamt.

Krankenzulagen

Die Anträge auf Gewährung von Krankenzulagen haben sich in einem für die Gesamternährung3lage untrag­baren Umfange gesteigert. Dies macht es erforderlich, im Einvernehmen mit der Militärregierung Folgendes anzu­ordnen:

1. Sämtliche Krankenzulagen, die bis­her gewährt wurden, verfallen mit Ablauf des 30. September 1946.

2. Über den 30 September 1946 hinaus werden Zulagen nur auf Grund neuer ärztlicher Zeugnisse weiter bewilligt.

3. Die neuen ärztlichen Zeugnisse sind

An alle

Die Polizeiverordnung zum Schutz der Jugend vom 10. 6. 43 ist noch heute in voller Gültigkeit. In letzter Zeit mehren sich die Klagen über häufige und re^emüßige Verstöße gegen diese Verordnung, die u. a. bestimmt:

1. Minderjährige unter 18 Jahren dür­fen sich während der Dunkelheit nicht auf öffentlichen Straßen und Plätzen herumtreiben.

2. Minderjährigen unter 16 Jahren ist der Aufenthalt in Gaststätten ahne Be­gleitung des Erziehungsberechtigten gänzlich verboten. Minderjährige im Alter von 1618 Jahren ohne eine solche Begleitung dürfen sich in Gast­stätten nur bis 21 Uhr aufhalten.

3. Öffentliche Lichtspielvorfiihrun- gen, die nach 21 Uhr beendet sind, dür­fen von Minderjährigen unter 18 Jah­ren, die sich nicht in Begleitung des Erziehungsberechtigten befinden, nicht besucht werden.

4. Der Besuclx von öffentlichen Va­riete-, Kabarett- und Revuevorführun­gen ist Minderjährigen unter 18 Jahren verboten.

Eltern!

5. Jegliche Teilnahme an öffentlichen Tanzlustbarkeiten ist Minderjährigen unter 16 Jahren verboten; Minderjähri­gen im Alter von 1618 Jahren nur in Begleitung des Erziehungsberechtigten bis 23 Uhr gestattet.

Es wird darauf hingewiesen, daß die Strafvorschriften dieser Verordnung sowohl für die Jugendlichen selbst, als namentlich für die verantwortlichen Erziehungsberechtigten bei Verstößen empfindliche Geld- und Freiheitsstrafen vorsehen. Die Ortspolizeibehörden wer­den angewiesen, Verstöße gegen diefee Verordnung zum Schutze der Jugend mit allem Nachdruck zu unterbinden. Die Unterrichtsverwaltung hat durch eine Reihe von Maßnahmen (späterer Unterrichtsbeginn, weniger Hausauf­gaben, Beschränkung körperlicher und geistiger Übungen u. a.) jede möglicne Rücksicht auf die bestehenden Ernäh­rungsschwierigkeiten genommen. Es ;=t Aufgabe der Eltern, diese Sorge für die seelische und leibliche Gesunderhal­tung unserer Kinder zu teilen und alle Maßnahmen zu fördern, die dem Wohle der Jugend dienen.

über die Bürgermeisterämter dem Gesundheilsamt und von diesem dem Kreisernährungsamt, das die endgültige Bewilligung erteilt, zu übersenden.

4. Die Bürgermeister geben solche Zeugnisse nicht weiter, wo eine wirt­schaftliche Notwendigkeit für Er­nährungszulagen nicht vorliegt (z. B. wird in den meisten Fällen bei Voll­selbstversorgern und »auch Teilselbst­versorgern eine solche Notwendig­keit der Zulagengewährung nicht bestehen).

5. Das Gesundheitsamt überprüft die Anträge auf ihre Notwendigkeit vom ärztlichen Standpunkt aus und auf die Einhaltung der Höhe der Sätze nach den vom Kreisernährungsamt ausgegebenen Richtlinien.

6. Bei allen Zulageanträgen, die ab 18. August 1946 neu gestellt werden, ist bereits nach den vorstehenden An­ordnungen zu verfahren.

7. Für die Anträge der Tuberkulose­kranken tritt keine Änderung ein, d.' h., es ist insbesondere unnötig, in diesem Falle neue ärztliche Zeug­nisse zu beantragen und vorzulegen.

8. Ein besonderer Erlaß an die Bürger­meisterämter ergeht nicht mehr.

9. Der Landrat hofft, durch diese An­ordnung zu erreichen, daß nur wirk­lich bedürftige Kranke Zulagen er­halten und daß für diese dadurch die Höhe der seitherigen Zulagesätze aufrecht erhalten werden kann. Galw, den 13. August 1946

Kreisernährungsamt.

Ausgabe von Rasierseife

Auf den Abschnitt B der Rnucher- karte erhalten alle männlichen Versor- gungsberechfigten über 18 Jahre 1 Stück Rasierseife. Die örtliche Abgabe erfolgt nach Aufruf bzw. nach Eingang der Ware durch die Bürgermeisterämter.

Kreiswirtschaftsamt.

Treibstoff anmeldung

1. Die Treibstoffanmeldungen für den Monat September 1946 sind bis späte­stens 25. 8. 1946 beim Landratsamt Treibstoffausgabestelle oder den Fahr­bereitschaf tsaußenstellen Altensteig, Nagold, Neuenbürg, Wildbad u. Herren- alb einzureichen.

2. Die roten Festkraftstoffkarten sind bis spätestens 1. September 1946 bei der Treibstoffausgabestelle des Landrats­amts oder den obengenannten Fahrbe­reitschaftsaußenstellen umzutausehen. Bei Stillegung des Fahrzeugs ist die rote und die gelbe Karte abzugeben.

Calw, den 13. August 1946

Landratsamt.

Bekanntmachung Versteuerung des Kleinpflanzertabaks Tabakkleinpflanzer! Die Frist zur Anmeldung und Versteuerung von Ta­baksetzlingen für den eigenen Haus­bedarf ist abgelaufen. Kleinpflanzer, die ihre Anmeldepflicht nicht erfüllt haben, werden aufgefordert, dies so­fort nachzuholen. Nichtbeachtung der Anmeldepflicht ist gemäß Kontroll- ratsgesetz Nr. 26 mit hohen Geldstrafen bedroht. Zollamt Calw.