1 Jgd. von 10—18 J. (J 2) tägl. H Liter Zusatzkarte für -werdende und etillende Mütter tägl. % Liter
Nährmittel
Die Kinder von 0—6 Jahren erhalten auf den Abschnitt 30 375 g Grieß oder Kindernährmittel.
Calw, den 12. August 1946
Kreisernährungsamt.
Groß- 'und Kleinbezugscheine für Lebensmittel
Den Bürgermeisterämtern, Groß- und Kleinverteilern, sowie sonstigen in Betracht kommenden Gescliäftsihhabern wird folgende Anordnung des Landes- elnährungsamtes zur Kenntnis gebracht:
1. Die vor dem 1. Juli 1946 herausgegebenen Groß- und Kleinbezug- scheine für Mehl, Fleisch, Butter. Käse, Nährmittel, Teigwaren und Kaffee-Ersatz haben ihre Gültigkeit verloren.
2. Bezugscheine dürfen jeweils nur bei Aufruf einer Lebensmittelart ausgestellt werden und zwar nur in der für diese Lebensmittelart benötigten Menge.
Sofern noch Bezugscheine (Ziffer 1), die vor dem 1. Juli 1946 ausgestellt sind, im Umlauf sind, dürfen sie nicht mehr beliefert werden; diese Bezugscheine sind an die ausstellende Behörde zur Entlastung zurückzugeben.
3. Ein besonderer Erlaß an die Bürgermeisterämter ergeht nicht mehr.
Calw, den lO^August 1946
Kreisernährungsamt.
Lebensmittelabmcldebeschoiniguiig bei Krankenhausaufnahme Es besteht Anlaß, darauf hinzuweisen, daß Personen, die in die Kreiskrankenhäuser zur stationären -Behandlung aufgenommen werden und deshalb dort an der Gemeinschaftsverpflegung teilnehmen, sich vor der Aufnahme beim Bürgermeisteramt ihres Wohnortes von der Lebensmittelversorgung abzumelden haben. Die vom Bürgermeisteramt hierüber ausgestellte Bescheinigung ist der Krankenhausverwaltung bei der Aufnahme vorzulegen. Dem Bürgermeisteramt ist die Lebensmittelkarte sowie auch die Eierkarte zurückzugeben.
Calw, den 7. August 1946
Kreiser näh r n n gsamt.
Krankenzulagen
Die Anträge auf Gewährung von Krankenzulagen haben sich in einem für die Gesamternährung3lage untragbaren Umfange gesteigert. Dies macht es erforderlich, im Einvernehmen mit der Militärregierung Folgendes anzuordnen:
1. Sämtliche Krankenzulagen, die bisher gewährt wurden, verfallen mit Ablauf des 30. September 1946.
2. Über den 30 September 1946 hinaus werden Zulagen nur auf Grund neuer ärztlicher Zeugnisse weiter bewilligt.
3. Die neuen ärztlichen Zeugnisse sind
An alle
Die Polizeiverordnung zum Schutz der Jugend vom 10. 6. 43 ist noch heute in voller Gültigkeit. In letzter Zeit mehren sich die Klagen über häufige und re^e’müßige Verstöße gegen diese Verordnung, die u. a. bestimmt:
1. Minderjährige unter 18 Jahren dürfen sich während der Dunkelheit nicht auf öffentlichen Straßen und Plätzen herumtreiben.
2. Minderjährigen unter 16 Jahren ist der Aufenthalt in Gaststätten ahne Begleitung des Erziehungsberechtigten gänzlich verboten. Minderjährige im Alter von 16—18 Jahren ohne eine solche Begleitung dürfen sich in Gaststätten nur bis 21 Uhr aufhalten.
3. Öffentliche Lichtspielvorfiihrun- gen, die nach 21 Uhr beendet sind, dürfen von Minderjährigen unter 18 Jahren, die sich nicht in Begleitung des Erziehungsberechtigten befinden, nicht besucht werden.
4. Der Besuclx von öffentlichen Variete-, Kabarett- und Revuevorführungen ist Minderjährigen unter 18 Jahren verboten.
Eltern!
5. Jegliche Teilnahme an öffentlichen Tanzlustbarkeiten ist Minderjährigen unter 16 Jahren verboten; Minderjährigen im Alter von 16—18 Jahren nur in Begleitung des Erziehungsberechtigten bis 23 Uhr gestattet.
Es wird darauf hingewiesen, daß die Strafvorschriften dieser Verordnung sowohl für die Jugendlichen selbst, als namentlich für die verantwortlichen Erziehungsberechtigten bei Verstößen empfindliche Geld- und Freiheitsstrafen vorsehen. Die Ortspolizeibehörden werden angewiesen, Verstöße gegen diefee Verordnung zum Schutze der Jugend mit allem Nachdruck zu unterbinden. Die Unterrichtsverwaltung hat durch eine Reihe von Maßnahmen (späterer Unterrichtsbeginn, weniger Hausaufgaben, Beschränkung körperlicher und geistiger Übungen u. a.) jede möglicne Rücksicht auf die bestehenden Ernährungsschwierigkeiten genommen. Es ;=t Aufgabe der Eltern, diese Sorge für die seelische und leibliche Gesunderhaltung unserer Kinder zu teilen und alle Maßnahmen zu fördern, die dem Wohle der Jugend dienen.
über die Bürgermeisterämter dem Gesundheilsamt und von diesem dem Kreisernährungsamt, das die endgültige Bewilligung erteilt, zu übersenden.
4. Die Bürgermeister geben solche Zeugnisse nicht weiter, wo eine wirtschaftliche Notwendigkeit für Ernährungszulagen nicht vorliegt (z. B. wird in den meisten Fällen bei Vollselbstversorgern und »auch Teilselbstversorgern eine solche Notwendigkeit der Zulagengewährung nicht bestehen).
5. Das Gesundheitsamt überprüft die Anträge auf ihre Notwendigkeit vom ärztlichen Standpunkt aus und auf die Einhaltung der Höhe der Sätze nach den vom Kreisernährungsamt ausgegebenen Richtlinien.
6. Bei allen Zulageanträgen, die ab 18. August 1946 neu gestellt werden, ist bereits nach den vorstehenden Anordnungen zu verfahren.
7. Für die Anträge der Tuberkulosekranken tritt keine Änderung ein, d.' h., es ist insbesondere unnötig, in diesem Falle neue ärztliche Zeugnisse zu beantragen und vorzulegen.
8. Ein besonderer Erlaß an die Bürgermeisterämter ergeht nicht mehr.
9. Der Landrat hofft, durch diese Anordnung zu erreichen, daß nur wirklich bedürftige Kranke Zulagen erhalten und daß für diese dadurch die Höhe der seitherigen Zulagesätze aufrecht erhalten werden kann. Galw, den 13. August 1946
Kreisernährungsamt.
Ausgabe von Rasierseife
Auf den Abschnitt B der Rnucher- karte erhalten alle männlichen Versor- gungsberechfigten über 18 Jahre 1 Stück Rasierseife. Die örtliche Abgabe erfolgt nach Aufruf bzw. nach Eingang der Ware durch die Bürgermeisterämter.
• Kreiswirtschaftsamt.
Treibstoff anmeldung
1. Die Treibstoffanmeldungen für den Monat September 1946 sind bis spätestens 25. 8. 1946 beim Landratsamt Treibstoffausgabestelle oder den Fahrbereitschaf tsaußenstellen Altensteig, Nagold, Neuenbürg, Wildbad u. Herren- alb einzureichen.
2. Die roten Festkraftstoffkarten sind bis spätestens 1. September 1946 bei der Treibstoffausgabestelle des Landratsamts oder den obengenannten Fahrbereitschaftsaußenstellen umzutausehen. Bei Stillegung des Fahrzeugs ist die rote und die gelbe Karte abzugeben.
Calw, den 13. August 1946
Landratsamt.
Bekanntmachung Versteuerung des Kleinpflanzertabaks Tabakkleinpflanzer! Die Frist zur Anmeldung und Versteuerung von Tabaksetzlingen für den eigenen Hausbedarf ist abgelaufen. Kleinpflanzer, die ihre Anmeldepflicht nicht erfüllt haben, werden aufgefordert, dies sofort nachzuholen. Nichtbeachtung der Anmeldepflicht ist gemäß Kontroll- ratsgesetz Nr. 26 mit hohen Geldstrafen bedroht. Zollamt Calw.