Bekannfmaclinng * * '

Auf Veranlassung des Gouvernement Militaire wird wiederholt darauf auf­merksam gemacht, daß für die Vergü­tung aller Quartierleistungen und Re­quisitionen beweglicher Sachen, zu wel­chen auch Lieferungen jeglicher Art und Fuhrleistungen gehören, schrift­liche französische Anweisungen vor­handen sein müssen.

Bei Quartierleistungen muß bei der Beschlagnahme dem Quartiergeber ein Beschlagnahmeschein (Bon de r6quisi- tion) ausgehändigt werden. Sodann ist ein Inventarverzeichnis nach vorge­schriebenem Muster anzufertigen. So­fern je solche Papiere noch nicht vor­liegen sollten, muß das umgehend nach­geholt werden.

Bei Requisitionen beweglicher Sachen muß von der requirierenden Stelle dem Leistenden bei Auftragserteilung ein Lieferbefehl (Ordre de livraison) und nach Ablieferung der Leistung ein Lei­stungsschein (regu de prestation) aus­gefolgt werden. Diese Leistungsseheine sind sofort beim Bürgermeisteramt ab­zugeben. Andernfalls erhält der Lei­stende keine Vergütung.

In allen Zweifelsfällen wende man sich sofort an das Bürgermeisteramt. Calw, den 30. Juli 1946

Land ratsamt Calw Requisitionsamt

An die Sportvereine! A Die Sportvereine werden darauf auf­merksam gemacht, daß Anträge auf Spielgenehmigungen mindestens 14 Tage zuvor beim Landratsamt Re­ferat Sport eingegangen sein müs­sen, da sie sonst vom Gouvernement Militaire' aus* nicht mehr bearbeitet werden. Die Spielgenehmigungen sind vom Platzverein zu beantragen.

Land ratsamt (Referat Sport)

Jugend-Schwimmlest des Kreises Am Samstag/ den 17. August, nach­mittags, findet für die Jugend des Krei­ses im Schwimmstadion in Stamm- heim bei Calw ein Schwimmfest statt. Meldungen hierzu nimmt der Sportwart Herrn. Wolilgemuth, Stammheira (Wald­horn) entgegen. Die Teilnahme ist allen Jugendlichen bis zu 18 Jahren gestattet.

Schwimmarten: Brust-, Rücken- und Kravjschwimmen je 50, 100 und .200 Meter. Voraussichtlicher Beginn der Einzelwettkämpfe nachmittags 8 Uhr.

Die in Stammheim eintreffenden Schwimmer u. Schwimmerinnen melden sich zur Einweisung im Stadion bei einem der Sportleiter, Herrn Homey, der gleichzeitig Sportarzt ist, oder Herrn Wohlgemuth.

.^schließend an dieses Schwimmfest wird sich gegen 20 Uhr in der Turn­halle der früheren Truppführerschule in Calw die Jugend zu einem Ball treffen.

Der Kreisjugendausschuß.

Tagung des Militärgerichts Calw

Es findet zur Zeit keine einzige Sit­zung des Einfachen Militärgerichts in Calw statt, in der nicht in einigen Fäl­len Anklage wegen unerlaubten Besitzes von Benzin Anklage er­hoben wird. Nach bald anderthalb Jah­ren Besatzung müßte es sich nun her­umgesprochen haben, daß Benzin ein bewirtschafteter Artikel ist, also mit ihm nicht nach Belieben gehandelt wer­den kann. Eine besondersbrenzliche Angelegenheit ist das rötlich aus­sehende Benzin, von dem wohl jeder­mann weiß, daß dies der Treibstoff für die Fahrzeuge der Besatzungsmächte ist. Die übliche Ausrede, so betonte der Vertreter der Anklage, daß man es in der französischen Zone von den Ameri­kanern und in der amerikanischen Zone von den Franzosen erhalten haben will, ist eine sehr fadenscheinige, und findet beim Gericht keinen Glauben. Es er­geht wiederholt auch an dieser Stelle die Warnung vor dem unrechtmäßigen Besitz von Benzin dieses oder jenes Ur­sprungs; wer die Hände trotzdem nicht davon lassen kann, hat künftig mit einer dementsprechenden Bestrafung zu rechnen.

In der Sitzung am letzten Montag standen gleich sieben Männer reiferen und jüngeren Alters wegen eines sol­chen Vergehens vor Gericht, und kei­ner wollte so recht wissen, wie er zu dem Besitz von Benzin und von welcher Quelle dieses kam. Die Notwendigkeit des Besitzes von Benzin sbhützt aber ebensowenig vor Strafe wie die jetzt nicht mehr gewertete Unkenntnis über die Bewirtschaftung von Benzin, bei denr es sich in diesem Fall um einige Kanister handelte. Es ergingen deshalb Urteile in Höhe von 15 Tagen Gefäng­nis und 50 Mark Geldstrafe, .50 Mark Geldstrafe, 20 Tage Gefängnis und 30 Mark Geldstrafe, 2 Monate Gefängnis (mit Aufschub) und 200 Mk. Geldstrafe, 1 Monat Gefängnis, 40 Tage Gefängnis und 100 Mark Geldstrafe, und für den Hauptschuldigen 4 Monate Gefängnis.

In einem anderen Fall, wo ein größerer Posten Benzin vorgefunden wurde, das für Gefälligkeiten und aufmerksame. Bedienung von Amerikanern zurückge­lassen worden sein soll, wurde ein Mäd­chen zu 1 Monat Gefängnis und 2,00 Mk. Geldstrafe verurteilt.

Unerlaubte Tauschgeschäfte sind auch jeweils Gegenstand der Anklage. So wurde ein Mann, der 3040 Liter Schnaps für einen dringenden Pferde­kauf brauchte, zu 5 Mark Geldstrafe verurteilt. Der Schnaps galt alsAuf­kauf spreis; beides ging nun in die Binsen das Pferd und der Schnaps. Schnaps gegen Stoff zu tauschen ist ebenso verboten; hier lautete die Strafe auf 30 Mark Geldstrafe. Mit 3 y* Mo­naten Gefängnis und 150 Mark Geld­strafe muß ein Mann büßen, der Waren unerlaubt in die amerikanische Zone übergeführt hat. Für den Fuhrmann er­ging Freispruch. 25 Mark kostete es einen andern, der Brennholz aus der französischen in die amerikanische Zone fuhr, wobei aber mildernde Um­stände in Betracht gezogen wurden, und weil die Fahrtbescheinigung am Wagen fehlte, mußte ein Fahrzeüglen- ker mit .20 Mark Geldstrafe büßen. Auch vor dem Fälschen von Passier­scheinen muß gewarnt werden, da sie nun einer genauen Prüfung unterzogen werden; die deshalb angeklagte Frau wurde zu 15 Tagen Gefängnis und 100 Mark Geldstrafe verurteilt. Weil es seiner Arbeitsstelle in französischem Dienst ohne genügende Entschuldigung eine Woche lang ferngeblieben ist, er­hält ein Mädchen 6 Tage Gefängnis, aber mit Aufschub. Ein des Dieb­stahls angeklägtee Zimmermädchen wurde, da es sich dem Gericht nicht ge­stellt hat, dafür zuerst einmal mit 1 Mo­nat Gefängnis bestraft. In einigen weiteren Fällen erfolgte Freispruch; zwei wurden wegen nochmaliger Be­weisaufnahme auf einen späteren Ter­min vertagt. Ki.

Grundstücksverkehr Es wird darauf hingewiesen, daß Ver­kauf, Nießbrauchbestellung oder Ver­pachtung von land- oder forstwirtschaft­lich genutzten Grundstücken nach der Grundstücksverkehrs - Bekanntmachung vom 26. 1. 1937 genehmigungs­pflichtig sind, wenD es sich um Grundstücke von 1 Hektar und darüber handelt oder wenn von einem Grund­stück von 1 Hektar und mehr wenigstens 25 Ar verkauft, verpachtet oder belastet werden sollen. Die Genehmigung ist bei dem Landratsamt einzholen, in dessen Bezirk das fragliche Grundstück ge­legen ist.

Calw, den 6. August 1946

Landratsamt.

Schriftverkehr aus der französischen Zone mit deutschen Kriegsgefangenen in französischer Gefangenschaft

Das Gouvernement Militaire in Calw teilt folgende Neuregelung mit:

Sämtliche bisherigen Vorschriften über den Schriftverkehr mit Kriegsge­fangenen in französischer Gefangen­schaft wurden von der Direction g6n6- rale der Kriegsgefangenen in Paris entgegenkommenderweise aufgehoben und durch folgende Bestimmungen er­setzt:

1. Die Kriegsgefangenen haben monat­lich Anrecht auf 4 Schriftverkehrs- Vordrucke mit Rückantwort, davon mindestens 2 Briefe;