Bekannfmaclinng * * ' ‘
Auf Veranlassung des Gouvernement Militaire wird wiederholt darauf aufmerksam gemacht, daß für die Vergütung aller Quartierleistungen und Requisitionen beweglicher Sachen, zu welchen auch Lieferungen jeglicher Art und Fuhrleistungen gehören, schriftliche französische Anweisungen vorhanden sein müssen.
Bei Quartierleistungen muß bei der Beschlagnahme dem Quartiergeber ein Beschlagnahmeschein (Bon de r6quisi- tion) ausgehändigt werden. Sodann ist ein Inventarverzeichnis nach vorgeschriebenem Muster anzufertigen. Sofern je solche Papiere noch nicht vorliegen sollten, muß das umgehend nachgeholt werden.
Bei Requisitionen beweglicher Sachen muß von der requirierenden Stelle dem Leistenden bei Auftragserteilung ein Lieferbefehl (Ordre de livraison) und nach Ablieferung der Leistung ein Leistungsschein (regu de prestation) ausgefolgt werden. Diese Leistungsseheine sind sofort beim Bürgermeisteramt abzugeben. Andernfalls erhält der Leistende keine Vergütung.
In allen Zweifelsfällen wende man sich sofort an das Bürgermeisteramt. Calw, den 30. Juli 1946
Land ratsamt Calw — Requisitionsamt —
An die Sportvereine! A Die Sportvereine werden darauf aufmerksam gemacht, daß Anträge auf Spielgenehmigungen mindestens 14 Tage zuvor beim Landratsamt — Referat Sport — eingegangen sein müssen, da sie sonst vom Gouvernement Militaire' aus* nicht mehr bearbeitet werden. Die Spielgenehmigungen sind vom Platzverein zu beantragen.
Land ratsamt (Referat Sport)
Jugend-Schwimmlest des Kreises Am Samstag/ den 17. August, nachmittags, findet für die Jugend des Kreises im Schwimmstadion in Stamm- heim bei Calw ein Schwimmfest statt. Meldungen hierzu nimmt der Sportwart Herrn. Wolilgemuth, Stammheira (Waldhorn) entgegen. Die Teilnahme ist allen Jugendlichen bis zu 18 Jahren gestattet.
Schwimmarten: Brust-, Rücken- und Kravjschwimmen je 50, 100 und .200 Meter. Voraussichtlicher Beginn der Einzelwettkämpfe nachmittags 8 Uhr.
Die in Stammheim eintreffenden Schwimmer u. Schwimmerinnen melden sich zur Einweisung im Stadion bei einem der Sportleiter, Herrn Homey, der gleichzeitig Sportarzt ist, oder Herrn Wohlgemuth.
.^schließend an dieses Schwimmfest wird sich gegen 20 Uhr in der Turnhalle der früheren Truppführerschule in Calw die Jugend zu einem Ball treffen.
Der Kreisjugendausschuß.
Tagung des Militärgerichts Calw
Es findet zur Zeit keine einzige Sitzung des Einfachen Militärgerichts in Calw statt, in der nicht in einigen Fällen Anklage wegen unerlaubten Besitzes von Benzin Anklage erhoben wird. Nach bald anderthalb Jahren Besatzung müßte es sich nun herumgesprochen haben, daß Benzin ein bewirtschafteter Artikel ist, also mit ihm nicht nach Belieben gehandelt werden kann. Eine besonders „brenzliche“ Angelegenheit ist das rötlich aussehende Benzin, von dem wohl jedermann weiß, daß dies der Treibstoff für die Fahrzeuge der Besatzungsmächte ist. Die übliche Ausrede, so betonte der Vertreter der Anklage, daß man es in der französischen Zone von den Amerikanern und in der amerikanischen Zone von den Franzosen erhalten haben will, ist eine sehr fadenscheinige, und findet beim Gericht keinen Glauben. Es ergeht wiederholt auch an dieser Stelle die Warnung vor dem unrechtmäßigen Besitz von Benzin dieses oder jenes Ursprungs; wer die Hände trotzdem nicht davon lassen kann, hat künftig mit einer dementsprechenden Bestrafung zu rechnen.
In der Sitzung am letzten Montag standen gleich sieben Männer reiferen und jüngeren Alters wegen eines solchen Vergehens vor Gericht, und keiner wollte so recht wissen, wie er zu dem Besitz von Benzin und von welcher Quelle dieses kam. Die Notwendigkeit des Besitzes von Benzin sbhützt aber ebensowenig vor Strafe wie die jetzt nicht mehr gewertete Unkenntnis über die Bewirtschaftung von Benzin, bei denr es sich in diesem Fall um einige Kanister handelte. Es ergingen deshalb Urteile in Höhe von 15 Tagen Gefängnis und 50 Mark Geldstrafe, .50 Mark Geldstrafe, 20 Tage Gefängnis und 30 Mark Geldstrafe, 2 Monate Gefängnis (mit Aufschub) und 200 Mk. Geldstrafe, 1 Monat Gefängnis, 40 Tage Gefängnis und 100 Mark Geldstrafe, und für den Hauptschuldigen 4 Monate Gefängnis.
In einem anderen Fall, wo ein größerer Posten Benzin vorgefunden wurde, das für Gefälligkeiten und aufmerksame. Bedienung von Amerikanern zurückgelassen worden sein soll, wurde ein Mädchen zu 1 Monat Gefängnis und 2,00 Mk. Geldstrafe verurteilt.
Unerlaubte Tauschgeschäfte sind auch jeweils Gegenstand der Anklage. So wurde ein Mann, der 30—40 Liter Schnaps für einen dringenden Pferdekauf brauchte, zu 5 Mark Geldstrafe verurteilt. Der Schnaps galt als „Aufkauf spreis“; beides ging nun in die Binsen — das Pferd und der Schnaps. — Schnaps gegen Stoff zu tauschen ist ebenso verboten; hier lautete die Strafe auf 30 Mark Geldstrafe. — Mit 3 y* Monaten Gefängnis und 150 Mark Geldstrafe muß ein Mann büßen, der Waren unerlaubt in die amerikanische Zone übergeführt hat. Für den Fuhrmann erging Freispruch. — 25 Mark kostete es einen andern, der Brennholz aus der französischen in die amerikanische Zone fuhr, wobei aber mildernde Umstände in Betracht gezogen wurden, und weil die Fahrtbescheinigung am Wagen fehlte, mußte ein Fahrzeüglen- ker mit .20 Mark Geldstrafe büßen. — Auch vor dem Fälschen von Passierscheinen muß gewarnt werden, da sie nun einer genauen Prüfung unterzogen werden; die deshalb angeklagte Frau wurde zu 15 Tagen Gefängnis und 100 Mark Geldstrafe verurteilt. — Weil es seiner Arbeitsstelle in französischem Dienst ohne genügende Entschuldigung eine Woche lang ferngeblieben ist, erhält ein Mädchen 6 Tage Gefängnis, aber mit Aufschub. — Ein des Diebstahls angeklägtee Zimmermädchen wurde, da es sich dem Gericht nicht gestellt hat, dafür zuerst einmal mit 1 Monat Gefängnis bestraft. — In einigen weiteren Fällen erfolgte Freispruch; zwei wurden wegen nochmaliger Beweisaufnahme auf einen späteren Termin vertagt. Ki.
Grundstücksverkehr Es wird darauf hingewiesen, daß Verkauf, Nießbrauchbestellung • oder Verpachtung von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken nach der Grundstücksverkehrs - Bekanntmachung vom 26. 1. 1937 genehmigungspflichtig sind, wenD es sich um Grundstücke von 1 Hektar und darüber handelt oder wenn von einem Grundstück von 1 Hektar und mehr wenigstens 25 Ar verkauft, verpachtet oder belastet werden sollen. Die Genehmigung ist bei dem Landratsamt einzholen, in dessen Bezirk das fragliche Grundstück gelegen ist.
Calw, den 6. August 1946
Landratsamt.
Schriftverkehr aus der französischen Zone mit deutschen Kriegsgefangenen in französischer Gefangenschaft
Das Gouvernement Militaire in Calw teilt folgende Neuregelung mit:
Sämtliche bisherigen Vorschriften über den Schriftverkehr mit Kriegsgefangenen in französischer Gefangenschaft wurden von der Direction g6n6- rale der Kriegsgefangenen in Paris entgegenkommenderweise aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:
1. Die Kriegsgefangenen haben monatlich Anrecht auf 4 Schriftverkehrs- Vordrucke mit Rückantwort, davon mindestens 2 Briefe;