Öffnungszeiten (Ladenschluß) offener Verkaufsstellen

Um sowohl den Belangen der Ver­braucherkreise als auch denen des Ein­zelhandels zur Zeit gerecht zu werden, ist eine Änderung der bestehenden Ladensclußbestimmungen erforderlich. Im Benehmen mit der Industrie- und Handelskammer u. dem Einzelhandels­komitee habe ich daher mit Ermächti­gung der Landesdirektion für Arbeit die Ladenschlußanordnung vom 28.5. 46 nachstehend neu gefaßt. Die neüe An­ordnung soll zunächst über die Som­mermonate Geltung haben. Für die kommenden Wintermonate ist eine neue Regelung in Aussicht genommen.

Auf Grund der Verordnung über den Ladenschluß vom 21. 12. 39 (RGBl. I, S. 2471) in der Fassung der Verordnung vom 9. 1. 42 (RGBl. I, S. 24) wird be­züglich der Verkaufszeiten der offenen Verkaufsstellen im Kreis Calw bis auf weiteres folgende einheitliche Regelung getroffen:

I. Allgemeine Verkaufszeiten

1. Dauer der allgemeinen Verkaufszeit: 8-3012.30 Uhr; Samstags bis 14 Uhr.

2. Schließungstage: Montag u.Mittwoch.

3. Nachmittagsladenöffnung der Lebens­mittelgeschäfte:

Lebensmittelgeschäfte haben an Ta­gen eines Warenaufrufs und dem darauffolgenden Verkaufstag nach­mittags von 14.3018 Uhr zu öffnen.

4. Die bisher bestehende, abweichende Regelung für das Bedürfnisgewerbe, insbesondere den Milchverkauf, bleibt unberührt.

II. Sonderregelungen

1. Metzgereien sind am Montag, Diens­tag und Mittwoch geschlossen; ge­öffnet sind sie am Donnerstag von 812.30 Uhr, am Freitag von 1418 Uhr, am Samstag von 813 Uhr und von 1418 Uhr.

2. Gärtnereien haben Dienstags und Samstags während der allgemeinen Verkaufszeiten offen zu halten.

3. Tabakwarengeschäfte haben nach Aufruf von Tabakwaren 3 Tage lang während der allgemeinen Verkaufs­zeiten und nachmittags von 14.30 bis 18 Uhr offen zu halten.

4. Friseure halten ihre Geschäfte von 818 Uhr, bei einer Mittagspause

von 1213 Uhr, offen und schließen Montag-Nachmittag.

5. Apotheken öffnen täglich von 8.30 bis 12.30 Uhr und von 14.3018 Uhr, Samstags bis 14 Uhr.

6.. Für Schuhausbesserungen gelten Montag als Annahmetag und Samstag als Abgabetag.

7. Gaststätten und Cafes haben ganz­tägig ohne Mittagspause offen zu halten und Essen abends bis 20.30 Uhr in größtmöglichem Umfange abzu­geben.

III. Sonder-Ausnahme- bestimmungen

1. Ausnahmen von den festgelegten Zeiten und vorübergehende Schließun­gen können nur in dringenden Fällen auf Antrag vom Landratsamt geneh­migt werden.

2. Für die ländlichen Gemeinden des Kreises, also die Gemeinden mit Aus­nahme von Calw (ohne Alzenberg), Altensteig (ohne Altensteig-Dorf), Bir­kenfeld, Calmbach, Herrenalb, Hirsau, Bad Liebenzell, Nagold (ohne Isels- hausen), Neuenbürg und Wildbad (ohne Nebenorte) wird gestattet, die Ver­kaufszeiten während der Sommermonate bis September an Aufruftagen und dem darauffolgenden Verkaufstag nachmit­tags bis 21 Uhr auszudehnen. Die nach der Arbeitszeitördnung zulässige Ar­beitszeit der Angestellten bleibt unbe­rührt. Angestellte dürfen nur Ms 19 Uhr beschäftigt werden.

. IV. Sonstiges In jeder offenen Verkaufsstelle ist an deutlich sichtbarer Stelle ein Schild mit Angabe der Verkaufszeit ,i nzu- bringen.

V. Schlußbestimmungeu Die Verkaufszeit an Sonn- und Feier­tagen wild durch die vorstehende An­ordnung nicht berührt.

Unberührt bleiben auch die Vorschrif­ten über die Arbeitszeit, die Sonntags­ruhe und den Jugendschutz der Ange­stellten. Arbeiter und Lehrlinge.

Zuwiderhandlungen werden nach § 6 der Verordnung über den Ladenschluß vom 21. 12. 1939 (RGBl. I, S. 2471) be­straft.

Landratsamt.

'Alle übrigen Personen erhalten für) Monat Juli 1946 keinen Zucker.

2. den örtlichen Kartenausgabestellen wird vom Kreisernährungsamt mitge­teilt, welche Zuckermengen ihnen zur Ausgabe zustehen. Diese Menge ist von den Bürgermeisterämtern unter die Kleinverteiler ihres Ortes, entsprechend ihren Umsätzen, aufzuteilen. Die Klein­verteiler erhalten von ihrem Bürger­meisteramt einen Bezugschein zum Be­zug des Zuckers. Diese Bezugscheine sind raschestens von den Kleinvertoi- lern den vom Kreisernährungsamt ein­gesetzten Großverteilern zur Beliefe­rung zu übersenden.

3. Wenn die für die Ausgabe nötige Gesamtmenge an Zucker in einer . Ge­meinde angeliefert ist, dürfen die Bür­germeisterämter den Zucker erst zur Ausgabe auf rufen. Die Ausgabe muß im Interesse der Bezugsberechtigten örtlich gleichzeitig erfolgen,

4. Der Kleinverkaufspreis für Zucker wird sich gegenüber., seither ändern., Die Großverteiler werden ihre Kund­schaft unterrichten.

5. Die Großverteiler wurden vom

Kreisernährungsamt entsprechend an­gewiesen. i

Calw, den 5. August 1946

Kreisernährungsamt.

Bierpreise

auf Grund der Biersteuererhöh ung

Die durch Kontrollratsgesetz vom 10. 5. 46 mit "Wirkung vom 17. 5. 46 an­geordnete Biersteuererhöhung bedingt eine entsprechende Änderung der Preise für Einfachbier Die seit längerer Zeit erstrebte einheitliche Bierpreisregelung muß vorerst noch zurüekgestellt wer­den. Bei der Abgabe von Bier an Ver­braucher verbleibt es deshalb zunächst bei den örtlich verschiedenen Stopp­preisen. Die Preise für Bier mit einem Stammwürzegebalt von 1.7 bis 2 v. H. ändern sich durch die Biersteuer­erhöhung mit sofortiger Wirkung wie

folgt:

I. Brauereiproise neuer Preis

1. beim Ausstoß im Faß je hl 60. lt.M.

2. beim Ausstoß in Flaschen

je 1 Ltr.-Flasche. 68 Rpf.

je 0,7 Ltr.-Flasche. 49 Rpf.

je 0,6 Ltr.-Flasche. 42 Rpf.

je 0,5 Ltr.-Flasche. 35 Rpf.

Diese Preise sind Höchstpreise; sie gelten frei Haus des Schankwirtes oder Einzelhändlers und verstellen sich ein­schließlich einer Biersfener von 35. RM/hl.

II. Verbraucherpreise 1. Für den Verkauf an- Verbraucher durch das Gaststätten- und Beherber­gungsgewerbe wird folgende Erhöhung des jeweiligen Stopp-Preises zugelassen:

a) beim Ausschank aus dem Faß:

0,31 um höchstens 9 Rpf. auf höchstens 30 Rpf. 0,51 , 13 ., 47

11 n 9 26 ,, 92

b) bei flaschenmäßiger Abgabe im Lokal und über die Straße:

0,5 Ltr.-Flasche um höchstens 14 Rpf. 0,6 16

0,7 ,, 18 ,,

Das Bedienungsgeld darf in seiner absoluten Höhe durch vorstehende Preis­erhöhung keine Veränderung erfahren. Die Einhaltung dieser Vorschrift ist vom Gastwirtsgewerbe durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen

2. Für den Verkauf von Flaschenbier durch Einzelhändler (Ladengeschäfte)

wird folgende Erhöhung des jeweiligen Stopp-Preises zugelassen:

0,5 Ltr.-Flasche um höchstens 14 Rpf.

0,6 ,, ,, ,, 16 i,

0,7 .. 18

1 ,» », H 26 ,,

Die vorstehende Regelung hat mit Rücksicht auf die bei der Umsatzsteuer­berechnung noch bestehende Unklarheit nur vorläufigen Charakter.

Tübingen, den 11. Juni 1946.

Landesdirektion der Wirtschaft Preisaufsichtsstelle