Öffnungszeiten (Ladenschluß) offener Verkaufsstellen
Um sowohl den Belangen der Verbraucherkreise als auch denen des Einzelhandels zur Zeit gerecht zu werden, ist eine Änderung der bestehenden Ladensc’lußbestimmungen erforderlich. Im Benehmen mit der Industrie- und Handelskammer u. dem Einzelhandelskomitee habe ich daher mit Ermächtigung der Landesdirektion für Arbeit die Ladenschlußanordnung vom 28.5. 46 nachstehend neu gefaßt. Die neüe Anordnung soll zunächst über die Sommermonate Geltung haben. Für die kommenden Wintermonate ist eine neue Regelung in Aussicht genommen.
Auf Grund der Verordnung über den Ladenschluß vom 21. 12. 39 (RGBl. I, S. 2471) in der Fassung der Verordnung vom 9. 1. 42 (RGBl. I, S. 24) wird bezüglich der Verkaufszeiten der offenen Verkaufsstellen im Kreis Calw bis auf weiteres folgende einheitliche Regelung getroffen:
I. Allgemeine Verkaufszeiten
1. Dauer der allgemeinen Verkaufszeit: 8-30—12.30 Uhr; Samstags bis 14 Uhr.
2. Schließungstage: Montag u.Mittwoch.
3. Nachmittagsladenöffnung der Lebensmittelgeschäfte:
Lebensmittelgeschäfte haben an Tagen eines Warenaufrufs und dem darauffolgenden Verkaufstag nachmittags von 14.30—18 Uhr zu öffnen.
4. Die bisher bestehende, abweichende Regelung für das Bedürfnisgewerbe, insbesondere den Milchverkauf, bleibt unberührt.
II. Sonderregelungen
1. Metzgereien sind am Montag, Dienstag und Mittwoch geschlossen; geöffnet sind sie am Donnerstag von 8—12.30 Uhr, am Freitag von 14—18 Uhr, am Samstag von 8—13 Uhr und von 14—18 Uhr.
2. Gärtnereien haben Dienstags und Samstags während der allgemeinen Verkaufszeiten offen zu halten.
3. Tabakwarengeschäfte haben nach Aufruf von Tabakwaren 3 Tage lang während der allgemeinen Verkaufszeiten und nachmittags von 14.30 bis 18 Uhr offen zu halten.
4. Friseure halten ihre Geschäfte von 8—18 Uhr, bei einer Mittagspause
von 12—13 Uhr, offen und schließen Montag-Nachmittag.
5. Apotheken öffnen täglich von 8.30 bis 12.30 Uhr und von 14.30—18 Uhr, Samstags bis 14 Uhr.
6.. Für Schuhausbesserungen gelten Montag als Annahmetag und Samstag als Abgabetag.
7. Gaststätten und Cafes haben ganztägig ohne Mittagspause offen zu halten und Essen abends bis 20.30 Uhr in größtmöglichem Umfange abzugeben.
III. Sonder-Ausnahme- bestimmungen
1. Ausnahmen von den festgelegten Zeiten und vorübergehende Schließungen können nur in dringenden Fällen auf Antrag vom Landratsamt genehmigt werden.
2. Für die ländlichen Gemeinden des Kreises, also die Gemeinden mit Ausnahme von Calw (ohne Alzenberg), Altensteig (ohne Altensteig-Dorf), Birkenfeld, Calmbach, Herrenalb, Hirsau, Bad Liebenzell, Nagold (ohne Isels- hausen), Neuenbürg und Wildbad (ohne Nebenorte) wird gestattet, die Verkaufszeiten während der Sommermonate bis September an Aufruftagen und dem darauffolgenden Verkaufstag nachmittags bis 21 Uhr auszudehnen. Die nach der Arbeitszeitördnung zulässige Arbeitszeit der Angestellten bleibt unberührt. Angestellte dürfen nur Ms 19 Uhr beschäftigt werden.
. IV. Sonstiges In jeder offenen Verkaufsstelle ist an deutlich sichtbarer Stelle ein Schild mit Angabe der Verkaufszeit ,i nzu- bringen.
V. Schlußbestimmungeu Die Verkaufszeit an Sonn- und Feiertagen wild durch die vorstehende Anordnung nicht berührt.
Unberührt bleiben auch die Vorschriften über die Arbeitszeit, die Sonntagsruhe und den Jugendschutz der Angestellten. Arbeiter und Lehrlinge.
Zuwiderhandlungen werden nach § 6 der Verordnung über den Ladenschluß vom 21. 12. 1939 (RGBl. I, S. 2471) bestraft.
Landratsamt.
'Alle übrigen Personen erhalten für) Monat Juli 1946 keinen Zucker.
2. den örtlichen Kartenausgabestellen wird vom Kreisernährungsamt mitgeteilt, welche Zuckermengen ihnen zur Ausgabe zustehen. Diese Menge ist von den Bürgermeisterämtern unter die Kleinverteiler ihres Ortes, entsprechend ihren Umsätzen, aufzuteilen. Die Kleinverteiler erhalten von ihrem Bürgermeisteramt einen Bezugschein zum Bezug des Zuckers. Diese Bezugscheine sind raschestens von den Kleinvertoi- lern den vom Kreisernährungsamt eingesetzten Großverteilern zur Belieferung zu übersenden.
3. Wenn die für die Ausgabe nötige Gesamtmenge an Zucker in einer . Gemeinde angeliefert ist, dürfen die Bürgermeisterämter den Zucker erst zur Ausgabe auf rufen. Die Ausgabe muß im Interesse der Bezugsberechtigten örtlich gleichzeitig erfolgen,
4. Der Kleinverkaufspreis für Zucker wird sich gegenüber., seither ändern., Die Großverteiler werden ihre Kundschaft unterrichten.
5. Die Großverteiler wurden vom
Kreisernährungsamt entsprechend angewiesen. i
Calw, den 5. August 1946
Kreisernährungsamt.
Bierpreise
auf Grund der Biersteuererhöh ung
Die durch Kontrollratsgesetz vom 10. 5. 46 mit "Wirkung vom 17. 5. 46 angeordnete Biersteuererhöhung bedingt eine entsprechende Änderung der Preise für Einfachbier Die seit längerer Zeit erstrebte einheitliche Bierpreisregelung muß vorerst noch zurüekgestellt werden. Bei der Abgabe von Bier an Verbraucher verbleibt es deshalb zunächst bei den örtlich verschiedenen Stopppreisen. Die Preise für Bier mit einem Stammwürzegebalt von 1.7 bis 2 v. H. ändern sich durch die Biersteuererhöhung mit sofortiger Wirkung wie
folgt:
I. Brauereiproise neuer Preis
1. beim Ausstoß im Faß je hl 60.— lt.M.
2. beim Ausstoß in Flaschen
je 1 Ltr.-Flasche. 68 Rpf.
je 0,7 Ltr.-Flasche. 49 Rpf.
je 0,6 Ltr.-Flasche. 42 Rpf.
je 0,5 Ltr.-Flasche. 35 Rpf.
Diese Preise sind Höchstpreise; sie gelten frei Haus des Schankwirtes oder Einzelhändlers und verstellen sich einschließlich einer Biersfener von 35.— RM/hl.
II. Verbraucherpreise 1. Für den Verkauf an- Verbraucher durch das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe wird folgende Erhöhung des jeweiligen Stopp-Preises zugelassen:
a) beim Ausschank aus dem Faß:
0,31 um höchstens 9 Rpf. auf höchstens 30 Rpf. 0,51 „ , 13 „ „ ., 47 „
11 n 9 26 „ „ ,, 92 „
b) bei flaschenmäßiger Abgabe im Lokal und über die Straße:
0,5 Ltr.-Flasche um höchstens 14 Rpf. 0,6 „ „ „ „ 16 „
0,7 „ „ ,, „ 18 ,,
Das Bedienungsgeld darf in seiner absoluten Höhe durch vorstehende Preiserhöhung keine Veränderung erfahren. Die Einhaltung dieser Vorschrift ist vom Gastwirtsgewerbe durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen
2. Für den Verkauf von Flaschenbier durch Einzelhändler (Ladengeschäfte)
wird folgende Erhöhung des jeweiligen Stopp-Preises zugelassen:
0,5 Ltr.-Flasche um höchstens 14 Rpf.
0,6 ,, ,, „ ,, 16 i,
0,7 .. 18 „
1 „ ,» », H 26 ,,
Die vorstehende Regelung hat mit Rücksicht auf die bei der Umsatzsteuerberechnung noch bestehende Unklarheit nur vorläufigen Charakter.
Tübingen, den 11. Juni 1946.
Landesdirektion der Wirtschaft — Preisaufsichtsstelle —