Gememderatswahlen 1946

1. Zu den voraussichtlich Mitte Sep­tember stattfindenden Gemeinderats­wahlen sind nur die Personen wahlbe­rechtigt, die in der Wählerliste der Ge­meinde eingetragen sind. In der Wäh­lerliste werden die vor dem 1. 5. 1945 ortsansässigen deutschen Staatsangehö­rigen, die am 1. 5. 1946 das 21. Lebens­jahr vollendet haben und für die keine Wahlaussehließungsgründe vorliegen, eingetragen.

Die ortsansässigen Gemeindeangehö­rigen, die diesen Ort nach dem 1.9.1939 verlassen haben, werden ohne Voraus­setzung des einjährigen Aufenthalts in die Gemeindelh4te eingetragen, wenn sie dort wieder am 1 5. 1946 wohnhaft sind. Dieselben Rechte genießen die Personen, die die Gemeinde nach dem 1. 1. 1933 wegen Internierung aus poli­tischen Gründen verlassen haben.

Ansässige Militärpersonen, die ohne Unterbrechung, selbst vor dem 1. 9.1939 einberufen waren, werden so behan­delt, als hätten sie ihren Wohnsitz in der Gemeinde aufrecht erhalten, in der sie vor ihrer Einberufung gewohnt haben.

Beamte öffentlicher Verwaltungen können ebenfalls in der Wählerliste ihres dienstlichen Wohnsitzes eingetra­gen werden, ohne Nachweis des ein­jährigen Aufenthalts.

2. Die Wählerliste liegt vom 13. 7. bis 22. 7. 46 (je einschließlich) auf den Rat­häusern zur öffentlichen Einsicht auf.

3. Während der Auflegungszeit kön­nen die Wahlberechtigten, die die Wäh­lerliste für unrichtig oder unvollstän­dig halten, Einspruch beim Bürgermei­ster erheben Über den Einspruch ent­scheidet der Prüfungsausschuß der Ge­meinde. Gegen diese Entscheidung steht dem Einsprechenden und dem. dessen Wahlrecht beeinflußt wird, innerhalb 3 Tagen nach Zustellung Beschwerde zu, die schriftlich über den Bürgermei­ster an das Landratsamt zu richten ist.

Über die Beseii werde entscheidet der Berufungsausschuß des Kreises.

Für die bei den Ausschüssen vorge­brachten Einsprachen und Beschwer­den sind, soweit die Behauptungen nicht offenkundig sind. Beweise vor­zubringen.

Im Einspruchverfahren können auch Personen, die aus politischen .Gründen wahlunfähig sind. Antrag auf Zuerken­nung des Wahlrechts, stellen. Bei die­sen Anträgen entscheidet nach dem Vorschlag des Prüfungsausschusses in erster und letzter Instanz der Be­rufungsausschuß des Kreises.

4. Jede falsch abgegebene Erklärung, die zur Vermeidung des Wahlaus­schlusses oder'zur Wiedererteilung des Wahlrechts führt, wird mit Geldstrafe und Gefängnis bestraft.

Calw, den 1. Juli 1946

Landratsamt

Bekanntmachung für englische, belgische, holländische und luxemburgisdie Staatsangehörige

Einer Weisung der Delegation pour le Gouvernement Militaire du Cercle de Calw entsprechend gebe ich Nachstehendes be­kannt: '

Die englischen, belgischen, holländischen und luxemburgischen Staatsangehörigen haben dem Gouvernement Militaire in Calw, Service des Personnes Döplacöes, entweder ein R (i c k k e h r v i s u m in ihr Land oder eine Aufenthaltsverlängerung für die franz. besetzte Zone vorzuweisen. Diese Visen werden entweder durch einen Offizier der zuständigen Mission oder durch, ein Konsulat erteilt.

Vom 1. 9. ab können nur noch solche Per­sonen alsPersonnes Döplacöes (Personen die ihren Wohnsitz verlassen mußten) an­gesehen werden, die alles Erforderliche, so­wohl bei ihrer offiziellen Landesvertretung als auch bei den franz. Behörden geordnet haben.

Die Bürgermeisterämter haben die in Frage kommenden ausländischen Staatsan­gehörigen auf diese Bekanntmachung be­sonders hinzuweisen.

Calw, den 2. Juli 1946

Land Ratsamt.

Betriebsvermögen keinen wesentlichen Schwankungen unterworfen ist.

c) Gewinnermittlung nach dem Rein­gewinn-Hundertsatz und dem Umsatz­betrag für den maßgebenden Vora*us- zahlungszeitraum.Reingewinn-Hundert- satz ist der Hundertsatz, der das Ver­hältnis des Reingewinns zum Betrag des steuerlichen Umsatzes bestimmt. In der Regel ist der Reingewinn-Hundert­satz zugrunde zu legen, der sich auf Grund der letzten Einkommensteuer- (Körperschaftsteuer-) Veranlagung er­geben hat. Sind inzwischen erhebliche Änderungen in der Gewinnspanne ein- get'reten und führt der nach Satz 3 an­zuwendende Reingewinn - Hundertsatz zu einem zu niedrigen Gewinn, so ist der für den Vorauszahlungszeitraum zugrunde zu legende Gewinn entspre­chend zu erhöhen.

Beispiele:

1. Ein Gewerbetreibender hat im Ka­lenderjahr 1944 einen Umsatz von 100000 RM. erzielt. Der gewerbliche Reingewinn ist bei der Einkommen­steuer-Veranlagung für 1944 auf 12 000 RM. festgesetzt worden. Der Reingewinn - Hundertsatz beträgj darnach 12 v.H. Dieser Hundertsatz kann auf den im Erklärungszeit­raum erzielten Umsatz angewandt werden.

2. Für einen Steuerpflichtigen ergibt sich nach der letzten Einkommen­steuerveranlagung ein Reingewinn- Hunderlsatz von 5 v.H. Der Steuer­pflichtige hat im maßgebenden Vor­auszahlungszeitraum in .der Haupt­sache Gegenstände umgesetzt, bei denen die Gewinnspanne erheblich höher ist als bei den Gegenständen, nach denen der 5%ige Reingewinn- Hundertsatz ermittelt wurde. Der Steuerpflichtige hat den Gewinn entsprechend zu erhöhen.

d) Schätzung nach dem Rohgewinn­satz. Diese Gewinnermittlungsmethode kommt vor allem bei gleichbleibenden Kalkulationen in Betracht.

e) Selbsteinschätzung nanh anderen Merkmalen.

Bei Errechnung des Gewinns können nach Artikel VIII des Gesetzes Nr. 12 keine Ermäßigungen für Verluste ge­währt werden, die aus folgenden Ur­sachen entstanden sind:

a) Kriegslieferungen,

b) Öffentliche Schuld,

c) durch den Krieg verursachte Zerstörungen oder Schäden,

d) Steuergutscheine.

4. Einkünfte aus Vermietung und Ver­pachtung: Aufwendungen zur Beseiti­gung von Kriegsschäden dürfen nicht abgesetzt werden.

5. Sonstige Bezüge. Zu den sonstigen Bezügen gehören auch Ruhegehälter, die durch eine Pensionskasse oder eine Versicherungsanstalt ausgezahlt wer­den, sowie Renten aus der Angestell­

tenversicherung, Invalidenversicherung und Knappschaftsversicherung. Ruhe­gehälter, die durch den bisherigen Ar­beitgeber ausgezahlt werden, sind lohn­steuerpflichtig und gehören in Ab­schnitt B Ziffer 4 der Erklärung.

6. Steuerberechnung. Einkommen­steuerpflichtige, denen eine Tabelle zur Berechnung der Einkommensteuer nicht zur Verfügung steht, können die Steuer durch das Finanzamt, errechnen lassen. Die für die Berechnung der Körper­schaftssteuer maßgebende Tabelle ist auf dem Erklärungsvordruck abgedruckt.

Wenn die vierteljährlichen Voraus­zahlungen um 25 v. EL oder mehr hinter dem tatsächlichen Betrag der endgültig für das Vierteljahr zu zahlenden Steuer Zurückbleiben, muß der Steuerpflich­tige eine zusätzliche Steuer zahlen, die

sich auf 15 v. H. der endgültig für das betreffende Vierteljahr errechneten Summe beläuft. Bei der Ermittlung, ob ein Minderbetrag von 25 v. H. oder mehr besteht, wird ein für ein Vierteljahr zuviel gezahlter Betrag dem Steuer­pflichtigen auf die Steuerschuld für das folgende Vierteljahr angerechnet.

III. Frist zur Abgabe der Vierteljahreserklärungen Die Viorteljahreserklärungen sind gleichzeitig mit der Leistung der Vor­auszahlung binnen 10 Tagen nach Ab­lauf eines jeden Kr.lendervierteljahres, erstmals für das 1. und 11. Kalender­vierteljahr bis 10. Juli 194ß*an das zu­ständige Finanzamt abzugeben.

28. Juni 1946

Die Finanzämter Hirsau und Neuenbürg.