Gememderatswahlen 1946
1. Zu den voraussichtlich Mitte September stattfindenden Gemeinderatswahlen sind nur die Personen wahlberechtigt, die in der Wählerliste der Gemeinde eingetragen sind. In der Wählerliste werden die vor dem 1. 5. 1945 ortsansässigen deutschen Staatsangehörigen, die am 1. 5. 1946 das 21. Lebensjahr vollendet haben und für die keine Wahlaussehließungsgründe vorliegen, eingetragen.
Die ortsansässigen Gemeindeangehörigen, die diesen Ort nach dem 1.9.1939 verlassen haben, werden ohne Voraussetzung des einjährigen Aufenthalts in die Gemeindelh4te eingetragen, wenn sie dort wieder am 1 5. 1946 wohnhaft sind. Dieselben Rechte genießen die Personen, die die Gemeinde nach dem 1. 1. 1933 wegen Internierung aus politischen Gründen verlassen haben.
Ansässige Militärpersonen, die ohne Unterbrechung, selbst vor dem 1. 9.1939 einberufen waren, werden so behandelt, als hätten sie ihren Wohnsitz in der Gemeinde aufrecht erhalten, in der sie vor ihrer Einberufung gewohnt haben.
Beamte öffentlicher Verwaltungen können ebenfalls in der Wählerliste ihres dienstlichen Wohnsitzes eingetragen werden, ohne Nachweis des einjährigen Aufenthalts.
2. Die Wählerliste liegt vom 13. 7. bis 22. 7. 46 (je einschließlich) auf den Rathäusern zur öffentlichen Einsicht auf.
3. Während der Auflegungszeit können die Wahlberechtigten, die die Wählerliste für unrichtig oder unvollständig halten, Einspruch beim Bürgermeister erheben Über den Einspruch entscheidet der Prüfungsausschuß der Gemeinde. Gegen diese Entscheidung steht dem Einsprechenden und dem. dessen Wahlrecht beeinflußt wird, innerhalb 3 Tagen nach Zustellung Beschwerde zu, die schriftlich über den Bürgermeister an das Landratsamt zu richten ist.
Über die Beseii werde entscheidet der Berufungsausschuß des Kreises.
Für die bei den Ausschüssen vorgebrachten Einsprachen und Beschwerden sind, soweit die Behauptungen nicht offenkundig sind. Beweise vorzubringen.
Im Einspruchverfahren können auch Personen, die aus politischen .Gründen wahlunfähig sind. Antrag auf Zuerkennung des Wahlrechts, stellen. Bei diesen Anträgen entscheidet nach dem Vorschlag des Prüfungsausschusses in erster und letzter Instanz der Berufungsausschuß des Kreises.
4. Jede falsch abgegebene Erklärung, die zur Vermeidung des Wahlausschlusses oder'zur Wiedererteilung des Wahlrechts führt, wird mit Geldstrafe und Gefängnis bestraft.
Calw, den 1. Juli 1946
Landratsamt
Bekanntmachung für englische, belgische, holländische und luxemburgisdie Staatsangehörige
Einer Weisung der Delegation pour le Gouvernement Militaire du Cercle de Calw entsprechend gebe ich Nachstehendes bekannt: '
Die englischen, belgischen, holländischen und luxemburgischen Staatsangehörigen haben dem Gouvernement Militaire in Calw, Service des Personnes Döplacöes, entweder ein R (i c k k e h r v i s u m in ihr Land oder eine Aufenthaltsverlängerung für die franz. besetzte Zone vorzuweisen. Diese Visen werden entweder durch einen Offizier der zuständigen Mission oder durch, ein Konsulat erteilt.
Vom 1. 9. ab können nur noch solche Personen als „Personnes Döplacöes“ (Personen die ihren Wohnsitz verlassen mußten) angesehen werden, die alles Erforderliche, sowohl bei ihrer offiziellen Landesvertretung als auch bei den franz. Behörden geordnet haben.
Die Bürgermeisterämter haben die in Frage kommenden ausländischen Staatsangehörigen auf diese Bekanntmachung besonders hinzuweisen.
Calw, den 2. Juli 1946
Land Ratsamt.
Betriebsvermögen keinen wesentlichen Schwankungen unterworfen ist.
c) Gewinnermittlung nach dem Reingewinn-Hundertsatz und dem Umsatzbetrag für den maßgebenden Vora*us- zahlungszeitraum.Reingewinn-Hundert- satz ist der Hundertsatz, der das Verhältnis des Reingewinns zum Betrag des steuerlichen Umsatzes bestimmt. In der Regel ist der Reingewinn-Hundertsatz zugrunde zu legen, der sich auf Grund der letzten Einkommensteuer- (Körperschaftsteuer-) Veranlagung ergeben hat. Sind inzwischen erhebliche Änderungen in der Gewinnspanne ein- get'reten und führt der nach Satz 3 anzuwendende Reingewinn - Hundertsatz zu einem zu niedrigen Gewinn, so ist der für den Vorauszahlungszeitraum zugrunde zu legende Gewinn entsprechend zu erhöhen.
Beispiele:
1. Ein Gewerbetreibender hat im Kalenderjahr 1944 einen Umsatz von 100000 RM. erzielt. Der gewerbliche Reingewinn ist bei der Einkommensteuer-Veranlagung für 1944 auf 12 000 RM. festgesetzt worden. Der Reingewinn - Hundertsatz beträgj darnach 12 v.H. Dieser Hundertsatz kann auf den im Erklärungszeitraum erzielten Umsatz angewandt werden.
2. Für einen Steuerpflichtigen ergibt sich nach der letzten Einkommensteuerveranlagung ein Reingewinn- Hunderlsatz von 5 v.H. Der Steuerpflichtige hat im maßgebenden Vorauszahlungszeitraum in .der Hauptsache Gegenstände umgesetzt, bei denen die Gewinnspanne erheblich höher ist als bei den Gegenständen, nach denen der 5%ige Reingewinn- Hundertsatz ermittelt wurde. Der Steuerpflichtige hat den Gewinn entsprechend zu erhöhen.
d) Schätzung nach dem Rohgewinnsatz. Diese Gewinnermittlungsmethode kommt vor allem bei gleichbleibenden Kalkulationen in Betracht.
e) Selbsteinschätzung nanh anderen Merkmalen.
Bei Errechnung des Gewinns können nach Artikel VIII des Gesetzes Nr. 12 keine Ermäßigungen für Verluste gewährt werden, die aus folgenden Ursachen entstanden sind:
a) Kriegslieferungen,
b) Öffentliche Schuld,
c) durch den Krieg verursachte Zerstörungen oder Schäden,
d) Steuergutscheine.
4. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: Aufwendungen zur Beseitigung von Kriegsschäden dürfen nicht abgesetzt werden.
5. Sonstige Bezüge. Zu den sonstigen Bezügen gehören auch Ruhegehälter, die durch eine Pensionskasse oder eine Versicherungsanstalt ausgezahlt werden, sowie Renten aus der Angestell
tenversicherung, Invalidenversicherung und Knappschaftsversicherung. Ruhegehälter, die durch den bisherigen Arbeitgeber ausgezahlt werden, sind lohnsteuerpflichtig und gehören in Abschnitt B Ziffer 4 der Erklärung.
6. Steuerberechnung. Einkommensteuerpflichtige, denen eine Tabelle zur Berechnung der Einkommensteuer nicht zur Verfügung steht, können die Steuer durch das Finanzamt, errechnen lassen. Die für die Berechnung der Körperschaftssteuer maßgebende Tabelle ist auf dem Erklärungsvordruck abgedruckt.
Wenn die vierteljährlichen Vorauszahlungen um 25 v. EL oder mehr hinter dem tatsächlichen Betrag der endgültig für das Vierteljahr zu zahlenden Steuer Zurückbleiben, muß der Steuerpflichtige eine zusätzliche Steuer zahlen, die
sich auf 15 v. H. der endgültig für das betreffende Vierteljahr errechneten Summe beläuft. Bei der Ermittlung, ob ein Minderbetrag von 25 v. H. oder mehr besteht, wird ein für ein Vierteljahr zuviel gezahlter Betrag dem Steuerpflichtigen auf die Steuerschuld für das folgende Vierteljahr angerechnet.
III. Frist zur Abgabe der Vierteljahreserklärungen Die Viorteljahreserklärungen sind gleichzeitig mit der Leistung der Vorauszahlung binnen 10 Tagen nach Ablauf eines jeden Kr.lendervierteljahres, erstmals für das 1. und 11. Kalendervierteljahr bis 10. Juli 194ß*an das zuständige Finanzamt abzugeben.
28. Juni 1946
Die Finanzämter Hirsau und Neuenbürg.