Nachrichtenblatt
der Militär-Regierung für den Kreis Calw
Bekanntmachungen des Herrn Gouverneurs, des Landratsamts und sämtlicher Behörden des Kreises
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CALW Donnerstag, 4. Juli 1946 Nr. 71
Bekanntmachungen für den Kreis Calw
Speiseöl-Ausgabe
Für Monat Juni 1946 erfolgt statt Butter noch eine Ausgabe von Speiseöl. Es erhalten:
Normalverbraucher und TSV. in Getreide über 6 Jahre alt auf Abschnitt 23/Juni-Lebensmittelkarte je 100 g Öl, Schwerarbeiter auf Abschnitt GY/Juni- Zulagekarte je 50 g öl,
Wald- und Schwerstarbeiter auf Abschnitt GY/Juni-Zulagekarte je 75 g Öl,
Werdende und stillende Mütter auf Abschnitt 427/Juni-Zulagekarte je 50 g "Öl.
Die Schwerarbeiter haben ihr öl in den Orten zu beziehen, in welchen ihnen die Zulagekarten ausgegeben wurden, also gegebenenfalls nicht an ihrem W T ohn,ort. (Beispiel: Wohnort A, Zulagekarte in B erhalten; Ölbezug in B.) Kein öl erhalten die Vollselbstversorger. Teilselbstversorger in Butter und Teilselbstversorger in Fleisch. Den Bürgermeisterämtern gehen vom Kreisernährungsamt die Einzelanweisungen zu. Das öl wird von den Bürgermeisterämtern nach Eingang örtlich aufgerufen. Dieser Aufruf ist von den Bezugsberechtigten abzuwarten.
Erhält ein Bezugsberechtigter kein Öl oder solches nur teilweise, so h&t er sich an sein zuständiges Bürgermeisteramt (örtliche Kartenausgabestelle) zu wenden.
Calw, den 1. Juli 1946
Kreisernäh rungsamt.
Preise für Generatoienholz und Gene- ratorenliolzkoiile
Preisverlangen verschiedener Höhe für Generatorenholz (Tankholz) und Geueratorenholzkohle lassen erkennen, daß auf diesem Gebiet eine allgemeine Unsicherheit besteht. Um ein einheitliches Preisverlangen für Generatorenholz (Tankholz) und Generatorenholzkohle zu gewährleisten, wird auf folgende Bestimmung hingewiesen:
I. Für Generatoren holz (Tank • bolz) ist nach wie vor die Anordnung Uber Höchstpreise fiir Tankholz vom 19. 9. 1942 (Deutscher Reichsanzeiger
Nr. 222 vom' 22. 9. 1942) gültig. In ihr sind folgende Preise festgelegt:
Je rm bei Abgabe
1. a) durch holzbearbeitende und holzverarbeitende Betriebe, die sftis dem in ihrem Betrieb anfallenden Abfallholz Tankholz hersteilen und als Tankstelle zugelassen sind: 21 RM.
b) durch Großaufbereitungsstätten, denen die Berechtigung zum Absatz
Die Landesdirektion der Wirtschaft — Preisaufsichtsstelle — in Tübingen hat zur Beseitigung von Unklarheiten und Erreichung einer gleichmäßigen Preisgestaltung mit Runderlaß Pr.
W a r t e g e 1 d :
Bei Fahrten mit Unterwegsaufenthalt oder Aufenthalt am Zielort dürfen bei Wagen bis zu 2 Liter 2 RM. ’ und bei Wagen über 2 Liter 2.50 RM. Wartegeld je Stunde berechnet werden. Nachtfahrten:
Bei Fahrten, bei denen die Abfahrt in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr erfolgt. kann für diese Zeit ein Zuschlag von 25% zu den vorstellenden Preisen erhoben wei den.
Stadtfali rten:
Soweit für Stadtfalirten behördlich bisher höhere Preise genehmigt und veröffentlicht waren, können diese beibehalten werden. Gepäckbeförderung:
Handgepäck und kleinere Gepäck-i
von Tankbolz an einzelne Kraftfahrzeuge erteilt ist: 21 RM.
2 . a) an den Verbraucher ab bager des Verteilers frei verladen: 24 RM.
b) an den Großverbraucher frei Empfangsstation: 24 RM.
3 Von der Tankstelle an den Verbraucher: 29 RM.
II. Für Generaforenholzkohle hergestellt aus Weich- und Hartholz in Meiler-, Ofen- oder Gaswerkfertigung ' in gebrauchsfertiger Stückelung ver-
Nr. 20 vom 2. 6. 1946 Nr. S 3f (Su/G) für Personenkraftwagen und Droschken (mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen einschließlich Führersitz) nachstehende Beförderungspreise festgesetzt:
stücke sind, soweit im Wagen Platz vorhanden ist, unentgeltlich zu befördern. Wird auf Wunsch der Fahrgäste zur Gepäckbeförderung ein Anhänger verwendet, so können für diesen 5 Rpf. je Kilometer berechnet werden.
Anders lautende Preisrichtlinien sind ungültig.
Rechnungen für MietwagenfahrteD müssen für Zwecke der Preiskontrolle Angaben über die W’agengattung, die Antriebsart, die beförderte Personenzahl, die Fahrstrecke und die zurückgelegte Kilometerzahl enthalten. Wenn Warte-, Nachtfahrt- u. Gepäckzuschläge berechnet, werden, sind diesbezüglich nähere Angaben zu machen.
Calw, den 26. Juni 1946
Landratsamt* — Preisbehörde —
Beförderuragspreise im Mietwagenverkehr
Kilometerpreis io Reichspfennig
Wagengattung
bei Fahrten bis 200
km
bei Fahrten
Uber 200 km
und
Antriebsart
2
3
4
5
bei Beförderung von
6 1 7 1 1 1 2
3
4
5
6
7
Personen
Wagen bis zu 2 Liter a) mit Benzin (od. Diesel!
22
22
22
27
20
20
20
25
b) mit Generator
27
27
27.
32
—
—
—
27
27
27
32
—
—
Wagen über 2 Liter a) mit Benzin (od. Diesel;
25
25
25
25
25
30
35
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25
25
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b) mit Generator
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30
30
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40
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30
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