2 . Die Grunfllage für die Berechnung der Vorauszahlung bildet für jedes Vierteljahr das Einkommen des vorhergehenden Vier­teljahrs. Die Bestimmungen des § 35 Abs. 2, Einkommen des vorhergehenden Vierteljahres. Die Bestimmung des § 35 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes und des § 24 Abs. 1 der Ein­kommensteuer-Durchführungsverordnung (.vom 7. Dez. 1941), welche diese Vorauszahlungen auf der Grundlage der bei der vorhergehenden Veranlagung festgesetzten Besteuerung vor­sehen, werden demgemäß geändert.

3. Vorbehaltlich der Ausnahmebestimmungen in Satz 2 dieses Ab­satzes muß jeder Steuerpflichtige gleichzeitig mit der Voraus­zahlung eineVierteljährliche Erklärung abgeben, in der er angeben muß, wie er die Vorauszahlung berechnet hat. Land­end Forstwirten, die keine Bücher führen, sowie Personen, deren Einkommen für das vorhergehende Vierteljahr RM. 1000 nicht übersteigt, brauchen diese Erklärung nicht abzugeben.

4. Spätestens am 10. März eines jeden Jahres muß der Steuer­pflichtige eine Erklärung über sein Gesamteinkommen des mit dem vorhergehenden 31. Dezember abgelaufenen Kalenderjahr (res abgeben (jährliche Steuererklärung). Folgende Per-' sonen brauchen diese Erklärung nicht abzugeben:

A) Alle Personen, deren aus Löhnen stammendes Einkommen RM. 24 000 nicht erreicht und deren sonstiges steuerpflich­tiges Einkommen RM. 600 im Jahre nicht übersteigt.

B) Land- und Forstwirte, die keine Bücher führen, und deren nicht aus Land- und Forstwirtschaft stammendes steuer­pflichtiges Einkommen RM. 600 im Jahre nicht übersteigt.

C) Andere Personen, deren steuerpflichtiges Einkommen RM. 600 im Jahre nicht übersteigt. § 15 der Einkommen­steuer-Durchführungsverordnung wird zwecks Durchfüh­rung der Bestimmungen dieses Absatzes entsprechend ge* ändert. Auf Grund der gemäß Abs. 4- abgegebenen jähr­lichen Steuererklärungen berechnet das Finanzamt aeuer- dings den Gesamtbetrag der Einkommensteuer und Körper­schaftssteuer für das ganze Jahr. Wenn aus dieser neuen Berechnung hervorgeht, daß ein die Einkommensteuer­schuld übersteigender Betrag bezahlt worden ist, wird die­ser je nach Wunsch des Steuerpflichtigen ihm entweder auf seine Steuerschuld des folgenden Jahres gutgeschrieben oder zurückbezahlt. Wenn es sich hingegen ergibt, daß eine Nachzahlung zu leisten ist, so muß diese von dem Steuer­pflichtigen binnen 14 Tagen nach Mitteilung der neu er- rechneten Steuerschuld geleistet werden.

5. Falls die vierteljährlichen Vorauszahlungen 25% oder mehr unter dem tatsächlichen Betrag der endgültig für das Viertel­jahr zu zahlenden Steuern liegen, muß der Steuerpflichtige als Strafe eine zusätzliche Steuer zahlen, die sich auf 15% der endgültig für das betreffende Vierteljahr errechneten Summe beläuft. Bei der Ermittlung, ob ein Minderbetrag von 25% oder mehr besteht, wird ein für ein Vierteljahr zuviel be­zahlter Betrag dem Steuerpflichtigen für die Steuerzahlung des folgenden Vierteljahres gutgeschrieben.

6. Das Finanzamt kann, nötigenfalls, die Richtigkeit der von dem Steuerpflichtigen in seiner auf Grund der Ziff 3 abgegebenen vierteljährlichen Steuererklärung über sein Einkommen ge­machten Angaben sofort nachprüfen und eine neue Berechnung der Steuerschuld vornehmen, ohne das Jahresende nnd die Ab­gabe der jährlichen Einkommensteuereijklärung abzuwarten.

V. Teil Schlußbestimmungen Artikel XVII Aufhebung und Abänderung vou Gesetzen Jede mit dem gegenwärtigen Gesetz unvereinbare deutsche steuergesetzliche Vorschrift wird aufgehoben oder den Bestim­mungen des gegenwärtigen Gesetzes entsprechend geändert.

Artikel XVIII

Zeitpunkt und Inkrafttreten dor Steuersätze Die in diesem Gesetz bestimmten Steuersätze finden ab 1. Fe-. bruar 1946 Anwendung.

AnlageA

Grundtabelle zur Berechnung der Einkommensteuer im Jahre 1946 . (veranlagte Einkommensteuer)

Bei einem Jahreseinkommen von RM. 0 bis RM. 600 wird kein Steuerbetrag erhoben. Bei einem Jahreseinkommen von RM. 600 bis RM. 1200 beträgt der Steuerbetrag: RM. 11 plus 17 Prozent des RM. 600 übersteigenden Betrages.

Bemerkungen: 1. Vor der Anwendung der Tabelle wer­den Einkünfte aus Löhnen, Gehältern und freien Berufen ent­weder um 10 Prozent oder um RM. 1000 gekürzt, wobei jedoch nur die kleinere der beiden Summen abgezogen werden darf.

. 2. Folgende Steuerbefreiungen werden ferner vor Anwen­dung der Tabelle gewährt: Für die Steuerpflichtigen der Steuer­klasse II RM. 600 im Jahre. Für die Steuerpflichtigen der Steuer­klasse III RM. 1000 im Jahre (ein Kind). Für die Steuerpflichtigen der Steuerklasse III RM. 1400 im Jahre (zwei Kinder). Für die Steuerpflichtigen der Steuerklasse III RM. 1800 im Jahre (drei Kinder), Für die Steuerpflichtigen der Steuerklasse III RM. 2200 im Jahre (vier Kinder). Für die anderen Steuerpflichtigen der Klasse III wird der Freibetrag für jedes Kind um RM. 400 im Jahre erhöht, d. h., daß er bei 5 Kindern RM. 2600 beträgt usw.

3. Die in Bemerkung 2 erwähnten Freibeträge werden nicht gewährt und die Grundtabelle wird nicht angewandt in folgenden Fällen: Für die Steuerpflichtigen der Klasse I, deren Einkommen RM. 1600 im Jahre nicht übersteigt. Für Steuerpflichtige der Klasse II, deren Einkommen RM. 4400 im Jahre nicht übersteigt. Für die Steuerpflichtigen der Klasse III, deren Einkommen RM. 2400-im Jah,re nicht übersteigt (ein Kind). Für die Steuerpflich­tigen der Klasse III, dören Einkommen RM. 3200 im Jahre nicht übersteigt (zwei Kinder): Für die Steuerpflichtigen der Klasse III, deren Einkommen RM. 3200 im Jahre nicht übersteigt (drei Kin­der). Für die Steuerpflichtigen der Klasse III, deren Einkommen RM. 3200 im Jahre nicht übersteigt (vier Kinder). In diesen Fällen wird das ganze Einkommen, nach Vornahme der in Be­merkung 1 erwähnten Kürzung um 10 Prozent, insofern es sich um Einkünfte aus Löhnen, Gehältern oder freien Berufen han­delt, nach folgenden Sätzen besteuert. Ftir die Steuerpflichtigen der Klasse I nach dem Steuersatz von 1945 für die ehemalige Gruppe I. Für die Steuerpflichtigen der Klasse II nach dem Steuersatz von 1945 für die ehemalige Gruppe II. Für die Steuer­pflichtigen der Klasse III nach dem Steuersatz von 1945 für die ehemalige Gruppe IV (Abs. 1, 2, 3 u. 4). Dazu tritt in jedem Falle eine Erhöhung um 35 Prozent.

4. Um dem Steuerpflichtigen die Berechnung der am 10. Jan.,

10. April, 10. Juli und 10. Oktober fälligen Vorauszahlungen zu ermöglichen, werden gemäß der Grundtabelle für alle den Betrag von RM. 4000 im Jahre, RM. 1000 im Vierteljahr übersteigenden Einkommen Vierteljahrestabellen aufgestellt. Fori*, folgt.

Evang. Gottesdienste in Calw

Sonntag. 17. März 1946 (Reminiscere): 9.30 Uhr Hauptgottesdienst (Kirche); (] Uhr Christenlehre Töchter (Sakri­stei); 5 Uhr Abendgottesdienst (Ver- elnshans). Mittwoch: 8.30 Uhr Bet- stuode;-* Uhr Frauen- u. Mütterabend. Donnerstag: 8 Uhr Bibelstunde.

Familiennachrichten

Wir haben uns verlobt: Eifriede Barth. Günther Raaach.Calmbach im März 1946.

Geburtsanzeige

Thomas-Rüdiger, geb. 24. 2. 46. Dr. med. Renate Zilker, geb. Beck, Dr. Max Zil- kar, 7. Z. franz. Kriegsgefangenschaft, Nagold/Unterjettingen.

Mit Rücksicht auf den geringen für Aaseige» zur Verfügung stehenden K*am bitten wir die Anzelgen-Texte icftckst kurt za fassen

_ Es starben: _

Berta Harr, geb. Knorr, nach schwe rem Leidenira Alter von 34lahren. Für alle liebevolle Teilnahme danken wir herzlich. Der Oatte: Ernst Harr, mit Kindern und allen tr. Hinterbliebenen. Nagold-Iselshausen, 5. März 1946.

Georg Frey, Fünfbronn, am 5. 9. 1945, in fr. Kriegsgefangenschaft. Für alle uns erwiesene Anteilnahme danken herzlich. Elisabethe Frey Wwe., mit Kindern und Angehörigen.

Emma Zipperer, am 27. Febr. nach ar­beiten Leben im Alter von 62 Jahren. Für alle Anteilnahme herzlichen Dank. Die Kinder: Paul, Wilhelm, Marthau. Erwin Zipperer mit allen Angehörigen. Calw, 11. März 1946.

Mina Rometsch, geb. Rath, am 1.3.4b int Alter von 75 ). nach jahrelangem Leiden. Für alle Teilnahme dankt herzl. Familie IJritz Rath, Wildbad, nebst allen Anverwandten.

Karl Köhler sen., Seilermeister, im 90. Lebensjahr nach arbeitsreichem Leben. Auf dem Waldfriedhof fand er am 13. Februar die letzte Ruhe. Altensteig, 7. März 1946. _ Die Angehörigen.

August Rapp, hn Alter von 18 Jahren, am 3. April in Harleshausen b. Kassel den Heldentod. Für alle Teilnahme sagen herzlichen Dank. Die Eltern: Wilhelm Orammel u. Frau Christine, geb. Rapp. Die Oeschwister und alle Verwandten. Oompelscheuer, 5- März.

Gottlleb Rentschler, Orunbach, am 12. Febr. im Alter von 83 jahren. Für alle Anteilnahme innigen Dank. Farn. Wilhelm Outjahr, Marie Rentschler, Farn. Silbereisen, Neuenbürg.

Hermann Müller, Soldat am 13.10.45. im Alter von 20 jahren in Kowno (Litauen). Für alle Teilnahme herzl. Dank. Die Eltern: Emil Müller und Frau Emma, geb. Klotz mit Geschw. und alle Angeh. Orunbach, 20.2.1946.

I lmmanuel Rothfuß, im Alter von 31 |. am 4. September 1945 in einem franz. Kriegsgefangenenlager. Die Oattin: Anna KothfuB, geb. Rathfelder mit Kind und alle Angehörigen. Trauer­gottesdienst ln Unterreichenbach am 24. März 1946, 15 Uhr.

Herbert Reiber, Abiturient und Uffe. geb. 25. 5. 26 durch Unglücksfall in fr. Kriegsgefangenschaft. Für alle Teilnahme herzlichen Dank. Nagold, 17. Febr. 1946. Fritz Reiber und Frau, die Schwestern mit Familien nnd Else Wurster.

Für alle Teilnahme beim Heldentod unseres lieben Albert Klrchherr, Oefr., sagen wir herzlichen Dank. Familie )akob Kirchherr, Zainen. .

Für alle Teilnahme beim Soldatentod unseres lieben Sohnes und Bruders Fritz Moschütz, danken wir herzlich. Kathr. Moschütz mit allen Anverw. Waldrennach, 5. März 1946.

Herausgeber: Gouvernement Militaire de Calw. Verwaltung und Anzeigenannahme: Der Landrat in Calw- AbjL

Druck: A. Qeleehlfigersche Bucbdruckecei, Calw y