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Bekanntmachungen für den Kreis Calw
tion a«eh A ri tft r un g des ComftS Juri- dlque folgende
V erf tigung
Art. 1. Jette Gruppe, die den Wunsch he*,' ittr ei»« der Länder oder einen der Bezirke der Zone Frangaise d’Oe- «tpetton einen einer politischen Partei ■ngeeehioaeeneo Ausschuß zu bilden, amß den Bürgermeisteramt des beabsichtigten Sitzes ein Gesuch in dreifacher Ausfertigung überreichen, zugleich mit dem Programm und der Liste der Gründungsmitglieder.
Zur Einreichung dieses Gesuches sind volljährige, moralisch einwandfreie Personen befähigt, die ihren Wohnsitz in der Zone Framjaise d’Oc- «upation haben und weder der Nationalsozialistischen Partei noch einer mit dieser zusammenhängenden Organisation angehört haben.
Art. 2. Der Bürgermeister erteilt bei Einreichung des Gesuches eine Empfangsbescheinigung und übermittelt das Gesuch binnen drei Tagen nach Einreichung dem Administrateur G6- ndral oder seinen Delegierten, zusammen mit den von den Gesuchstellern ausgefüllten Fragebogen.
Art. 3. Jede genehmigte Partei muß in jedem Land oder in jedem Bezirk der Zone Frangaise d’Occupation durch einen Vorstand von mindestens fünf Mitgliedern vertreten sein, von denen jedes die in Artikel 1 vorgesehenen Bedingungen erfüllt.
Der Vorstand ist gegenüber dem Gouvernement Militaire verantwortlich, namentlich für die rein demokratische Richtung der Partei.
Er hat den Administrateur General oder seine Delegierten durch Vermittlung der deutschen Verwaltungsbehörde über die Bildung örtlicher Untergruppen zu unterrichten, die unter sein Kommando gestellt sind.
Art. 4. Unter dem Vorbehalt der Beobachtung der geltenden Bestimmungen und der aus Fürsorge für die öffentliche Ordnung etwa noch zu treffenden Anordnungen, gewährt die erteilte Genehmigung der Partei das Versammlungsrecht und das Recht der Propaganda durch Anschläge, durch die bestehende Presse, durch die genehmigten Radiostationen und durch gedruckte Rundschreiben.
Art. 5. Jede geplante öffentliche Versammlung muß mindestens eine Woche vor dem in Aussicht genommenen Zeitpunkt dem Bürgermeisteramt zwecks Genehmigung angekündigt werden. Der Tag, die Stunde und der Ort der Abhaltung der Versammlung, desgleichen die Tagesordnung oder der zu behandelnde Gegenstand müssen genau angegeben werden
Der Bürgermeister hat den Delegierten des Kreises sofort hiervon in Kenntnis zu setzen und darf die Ver-
Landesarbeitsamt in Tübingen Auf Anweisung der französischen Militärregierung in Tübingen werden die Arbeitsämter der französischen Besatzungszone Württembergs u. Hohen- zollerns zu einem Landesarbeitsamt mit dem Sitz in Tübingen zusammengefaßt und sind diesem ausschließlich unterstellt.
Die Anschrift lautet: Landesarbeitsamt, Tübingen, Wilhelmstraße 22, Fernruf Tübingen 2775 und 3537.
Der Landrat
Einschränkung des Elektrizitäts- verbranchs
Gemäß Verfügung Nr. 18. vom 12. Oktober 1945 des General-Administrators hat der Direktor der Production Industrielle in Baden-Baden folgende Verringerungs-Koeffizienten für Gewerbe. Handel und Industrie festgesetzt. Die Koeffizienten beziehen sich auf den Verbrauch vom Juli 1942 bis Juni 1943. Der Verbrauch des entsprechenden Monats ist jeweils mit dem betreffenden Verringerungs - Koeffizienten zu multiplizieren.
A. Bauunternehmungen, Eisenbahnreparaturwerkstätten, Oeffentliche Betriebe, Sanitätsdienst: keineVerbrauchs- einschränkung.
B. Handel und Gewerbe:
1. Dreschmaschinenanlagen, Getrei
demühlen. Bäckereien, Käsereien und Molkereien: keine Verbrauchsein
schränkung.
2. Andere Verbraucher aus Handel und Gewerbe: Verringerungskoeffizient 0,4.
C. Industrie (bis zum Eintreffen weiterer monatl. Unterlagen, die zu einem späteren Zeitpunkt direkt von dem Direktor der Production Industrielle übermittelt werden):
1. Mühlen, Großbäckereien, Teigwarenfabriken, Zuckerfabriken, Große Molkereien und Käsereien: Verringerungskoeffizient 1,0.
2. Herstellung und Raffinerie flüssiger Brennstoffe, Schieferöl-, Destillationsanlagen, Hüttenindustrie, Glasfabriken, Sodafabriken, pharmazeutische Fabriken und andere nicht näher be- zeichnete Betriebe der Nährmittelindustrie, Sägewerke und Barackenbau: Verringerungskoeffizient 0,8.
3. Andere oben nicht näher bezeich- nete Industriezweige: Verringerunga- koeffizient 0,5.
Calw. 4. Januar 1945.
Der Landrat
Transport von Möbeln usw. aus der französischen in die amerikanische Zone
Das Landesstraßenverkehrsamt hat für Anträge von Möbeltransporten in die amerikanische Zone auf Lastkraftwagen, welche in der franz. Zone zugelassen sind — die franz. Militärregierung hat diese Art von Transporten bekanntlich grundsätzlich verboten — folgende Richtlinien, gültig bis auf Widerruf, bekanntgegeben:
a) Transporte von Möbeln bzw. Evakuierungsgut können nur auf Lastwagen aus der amerikanischen Zone vorgenommen werden.
b) Einmalige Fahrgenehmigungen für diese Transporte können nur durch die Militärregierung Tübingen ausgestellt werden (über Landesstraßenverkehrsamt).
c) Dem Antrag auf Fahrgenehmigung ist eine Bescheinigung beizufügen, woraus hervorgeht, daß die amerikanische Militärregierung mit dem Transport des Evakuierungsgutes in die amerikanische Zone einverstanden ist. Der Landrat
Sammlung erst, nachdem er von diesem die Zustimmung hierzu erhalten hat, genehmigen.
Art. 6. Alle Organisationen, die die Parteien im Interesse ihrer Anhänger errichten wollen, müssen den hierauf anwendbaren Gesetzen entsprechen.
Art. 7. Die führenden Personen haben darüber zu wachen, daß die Bestätigung der Partei und ihrer Untergruppen die gesetzlichen Bestimmungen nicht verletzt. Sie haben insbesondere die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung geltenden Vorschriften zu beachten.
Art. 8. Die vom Gouvernement Militaire erteilte Genehmigung kann für die ganze Partei oder eine ihrer Untergruppen zurückgezogen werden, wenn die Vorschriften des vorangehenden Artikels verletzt werden oder wenn
festgestellt ist, daß der ursprüngliche Charakter außer Acht gelassen wird.
Die Zurücknahme der Genehmigung erfolgt unbeschadet strafrechtlicher Verfolgung, die gegebenenfalls gegen die führenden Personen, die für die Zuwiderhandlung gegen die geltenden Bestimmungen verantwortlich sind, stattfinden kann.
Art. 9. Das Vermögen der Parteien ist von einem gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 22 vom 12. Dezember 1945 gegründeten Verein zu verwalten.
Art. 10. Der Directeur G^nöral des Affaires Administratives wird mit der Ausführung dieser Verfügung beauftragt.
Baden-Baden, den 13. Dezember 1945.
L’Administrateur G6n6ral E. L a f f o n.