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Bekanntmachungen für den Kreis Calw

tion a«eh A ri tft r un g des ComftS Juri- dlque folgende

V erf tigung

Art. 1. Jette Gruppe, die den Wunsch he*,' ittr ei»« der Länder oder einen der Bezirke der Zone Frangaise dOe- «tpetton einen einer politischen Partei ngeeehioaeeneo Ausschuß zu bilden, amß den Bürgermeisteramt des beab­sichtigten Sitzes ein Gesuch in drei­facher Ausfertigung überreichen, zu­gleich mit dem Programm und der Liste der Gründungsmitglieder.

Zur Einreichung dieses Gesuches sind volljährige, moralisch einwand­freie Personen befähigt, die ihren Wohnsitz in der Zone Framjaise dOc- «upation haben und weder der Natio­nalsozialistischen Partei noch einer mit dieser zusammenhängenden Organisa­tion angehört haben.

Art. 2. Der Bürgermeister erteilt bei Einreichung des Gesuches eine Emp­fangsbescheinigung und übermittelt das Gesuch binnen drei Tagen nach Einreichung dem Administrateur G6- ndral oder seinen Delegierten, zusam­men mit den von den Gesuchstellern ausgefüllten Fragebogen.

Art. 3. Jede genehmigte Partei muß in jedem Land oder in jedem Bezirk der Zone Frangaise dOccupation durch einen Vorstand von mindestens fünf Mitgliedern vertreten sein, von denen jedes die in Artikel 1 vorgesehenen Bedingungen erfüllt.

Der Vorstand ist gegenüber dem Gouvernement Militaire verantwort­lich, namentlich für die rein demokra­tische Richtung der Partei.

Er hat den Administrateur General oder seine Delegierten durch Vermitt­lung der deutschen Verwaltungsbe­hörde über die Bildung örtlicher Un­tergruppen zu unterrichten, die unter sein Kommando gestellt sind.

Art. 4. Unter dem Vorbehalt der Be­obachtung der geltenden Bestimmun­gen und der aus Fürsorge für die öf­fentliche Ordnung etwa noch zu tref­fenden Anordnungen, gewährt die er­teilte Genehmigung der Partei das Ver­sammlungsrecht und das Recht der Propaganda durch Anschläge, durch die bestehende Presse, durch die ge­nehmigten Radiostationen und durch gedruckte Rundschreiben.

Art. 5. Jede geplante öffentliche Versammlung muß mindestens eine Woche vor dem in Aussicht genomme­nen Zeitpunkt dem Bürgermeisteramt zwecks Genehmigung angekündigt werden. Der Tag, die Stunde und der Ort der Abhaltung der Versammlung, desgleichen die Tagesordnung oder der zu behandelnde Gegenstand müssen ge­nau angegeben werden

Der Bürgermeister hat den Delegier­ten des Kreises sofort hiervon in Kenntnis zu setzen und darf die Ver-

Landesarbeitsamt in Tübingen Auf Anweisung der französischen Militärregierung in Tübingen werden die Arbeitsämter der französischen Be­satzungszone Württembergs u. Hohen- zollerns zu einem Landesarbeits­amt mit dem Sitz in Tübingen zusam­mengefaßt und sind diesem ausschließ­lich unterstellt.

Die Anschrift lautet: Landesarbeits­amt, Tübingen, Wilhelmstraße 22, Fernruf Tübingen 2775 und 3537.

Der Landrat

Einschränkung des Elektrizitäts- verbranchs

Gemäß Verfügung Nr. 18. vom 12. Oktober 1945 des General-Administra­tors hat der Direktor der Production Industrielle in Baden-Baden folgende Verringerungs-Koeffizienten für Ge­werbe. Handel und Industrie festge­setzt. Die Koeffizienten beziehen sich auf den Verbrauch vom Juli 1942 bis Juni 1943. Der Verbrauch des entspre­chenden Monats ist jeweils mit dem be­treffenden Verringerungs - Koeffizien­ten zu multiplizieren.

A. Bauunternehmungen, Eisenbahn­reparaturwerkstätten, Oeffentliche Be­triebe, Sanitätsdienst: keineVerbrauchs- einschränkung.

B. Handel und Gewerbe:

1. Dreschmaschinenanlagen, Getrei­

demühlen. Bäckereien, Käsereien und Molkereien: keine Verbrauchsein­

schränkung.

2. Andere Verbraucher aus Handel und Gewerbe: Verringerungskoeffi­zient 0,4.

C. Industrie (bis zum Eintreffen weiterer monatl. Unterlagen, die zu einem späteren Zeitpunkt direkt von dem Direktor der Production In­dustrielle übermittelt werden):

1. Mühlen, Großbäckereien, Teigwa­renfabriken, Zuckerfabriken, Große Molkereien und Käsereien: Verringe­rungskoeffizient 1,0.

2. Herstellung und Raffinerie flüssi­ger Brennstoffe, Schieferöl-, Destilla­tionsanlagen, Hüttenindustrie, Glasfa­briken, Sodafabriken, pharmazeutische Fabriken und andere nicht näher be- zeichnete Betriebe der Nährmittelindu­strie, Sägewerke und Barackenbau: Verringerungskoeffizient 0,8.

3. Andere oben nicht näher bezeich- nete Industriezweige: Verringerunga- koeffizient 0,5.

Calw. 4. Januar 1945.

Der Landrat

Transport von Möbeln usw. aus der französischen in die amerikanische Zone

Das Landesstraßenverkehrsamt hat für Anträge von Möbeltransporten in die amerikanische Zone auf Lastkraft­wagen, welche in der franz. Zone zu­gelassen sind die franz. Militärregie­rung hat diese Art von Transporten bekanntlich grundsätzlich verboten folgende Richtlinien, gültig bis auf Widerruf, bekanntgegeben:

a) Transporte von Möbeln bzw. Eva­kuierungsgut können nur auf Last­wagen aus der amerikanischen Zone vorgenommen werden.

b) Einmalige Fahrgenehmigungen für diese Transporte können nur durch die Militärregierung Tübingen aus­gestellt werden (über Landesstra­ßenverkehrsamt).

c) Dem Antrag auf Fahrgenehmigung ist eine Bescheinigung beizufügen, woraus hervorgeht, daß die ameri­kanische Militärregierung mit dem Transport des Evakuierungsgutes in die amerikanische Zone einver­standen ist. Der Landrat

Sammlung erst, nachdem er von diesem die Zustimmung hierzu erhalten hat, genehmigen.

Art. 6. Alle Organisationen, die die Parteien im Interesse ihrer Anhänger errichten wollen, müssen den hierauf anwendbaren Gesetzen entsprechen.

Art. 7. Die führenden Personen ha­ben darüber zu wachen, daß die Be­stätigung der Partei und ihrer Unter­gruppen die gesetzlichen Bestimmun­gen nicht verletzt. Sie haben insbeson­dere die der Aufrechterhaltung der öf­fentlichen Ordnung geltenden Vor­schriften zu beachten.

Art. 8. Die vom Gouvernement Mili­taire erteilte Genehmigung kann für die ganze Partei oder eine ihrer Un­tergruppen zurückgezogen werden, wenn die Vorschriften des vorangehen­den Artikels verletzt werden oder wenn

festgestellt ist, daß der ursprüngliche Charakter außer Acht gelassen wird.

Die Zurücknahme der Genehmigung erfolgt unbeschadet strafrechtlicher Verfolgung, die gegebenenfalls gegen die führenden Personen, die für die Zuwiderhandlung gegen die geltenden Bestimmungen verantwortlich sind, stattfinden kann.

Art. 9. Das Vermögen der Parteien ist von einem gemäß den Bestimmun­gen der Verordnung Nr. 22 vom 12. De­zember 1945 gegründeten Verein zu verwalten.

Art. 10. Der Directeur G^nöral des Affaires Administratives wird mit der Ausführung dieser Verfügung beauf­tragt.

Baden-Baden, den 13. Dezember 1945.

LAdministrateur G6n6ral E. L a f f o n.