Nachrichtenblatt

der Militär-Regierung für den Kreis Calw

Bekanntmachungen des Hetrn Gouverneurs, des Herrn Landrats und sämtlicher Behörden des Kreises

CALW 11. Januar 1946 Nr. 45

Verordnung über Bildung politischer Parteien

in der französischen Besatzungszone

Charakters wird

Die Militärregierung der französi­schen Besatzungszone in Deutschland gibt bekannt:

Die Verordnung welche die Bildung politischer Parteien in der französi­schen Besatzungszone genehmigt ist im Journal Officiel vom 21. Dezember veröffentlicht worden; sie bedeutet den Beginn des demokratischen Wieder­aufbaus der unter französischer Ver­waltung stehenden Länder.

Bisher hatten politische Bewegun­gen in denen sich alle Nazigegner zu- sammengeschloseen hatten die ersten Entgiftungs- und Wiedererziehungs- maßnahmen durchgeführt. Die nun auf demokratischer Grundlage neu er­stehenden Parteien werden diesen Kampf gegen den Nationalsozialismus fortsetzen und in der französischen Zone eine politische Wiedergeburt durchführen.

Verordnung Nr. 23

des Commandant en Chef betreffend Gründung politischer Parteien demo­kratischer und anti-nationalsozialisti­scher Richtung im französischen Besatzungsgebiet

Der Commandant en Chef Frangais en Allemagne erläßt auf Vorschlag des Administrateur General Adjoint pour le Gouvernement Militaire de la Zone Frangaise doccupation nach Anhörung des Comite Juridique unter Bezug­nahme auf

Dekret vom 15. Juni 1945 über die Bildung eines Commandement en Chef Frangais en Allemagne, abgeändert durch Dekret vom 18. Oktober 1945,

Verordnung Nr. 1 des Commandant en Chef vom 28. Juli 1945 über Auf­rechterhaltung der vom Commande­ment Supreme Interallie oder unter seiner Befehlsgewalt erlassenen Ver­ordnungen und Bestimmungen,

Gesetz Nr. 5 des Commandement Su­preme Interalliö über Auflösung der Nationalsozialistischen Partei folgende

Verordnung

Alt. 1. Die Gründung politischer Parteien demokratischen und anti-na­

tionalsozialistischen gestattet.

Art. 2. Die Parteien dürfen ihre Tä­tigkeit nur nach besonderer Genehmi­gung durch das Gouvernement Mili­taire ausüben.

Art. 3. Die genehmigten Parteien ha­ben das Versammlungsrecht und das Recht der Propaganda, vorbehaltlich allgemeiner und besonderer Bestim­mungen, die die öffentliche Ordnung notwendig machen. Die Ausübungen des Versammlungsrechts unterliegen der vorherigen Zustimmung des Gou­vernement Militaire.

Art. 4. Die Organisationen, -deren Gründung die Parteien sich veranlaßt sehen ins Auge zu fassen, müssen den sieh hierauf beziehenden Vorschriften entsprechen.

Art. 5. Jede Zuwiderhandlung gegen die bestehende Regelung und jede Aen- derung des Charakters einer Partei können die Zurückziehung der Geneh­migung zur Folge haben, unbeschadet der strafrechtlichen Ahndung, denen sich gegebenenfalls die leitenden Per­sonen aussetzen.

Art. 6. Der Administrateur General Adjoint pour le Gouvernement Militaire de la Zone Frangaise dOccupation wird mit der Durchführung dieser Verord­nung beauftragt, die im Amtsblatt des französischen Oberkommandos in Deutschland zu veröffentlichen' ist.

Baden-Baden, den 13. Dezember 1945. Le General de Corps dArmee Koenig Commandant en Chef Frangais en Allemagne P. K o e n i g

Verfügung Nr. 26 des Administrateur General betreffend Durchführung der Verordnung Nr. 23 vom 13. Dezember 1945 über die Grün­dung politischer Parteien demokrati­scher und anti-nationalsozialistischer Richtung in der Zone Frangaise dOe- cupation. ,

Der Administrateur General Adjoint pour le Gouvernement Militaire de la Zone Frangaise dOccupation erläßt auf Vorschlag des Direeteur General des Affaires Administratives unter Bezug­nahme auf die Verordnung Nr. 23 vom 13. Dezember 1945 über die Gründung politischer Parteien demokratischer und anti-nationalsozialistischer Rich­tung in der Zone Frangaise dOccupa-

Angabe der Besatzungsleistungen

Achtung Gewerbetreibende!,

Der Herr Gouverneur wünscht so­fort einen Ueberblick über den Wert der von der französischen Armee bis 31. 12. 1945 im Kreise Calw entnomme­nen (requirierten) Waren aller Art. Diese Entnahmen erfolgten im allge­meinen durch Intendanturen und höhere Stäbe, vereinzelt auch durch un­tergeordnete Einheiten. Es wurden Quittungen und Bestätigungen ver­schiedenster Art ausgestellt, sowohl über Rohstoffe wie auch über Haib­und Fertigfabrikate und sonstige be­wegliche Güter wie Maschinen, Kraft­wagen u. andere.

Ich mache ausdrücklich darauf auf­merksam, daß Plünderungs- und Kriegsschäden aller Art für diese Zu­sammenstellung nicht interessieren, sondern nur dokumentarisch

belegte Entnahmen (Requisitio­nen) aller Art.

Diese Dokumente bitte ich in Ab­schrift dem Landratamt, Refe­rat für Besatzungsleistun­gen, bis spätestens 15. 1. 1946 mit korrekter Wertangabe im Sinne der bestehenden Preisverordnuirgen (keine Fantasiepreise!) einzusenden.

Diejenigen Firmen, welche bereits Unterlagen eingesandt haben, müssen für die gewünschte Sondererhebung des Herrn Gouverneur trotzdem nochein- mal Abschriften der Belege mit einem kurzen Tatsachenbericht einsenden.

Ich weise darauf hin, daß durch diese Erhebungen Schäden, welche Privat­personen entstanden sind, nicht erfaßt werden sollen.

Calw, 28. Dezember 1945.

Der Landrat