Nachrichtenblatt
der Militär-Regierung für den Kreis Calw
Bekanntmachungen des Hetrn Gouverneurs, des Herrn Landrats und sämtlicher Behörden des Kreises
CALW 11. Januar 1946 Nr. 45
Verordnung über Bildung politischer Parteien
in der französischen Besatzungszone
Charakters wird
Die Militärregierung der französischen Besatzungszone in Deutschland gibt bekannt:
Die Verordnung welche die Bildung politischer Parteien in der französischen Besatzungszone genehmigt ist im Journal Officiel“ vom 21. Dezember veröffentlicht worden; sie bedeutet den Beginn des demokratischen Wiederaufbaus der unter französischer Verwaltung stehenden Länder.
Bisher hatten politische Bewegungen in denen sich alle Nazigegner zu- sammengeschloseen hatten die ersten Entgiftungs- und Wiedererziehungs- maßnahmen durchgeführt. Die nun auf demokratischer Grundlage neu erstehenden Parteien werden diesen Kampf gegen den Nationalsozialismus fortsetzen und in der französischen Zone eine politische Wiedergeburt durchführen.
Verordnung Nr. 23 —
des Commandant en Chef betreffend Gründung politischer Parteien demokratischer und anti-nationalsozialistischer Richtung im französischen Besatzungsgebiet
Der Commandant en Chef Frangais en Allemagne erläßt auf Vorschlag des Administrateur General Adjoint pour le Gouvernement Militaire de la Zone Frangaise d’occupation nach Anhörung des Comite Juridique unter Bezugnahme auf
Dekret vom 15. Juni 1945 über die Bildung eines Commandement en Chef Frangais en Allemagne, abgeändert durch Dekret vom 18. Oktober 1945,
Verordnung Nr. 1 des Commandant en Chef vom 28. Juli 1945 über Aufrechterhaltung der vom Commandement Supreme Interallie oder unter seiner Befehlsgewalt erlassenen Verordnungen und Bestimmungen,
Gesetz Nr. 5 des Commandement Supreme Interalliö über Auflösung der Nationalsozialistischen Partei folgende
Verordnung
Alt. 1. Die Gründung politischer Parteien demokratischen und anti-na
tionalsozialistischen gestattet.
Art. 2. Die Parteien dürfen ihre Tätigkeit nur nach besonderer Genehmigung durch das Gouvernement Militaire ausüben.
Art. 3. Die genehmigten Parteien haben das Versammlungsrecht und das Recht der Propaganda, vorbehaltlich allgemeiner und besonderer Bestimmungen, die die öffentliche Ordnung notwendig machen. Die Ausübungen des Versammlungsrechts unterliegen der vorherigen Zustimmung des Gouvernement Militaire.
Art. 4. Die Organisationen, -deren Gründung die Parteien sich veranlaßt sehen ins Auge zu fassen, müssen den sieh hierauf beziehenden Vorschriften entsprechen.
Art. 5. Jede Zuwiderhandlung gegen die bestehende Regelung und jede Aen- derung des Charakters einer Partei können die Zurückziehung der Genehmigung zur Folge haben, unbeschadet der strafrechtlichen Ahndung, denen sich gegebenenfalls die leitenden Personen aussetzen.
Art. 6. Der Administrateur General Adjoint pour le Gouvernement Militaire de la Zone Frangaise d’Occupation wird mit der Durchführung dieser Verordnung beauftragt, die im Amtsblatt des französischen Oberkommandos in Deutschland zu veröffentlichen' ist.
Baden-Baden, den 13. Dezember 1945. Le General de Corps d’Armee Koenig Commandant en Chef Frangais en Allemagne P. K o e n i g
Verfügung Nr. 26 des Administrateur General betreffend Durchführung der Verordnung Nr. 23 vom 13. Dezember 1945 über die Gründung politischer Parteien demokratischer und anti-nationalsozialistischer Richtung in der Zone Frangaise d’Oe- cupation. ,
Der Administrateur General Adjoint pour le Gouvernement Militaire de la Zone Frangaise d’Occupation erläßt auf Vorschlag des Direeteur General des Affaires Administratives unter Bezugnahme auf die Verordnung Nr. 23 vom 13. Dezember 1945 über die Gründung politischer Parteien demokratischer und anti-nationalsozialistischer Richtung in der Zone Frangaise d’Occupa-
Angabe der Besatzungsleistungen
Achtung Gewerbetreibende!,
Der Herr Gouverneur wünscht sofort einen Ueberblick über den Wert der von der französischen Armee bis 31. 12. 1945 im Kreise Calw entnommenen (requirierten) Waren aller Art. Diese Entnahmen erfolgten im allgemeinen durch Intendanturen und höhere Stäbe, vereinzelt auch durch untergeordnete Einheiten. Es wurden Quittungen und Bestätigungen verschiedenster Art ausgestellt, sowohl über Rohstoffe wie auch über Haibund Fertigfabrikate und sonstige bewegliche Güter wie Maschinen, Kraftwagen u. andere.
Ich mache ausdrücklich darauf aufmerksam, daß Plünderungs- und Kriegsschäden aller Art für diese Zusammenstellung nicht interessieren, sondern nur dokumentarisch
belegte Entnahmen (Requisitionen) aller Art.
Diese Dokumente bitte ich in Abschrift dem Landratamt, Referat für Besatzungsleistungen, bis spätestens 15. 1. 1946 mit korrekter Wertangabe im Sinne der bestehenden Preisverordnuirgen (keine Fantasiepreise!) einzusenden.
Diejenigen Firmen, welche bereits Unterlagen eingesandt haben, müssen für die gewünschte Sondererhebung des Herrn Gouverneur trotzdem nochein- mal Abschriften der Belege mit einem kurzen Tatsachenbericht einsenden.
Ich weise darauf hin, daß durch diese Erhebungen Schäden, welche Privatpersonen entstanden sind, nicht erfaßt werden sollen.
Calw, 28. Dezember 1945.
Der Landrat