menhang mit dem Abziehen ichung eines Teils der Kund- ahlungseinstellung und vorerst zt. Die Schwäbische Treuhand Lus beauftragt, die in kurzer ein Vergleich angestrebt, Befriedigung der klei» ' die größeren dürfte nach den Befriedigung von etwa 7080 schritte eingeleitet, um die von andere Institute abzulösen. Die H., die als selbständiges Unter- öeschäft unverändert weiter, durch das normale Kunden- iellen Beteiligungen veranlaßt

Harren 230360, Ochsen und Kalbinnen 380593, Jung- : Kühe 180550, Kalbeln 470 00, Farren 552600. Beil- sburg: Anstellrinder von 610 >. 270350, von 1824 Mon. mächtige. Kalbeln 320580

hweine 1926. künzelsau:

Marbach: Milchschweine 20 e 2530. Rottweil: Milch- 2.: Milchschweine 2030, Läu- Iweine 2030. Lregtingen: nn: Milchschwsine 1931. 29, Läufer 4073. Giig- ;r 3570. Zlshofen: Milch- Mutterschweine 120162, Läu-

Schömberg: Milchschweine 2030. Bopsingen: Milch- Ellwangen: Milchschwsine 18

elsau: Milchschwstne 2132, 25, Läufer 60. Ravensburg:

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bereich gerückt. Für Mittwoch eiterndes, aber noch nicht be-

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Dezember, von 24 Uhr

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Telegr.-Adresse: Gesellschafter Nagold. In Fällen höherer Gewalt besteht kein Anspruch auf Lieferung der Zeitung oder Rückzahlung des Bezugspreises. Postsch.Kto. Stuttgart 5113

Nr. 283 Gegründet 1827 Mittwoch, den 3. Dezember 1930 Fernsprecher Nr 2 g 104. Jahrgang

Der Reichstag

Berlin, 2. Dez. Ter Reichskanzler wird im Reichstag an; Mittwoch eine Erklärung ebgeben, daß der Reichstag nur zu entscheiden habe, ob ec die Notverordnung aufheben wolle oder nicht. Die Ueberweisung der neuen Notverord­nung an den Haushaltausschuß, wie im letzten Sommer, soll diesmal laut WTB. unterbleiben. Der Kanzler dringt darauf daß die Entscheidung bis Samstag fällt. Ebenso soll bis dahin über die zu erwartenden Mßirauensanlräge abgestimmt sein. Wenn d 'e abgelehnt und die Notverord­nung vom Reichstag nicht aufgehoben wird, so soll der Reichstag in nächster Woche noch mit kleineren Vorlagen beschäftigt und dann Mitte Dezember voraussichtlich bis Ende Januar vertagt werden-

Sie neue Mloerorbmmg

Die neue, 87 Seiten umfassende Notverordnung des Reichskabinetts ist am Montag abend vom Reichspräsidenten unterzeichnet worden. Die Notverordnung gliedert sich in neun Teile. Der erste Teil trägt die UeberschriftAende- rung der Notverordnung vom 26. Juli 1930" mit folgenden Unterabteilungen:

Gemeindegetränkesteuer

Im Kapitel 1 wird die Gemeindegetränkesteuer, die neben der Gemeindebiersteuer besteht, auf das Rechnungs­jahr 1931 beschränkt. Der Reichsfinanzminister kann die Be­rechtigung der Erhebung für einzelne Getränke vom 1. Ja­nuar 1931 ab aufheben, aber nicht von Trinkbranntwein und Schaumwein.

Bürgersteuer -

Don der Vürgersteuer sind weiter befreit worden die Personen, die Arbeitslosenunterstützung beziehen, und die Sozialrentner. Der Landessatz wird für Personen mit einem Jahreseinkommen von nicht mehr als 4500 Mark auf min­destens 6 Mark, bis 6000 Mark auf mindestens 9 Mark, bis 8000 Mark auf mindestens 10 Mark bestimmt. Die höheren Einkommen sind weiter gestaffelt bis 2000 Mark bei Ein- s kommen über 500 000 Mark.

Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung

! haben nach Kapitel 2, in Abänderung der ersten Notver­ordnung, Arbeitslose, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur dann, wenn ihnen kein samilienrecht- licher Unterhaltsanspruch zusteht.

Krankenversicherung

Dauert die Krankheit länger als zehn Tage, so fällt die Arzneigebühr. Von der Verpflichtung, den Betrag zu ent­richten, sind befreit alle Arbeitslosen, Jnvalidenrentner, Unfallrentner und aus der Neichsversorgung unterstützte Schwerverletzte und Schwerbeschädigte, die die ihre Bedürf­tigkeit bescheinigen lassen. In dringenden Fällen kann der Krankenschein nachher geholt werden. Die oben bezeichneien Personenkreise sind auch von der Gebühr befreit. Der An­spruch die Gebühr kann nicht durch Vertrag ausgeschlos­sen werden.

i Sicherung des Haushalts

Im zweiten Teil wird in Kapitel 1 bestimmt, daß die Haushaltpläne von Reich, Ländern und Gemeinden für 1932 und 1933 in der Gesamtsumme der Ausgaben nickt höher sein dürfen als für das Rechnungsjahr 1931. Aus­nahmen werden nur unter bestimmten Voraussetzungen zu­gelassen.

Gehaltskürzung

Nach Kapitel 2 werden die Gehälter um sechs Prozent vom 1. Februar 1931 ab gekürzt für die Reichsbeamten und Soldaten der Wehrmacht, die Warte- und Ruhegelüemp- sänger des Reichs, die Hinterbliebenen. Für den Reichs­präsidenten, den Reichskanzler und die Reichsminister ist eine Kürzung von 20 Prozent festgelegt. Von der Kürzung befreit sind Jahresbeträge unter 1500 Mark.

Die Länder kürzen die Bezüge bei sich und den Ge­meinden. Soweit Beamte und andere Personen wohlerwor­bene Rechte nach Artikel 129 Abs. 1, Satz 3 der Reichs- versassung haben, werden diese Rechte nicht berührt. Die i gleichen Kürzungsmöglichkeiten für die Angestellten des Reichs, der Länder und der Gemeinden herbeizuführen,

! können Tarif- und Einzelanskellungsveriräge mit einer Frist von einem Monat zum 31. Januar 1931 gekündigt werden. Reichsbank und Reichsbahngesellschaft kürzen von sich aus. Den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschafken bleibt eine ! entsprechende Kürzung überlassen. Diese drei Körperschaften ! find zu sinngemäßen Kündigungen berechtigt. Nach Durch­führung der Gehaltskürzung wird die Nothilfe nicht mehr erhoben. Der Stellenvorbehalt für Versor- l gungsanwärter wird bis 1935 auf mindestens 75 Prozent . erhöht. Die Geistlichen und Lehrer gelten als Beamte. Die Vorschriften dieses Kapitels treten mit Ausnahme des Para­graphen. der den Stellenvorbehalt behandelt, am 31. Januar > 1934 außer Kraft.

am Scheideweg !

Kapitel 3 (Tabaksteuer) legt die Steuersätze fest und führt die im wesentlichen bekannten Bestimmungen auf.

Auch die Vorschriften des Kapitels 4 (Zuschläge zur Ein­kommensteuer im Rechnungsjahr 1931) bringen für die Ein­kommen über 8000 die Ledigen und die Aufsichtsrats­mitglieder bereits bekannte Bestimmungen.

Vereinfachung und Vereinheitlichung von Steuern

^ Im dritten Teil regelt Kapitel 1 den Gesamtplan der > Steuervereinfachung, Kapitel 2 die Neuregelung der Grund- ! fieuer, die in Zukunft einheitlich als Landesfteuec erhoben j wird. Die Ueberlassung an dis Gemeinden bestimmt sich nach ! Landesrecht. In zehn Absä mtten wird die Steurerpslichr,

! die Besteuerungsgrundlage und die Besteuerungssätze, dis ! Zerlegung der Besteuerung?Grundlage, die Festsetzung und Erhebung der Stenern und Frage der Uebergangs- und Schlußvorschriften geregelt. Kapitel 3 gibt der Gewerbe­steuer denselben Charakter wie der Grundsteuer. Kapitel 4 behandelt die durch die Neuordnung notwendig werdende Sleueranpassung. Es ändert die Reichsabgabenordnnng, das Reichsbewertungsgesetz, das Finanzausgleichsgesetz und eine Reihe sonstiger Reichssteuergesetze, darunter das Einkom­mensteuergesetz vom 10. August 1925, das Vermögenssteuer- gefetz vom gleichen Tage mit der Bestimmung, daß die Ver­mögenssteuer erst bei Vermögen über 20 000 Mark erhoben wird. Kapitel 5 nimmt Unternehmen, deren Ges.muumsatz ! einschließlich des steuerfreien Teils 5000 Mark nicht übersteigt, i von der Umsatzsteuer aus. Kapitel 6 ordnet Erhebungen zur ! Steuerpflicht der öffentlichen Betriebe an. Kapitel 7 ermäch- ^ tigt die Reichsregierung, mit Zustimmung des Reichsrats dis ! bereits bekannte Sleueramnestie zu erlassen.

! Rcalfteuetn

In; vierten Test werden in Kapitel 1 die Grund- und die Gewerbesteuer der Länder und Gemeinden vom 1. April 1931 ab gesenkt» und zwar die Grundsteuer um 10 und dis Gewerbesteuer um 20 v. H. Für die Zeit vom 1. April 1932 ab werden Grundsätze über die Bemessung der Realsteuern durch besonderes Reichsgesetz ausgestellt. In Kapitel 2 wird die Kapikelverkehrssteuer von 4 allgemein auf 2 o. H., bei Verschmelzungen und gewissen Umwandlungen von Kapital­gesellschaften auf 1 v. H. gesenkt. Die Grunderwerbssleuer wird in bestimmten Fällen auf 2 Prozeur vermindert. In der Aenderung des Finanzausgleichgesetzes werden dis Fälle aufgezählt, in denen die Wertzuwachssteuer nicht mehr erhoben werden soll.

Finanzausgleich

Im fünften Teil wird der vorläufige Finanzausgleich für die Jahre 1930 und 1931 geregelt. Vom 1. April 1932 ab ist der Finanzausgleich durch Gesetz endgültig zu regeln und hierfür werden auch bereits bestimmte Grundsätze festgelc.u und für die Zwischenzeit wird u. a. feftgeiegt, wie sich eine Reihe von Steuern verteilt, z. B. die Kraftfahrzeugsteuer, die Mineralwasser- und die Biersteuer. Die vom Reichs- finanzminister festgesetzten Verteilungsschlüssel für die Ein­kommen- und die Körperschaftssteuer werden bestätigt. Be­stimmt der Reichsfinanzminister entsprechend der im Steuer­vereinfachungsgesetz gegebenen Ermächtigung, daß die Ein­kommensteuer für die ersten 6000 Mark des Einkommens aus landwirtschaslichem, forstwirtschaftlichem und gärt­nerischem Vermögen durch die Grundsteuern der Länder und Gemeinden abgegolten wird, so wird an die Länder im Rechnungsjahr 1931 aus Mitteln des Reichshaushalts ein Betrag von 20 Millionen Mark nach dem Verhältnis der Fläche verteilt.

Reichsbank. Golddiskontbank, Renlenbank

Im sechsten Teil wird in Kapitel 1 der Anteil des Reichs am Reingewinn der Reichsbank erhöht. Von dem jährlichen Reingewinn sollen 10 v. H. einem Reservefonds zugeführt werden. Der nach Ausschüttung der Dividende verbleibende Restbetrag des Reingewinns wird wie folgt verteilt: Von den ersten 25 Millionen erhalten das Reich 75 v. H., die Anteilseigner 25 v. H., von den nächsten 20 Millionen gehen an das Reich 90, an die Anteilseigner 10 v. H. Der dann etwa noch verbleibende Restbetrag fällt dem Reich mit 95 v. H. zu, den Anteilseignern mit 5 v. H. Diese Regelung findet erstmalig auf das Geschäftsjahr 1930 Anwendung.

Kapitel 2 behandelt die Umgestaltung der Deutschen Golddiskontbank, Kapitel 3 sieht eine langsamere Umwand- lung von Rentenbankscheinen in Reichsbankscheine vor Die j Reichsbank hat den Gesamtbetrag der ausgegebenen Ren­tenbankscheine spätestens bis Ende 1942 zu tilgen. >

Wohnungswirtschafl i

Im siebten Teil wird die Wohnungswirtschaft in der j Weise geregelt, wie es im wesentlichen bereits von uns gemeldet wurde. Dieser Teil gliedert sich in die Förderung und Verbilligung des Kleinwohnungsbaus, die Uebernahme von Bürgschaften zu seinen Gunsten, die Feststellung der s Gemeinnützigkeit von Wohnungsunternshmsn und die Be­stimmungen über die Termine für den Abbau und die Be- ' endigung der Wohnungszwangswirtschafi.

Die rechts- und skaaksnrisscnschaftliche Fakultät der Uni­versität Marburg hat beim preußischen kultminiskerium die Wiederberusung des bisherigen Reichsjustizministers Prof. Dr. Bredt in seine alte Stelle beantragt. Dr. Bredt hat bekanntlich sein Entlassungsgesuch als Minister eingeceicht.

Der vorbereitende Abrüstungsausschuß in Genf hat wie­der einen deutschen Antrag, bestimmte große Angriffswaffen anzuschafsen. mit 10 gegen 2 Stimmen (Deutschland und Rußland) bei 13 Enthaltungen abgelehnt.

Graf Bernstorff hat im Abrüstungsausschuß beantragt, die allgemeine Abrüstungskonferenz aus 2. November 1931 einzuberufen.

Der neue österreichische Nakionalrat ist am Dienstag er­öffnet worden.

Der englische Außenminister Henderson hat gegen den amtlichen Bericht der Sowjetregierung über denJndustrie- prozeh" in Moskau Widerspruch erhoben, weil einige Stellen des BerichtsunbeZründet und für die britische Regierung nachteilig" seien.

Der Bundeskongreß der Vereinigten Staaken (Senat und Repräsentantenhaus) wurde am Montag in Washing­ton eröffnet.

Schuh der Landwirtschaft

Der achte Teil enthält Bestimmungen für dis Land­wirtschaft. Den Kern des neuen Agrarprogramms bilden die Erhöhung des Futlergerstenzolls, die Festsetzung des Kleiezolls auf 10 Mark und die Verzehnfachung des Hirse­zolls. Das Brotgeseh wird wie folgt geändert: Für Weizen­großgebäck über 200 Gramm wird ein Beimischungszwang von 30 Prozent Roggen eingeführt, als Slreumehl darf künftig nur noch Roggenmehl verwendet werden. Alle Bäckereien werden verpflichtet, Roggenbrot auszugeben, alle öffentlichen Gastwirtschaften und Hotels dürfen in Zukunft nur noch Roggengebäck verkaufen. Ferner wird die Erlaub­nis erteilt, bis zu 10 Prozent Kartoffelmehl zu allem Gebäck hinzuzumischen. Das Reichsernährungsministerium beab-- sichtigt jedoch noch weitere Maßnahmen zum Schutz der Landwirtschaft zu ergreifen, wie z. B. den Verwendungs- zmang für einheimische Hefe und einheimischen hopsen ein­zuführen, die Speck- und Schmalzzölle von 6 auf 10 Mark zu erhöhen. Endlich wird das handelsklassengeseh ein­geführt.

Ersparnisse in der Rechtspflege

Im neunten Teil endlich sind Bestimmungen über Verein­fachung und Ersparnisse auf dem Gebiet der Rechtspflege vorgesehen. U. a. wird die Wertgrenze für die Zuständigkeit der Amtsgerichte über vermögensrechtliche Ansprüche auf 800 Mark erhöht. Die Gebühren für Rechtsanwälte in Annensachen werden herabgesetzt.

Die Notverordnung enthält somit nicht das Pensions­kür,nnasgeseh und den Haushalt für 1931. Die Entschei­dung über diese beiden Gesetze fällt der Reichstag.

Neueste Nachrichten

Keine deutschen Militärinftrukteure in Rußland

Berlin, 2. Dez. Eine Meldung der LondonerMor- ningpost", die bedeutet hatte, daß deutsche Offiziere unter der Führung des Generals Halm in der Sowjetunion als Militärinftrukteure tätig seien, ist nach einer Mitteilung aus Kreisen des Reichswehrministeriums völlig aus der Lust gegriffen. General Halm hat zwar vor einigen Monaten zu Studienzwecken in Rußland geweilt, aber er ist weder Militärattachee in Moskau, noch hat er irgend­welche Lehraufträge gehabt. Wenn tue Morningpost übri­gens behauptet, daß Deutschland nach dem Versailler Ver- trag keine Militärattachees unterhalten dürfe, so ist auch dies unzutreffend. Deutschland ist die Unterhaltung von Militärattachees nicht verboten. Wenn Deutschland seinen auswärtigen Vertretungen keine solche beigibt, ge­schieht dies aus freier Entscheidung.

Die Pensionsansprüche des Kapitäns Ehrhardt

Die Entscheidung des Reichsgerichts

Leipzig, 2. Dez. In dem Prozeß um die Pensions­ansprüche des am Kapp-Putsch führend beteiligten Kapitäns Ehrhardt gegen das Deutsche Reich (während umgekehrt nachträglich die Reichsregierung gegen EhrhardtSchaden­ersatzansprüche" wegen des Kapp-Putsches erhoben hat) hat das Reichsgericht heute seine Entscheidung verkündet. Das Urteil des Kammergerichts vom 24. September 1929, durch das Ehrhardt die volle Pension zugesprochen worden war, ist aufgehoben und die Sache wird zu neuer Verhand­lung und Entscheidung an das Kammergericht zurückver­wiesen.

Zur Begründung wird ausgeführt: Die dem Reich un­günstige Entscheidung des Kammergerichts beruht im wesent­lichen darauf, daß das Reich durch sein Verhalten nach dem Kapp-Putsch auf Schadenersatzansprüche gegen Ehrhardt ver-