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Gegründet 1827
Montag, den 29. April 1S2S
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103. Jahrgang
Abrüstungsrückzug der Amerikaner
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Die deutschnaiionale Fraktion des Landtags von Mecklenburg-Schwerin bat auf Grund der Urteile des Slaaks- gerichlshofs über die Landtagswahlen in Württemberg und Sachsen die Auflösung des mecklenburgischen Landtags aus ZV. Juni beantragt.
Der allerdings sehr unzuverlässige Pariser „Intransi- oeon ' will wissen, Dr. Schacht habe sein Angebot von 16S0 auf 1750 Millionen RM. jährlich erhöht. Die Franzosen seien nicht abgeneigt, wenn er auch die Leistungsjahre von 37 aus 47 erhöhe.
Die Großhandelsmeßzahl vom 24. April ist mik 136L gegenüber der Vorwoche (136,9) um 0.4 v. H. gesunken.
In Dänemark wurde der Führer der Sozialdemokratie. Staunina, vom König mit der Kabinettsbildung beauftragt,
Polnische Marineoffiziere sollen auf sranzösischen Kriegs schiffen in Toulon ausgebildet werden.
In Bombay (Indien) befinden sich 130 000 Arbeiter wegen Maßregelung früher streikender Arbeiter !m Ausstand. Nur sechs Spinnereien sind noch im Betrieb.
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Ark. 20 Abs. 2 des würkk. Landkagswahlgesehes verfassungswidrig
Das Urteil des Staatsgerichtshofes in Leipzig ist der württ. Regierung zugestellt worden. In der Begründung des Urteils wird zunächst § 9 der württ. Verfassung und des Landtagswahlgesetzes vom 4. 4. 1924 besprochen und aus letzterem Art. 20 Abs. 2 hervorgehoben, der besagt:
„Bei Zuweisung von Sitzen bleibt eine Wählervereinigung unberücksichtigt, deren Bezirksvorschlagslisten nicht wenigstens in einem Wahlbezirk ein Achtel der im ganzen Land abgegebenen gültigen Stimmen (Wahlzahl) oder in vier Wahlbezirken je ein Achtel der Wahlzahl erreicht haben."
Bei der auf Grund des Wahlgesetzes am 20. 5. 1928 stattgefundenen Landtagswahl hätte beim Fehlen der Bestimmung des Art. 20 Abs. 2
die Reichsparkei für Volksrechk 2 Bezirkssihe und die Nationalsozialistische deutsche Arbeiterpartei 1 Bezirks- sih erhalten.
Beide Parteien haben daher die letzte Wahl beim Staatsgerichtshof angefochten und die Ungültigkeitserklärung des Art. 20 Abs. 2 beantragt. Diesem Antrag hat der Staatsgerichtshof stattgegeben. In der Urteilsbegründung wird u. a. ausgesührt:
Bei dem engen Zusammenhang der württembergischen und der Reichsoerfassung kann nicht bezweifelt werden, daß die Verfassung Württembergs unter dem „gleichen Wahlrecht" dasselbe versteht wie die Reichsverfassung, und daß die Grundsätze der Verhältniswahl, deren Anwendung sie vorschreibt, keine andern sind, als die in Art. 17 der Reichsverfassung bezeichneten. Daraus folgt,
daß Art. 20 Abs. 2 des Landkagswahlgesehes, wenn er die Reichsverfassung verletzt, gleichzeitig gegen die Verfassung Württembergs verstößt.
Der einzelne Wähler nimmt durch das ihm zustehende Wahlrecht an der Bildung des zu wühlenden Vertretungskörpers teil. Wenn bei ihr alle Wähler in gleichem Maß Mitwirken, ist ihr Wahlrecht gleich. Dazu genügt aber noch nicht, daß jede abgegebene Stimme einmal, und nur einmal gezählt wird. Erforderlich ist vielmehr, daß jede Stimme auch bei der Bewertung der Stimmen das gleiche Gewicht besitzt. Nicht der sogenannte Zählwert, sondern der sogenannte Erfolgswert gibt der Stimme ihre wirkiick)e Bedeutung. Er muß also für jede abgegebene Stimme der gleiche sein. Eine ungleiche Ausgestaltung des Wahlrechts ist auch dann gegeben, wenn Erfordernisse ausgestellt werden, denen jede Partei nur genügen kann, sofern sie di« dazu nötigen Stimmen erzielt. Denn auch eine Por- jchrist dieser Art hat die Wirkung,
daß sie die Zuteilung von Abgeordnetensitzen an Voraussetzungen knüpft, die nicht bei jeder Partei oder Gruppe vorzuliegen brauchen,
die also von vornherein eine erfolgreiche Wahlbeteiligung der zu solchen Parteien oder Gruppen gehörigen Wähler ausschließt oder wenigstens erschwert. Der strittig« Artikel 20 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes scheint zunächst alle Wähler, Parteien, Wahlgruppen gleich zu behandeln. Er eröffnet ihnen gleichmäßig den Weg zum Parlament, sofern n'm ihre Bezirksvorschlagslisten, wenigstens in »mein Wahlbezirk die Wahlzahl oder in vier Bezirken j e e i a A ch t e l der Wahlzahl erreichen.
Indessen trügt dieser Schein.
Än Wirklichkeit vermögen die größeren Parteien dieser Bedingung sehr v e! leichter nochzukomm-n als die kleinen. Die Niederhalkung der kleinen Parte i e n. die Verhinderung von kleinen Sekt-nbildungen war denn auch der ausgesprochene Zweck der Vorschrift.
Ein Triumph Frankreichs
Als !M Frühjahr 1927 im Vorbereitenden Abrüstungsausschuß in Genf die Streitfrage behandelt wurde, ob die ausgebildeten Reserven in einem internationalen Abkommen über die Landrüstung beschränkt werden sollen, da traten neben den Deutschen auch die Engländer und Amerikaner für diese Einschränkung ein. Inzwischen haben die Engländer in dem berühmten sogenannten englisch-französischen See ab ko in men vom letzten Sommer ihren Widerstand gegen die Forderung Frankreichs, das mit seiner Gefolgschaft verlangt, daß ausgebildete Landreserven nicht als „Rüstung" zu betrachten seien — Deutschland, Oesterreich und Bulgarien haben bekanntlich keine Reserven — aufgegeben.
Zur größten Aeberraschung erklärte nun am letzten Freitag der amerikanische Vertreter Gibson im Namen des Präsidenten Hoooerim Vorbereitenden Ausschuß in Genf: Die Ansicht der Vereinigten Staaken ist die, daß ausgebildete Reserven zu den tatsächlichen Machtmitteln eines Staats gehören und saß sie ihm eine erheblich größere Angriffskraft und militärische Bereitschaft verleihen, als ein Skaak besitzt, der sie nicht hak. Nichtsdestoweniger sind die Vereinigten Staaten bereit, hierin im Geist gegenseitiger Verständigung ein Zugeständnis zu machen. Ich bin daher ermächtigt, zu erklären, daß wir unfern bisherigen Widerspruch dagegen, daß die ausgebildelen Reserven nicht zur Abrüstungsverhandlungen stehen sollen, aufgeben.
Die Wirkung dieser unerwarteten Erklärung war außerordentlich stark. Mit sichtlicher Erregung drückte der Franzose Massigli seine Freude über den amerikanischen Gesinnungswechsel aus; Gibsons Erklärung werde die Ausschußarbeit „in wunderbarer Weise vorwärtsbringen". Der Japaner Sato bekräftigte die Worte des Franzosen. Der Deutsche Graf Bernstor ff saß bleich da. Er hatte sich für eine Rede zum Wort gemeldet, verzichtete nun aber darauf, da er die neue amerikanische Erklärung zuerst in sich verarbeiten müsse. Anscheinend gleichmütig verhielten sich die Engländer.
So ist für die Franzosen der letzte Gegner ausgeschieden, der ihnen in der Abrüstungsfrage wirklich lästig war. Der nun noch verbleibende Widerstand gegen den französischen Standpunkt dürfte sich, wie man befürchten muß, auf Deutsche, Russen, Türken und Chinesen beschränken. Diesen Widerstand nimmt man aber offenkundig in Paris nicht ernst. Man würde ein Rüstungsabkommen auch dann für rechtsgültig halten, wenn es die Unterschriften dieser Staaten nicht trägt. An den Dingen, wie sie jetzt auf dem Gebiet der Landabrüstungsfrage liegen, könnte sich vielleicht noch etwas ändern, wenn in den englischen Wahlen die Konservativen geschlagen und durch eine Parteigruppierung in der Regierung ersetzt würden, die zu der Politik Lord Cecils steht, der stets gegen die französische Forderung der Reserven aufgetreten ist. Der Umfall der Amerikaner wird bei den Anhängern für wirkliche Abrüstung und Frieden in der ganzen Welt schmerzliche Enttäuschung Hervorrufen. Nach der ersten Rede Gibsons über die Seeabrüstung am Montag voriger Woche, in -er er so viel von der „Ehrlichkeit" in der Politik sprach, hätte man ein derartiges Fallenlassen der wichtigsten rüstungspolitischen Grundsätze nicht vermuten können. Die Amerikaner haben aber wieder gezeigt, daß sie nur die Seemachtverhältnisse interessieren und daß ihnen die Abrüstung im ganzen ziemlich gleichgültig ist.
Die Wirkungder Vorschrift erschöpt sich aber nicht in der Bevorzugung der großen Parteien, sie
schafft auch einen Unterschied zwischen den Parteien,
die in einzelnen Wahlbezirken festen Fuß gefaßt haben und dort über größere Wahlmassen verfügen. Ausgesprochen städtische und ebenso ausgesprochen ländliche Par- teien genießen einen Vorteil vor den über das ganze Land gleichmäßig verbreiteten Parteien.
Ebenso werden konfessionelle Parteien bevorzugt,
die sich je nach ihrem kirchlichen Bekenntnis in ungemischten Gegenden auf eine geschlossene Anhängerschaft stützen können. So hat beispielsweise der Christliche Volks- dienst, der mit seinen 43440 Stimmen nur rund 4000 Stimmen mehr erzielt hat als die leer ausgehende Volksrechtpartei. drei Mandate gewonnen, weil er in fünf WaP- bezirken über die zur Erreichung des Achtels der Wahlzahl nötigen Wähler verfügte. Ein weiterer Unterschied ergibt sich aus der derzeitigen Vorschrift noch
zugunsten der in den großen Wahlkreisen heimischen Parteien.
denn je größer der Wahlkreis, um so leichter ist es. in ihm das mehrerwähnte Achtel zusammenzubringen. Die Er- reichungderWahlzahlist außer in Stuttgart überhaupt nur in zwei bis drei großen anderen Wahlkreisen möglich. Bei der Wahl vom 20. Mai 1928 ist dies, von Stuttgart abgesehen, nur der Sozialdemokratischen Partei in Heilbronn gelungen. Die Wähler der weit-
Die deutschen Forderungen abgelehnt
Genf, 28. April. In der gestrigen Sitzung des vorbereitenden Ausschusses forderte Graf Bernstoffdie Vertreter der Mächte auf, nunmehr ihrerseits bekanntzugeben, zu welchen Zugeständnissen sie bereit seien. Ein Abrüstungsabkommen könne von Deutschland nur in Betracht gezogen werden, wenn es eine wesentliche Herabsetzung der Rü st ungen bringe. Es sei unmöglich, die See - rü st ungen einzuschränken, bei den Landrüstungen es aber beim Alten zu lassen. Deutschland könne sich ter Ansicht des amerikanischen Vertreters Gibson, daß die ausgebildeten Reserven nicht in die Abrüstung einbegriffen werden sollen, nicht anschließen. Die logische Folgerung wäre, daß das System der allgemeinen Dienstpflicht überhaupt abgeschafft werden müßte, wodurch sich die Reservenfrage von selbst lösen würde. Deutschland habe aber diese Forderung nicht erhoben, und das sei ein wesentliches ZugMndnis seitens Deutschlands. Deutschland sei durch den Friedensvertrag das Mindestmaß von Truppen und die Anmöglichkeit, Reserven zu bilden, auferlegt worden; ein Abkommen, das die Reserven nicht einschlösse, würde niemals gerecht sein.
Der holländische Vertreter Rüdgers erklärte, die Außerachlassung der Reserven bedeutet, daß auf die Ab- rü st ring verzichtet werde.
Schließlich stellte der Vorsitzende London (Holland) als Meinung der Mehrheit fest, daß sowohl die ausge- bildelcn Reserven als auch die militärisch organisierten Verbände außerhalb des Abrüstungsabkommens bleiben sollen.
Die deutschen Vorschläge sind also samt und sonders abgelehnk.
Die Neutralen geben nach
Genf. 28. April. Nach der etwas matten Rede des Grasen Leriistorff kamen der Holländer Nutzers und der Schmede W e st m a n n zum Wort. Sie erklärten, mit der Herausnahme der ausgebildeten Reserven aus der Abrüstung müsse man die Hoffnung auf die Abrüstung begraben. Um sedoch die weiteren Verhandlungen nicht scheitern zu lassen, geben sie schweren Herzens ihre Unterschritt.
Litwinow (Rußland) beantragte eine Abstimmung, wer gegen die Ausschaltung der Reserven sei. Der Vorsitzende Loudou ließ den Antrag jedoch nicht zu.
Der Antrag Chinas, die allgemeine Wehrpflicht allgemein abzuschasfen, wird am Montag abgelehnt werden.
Lin neuer Schlag gegen die Landabrüstuug
London. 28. April. Der „Daily Herold" nennt die Rede Gibsons in Gens einen neuen Schlag gegen die Landabrüstung. Die Frage der ausgebildeten Reserven sei tatsächlich die Frage der allgemeinen Wehrpflicht. England habe seinen Widerstand geopfert, um mit Frankreich das Seeabkommen schließen zu können, und jetzt folge Amerika diesem Beispiel nach, indem es sich gegen Großbritannien um die französische Freundschaft bewerbe. Der Kelloggpakt sei vergessen, dis Abrüstung sei zy Spott geworden und das feierliche Abrüskungsversprechen von Versailles werde ein Fetzen Papier.
aus meisten Wahlkreise können die erste Bedingung des Art. 20 Abs. 2überhauptnichterfüllen. Aber auch die zweite ist ein starkes Hemmnis für die Parteien, die in den äußerst zahlreichen kleinen Wahlkreisen wurzeln. In einem Wahlkreis mit beispielsweise 25 000 Wahlberechtigten ist es leichter, 1751 Stimmen (das Achtel der Wahlzahi vom 20. Mai 1928) zusammenzubringen, als in einem mit nur, 15000 Wählern. Die strittige Bestimmung verteilt demnach' nach mehreren Richtungen hm das Gewicht der abgegebenen Stimmen verschieden. Das ist sicher nichts anderes Äs «in« ungleichmäßige und daher verfassungsmäßig unzulässigeAusgestaltungüesWahlrecht,.* Die Gesichtspunkte, denen Artikel 20 Abs. 2 seine Entstehung verdankt, mögen fachlich durchaus zu billigen sein. Auch werden sich Vertreter der Ansicht finden, daß der neuzeitlichen Entwicklung ein Vorrang der städtischen vor der ländlichen Bevölkerung entspreche.
Alle diese Erwägungen sind aber politischer, nicht recht- licher Art
und müssen deshalb für den Staatsgerichsthof, der Rechtsstreitigkeiten nach Rechtsgrundsätzen zu beurteilen hat, aus- scheiden. Mt der Gleichheit des Wahlrechts sind alle derartigen Vorschriften unvereinbar.
Ganz verfehlt ist der Hinweis des Antraggegners aus das vor der Staatsumwälzung geltende Reichstagswohlrecht und die Schlußfolgerung, daß, wenn diese» als gleiches Wahlrecht angesehen worden sei, erst recht da» gegenwärtige württ. Wahlrecht ein solches sei. Es ist aller-