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Der zweite Unterausschuß des Verfassungsaiisschusses der Länderkonferenz, bestehend aus Ministerialdirektor Dr. Brecht (Preußen!. Minister'aldirekckr Dr, Pötzsch- Hafft er (Sachsen), Staatspräsident Dr. Bolz (Würt­temberg) und Senatspräsiüent Dr. Petersen (Ham­burg) haben bekanntlich im Auftrag der Länderkonferenz einer? Bericht ausaearbeitet über di.' Orcmn'sat'vn der Län­der und den Einfluß der Länder auf dos Reich. Dieser Be­richt wurde nun am Montag abend in einer Pressekonferenz in der Pressestelle des württ. Staatsministeriums in Stutt­gart den Vertretern der Presse übergeben und durch den Herrn Staatspräsidenten selbst erläntett. Er betonte dabei, daß die im Bericht niedergelegten Vorschläge die persönliche Ansfassunn der Mitglieder des Unterausschusses, also keine Meinungsäußerungen der einzelnen R-w'erungen seien. Mitte Mär, oder April werde ein anderer Unterauss-stuß mit den Bersassern der vorliegend!, Vorschläge sich an d'e w->. terc A^eit machen, dos große Gebier der Zuständigkeiten für Reich und Länder abzugrenzen.

Die Voraussetzungen

In de,, Borbemerkungen wird u a. gesagt:

Es muß eine Lösung aesuckt werden, bei der die Nach­teile vermieden werden, die sich aus dem Nebeneinander- besteh-n einer Regierung für das aan-e Reichsgebiet und einer Regierung für mehr als zwei Drittel des Reichsgebi-ts (Preußen) ergeben könnten. Die Reichsministerien müssen in unmittelbare Verbindung mit der allgemeinen Verwal­tung treten. Ueberoll rw'sistn Verwaltungsgeb'ete unoefäbr von der Größe der preußischen Provinzen und der größeren Lön^r geschossen werden.

Die Vorschläge geben daher rechtlich von dem ^srttasi einer besonderen preußischen Zenl-g^re 0 ''er,m" n»ben der Aenkralreaieruno des Reichs o"s. In der tatsöck^^-en A»s- wirkuno bedeutet dies keinen Wegfall d°s »entrolen vrc"ß!- Ichen R^gierungsovvarats. sondern eine Dors3«niek>un>i der befiebend?a p^enß-sch-n Rkiniskerien ober ihre Rmmondsi">g in besondere Re'chsminifterien. V-i der oesch'^tt chen B-- deutuna des preusi/schen Staates für da? ganee Reich ero!br sich die Notwendigkeit, weitgehend an den norbonüenen Zu­stand und an bekannte Verbältn-sse on-'>fn,,asen. Es er­scheint zwechnäßig, das norddeutsch-- Gebiet in der staats­rechtlichen Form und in den Bezeichnungen inch: verschie­den van den andern Ländern zu bebandeln, sondern die b-o- tigen Vrovinzen Preußens, vorbebaltsi'^ veränderu-, gebiet- licher Gliederung, ebenso wie die süddeutschen Länder wen,, auch zum Teil in anderen Verwakttmgssormen als »Länder" zu behandeln und zu bezeichnen.

Die Vorschläge

Die folgenden Vorschläge I bis lV be,ziehen sich aus die bisherigen preußischen Provinzen und die großen Länder alter Art, also besonders Bayern, Württemberg, Baden, Heflen und Sachsen,

l. vrlmmMsn der Länder

1. Die preußischen Provinzen werden inLänder" um- gewandelt; ihre Verfassung wird einheitlich durch eine zen­trale Gesetzgebung festgelegt. In ihrem Gebier besieht, s) eine Landes- (bisher Provinzial-) Behörde (künftig Lan­deshauptmann), b) Reichsbehörden, c) die allgemeine Reichs­verwaltung als Ersatz für die bisherig« preußische Staats­verwaltung. Das wäre der im allgemeinen für Preußen rmd den Norden geltend« sogenannt«preußische Typus". Aedes Land hat seinen Landtag (bisher Provinziallandtag).

2. Es bestehen Länder aller Ordnung, der süddeutsche Typ«. In ihnen bleibt es im wesentlichen bei der seit­herigen Ordnung, also Landesregierung und Landtag.

3. Die im parlamentarischen System liegenden Hinder­nisse hofft man dadurch zu verringern, daß man die Landes­regierungen auf bestimmte Zeit und zwar höchstens für die Dauer einer Wahlperiode bestellt, Die Regierung erhält bei Amtsantritt das Vertrauen des Landtages und muß zu­rücktreten, wenn ihr das Vertrauen mit Zweidrittelmehrheit entzogen wird.

Für den nordeutschen Ländertyp kann dabei über die Dauer einer Wahlperiode hinaus eine Landesregierung be­stellt werden. Der Landeshauptmann wird vom Landtag ge­wählt und von der Reicksregierung, die in diesem Fall iden­tisch ist mtt der preußischen Regierung, bestätigt

0. Re mimilleldare lleichsverwMng in den kimder»

Der Reichslommissar

1. Soweit die Reichsoerwaltung durch eigene Organe un­mittelbare Verwaltungsfunttionen ausübt, sollen all« zivilen Reichsbehörden in den einzelnen Ländern in einer Spitze zufarnmengefatzt werden. Diese Spitze kann etwa Reichs- kommiffar heißen. Der Amtsbezirk dieses Kommissars soll mit dem Landesbezirk übereinstimmen

2. Zwischen dem obersten Reichsbeamren in einem Lande und der Regierung des Landes ist eine möglichst enge Ver­bindung herzustellea. Zu diesem Zwecke ist oorzusehen: a) daß die Reichsregierung das Amt des obersten Reichs beamten einem Mitglied der Landesregierung übertragen kann. Von einer Mußvorschrist ist bis zum Borliegen wei­terer Erfahrung abzusehen. Die Personalverbindung be­darf der Zustimmung des Mitgliedes der Landesregierung und ist beiderseits widerruflich: d) daß, wo eine solche Per­sonalverbindung nicht hergestelll wird, regelmäßig Bespre­chungen oller gemeinsamen Angelegenheiten zwischen der Landesregierung und dem obersten Reichsbeamten in Gs- samtsitzungen stattfinden,

m Sie MfimgLyerMklung

Um die Verwaltung durch Läwderbehörden auch in sol­chen Angelegenheiten zu ermöglichen, in denen ihnen die selbständige Verwaltung nicht zusteht, wird die Einrichtung der Auftragsverwalkung zwischen Reich und Ländern nach folgenden Richtlinien geschossen:

1. In Auftrogsangelegenheiten kann die Reichsregierung Anweisungen aus dein Gesichtspunkt der Gesetzmäßigkeit und der Zweckmäßigkeit geben.

2. Die Anweisungen sollen in der Regel nur allgemeiner Art sein und dürfen sich nur an die obersten Lanoesbehör- den und nur mit ihrer Zustimmung an eine ihnen unter­geordnete Stelle richten,

3. Die oberste Landesbehörde ist der Reichsregierung für die Ausführung der Anweisungen verantwortlich.

4. In Angelegenheiten der Austragsverwaltung hat die Reichsregierung ein unbegrenztes Recht aus Erteilung von Anskünsten. das Recht zu Besichtigungen an Ort und Stelle und das Recht aus Akteneinsicht.

IM. Das neue Wutzen

Die preußische Zentralregierung fällt weg. Die preu- schen Ministerien werden mit den Reichsministerien ver­einigt. Die Gesetzgebung für die preußischen Länder wird durch den Reichstag wahrgenommen, mit denen der preußische Landtag vereinigt wird. Das Reich hätte also für die preußischen Länder neben der allgemeinen Reichs­gesetzgebung eine zusätzliche Gesetzgebung, die in den süd­deutschen Ländern von den Landtagen erledigt wird,

Dr. Brecht (Preußen) hatte hier abweichend von den drei andern Referenten einen Sondervorschlag aufgestellt, der für die zusätzliche Gesetzgebung für Preußen einen gemein­schaftlichen Landtag der preußischen Länder einführen will. Mit Recht wurde "der Vorschlag als eine halbe Sache ab­gelehnt. Preußen hat ja in, Reichstag, insbesondere im neuen Reichsrat, ein solches Stimmenübergewicht, daß keine Majorisierung möglich ist.

Der Reichsrat

Der Reichsrat wird grundsätzlich deibehairen. Jedoch sollen jedem Land künftig nur noch nach der Einwohnerzahl seine Reichsratsvertreter zugebilligt werden. Das ergibt das absolute Uebergewicht der preußischen Länder. Die Instruktion der Reichsratsmitglieder wird für jedes preu­ßische Land wie für die Länder alter Art durch die Landes­regierung gegeben, Brecht wollte der Reichsregierung eine gewisse zwischen den preußischen und nichtpreuhischen Län­dern ausschlaggebende Stimmenzahl im Reichsrat zubilligen. Dieser Borschlag wurde »bgeleknt. Ein Verzicht der süd­deutschen Länder auf das Instruktionsprinzip ist nicht zu erwarten.

Vermehrung des Reichstags

Dem Reichstag fallen künftig neue Aufgaben zu, sofern er auch die Funktionen der Zentralgesetzgebung für die Länder neuer Art" d. h. für dis bisherigen preußischen Provinzen zu übernehmen haben wird. Deshalb wird vor­geschlagen, eine Vermehrung der Abgrordnetenzahl des Reichstags in Erwägung zu ziehen.

Bleiben noch einige Bemerkungen über die Kategorie von Ländern, die weder in das preußische noch in das süd­deutsche System eingereiht worden sind. Man erwartet, daß die preußische Neugliederung es gewissen kleineren Ländern erleichtert, sich mtt preußischen Ländern zu ver­einigen oder durch Zutritt preußischer Gebiete zu eigenen Ländern auszuwachfen. Für die Hanjastädte hat man die Ländereigenlchast und die Stimmfähigkeit im Re.chrrot beibehalten.

Der umrtteinbergische Vorbehalt

Seine Zustimmung zu den vorgenannten Vorschlägen hat Staatspräsident Dr Bolz von folgenden Voraus­setzungen abhängig gemacht:

1. daß eine klare, dauerhafte Ordnung in die Verteilung der Zuständigkeiten und der Verwaltungsausgaben zwischen Reich und Ländern alter Ordnung gebracht und damit das

LagessMel

In Madrid haben erneute Kundgebungen von Stulle»- ten gegen Primo de Rivera und die Diktatur stattgessade» Mehrere Teilnehmer wurden festgeaommea.

Eine Abordnung von Rittern des Ordens vom Heillge» Grab überreichte dem König Viktor Emaauel und Mussolini die Ehrenzeichen des Großkreuzes des Ordens.

bisher von ihm an erster Stelle vertretene Verlangen er­füllt wird,

2 daß die den alten Ländern au» eigenem Recht ver­bliebenen staatlichen hohettsrechke, namentlich auf dem Ge­biet der Justizverwaltung, der Innenverwaltung einschließ­lich Pol-zeioerwaltung, der Wirtfchaftsvcrrvaltung und der Kulturoerwaltung, keinen weiteren Abbruch mehr erleiden, und daß dies durch eine Bestimmung in der Reichsver­fassung gesichert wird des Inhalts:BerscHungsänderungen und Reichsgesetze, durch die solche Rechte der alten Länder aufgehoben oder beschränkt werden, sind abgelehnt, wenn sie 14 Stimmen im Neichsrat gegen sich haben".

3. daß ein Finanzausgleich zustande kommt, der dem Bestand der alten Länder Rechnung trägt.

Die drei andern Berichterstatter stimmen zu t und 3 zu tind behalten sich zu 2 ihre Stellungnahme im einzelnen für die Verhandlung über diese Fragen vor.

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In Berlin wurde ein Partei gegründet, die sichD rut­sche Staatspartei" nennt und als diePartei der staatsbejahenden breiten Mitte" gelten will. Die Partei­organisation soll sich aus der Gleichberechtigung von schaf senden, Kapital und schassender Arbeit gründen. Das Pro­gramm baut sich auf der organischen Wirtschaftsenttoicklung auf. Die Partei will durch das Zusammenwirken aller schaf­fenden Stände die deutsche Politik aus eine, dem Bolks- ganzen förderliche Grundlage stellen, der Zersplitterung ent- gegentreten und die Zusammenfassung der sogenannten Splitterparteien sowie aller staotbcjahenden Deutschen zu einem breitgelagertenBlock der Mitte" in die Wege leiten

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Eiu neuer Meseuskandal in Paris

Der Staat um 20 Millionen geschädigt

Bor der 12. Pariser Strafkammer schwebt ein Prozeß, der wieder bezeichnendes Licht auf das französische Schieber- tum und dessen Ausnützung derKriegsentschädigungen" usw. wirft. Bei Schluß des Kriegs sollten etwa 1200 000 französische Leichen von Gefallenen umgebettet werden. Ein Herr T. der wegen Fahnenflucht und anderer Vergeh«» soeben eine längere Freiheitsstrafe verbüßt hatte, meldet« sich zunächst zur lieber:,ahme von 12 000 Ilmbeltungen als Großunternehmer". Für die Kosten wurden mit der be­treffenden Behörde des Pensionsministeriums je 73.50 Franken für eire Leiche vereinbart. Zwei wettereUnter­nehme," übernahmen daraus ebenfalls je 12 000 Leichen «im gleichen Preis. Da sie alle drei aber kein« Mittel ve» saßen, wandten sie sich an einmOber-Unternehmer", einen Grabsteinhändler in Paris. Diesersinanzierie" denn auch das Geschäft und er verdiente dabei in drei Monaten, wie Las Amtsblatt mitseilt, glatt 750 000 Franken an 12 IDO llmbettungen. Der Ober-Unternehmer gründete nun -m Mär, 1921 eine eiaene ..Umbettunasaelrlllch.it". Im