Seite 4 Nr. 248

Nagolder TagblattDer Gesellschafter"

Freitag, 19. Oktober 1928

Amtliche Bekanntmachung Das neue Waffengesetz.

Aus das mit dem 1. Olt. 1928 in, Kraft ge­tretene Reichsgesetz über Schußwaffen und Muni­tion vom 12. April 1928 i. V. mit der Ausfüh­rungsverordnung hiezu vom 13. Juli 1928, R.E. Vl. I, S. 143 u. 198 und der Württ. Vollz. Ver­ordnung vom 10. September 1928, Reg. Bl. S. 380 wird hingewiesen.

Hienach bedarf in Zukunft

1. der Genehmigung durch das Oberamt:

a. wer gewerbsmäßig Schußwaffen oder Muni­tion Herstellen, bearbeiten oder instandsetzen will,

d. wer gewerbsmäßig Schußwaffen oder Muni­tion erwerben, feilhalten oder anderen über­lassen oder den Erwerb oder das Ueberlassen solcher Waren vermitteln oder sich gewerbs­mäßig zum Erwerb oder Ueberlassen solcher Waren erbieten will.

Die unter a) genannten Gewerbetreibenden haben ein Waffenbuch zu führen, aus dem der Verbleib der Schußwaffen hervorgeht.

Tie unter b) genannten Gewerbetreibenden, haben ein Waffenhandelsbuch zu führen, aus dem Herkunft und Verbleib der Schußwaffen hervor­gehen.

Verboten ist der Handel mit Schußwaffen oder Munition im Umherziehen, sowie auf Jahr­märkten, Schützenfesten und Messen, mit Aus­nahme der Mustermessen i

2. eines vom Oberamt ausgestellten Waffen- oder Munitionserwerbscheins» wer Waffen oder Mu­nition überlassen oder erwerben will. Der Er­werbschein gilt für die Dauer eines Jahres vom Tag der Ausstellung an gerechnet, sofern nicht eine kürzere Geltungsdauer auf ihm vermerkt ist.

Wer Schußwaffen oder Munition von Todes wegen erwirbt, hat dies binnen 6 Wochen nach dem Tag, an dem er von dem Erwerb Kenntnis erlangt hat, dem Oheramt anzuzeigen;

3. eines vom Oberamt ausgestellten Waffenscheins, wer außerhalb seiner Wohnung, feiner Geschäfts­räume oder seines befriedeten, Besitztums eine Schußwaffe führt. Der Waffenschein ist für das ganze Reichsgebiet und für die Dauer eines Jahres vom Tag der Ausstellung an gültig.

Personen, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zum Besitz von Schußwaffen oder Muni­tion nicht berechtigt sind, haben die in ihrem Be­sitz befindlichen Schußwaffen und Munition, un­verzüglich dem Oberamt in Verwahrung zu geben.

Die Jahresjagdkarte eines deutschen Landes berechtigt im gesamten Reichsgebiet während der Dauer ihrer Gültigkeit den Inhaber zum Erwerb von Jagdwaffen und Faustfeuerwaffcn in dem darin vermerkten Umfang und zum Erwerb von Munition für Jagd- und Faustfeuerwaffen. Die Jagdkarte eines deutschen Landes berechtigt im gesamten Reichsgebiet während der Dauer ihrer Gültigkeit den Inhaber zum Führen von Iagd- waffen und einer Faustfeuerwaffe auf der Jagd.

' Die Einfuhr von Schußwaffen und Munition ist nur beschränkt zuläßig.

Zum Besitz eines Waffen- oder Munitions­lagers, das nicht zu einem gemäß diesem Gesetz genehmigten Gewerbe (oben 1a und-b) gehört, ist die Genehmigung des Oberamts erforderlich. Als Waffenlager gilt ein Bestand von mehr als fünf Schußwaffen der gleichen Art, als Munitions­lager ein Bestand von mehr als 100 Patronen. Bei Jagdwaffen gilt als Waffenlager ein Be­stand von mehr als zehn Jagdwaffen, als Muni- nitiönslager ein Bestand von mehr als 1000 Pa­tronen.

Herstellung, Handel, Einfuhr, Führen und Besitz von Wilddiebsgewehren sind verboten.

Wer am 1. Oktober 1928 ein nach den obigen Ausführungen 1 a und b genehmigungspflichti­ges Gewerbe betreibt, oder ein genehmigungs­pflichtiges Waffen- oder Munitionslager besitzt, hat die Genehmigung binnen einem Monat zu beantragen.

Die aus Grund der bisherigen landesrechtli chen Vorschriften ausgestellten Waffenscheine, ver­lieren, mit Ausnahme der Jagdscheine, spätestens am 31. März 1929 ihre Gültigkeit. Den In­habern von gültigen württembergischen Iahres- jagdkarten wird für diese Zeit auf ihren Antrag zum Erwerb und Führen von Jagd- und Faust- feuerwasfen von dem Oberamt, das die Jagdkarte ausgestellt hat, eine Bescheinigung kostenlos erteilt.

Die Gesuche um Ausstellung eines Waffen­oder Munitionserwerbscheins oder eines Waffen­scheins sind unter llebergabe eines Lichtbilds bei der Ortspolizeibehörde des Wohnorts zustellen und von dieser dem Oberamt weiterzuleiten, zu­treffendenfalls mit einer Bescheinigung, daß gegen die Zuverläßigkeit des Eesuchstellers keine Be­denken bestehen und daß der Eesuchsteller nicht zu den in 8 16 Abs. 1, Satz 2 (Ziff. 15) des Ge­setzes bezeichnten Personen gehört. Bei Gesuchen um Ausstellung eines Waffenscheins ist außerdem der Nachweis eines Bedürfnisses zu erbringen.

Nagold, 16. Oktober 1928.

Oberamt:

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