Seile 4 Rr. 184

vriWlizriliche Vorschriften

leireffend dev Verkehr mit BergnSWgsbooten

Auf Gruno des 8 37 der Reichsgewerbeordnung, 8 366, Ziff. 10 des R.St.G.B. Art. 32 Ziff. 5 Pol. Str.G. und Art. 20 des Wassergesetzes werden mit Genehmigung des Gemeinderats vom 2. August ds. Js. folgende ortspolizeiliche Vorschriften erlassen, die vom Oberamt Nagold am 7. August 1928 für voll­ziehbar erklärt wurden:

8 1-

Grlaubuispflicht.

Personen, welche auf der Nagold und Waldach Vergnügungsboote vermieten wollen, bedürfen hiezu der Erlaubnis der Ortspolizeibehörde. Die Erlaub­nis wird in stets widerruflicher Weise erteilt.

8 2 .

Beschaffenheit der Fahrzeuge.

Die Fahrzeuge müssen von guter Beschaffenheit sein. Sie sind mit fortlaufenden Nummern und mit Namen zu versehen, sowie mit Angabe der von der Polizeibehörde zugelassenen Personenzahl, welche sie bei größter Belastung aufnehmen dürfen. Diese Auf­schriebe müssen stets gut leserlich sein.

8 3.

Prüfung der Fahrzeuge.

Jedes Frühjahr vor Eröffnung des Betriebs werden sämtliche Fahrzeuge einer Prüfung durch einen von der Ortspolizeibehörde bestimmten Sachverstän­digen unterworfen, zu welcher diese zu dem festgesetz­ten Zeitpunkt auf der Haltestelle bereit zu stellen sind. Die Besitzer haben der Prüfung anzuwohnen.

Solche Fahrzeuge, welche bei der Prüfung als vor­übergehend nicht mehr fahrtüchtig bezeichnet werden, dür­fen insolange nicht mehr zur Benützung abgegeben werden, als nicht die erhobenen Anstände beseitigt sind.

Fällig abgehende Boote werden aus der Erlaub­nisurkunde gestrichen.

8 4.

Borschrtfteu über die Abgabe der Fahrzeuge.

Bezüglich der Abgabe von Fahrzeugen zum Zweck der Benützung gilt folgendes:

1. Es darf kein Fahrzeug ausgeliehen werden, welches nicht in die Erlaubnisurkunde eingetragen ist, oder welches bei der Prüfung als nicht mehr verwend­bar bezeichnet worden ist.

2. Es dürfen keine Fahrzeuge abgegeben werden bei für das Nachenfahren gefährlichem Wafferstand.

3. Es dürfen nicht mehr Personen in ein Fahrzeug zugelaffen werden, als nach der amtlichen Bezeich­nung bezüglich der Tragfähigkeit gestattet ist. Kinder zählen hiebei gleich Erwachsenen. Während der Fahit ist Platzwechsel verboten. Das Ein- und Aussteigen ist nur an den vorgesehenen Lan­dungsstellen gestattet.

4. Das Ausleihen von Fahrzeugen an Kinder unter 12 Jahren, Betrunkene oder des Fahrens offen­bar Unkundige ist verboten.

5. Zur Nachtzeit dürfen Fahrzeuge an Personen unter 17 Jahren nicht abgegeben werden. Ohne Be­leuchtung (Lampions) ist das Fahren bei Nacht nicht gestattet.

6. Badende dürfen durch die Nachenfahrt nicht be lästigt werden.

8 5.

Abgabe von Motorbooten.

Motorboote dürfen nur unter Begleitung eines mit der Handhabung des Motors oder der Maschine vertrauten Schiffsführers vermietet werden.

8 6 .

Befestigung der Fahrzeuge an der Landuugsstelle.

Solange keine Aufsichtsperson zugegen ist, müssen die Fadrzeuge derart an der Landungsstelle befestigt sein, daß sie nicht benützt werden können.

8 7-

Räumliche Begrenzung für das Nachenfahren.

Das Nachenfahren in der Nähe des Stauwehrs (in weniger als 10 m Abstand) ist verboten. Ebenso während der Badezeit vom Klebbetonsteg aufwärts in der Nagold.

8 8.

Borfchriften für Badende.

Den Badenden ist verboten, die Nachenfahrenden zu belästigen oder sich an die Nachen oder die Ruder zu hängen. Kopfstürze von der Schiffbrücke aus sind untersagt.

8 9.

Privatfahrzeuge.

Personen, welche Nachen oder Boote zum Privat- gedrauch auf der Nagold und Waldach halten wollen, Hecken die vorherige Erlaubnis der Gemeindebehörde zur Anlegung der Nachen oder Benützung der Fluß­ufer einzuholen.

Die Vorschriften des 8 4 Ziff. 26 und des 8 7 sticken auf diese Fahrzeuge entiprechende Anwendung.

Die Besitzer derselben sind für die Beachtung dieser Vorschriften der Polizeibehörde gegenüber verantwortlich.

8 10-

Schlußbestimmuuge».

Die ortspolizeiliche Vorschrift vom l. Juli 1910 über das Fahren mit Nachen auf der Nagold (Ge­sellschafter Nr. 151 von l910) wird aufgehoben. Bekannt gegeben 423

Nagold, den 7. August 1928.

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