Sette 4 - Nr. 4

Ragolder Taablatt..Der Gesellschafter"

Donnerstag, 5. Januar 1W8

Allg. Orts-(Bezirks-)Krankenkaffe Nagold.

Bekanntmachung

betr. die Wahl des Aaffenvorstands.

ags

Durch den Ausschuß ist am Samstag, de» 18. Februar 1928, nachmit- von 4 bis 7 Uhr, im Rathaus in Nagold

die Vorstandswahl

für die fünfjährige Wahlperiode 19281932 unter Leitung des bisherigen Vor­stands vorzunehmen.

In den Vorstand sind an Stelle der ausscheidenden, redoch wieder wähl­baren Mitglieder neu zu wählen:

I. Für de« vorderen Bezirk.

a) 2 Vertreter der Arbeitgeber und 4 Stellvertreter hiefür

b) 4 . Versicherten . 8

II. Für de« Hinteren Bezirk.

l Vertreter der Arbeitgeber und 2 Stellvertreter hiefür

Versicherten

Die Wahl der Vertreter der Arbeitgeber- und die der Versichertenvertreter im Ausschuß hat getrennt stattzufinden, ebenso die Wahl der Vertreter für den vorderen und Hinteren Bezirk.

Die Wahl ist geheim; gewählt wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.

Die Borschlagslisten hiezu sind spätestens 4 Wochen vor dem Wahl­tag, also bis spätestens Freitag, den 20. Januar 1928, nachmittags 6 Ahr, bei dem Kassenvorstand einzureichen. Wahlvorschläge, die nach dieser Frist cingereicht werden, können nicht mehr berücksichtigt werden. Die Stimmabgabe ist an die Vorschlagslisten gebunden. Die Wahlvorschläge können nach ihrer Zu­lassung bei der Haupikaffe in Nagold bezw. bei unserer Verwaltungsstelle in Altensteig von vormittags 8 Uhr bis nachmittags 7 Uhr von den Ausschußmit­gliedern eingesehen werden.

Für die Aufstellung der Vorschlagslisten gilt folgendes:

Die Vorschlagslisten sind gesondert für die beteiligen Arbeitgeber und Ver­sicherten und getrennt für den vorderen und Hinteren Bezirk aufzustellen und dem Vorstand einzui eichen.

Die Vorschlagslisten der Wahlberechtigten müssen von mindestens je 2 wahl­berechtigten Ausschußmitgliedern der betreffenden Gruppe unterzeichnet sein. Unter­zeichnet ein Wähler mehr als eine Vorschlagsliste, so wird sein Name nur auf der zuerst eingereichten Vorschlagsliste gezählt und auf den übrigen Listen ge strichen. Sind mehrere Vorschlagslisten, die' von demselben Wahlberechtigten unterzeichnet sind, gleichzeitig eingereicht, so gilt die Unterschrift aus derjenigen Vorschlagsliste, welche der Unterzeichner binnen einer ihm gesetzten Frist von höchstens 2 Tageck bestimmt. Unterläßt dies der Unterzeichner, so entscheidet das Los.

Außer diesen Vorschlagslisten der wahlberechtigten Ausschußmitglieder kön­nen aucb Vorschlagslisten wirtschaftlicher Vereinigungen von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern oder von Verbänden solcher Vereinigungen, die von den zur Ver­tretung der Vereinigung oder des Verbandes gesetzlich berufenen Personen unter­zeichnet sein müssen, cingereicht weiden.

Ferner sind solche Vorschlagslisten zulässig, die von wahlberechtigten Arbeit­gebern mit zusammen mindestens 50 Stimmen bezw. von mindestens 150 wahl­berechtigten Arbeitnehmern unterschrieben sind.

Jede Vorschlagsliste darf höchstens dreimal so viel Bewerber benennen, als Vertreter im Wahlbezirk zu wählen sind. Die einzelnen Benannten sind unter fortlaufender Nummer aufzusühren, welche die Reihenfolge ihrer Benennung aus- drückl und nach Familien- und Vor- (Ruf-) Namen, Geburtstag, Beruf und Wohnort zu bezeichnen. Bei Versicherten ist auch der Arbeitgeber, bei dem sie beschäftigt sind, anzugeben. Mit den Vorschlagslisten für Versicherte ist von jedem Bewerber eine Erklärung darüber vorzulegen, daß er zur Annahme der Wahl beieit ist. Bei den Vorschlagslisten für Arbeitgeber ist eine solche Erklä­rung nur erforderlich, soweit ein vorgeschlagener Bewerber nach H 17 der Reichs­versicherungsordnung zur Ablebnung der Wahl befugt ist. Die Vorstandsmit­glieder brauchen nicht aus der Mitte der Ausschußmitglieder gewählt zu werden, jedoch ist es zulässig, Ausschußmitglieder oder deren Stellvertreter zu Vorstands­mitgliedern zu wählen. Werden solche in den Vorstand gewählt, so scheiden sie nach 8 327 Satz 2 RVO. mit dem Zeitpunkt aus dem Ausschuß aus, an dem sie zur Ausübung des Vorstandsamts tatsächlich berufen werden.

In jeder Vorschlagsliste soll ferner ein Vertreter der Vorschlagsliste und

ein Stellvertreter für ihn aus der Mitte der Unterzeichner bezeichnet werden. Der Listenvertreter ist berechtigt und verpflichtet, dem Vorstand die zur Beseitigung etwaiger Anstände erforderlichen Erklärungen abzugeben.

Zum Wahlraum haben nur die wahlberechtigten Ausschußmitglieder Zutritt. Sie führen bei der Wahl je eine Stimme. Tie Wahl ist geheim. Das Wahl­recht ist in Person auszuüben.

Die Stimmzettel sollen von weißer Farbe und 10,5 cm breit und 15 cm lang sein. Stimmzettel, die von diesen Bestimmungen abweichen, sind ungültig, wenn das Abweichen die Absicht einer Kennzeichnung wahrscheinlich macht.

An Stelle der Aufzählung der Namen auf dem Stimmzettel genügt der Hinweis auf die Ordnungsnummer der Vorschlagsliste, z. B. Vorschlagsliste I de.. (Bezeichnung des Listenvertreters).

Stimmzettel, die mit keiner der zugelassenen Vorschlagslisten übereinstimmen, die oder deren Um'chl >g ein Merkmal haben, welches die' Absicht einer Kennzeich­nung wahrscheinlich macht, oder die unterschrieben sind, sind ungültig. Dasselbe gilt von Stimmzetteln, die sich in einem nicht mit dem Stempel der Kasse ver­sehenen Umschlag b» finden. Ungültig ist ferner der Inhalt eines Stimmzettels soweit er zweifelhaft ist Befinden sich in einem Umschlag, der nur für einen Stimmzettel bestimmt ist, mehrere Stimmzettel, so werden sie, wenn sie vollständig Übereinstiminen, nur einfach gezählt, anderfalls als ungültig angesehen.

Im übrigen wird auf die der Kaffensatzung als Anhang beigefügte Wahl­ordnung hingewiesen, welche bei der Kassenverwaltung eingesehen werden kann. Vordrucke zu Vorschlagslisten können von der Kaffeuverwaltung bezogen werden. 27

Nagold, den 3. Jcnuar 1928.

Borfitzender des Kaffenvorstands: Jlg-

Geschäftsleiter: Lenz, Rechnungsrat.

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Die Beziehun Amerika und A waren, und zwa Interessen-Gegen ändert.

Die entschiedet für Mexikos Nai lich in der Aus schätze des Lani fen Auseinanders führt. Es ist nür immer an erster in der Welt-Erd, konischen Erdölin! interessiert ist un! olerzeugung mit § der großen ame Olk, Dobeny, Sin! amerikanischen O« Tatsache, daß die Einfuhr mexikanij konische Oelverbra Eigenerzeugung m Machtstellung der! gefährdet werden willt, die reichen fchen Oelkapital zu konischen Ausdehn lichen Selbständig Vielmehr suchte er schon vorher vielt Nischen Verfassung gesetzt werden sollt oder unter auslän! schäften das Nech Schätzen, sowie zun Boden einzig und den dürfe. Wenn dem Jahr 1917 e gönnen sei, sollten fallen.

Calles milderte den ausländischen ( mehr formelle Kon Regierung verlang in Mexiko gleichfa Royal-Dutch-Shell-i Oil am Weltölmm Amerikaner mit d< dem Präsidenten O reits bindende Abm Artikels getroffen Calles aber nicht r Enteignung i Mexiko.

Nunmehr ist ein und den Vereinigter mexikanische Abgeor des besagten Oelpar besten die vor dem wordenen Oelgerest gleichzeitig auch die Inkraftsetzung der gen für die betrej gehoben wird, früheren Plänen h gegenüber fraglos , Mexiko will den öln in seinem Land wer die Vereinigten St Munition und Flug? wollender zeigen w schon gezeigt haben, sich die Bereitwillig geren Behandlung dem noch immer um standen zu einem < Immerhin ist der den, und man geht dieser amerikanisch-, haltigen Einfluß ar der lateinamerikanii fübamerikanischen S lien und Kolumbien für die Welterzeug!

Deukschla Berlin, 6 und Paris i trags wir! gangspunkt der Taffache/ bund angehö