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Nagold« TagblattDu Gesellschafter"

Montag, 28. Februar 1VI7

Amtliche Bekanntmachung.

Meh. mH SiWeinemarlil A Mold.

Der am Donnerstag, den 3. März in Nagold

fällige Vieh- und Schweinemarkt wird unter folgenden Bedingungen abgehalten:

1. Aus Sperr- und Beobachluugsgebieten dürfen Tiere nicht zugeführt werden.

2. Personen aus verseuchten Orten dürfen den Markt nicht besuchest.

3. Viehhändler haben tierärztliche, Schweinehändler amtstierärztliche Gesundheitszeugnisse beizubringen. Tiere, für welche die Zeugnisse fehlen, werden unnachsichtlich zurückgewiesen.

4. Alle zum Markt gebrachten Tiere müssen vor dem Auftrieb durch den beamteten Tierarzt untersucht werden. Vor dieser Untersuchung, sowie außerhalb des Marktplatzes ist am Markttag jeder Handel verboten.

5. Beginn des Schweinemarktes V-8 Uhr, des Vieh­marktes 8 Uhr.

Nichteinhaltung dieser Vorschriften wird bestraft. Nagold, den 26. Februar 1927.

786 Oberamt:

Dr. Raunecker, stv. Amtmann.

Öffentliche Aufforderung

zur Abgabe der Steuererklärung für die Ein­kommensteuer, Körperschastssteuer und Umsatz­steuer für 1926 und 1925/26.

Die Steuererklärungen für die Einkommensteuer, Körperschastssteuer und Umsatzsteuer sind in der Zeit vom l. März bis 15. März 1927 unter Benutzung der vorgeschriebenen Vordrucke wie folgt abzugeben:

Einkommensteuer und Körperschaftssteuer.

I.

Zur Abgabe einer Steuererklärung für die Ein­kommensteuer sind verpflichtet:

1. Steuerpflichtige, deren Einkommen im Kalender­jahr 1926 den Betrag von 8000 überstiegen hat; steuerpflichtige, die lediglich steuerabzugs- pflichtige Einkünfte < Arbeitslohn oder Kapitalerträge) von nicht mehr als 9200 .>?.// bezogen haben, brauchen eine Erklärung nicht abzugeben;

2. ohne Rücksicht auf die Höhe des Einkommens Steuerpflichtige, bei denen der Gewinn auf Grund­lage des Abschlusses ihrer Bücher zu ermitteln ist.

II.

Zur Abgabe einer Steuererklärung für die K ö r- perschastssteuer sind verpflichtet:

1. steuerpflichtige Erwerbsgesellschaften;

2. alle übrigen steuerpflichtigen Körperschaften und Vermögensmassen des bürgerlichen Rechts;

3. steuerpflichtige Betriebe und Verwaltungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts und öffent­liche Betriebe und Verwaltungen mit eigener Rechts Persönlichkeit.

III.

Ohne Rücksicht auf die Höhe des Einkommens haben abzugeben eine Einkommenserklärung bei Beteiligung mehrer an den Einkünften aus g) Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Gartenbau und sonstiger nicht gewerblicher Bodenbcwirtschaftung: d) einem Gewerbebetrieb, z. B. einer offenen Handels gesellschaft oder Kommanditgesellschaft; c) sonstiger selbständiger Berufstätigkeit: ck) Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, die zur Geschäftsführung oder Ver­tretung befugten Personen.

IV.

1. Tie Erklärungen für die Einkommensteuer und Körperschaftssteuer sind

u) von den Pflichtigen, die für das Kalenderjahr maßgebend ist, für das Kalenderjahr 1926; b) von buchführenden Pflichtigen, die regelmäßig Abschlüsse machen und ihr Wirtschaftsjahr in der zweiten Hälfte des Kalenderjahrs (1. Juli 1926 bis einschließlich 31. Dezember 1926) ab­geschlossen haben, für das Wirtschaftsjahr 1925/26 oder 1926 abzugeben.

2. Pflichtige linsbesondere Landwirte), deren Steuer adschnitt in der ersten Hälfte des Kalenderjahrs 11)26 geendet Hai und die deshalb schon veranlagt worden sind, haben eine Steuererklärung nicht ab­zugeben.

3. Die Erklärung zur Einkommensteuer und Körper­schaftssteuer ist bei dem Finanzamt abzugeben, in dessen Bezirk die zu I bezeichnten Steuerpflichtigen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, die zu II und III bezeichneten Pflichtigen den Ort der Leitung haben. Ist im Inland weder ein Wohn­sitz, noch ein dauernder Aufenthalt, noch ein Ort der Leitung gegeben, so ist die Steuererklärung bei dem Finanzamt abzugeben, in dessen Bezirk das Unternehmen betrieben oder ständig vertreten wird, oder die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird, oder Vermögensgegenstände sich befinden.

8. Umsatzsteuer.

I.

Zur Abgabe einer Steuererklärung für die Um­satzsteuer sind alle Umsatzsteuerpflichtigen ver­pflichtet mit Ausnahme

1. der Straßenhändler, Wandergewerbetreibenden und anderen Umsatzsteuerpflichtigen, die nach tz57 Durchs. Best. U.St.G. zu Anzahlungen und zur Führung des Steuerheftes verpflichtet sind,

2. der nichtbuchführenden Umsatzstcuerpslichtigen, deren Gesamtumsatz einschließlich der etwa steuerfreien Umsätze im Kalenderjahr 1926 den Betrag von 10000 nicht überstiegen hat.

II.

1. Die Erklärungen mr die Umsatzsteuer sind

a) von den Pflichtigen, für die das Kalenderjahr maßgebend ist, für das Kalenderjahr 1926, d) von buchführenden Pflichtigen, die regelmäßig * Abschlüsse machen und ihr Wirtschaftsjahr in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres (I. Juli 1926 bis einschließlich 31. Dezember 1926) ab­geschlossen haben, für das Wirtschaftsjahr 1925/2« oder 1926 abzugeben.

2. Pkllichtige «insbesondere Landwirtes, deren Steuer-

adschnitt in der ersten Hälfte des Kalenderjahrs 1926 geendet hat und die deshalb schon veranlagt ivorden sind, haben eine Steuererklärung nicht abzugeben.

Die Erklärung für die Umsatzsteuer ist bei dem Finanzamt abzugeben, in dessen Bezirk die Um­satzsteuerpflichtigen

s) soweit sie wegen einer gewerblichen Tätigkeit, einschließlich der Urerzeugung, steuerpflichtig sind, das Unternehmen betreiben. Bei mehreren Nie­derlassungen oder Geschäftsstellen eines rechtlich in einer Hand befindlichen Unternehmens ist der Ort der Leitung des Unternehmens maß gebend;

b) soweit sie wegen einer beruflichen Tätigkeit steuer­pflichtig sind, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Ist weder ein Betriebsort noch ein Ort der Lei­tung, iveder ein Wohnsitz noch ein gewöhnlicher Auf­enthalt gegeben, so ist die Steuererklärung bei dem Finanzamt abzugeben, in dessen Bezirk das Unterneh­men ständig vertreten oder die Tätigkeit vorwiegend ausgcübt wird oder das Unternehmen seinen Sitz hat.

6. Gemeinsames.

I.

Tie nach -L und 8 zur Abgabe einer Steuererklä­rung Verpflichteten haben die Steuererklärnng auch dann abzugeben, wenn ihnen ein Vordruck nicht zuge­sandt wird; die übrigen Steuerpflichtigen haben eine Steuererklärung abzugeben, wenn sie hierzu vom Fi­nanzamt besonders aufgefordert werden.

II.

Wer die Frist zur Abgabe der ihm obliegenden Steuererklärung versäumt kann mit Geldstrafen zur Abgabe der Steuererklärung angehalten werden; auch kann ihm ein Zuschlag bis zu 10 v. H. der festge­setzten Steuer auferlegt werden.

Die Hinterziehung oder der Versuch einer Hinter­ziehung der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer oder Umsatzsteuer, sowie fahrlässige Vergehen gegen die Steuergesetze (Steuergefährdung) werben bestraft.

Aliensteig, den 26. Februar 1927.

788 Das Finanzamt: Huberich.

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