Die europäische Verteidigungsgemeinsdiaft

Übersicht über die heute in Paris zu unterzeichnenden Verträge

PARIS. Der Vertrag Aber die Europäische Verteidigungsgemeinsdiaft wird beute nachmittag von den Außenministern der sechs beteiligten Länder in Paris feierlich unterzeichnet werden.

Das Vertragswerk umfaßt 131 Artikel. In vier Abschnitten werden die grundsätzlichen Bestim­mungen über die Verteidigungsgemeinschaft und die europäischen Verteidigungskräfte, ferner die Organe der Gemeinschaft (das Verteidigungskommissariat, die Versammlung, der Rat und der Gerichtshof), Uie militärischen Bestimmungen über Organisation und Verwaltung der Streitkräfte, die finanziellen, wirtschaftlichen und allgemeinen Bestimmungen niedergelegt.

Dem Vertrag sind elf Protokolle angefügt: u. a. das militärische und das Finanzprotokoll, das Protokoll betreffend die Verbindungen zwischen EVG und NATO, über die Vereinheitlichung der Militärdienstzeit, das Zusatzprotokoll über Beistandsverpflichtungen der EVG gegenüber der NATO, das Protokoll über Besoldung und über das Statut der europäischen Streitkräfte.

Vertrag und Protokolle bedürfen der Ratifizierung durch alle Parlamente; sie erfolgt nach den verfassungsmäßigen Bestimmungen jedes Mitgliedsstaates. Der Vertrag tritt am Tage der Hin­terlegung der Ratifikationsurkunde des Unterzeichnerstaates in Kraft, der als letzter hinterlegt.

Die europäische Verteidigungsgemeinschaft wird die Bundesrepublik, die Beneluxstaaten, Frankreich und Italien gegen jede Aggression zusammenschließen. Großbritannien und die NATO-Staaten sind durch gegenseitige Bei- «tandsabkonunen mit ihr verbunden. Ziel der Gemeinschaft ist die Verteidigung und die Er­haltung des Friedens. Der Vertrag wird 50 Jahre laufen und sieht die Gleichberechtigung aller Mitgliedstaaten vor. Sämtliche Grundsätze sol­len für alle Teilnehmer gelten. Jedem europäi­schen Land steht der Beitritt frei.

Für die Streitkräfte der EVG sollen einheit­liche Bewaffnung und Ausrüstung beschafft wer­den, ferner sollen diese einheitliche aktive Dienst­zeit und möglichst einheitliche Besoldung erhal­ten. Es gilt das Prinzip der allgemeinen Wehr­pflicht, die mindestens 18 Monate dauern soll. Die finanziellen Lasten der Gemeinschaft sollen so verteilt werden, daß die wirtschaftlichen und sozialen Möglichkeiten jedes Landes berücksich­tigt werden. Mindestens 85 Prozent des Beitrags müssen im eigenen Land ausgegeben werden.

Die deutschen Kontingente

Das deutsche Kontingent der EVG soll 253 000 Mann umfassen. Dazu kommen die Führungs­stäbe, Unterstützungstruppenteile, Versorgungs­abteilungen und Einrichtungen, Schulen und Aus­bildungsabteilungen. Das Kontingent besteht zu Lande aus 12 Kampfverbänden von je 13 000 Mann, die bis Ende 1954 aufgestellt sein sollen, 85 000 Mann Luftwaffeneinheiten bei 1350 Flug­zeugen und 1200 Mann Seestreitkräfte mit schwim­menden Einheiten bis vorerst 1500 Tonnen Größe. Die Truppen werden von einem deutschen Ge­neral, der dem zentralen Generalstab untersteht, mit Hilfe einer (aus den Teilnehmerstaaten zu­sammengeschlossenen) Führungsabteilung aufge­stellt. In Frankreich hat dieser General franzö­sische Staatsangehörigkeit, in Belgien belgische usf.

Die Rüstungsproduktion wird zentral geleitet. Die alliierten Beschränkungen und Kontrollen auf dem Gebiet von Industrie und militärischer Forschung für dj e Bundesrepublik entfallen damit.

Gegenseitige Hilfe bei Angriff

Der EVG-Vertrag wird im einzelnen bestim­men, daß jede bewaffnete Aggression gegen einen der Mitgliedstaaten in Europa oder gegen die europäischen Streitkräfte als ein gegen alle Mitgliedstaaten gerichteter Angriff angesehen wird. Die EVG-Staaten und die europäischen Streitkräfte werden dem angegriffenen Staat un­ter Einsatz aller in ihrer Macht stehenden Mit­tel Hilfe und Beistand leisten. Jedem Aggressor wird die gesammelte Kraft der EVG entgegen­treten.

Notstand und Notfall

Bei Unruhen oder drohenden Unruhen in einem der Mitgliedstaaten in Europa werden dem Staat die von ihm beigesteuerten EVG-Kontingente auf Antrag zur Verfügung gestellt. Bei Kata­strophen öder Notständen, die eine sofortige Hilfe bedingen, müssen auch andere EVG-Einheiten ihre Mithilfe verfügbar machen. Die Pläne für die Mobilmachung der EVG-Streitkräfte und die wirtschaftlichen Hilfsquellen werdqn vom EVG- Kommissariat in Beratungen mit den einzelnen Regierungen vorbereitet. Die Entscheidung der Mobilmachung ist Angelegenheit des Mitglieds­staates.

Im Kriege soll der NATO-Oberbefehlshaber auch Oberbefehlshaber der EVG-Streitkräfte sein. Der NATO-Oberbefehlshaber kann Organisation, Ausbildung, Ausrüstung und Einsatzbereitschaft der EVG-Streitkräfte auch im Frieden prüfen. Zwischen den Räten der EVG und der NATO finden gemeinsame Beratungen statt. Sie müssen auf Ersuchen eines Teilnehmerstaates stattfln- den, wenn er der Ansicht ist, daß seine territo­riale Integrität, politische Unabhängigkeit oder Sicherheit bedroht ist.

Immunitäten und Privilegien

Die EVG besitzt die Immunitäten und Privile­gien, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben braucht. Ihre Organe sind europäische Institu­tionen und die Ansätze für eventuelle spätere europäische Einrichtungen. Der Ministerrat ist das wesentlichste Legislativorgan. Er besteht aus je einem Vertreter der Mitgliedstaaten. Während der Aufstellungszeit haben Deutschland, Frank­reich und Italien im Rat Je drei Stimmen, Bel­gien und die Niederlande je zwei, Luxemburg eine. In gewissen Fällen haben die Stimmen ein verschiedenes Gewicht, das sich nach Finanzbei­trag und eingebrachten Truppen berechnet. Die Versammlung der EVG ist identisch mit der Versammlung der europäischen Montanunion (Schumanplan). Das Kommissariat ist die Exe­kutivbehörde der EVG.

Dem Kommissariat dürfen nur Staatsangehö­rige der Mitgliedstaaten angehören. Sie dürfen weder Weisungen einer Regierung einholen noch entgegennehmen. Der überstaatliche Cha­rakter des Kommissariats muß von allen Mit­gliedstaaten beachtet werden. Beschlüsse werden mit Mehrheit gefaßt. Die Beschlüsse sind ver­bindlich. Das Kommissariat stellt die Pläne für die einheitliche militärische Organisation auf und überwacht die Ausführung. Weiter bereitet es den Haushaltsplan und die Rüstungsprogramme vor.

Der Gerichtshof ist identisch mit dem Gerichts­hof des Schumanplanes. Er kann in jedem Streitfall angerufen werden. Daneben gibt es noch einen Rechnungsprüfungsausschuß, den Wirtschaftsausschuß und einen Finanzkontrol­leur. Der Wirtschaftsausschuß setzt sich aus 20 bis 40 Mitgliedern zusammen und einer gleichen Anzahl von Produzenten und Arbeitnehmern.

Militärische Struktur

Zu den europäischen Verteidigungsstreitkräften zählen alle Truppen der EVG-Staaten bis auf Streitkräfte, die in außereuropäischen Gebieten eingesetzt sind, und ihre Einsatztruppen, d. h. Truppen, die für internationale Aufgaben benö­tigt werden, wie in Berlin, Österreich und Ko­rea, weiter Truppen, die für den persönlichen Schutz des Staatsoberhauptes bestimmt sind, und Polizei- und Gendarmerieeinheiten, die ausschließ­lich der inneren Ordnung dienen. Die zivile Ver­teidigung, wie z. B. Luftschutz, regelt jeder Staat für sich.

Die Rekrutierung für die EVG-Streitkräfte er­folgt durch Gesetze der einzelnen Staaten inner­halb gemeinsamer, grundsätzlicher Bestimmun­gen. Die nationale Grundeinheit der Landstreit­kräfte ist der Landverband (Division), in dem die verschiedenen Waffen organisch Zusammen­wirken. Für ihre Versorgung und ihren Unter­halt sorgen integrierte höhere Stäbe. Mehrere Grundeinheiten verschiedener nationaler Her­

kunft bilden ein Armeekorps. Die taktischen Un­terstützungseinheiten und die Versorgungsver­bände bleiben bis zur Regiments- bzw. Batail­lonsstärke national.

Die taktische Luftwaffe der EVG besteht aus 5200 Flugzeugen. Die Seestreitkräfte sollen den Küstenschutz des EVG-Gebiets übernehmen.

Wehrdienst fUr jeden männlichen Bürger

Zur allgemeinen Wehrpflicht soll Jeder männ­liche Staatsbürger der EVG-Staaten herangezogen werden, wenn er nicht untauglich oder wehrun­würdig ist, oder verfassungsmäßigen Sonderbe­stimmungen über das Recht zur Kriegsdienstver­weigerung unterliegt; die Parlamente arbeiten die Wehrgesetze aus. Als Dienstgrade sieht der Ver­trag vier Mannschaftsdienstgrade, fünf Unter­offiziersdienstgrade, sechs Offlziersdienstgrade und vier Generaldienstgrade vor. Es soll eine ein­heitliche Disziplinarordnung geschaffen werden. Die Streitkräfte sollen die allgemein festgelegten Regeln des Kriegsrechts und des Völkerrechts be­achten. Sie haben die Pflicht, gegenüber der Ge­meinschaft loyal, gegenüber den Gesetzen und Vorschriften und europäischen militärischen Vor­gesetzten ohne Rücksicht auf die Nationalität ge­horsam zu sein. Die militärischen Vorgesetzten sollen alles vermeiden, was die Würde der Per­sönlichkeit ihrer Untergebenen verletzen kann. Es wird bestimmt, daß der Eintritt in die EVG- Streitkräfte durch eine feierliche Handlung voll­zogen wird, in deren Mittelpunkt der Gedanke der europäischen Gemeinschaft stehen muß.

Jeder spricht seine Sprache

Jeder Angehörige der EVG spricht grundsätz­lich seine eigene Sprache. Um Schwierigkeiten zu überbrücken, wird allgemein eineHilfs­sprache. voraussichtlich englisch, eingeführt und gelehrt werden. Bei Mißverständnissen gilt die Sprache der befehlenden Stelle. Für das Kom­missariat gilt dieBezugssprache französisch, für jeden Stab die Sprache des Kommandeurs. Untergeordnete Dienststellen sollen ihre Befehle in ihrer eigenen und möglichst in derBezugs­sprache erhalten. Bei Schwierigkeiten soll die gemeinsame Hilfssprache verwendet werden. Sie wird auch für alle nachrlchtentechnischen Ver­fahren angewandt.

Gemeinsames Budget

Die EVG wird einen gemeinsamen Haushalt haben. Die Höhe der einzelnen Beiträge wird nach den finanziellen, wirtschaftlichen und sozia­len Möglichkeiten vom Ministerrat gemeinschaft­lich festgelegt. Die endgültige Entscheidung liegt bei den Länderparlamenten. Jedes Land ist ver­pflichtet, einen angemessenen Beitrag zu leisten.

Quer durch

Wer steigt in Württemberg ab?

In Württembergs l. Amateurliga sind die Spiele zwar beendet, aber es steht noch nicht fest, wer absteigen wird. Wie der württembergische Fußball­verband am Montag erklärte, ist neben Trossingen auch der Tübinger SV zum Abstieg verurteilt. Zwi­schen den punktgleichen Vereinen Zuffenhausen, tJntertürkJieim und Sportfreunde Stuttgart werden Entscheidungsspiele notwendig sein, die nach Pfing­sten ausgetragen werden sollen. Die drei betroffe­nen Vereine werden sich im Laufe der Woche mit dem Spielausschüß des WfV treffen, um dabei über einenAbstiegsmodus zu beraten.

hb. Warum darf nur Untertürkheim Entschei­dungsspiele austragen? Was diesem Verein recht ist, ist Tübingen billig. Denn Tübingen steht nach Abzug der amgrünen Tisch eroberten Punkte, die Ja nicht ausschlaggebend sein dürfen, mit Unter­türkheim punktgleich!

Überraschungssieg von Adam Schachkongreß ln Sigmarlngen beendet Der glanzvoll im festlichen Rahmen des Sigma­ringer Hohenzollernschlosses verlaufene SChachkon- greß erbrachte in Anwesenheit zahlreicher promi­nenter Persönlichkeiten einen überraschenden Sieg

Kulturelle Nachrichten

DieGöttingischen Gelehrten An­zeigen werden in Kürze wieder erscheinen, teilte der neue Präsident der Göttinger Akademie der Wissenschaften, Professor Latte, am Sams­tag in seinem Bericht zur Jahresversammlung der Akademie mit.

Ein internationles katholisches Filminstitut, das die Aufgabe hat, den katholischen Gedanken im Film zu verbreiten, ist in Brüssel gegründet worden. Das Institut wird von dem luxemburgischen Geistlichen Jean Bernard geleitet.

Der Verband bildender Künstler Württembergs ln Stuttgart zeigt ln Gemeinschaft mit der Stadt­verwaltung Tübingen vom 31. Mai bis zum 18. Juni im Rittersaal des Schlosses Hohentübingen eine AusstellungKunst in Württem­berg.

Franz Kafkas Milena-Briefe werden von Willy Haas im S.-Fischer-Verlag, Frankfurt, herausgegeben. Milena, die Kafkas frühe Prosa­stücke ins Tschechische übertrug, hatte ihre Korre­spondenz immittelbar nach der Besetzung Prags durch die deutschen Truppen Willy Haas über­geben. Sie ist 1944 im Konzentrationslager ge­storben.

Für den deutschen finanziellen Beitrag wird für die ersten neun Monate vom 1. Oktober an ein besonderer Verwendungsplan aufgestellt. Er soll dem Aufbau des deutschen Kontingents und den Materialanforderungen angepaßt werden. Die Aufteilung des d ätschen Beitrages für den Aufbau des deutschen Kontingents und die Sta­tionierungskosten für die amerikanischen und bri­tischen Sicherheitsstreitkräfte in Deutschland ist. im Deutsch-Alliierten Vertragswerk, dem Gene­ralvertrag, geregelt.

Interimsansschuß für die Übergangszeit

Zwischen der Unterzeichnung des Vertrages und der Amtsübernahme durch die EVG-Organe sol­len die Verhandlungsdelegationen der Mitgliedstaa­ten als Interimsausschuß über alle die Vertei­digungsgemeinschaft angehenden Fragen beraten. Der Ausschuß hat kein Exekutivrecht. Der terri­toriale Geltungsbereich des Vertrags ist auf die europäischen Hoheitsgebiete der beteiligten Staa­ten begrenzt. Nur bei einstimmiger Billigung des Ministerrats können EVG-Streitkräfte außerhalb des Geltungsbereiches stationiert werden. Uber den Beitritt anderer europäischer Staaten zur EVG ist gleichfalls ein einstimmiger Beschluß de» Ministerrats erforderlich. Die Mitgliedstaaten ver­pflichten sich, keine internationalen Verpflichtun­gen einzugehen, die dem Vertrag über die euro­päische Verteidigungsgemeinschaft widersprechen.

Der Sitz der EVG-Behörden soll noch festge­legt werden. Gleichzeitig mit dieser Entscheidung wird auch über die Sitze der Schumanplanbehör- den beschlossen.

den Spart

des oberbayerischen Meisters Adam, Traunstein (8W Punkte aus 8 Partien), vor dem Schweizer Landes­meister und Internationalen Meister Grob, Zürich, der mit Dr. Kellermann, Stuttgart, den zweiten und dritten Preis teilte '(Je 6 Punkte). Das Turnier, das zu Ehren des Jung verstorbenen Ravensburger und oberschwäbischen Vorkämpfers Wilhelm Plat* ausgetragen wurde, war mit 17 Spielern der süd­deutschen Elite sehr stark besetzt. Eine Anzahl der dort gespielten wagemutigen Glanzpartien wird die Runde durch die deutschen Schachzeitschriften ma­chen. Im Kampf um den Titel des Oberschwäbi­schen Meisters 1952 setzte sich unter den zehn Be­werbern Alois Glas, Sigmaringen, mit 7 Punkten aus 9 Partien vor Locher, Lindau, (6/i Punkte) und Schließmann, Friedrichshafen (6 Punkte) durch. Diese drei Spieler haben damit die Berechtigung, an den Württembergischen Landesmeisterschaften in Stutt­gart teilzunehmen. 40 v. H. der Partien der Ober- schwäbischen Meisterschaft endeten unentschieden, was für die Ausgeglichenheit der Teilnehmer Zeugnis ablegt.

Vorläufige Totogewinne

West-Süd-Toto: Zwölferwette: 1. Rang Je 8975 DM, I. Rang Je 410 DM, 8. Rang je 33 DM. Zehnerwette: 1. Rang je 1230 DM, 2. Rang je 50 DM, 3. Rang Je 8 DM.

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