NUMMER 128
AUS DEM HEIMATGEBIET
MITTWOCH, 15. AUGUST 1951
16 tse*e Utetmdin
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Es ist schon lange her, als ich sie zum •raten Male sah, aber sie hat mir damals gleich gefallen. Besonders ihre Vielseitigkeit empfand ich so wundervoll — ihre Vielseitigkeit in der Blütenform und Farbe. Eigentlich gibt es keine Farbe, die bei der Dahlie nicht anzutreffen ist. Vom reinen Weiß bis zum tiefen Dunkelrot ist jede Farbnuance vorhanden.
Die Form der Blütenblätter ist so vielseitig, daß oftmals die Dahlie gar keine Dahlie mehr au sein scheint und manchmal sogar einer Orchidee ähnelt. In die gleiche Gesellschaft der exclusiven Dahlien gehören auch die ane- monenblütigen und dann noch die Rosettendahlien, die Mignondahlien und die Dahlien mit der Halskrause.
Warum schütteln Sie ungläubig den Kopf? Ich weiß, vielleicht kennen Sie nur die gute, alte Bauerndahlie — dunkelrot oder weiß oder weiß mit rosa. Aber das ist lange her, daß man sich an solchen Blumen erfreut hat. Aus den Georgien sind die Schmuckdahlien, die Kaktusdahlien, die Kaktus-Hybrid-Dahlien, die Seerosendahlien, die Balldahlien und die ■üßen kleinen Pompon-Dahlien geworden.
Kann es etwas Entzückenderes geben als einen Strauß bunter Pompondahlien in einer dunkelblauen Keramikvase?
Es gibt keine andere Blume, die sich im täglichen Leben so mannigfaltig verwenden läßt als unsere Freundin Dahlia variabilis mit ihren Hunderten von Sorten und deren reizenden Namen.
Frühmorgens, wenn der Tau noch auf den Pflanzen liegt, werden die halberblühten Blumen geschnitten. Das Blattwerk wird ihnen zum größten Teil genommen, damit sie nicht ■o schnell welken, und nach einem langen Schrägschnitt, der die Wasseraufnähme erleichtert, kommen die Blumen dann in ihre Vase. Bitte, die Vase aber nicht in eine dunkle Ecke des Zimmers stellen. Blüten mit einer solchen Farbenpracht, wie sie die Dahlien haben, wollen Licht, viel Licht und jeden Tag frisches kühles Wasser. (Solche und ähnliche Plaudereien aus dem Reich der Blumen finden Sie in der allmonatlich erscheinenden illustrierten „Blumen-Post“, die in jedem Blumengeschäft und in jedem Gartenbaubetrieb kostenlos abgegeben wird.)
Es wird viel mehr Klee angebaut
Von der im Mai durchgeführten Bodenbenutzungserhebung, der wohl wichtigsten alljährlichen landwirtschaftlichen Statistik, liegen die ersten vorläufigen Ergebnisse vor. Bemerkenswert ist vor allem, daß in Württemberg-Hohenzollem insgesamt wie im Kreis Calw sich der Anbau von Kartoffeln trotz der schwierigen Absatzverhältnisse auf Grund der sehr guten letztjährigen Ernte nicht verringert, andererseits der Anbau von Futtergetreide (Gerste und Hafer) sich trotz der guten Preise und des Mangels an käuflichen Futtermitteln nicht vermehrt hat.
Im Gegensatz zum Landesdurchschnitt hat die Fläche des gesamten Ackerlandes (einschließlich Feldgemüsebau und Erwerbsgartenbau) sich im Kreis Calw auf 15 232 (Endergebnis der Bodenbenutzungserhebung 1950: 16 204) ha sogar etwas erhöht. Wie überall ist die Entwicklung auch bei uns gekennzeichnet durch eine sehr starke Erhöhung des Kleeanbaus, in Reinsaat und gemischt, auf 1303 (1030) ha, die weitaus größte Veränderung, und eine Verminderung des Gemüsebaus auf nur noch 108 (118) ha, wobei der Rückgang auf Früh- und Sommergemüse entfällt. Veränderungen von mindestens 50 ha ergaben sich in unserem Kreis ferner bei Winterroggen auf nur noch 1049 (1113) ha, dafür Sommerroggen 100 (30) ha, Winterweizen 2342 (2399) ha, Hafer 1795 (1863) ha und Wintermenggetreide 183 (235) ha, insgesamt ein Rückgang des Getreidebaus •uf nur noch 6984 (7086) ha.
Der Oelfruchtbau ist dagegen mit 178 (180) ha so ziemlich unverändert geblieben. Mehr oder weniger großen Zunahmen bei Winter- und Sommerraps, Sommerrübsen and Kömersenf stehen Abnahmen bei Winterrübsen und vor allem Mohn gegenüber. Flachs ist bei uns heuer mit 15 (9) ha verhältnismäßig sehr viel mehr angebaut worden als 1950,
Die Kartoffelfläche hat sich auf 1904 (1891) sogar noch ein wenig vergrößert. Nur der Anbau von gewöhnlichen (nicht vorgekeimten) Frühkartoffeln weist eine verhältnismäßig erhebliche Abnahme auf. Zuckerrüben, die anderswo in diesem Jahr meist verstärkt angepflanzt wurden, blieben bei uns r- ziemlich unverändert.
Leben wir wirklich zu verschwenderisch?
Der Staat größter Nutjnießer des Genußmittelkonsums / Luxus bei einer kleinen Schicht
In der letzten Zeit kann man es von maßgeblicher Seite öfters hören, daß wir zu verschwenderisch lebten, und in ausländischen Kreisen wird uns immer wieder vorgehalten, Deutschland, der Besiegte, lebe besser als beispielsweise Großbritannien, der Sieger. Der nordrhein - westfälische Wirtschaftsminister, der sich kürzlich in einer Rede gegen den „unverantwortlichen Luxus der Massen“ gewandt hat, stützt seine Ausführungen auf die Tatsache, daß im westdeutschen Bundesgebiet fast 9 Mrd. DM jährlich für Genußmittel ausgegeben werden gegen nur etwa 18 Mrd. DM für die notwendigsten Lebensmittel. Er geht anscheinend von der Ueber- legung aus, daß mit den für Genußmittel ausgegebenen Milliarden wichtige Industriezweige, z. B. die Investitionsgüterindustrien, gefördert werden könnten.
Bei solchen und ähnlichen Ueberlegungen sollte jedoch nicht übersehen werden, daß von der genannten Summe lediglich ein Bruchteil tatsächlich für Genußmittel verausgabt wird, denn zum Teil mehr als die Hälfte des Betrags entfällt auf indirekte Steuern. So beträgt der Steueranteil bei Zigaretten nicht weniger als 71% des Verkaufspreises, bei Zigarren immerhin 38 bis 43 %, bei Tee und Kaffee rund 45%, bei Branntwein 42%, selbst bei Bier fast 20% und bei Zucker mehr als 35%. Würde die Bevölkerung der
Mahnung des Ministers entsprechend auf jegliche Genußmittel verzichten, hätte der Fiskus einen Ausfall von wenigstens 4 Mrd. DM an indirekten Steuern zu verzeichnen, die demnach durch direkte Steuern zusätzlich aufgebracht werden müßten. Außerdem würden dann alle mit dem Verbrauch von Genußmitteln zusammenhängenden Gewerbezweige zum Erliegen kommen und als Steuerzahler ausfallen.
Legt man die Erzeuger- bzw. Importpreise für Genußmittel zugrunde, so ergibt sich ein Betrag, der wohl als sehr bescheiden bezeichnet werden muß und um so weniger die Feststellung vom „unverantwortlichen Luxus der Massen“ rechtfertigt, als in der Bundesrepublik bekanntlich mehr als 12 Millionen Menschen von öffentlicher Unterstützung leben, die nicht einmal das Existenzminimum deckt. Hinzu kommt die große Masse der Arbeitnehmer, die sich und ihre Angehörigen infolge der steigenden Lebenshaltungskosten nur mit dem Notwendigsten versorgen können. Auch der Mittelstand, von dem man ehemals wohl sagen konnte, daß es ihm gut gehe, hat heute schwere Existenzsorgen; von den Flüchtlingen ganz zu schweigen. Verbleibt mithin eine ganz dünne Oberschicht, von der sich noch sagen läßt, daß sie gut, vielleicht zu gut, lebt.
8,8 Mill. cbm Schnittholz produziert
Im Jahre 1950 bearbeitete die deutsche Sägeindustrie der Bundesrepublik 13,3 Mill. Festmeter Nadel- und Laubrundholz; davon waren allein 11,7 Mill. fm (87%) Nadelholz. Die deutsche Sägeindustrie ist damit der größte deutsche Holzbearbeiter, alle anderen Zweige der holzbearbeitenden Industrie stehen weit hinter ihr zurück.
Die 11 $49 Sägewerke (7823 reine Sägewerke, 4126 Sägewerke mit Verarbeitung) beschäftigen insgesamt 72 000 — vorwiegend männliche (69 000) Arbeitskräfte. Der wertmäßige Gesamtumsatz der Sägeindustrie des Bundesgebietes betrug ca. 1200 Millionen DM.
1950 wurden in der Bundesrepublik insgesamt rund 8,8 Millionen cbm Schnittholz produziert, davon 7,8 Millionen cbm Nadelschnittholz (89%) und 1,0 Mill. cbm Laubschnittholz. Von der Gesamtmenge entfällt ein Drittel allein auf das Land Bayern. Auf Württemberg - Hohenzollern, • Württemberg- Baden und Baden entfallen weitere
Die kleine Rechtsbelehrung
Wenn eine Verlobung in die Brüche geht
„Als Verlobte grüßen...“ Wenn diese Worte gedruckt und verheißungsvoll an Verwandte und Freunde verschickt werden, denkt meist niemand daran, daß damit ein mitunter sehr kompliziertes Rechtsverhältnis bekanntgemacht wird. Jedes Verlöbnis, ob mündlich oder schriftlich geschlossen, bekommt unter der Lupe des Juristen die Gestalt eines Vertrages, mit allen Ansprüchen üLd Verbindlichkeiten, die aus einem Vertrag abgeleitet werden können. Wie oft im Leben gewinnt der Rechtsstandpunkt aber erst Bedeutung, wenn etwas schief geht.
Schiefgehen — das heißt in diesem Fall: die Verlobung wird gelöst. Dabei kann es geschehen — in der Praxis ist das gar nicht selten der Fall —, daß ein Verlobungspartner abstreitet, überhaupt jemals verlobt gewesen zu sein. Ein Verlöbnis nachzuweisen ist nicht immer einfach. Häufig verloben sich die jungen Leute heute „geheim“, ohne Anzeige und Verlobungsfeier. Zeugen sind in solchen Fällen selten vorhanden. So kommt es denn, daß ein Partner durch das Verhalten des anderen eine Verlobung aft zustandegekommen ansieht, der andere dies aber hartnäckig bestreitet.
Der Jurist muß dann heraussondern, ob ein ernstgemeintes Eheversprechen gegenseitig abgegeben wurde. Das braucht nun nicht etwa mit den Worten: „Ich verspreche, mit dir die Ehe einzugehen“, erklärt zu werden. Es genügt, wenn aus den Aeußerungen, zusammen mit dem Verhalten der Partner, der Schluß gezogen werden kann, daß die beiden Liebenden sich gegenseitig ernsthaft die Absicht bekundet haben, eine Ehe einzugehen. Keineswegs ist dazu der Austausch von Verlobungsringen notwendig.
Dagegen ist es von Bedeutung, wenn einer oder gar beide Partner noch unmündig sind. Da ein Minderjähriger zum Abschluß eines Vertrages der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters — gewöhnlich des Vaters — bedarf, so ist auch eine Verlobung ohne dessen Einverständnis unwirksam. Der Minderjährige hat aber die Möglichkeit, die Verlobung bis zu seiner Volljährigkeit aufrechtzuerhalten und sein vorzeitiges Eheversprechen zu genehmigen, das heißt zu bestätigen. Dann gilt es von Anfang an als wirksam.
Klarheit darüber ist deshalb wichtig, weil sich aus dem Verlöbnis materielle Folgen ergeben können, dann nämlich, wenn ein Partner von dem Verlöbnis zurücktritt. Recht und Gesetz gehen davon aus, daß bis zur Eheschließung Mann und Frau die Freiheit haben sollen, sich nicht nur zu binden, sondern auch zu trennen. Aber alles hat seine Grenzen. Die Freiheit darf nicht zum Mißbrauch des Vertrauens benutzt werden. Wer ohne wichtigen Grund ein Verlöbnis löst, muß es sich gefallen lassen, vom verlassenen Partner schadenersatzpflichtig gemacht zu werden.
Im einzelnen ist dann zu ersetzen: 1. dem anderen Verlobten, dessen Eltern sowie dritten Personen, die an Stelle der Eltern gehandelt haben (z. B. Pflegeeltern), der' Schaden, der daraus entstanden ist, daß sie in
Die Früchte in des Nadibarn Garten
Ein kleines zeitgemäßes Kapitel aus dem Alltag
Jedes Jahr, wenn in den Gärten die Früchte reifen, entstehen Schwierigkeiten dort, wo Sträucher und Bäume in des Nachbars Garten hinübergewachsen sind. Es ist begreiflich, daß der Eigentümer eines Baumes die Aepfel gern haben möchte, die von seinem Baum in des Nachbars Garten gefallen sind — oft sind es gerade die reifsten und schönsten.
Diese Aepfel gehören jedoch nunmehr dem Nachbarn, der hier gewissermaßen ernten darf, ohne gesät zu haben. Der Eigentümer des Baumes darf, — von seinem Grundstück aus — von den in den benachbarten Garten hinübergewachsenen Zweigen pflücken, denn solange die Früchte am Baum hängen, gehören sie dem Eigentümer des Baumes. Der Nachbar hingegen darf die überhängenden Früchte nicht pflücken. Sie gehören ihm erst dann, wenn sie — und zwar ohne sein Mitwirken — abgefallen sind. Schütteln darf er sie nicht, sonst macht er sich Schadenersatz-
Erwartung der Ehe Aufwendungen gemacht haben oder Verbindlichkeiten eingegangen sind (z. B. Kosten der Verlobungsfeier, Aussteuer, Miete einer Wohnung), 2. dem anderen Verlobten auch der Schaden, den dieser dadurch erleidet, daß er in Erwartung der Ehe sonstige Vermögen oder seine Erwerbsstellung berührende Maßnahmeii getroffen hat (z. B. durch Aufgabe der Stellung).
Hat eine Verlobte ihrem Bräutigam intime Beziehungen gestattet, so wird ihr, im Falle des Verlöbnisbruches ohne triftigen Grund, vom Gesetz auch noch eine angemessene Entschädigung in Geld für den ideellen Schaden zugebilligt. Voraussetzung dafür ist allerdings, daß die Braut unbescholten war, das heißt einen makellosen Lebenswandel geführt hat. Selbstverständlich hat der Treulose dem anderen Verlobten auch die erhaltenen Geschenke zurückzuerstatten.
Diese Regel wird nicht angewendet, wenn ein Verlobter einen wichtigen Grund zum Rücktritt vorweisen kann.
Ist der Rücktritt durch das Verhalten des anderen Verlobten veranlaßt, dann ist dieser dem Zurücktretenden genau so schadenersatzpflichtig, wie im Falle seines eigenen Verlöbnisbruches ohne triftigen Grund.
Der Angeber mit der Hupe
Der Fußgänger und der Autofahrer leben auf der gleichen Stufe, wenn sie sich beide auf ihren zwei Beinen bewegen. Augenscheinlich aber geht mit dem Mann am Steuer eine Veränderung vor, wenn er die Möglichkeit besitzt, mittels eines kleinen Fingerdrucks laut zu werden. Unvermittelt lebt er nun auf einem anderen Podium als der Fußgänger; die Technik verleiht ihm ihre Stimme, er kann dem Fußgänger unwidersprochen, sozusagen autoritär, seinen Willen kundtun.
Freilich, steckt nicht auch Angst und Unsicherheit hinter diesem Hupen? In der Tat: der Huper am Steuer ist ein unsicherer oder leichtsinniger Fahrer. Er weiß, daß er im Grunde die PS nicht regieren kann, mit denen er sich fortbewegt; er hat Angst vor seinem Fahrzeug, vor der eigenen Unsicherheit im Verkehr, vor dem Verkehr überhaupt. So hupt er..., um „nachher" sagen zu können: Ich habe rechtzeitig gehupt...
Dieses Hupen steht zwischen uns, zwischen den Autofahrern und den Fußgängern. Welche Ungezogenheit, bei dem Stop eines vorausgehenden Fahrzeugs zehnmal zu hupen, um dem anderen zuzurufen: Mach Platz! Welche Rücksichtslosigkeit die Ankunft vor dem Haus, in dem man erwartet wird, durch vielfaches Hupen anzuzeigen! Welche Ueberheb- lichkeit, den Fußgänger zu erschrecken!
Soll man das Hupen verbieten? Zumindest in geschlossenen Ortschaften? Das ist eine zweischneidige Sache; die Verkehrssicherheit könnte darunter leiden. Nein, Disziplin in der Lautstärke ist eine Frage der Erziehung und der guten Kinderstube. B.Z.
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pflichtig. Nur dann, wenn die Früchte auf ein dem öffentlichen Gebrauch dienenden Gemeindestück, z. B. öffentlichen Weg oder Straße hinübergefallen sind, behält der Besitzer des Baumes das Eigentumsrecht.
Der Eigentümer eines Grundstückes darf die auf sein Grundstück herüberhängenden Zweige, wenn sie die Benützung des Grundstückes — etwa durch Entziehung des nötigen Sonnenlichtes — beeinträchtigen, abschneiden und behalten, nachdem er dem Besitzer des Nachbargrundstückes ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hatte. Die Frist ist so zu bemessen, daß die Möglichkeit einer Abemtung etwaiger Früchte bleibt und die Beseitigung der Zweige nicht in die Zeit des Wachstums fällt.
Besondere Vereinbarungen, welche diese Bestimmungen ändern, sind selbstredend gestattet.
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