NUMMER 5 7

SÜDWESTDEUTSCHE CHRONIK

SAMSTAG, 14. APRIL 1951

Wie weit geht die ärztliche Meldepflicht?

Ein Fragenkomplex, der gesetzlich neu geregelt werden muß

Die Massenvernehmungen von Frauen in Weinheim und Garmisch-Partenkirchen haben eine Diskussion ln Gang gebracht, die erst zum Abschluß kommen wird, wenn der Ge­setzgeber an die Stelle der heutigen unklaren Rechtsverhältnisse eine moralisch einwandfreie, für das ganze Bundesgebiet einheitliche Rechts­norm setzt Im Folgenden soll versucht wer­den, die in Württemberg-Hohen- rollern heute geltenden gesetzlichen Vor­schriften über Schweigepflicht und Meldepflicht des Arztes darzustellen.

Das Verhältnis zwischen dem Kranken und seinem Arzt wird durch ein rückhaltloses Ver­trauen bestimmt, das sich nicht zuletzt auf die unverbrüchliche Verschwiegenheit des Arztes bezieht. Der Schutz des privaten Geheimnisses vor unbefugter Offenbarung stellt eines der Grundrechte eines freien Menschen dar. So alt wie der ärztliche Beruf ist daher auch die ärzt­liche Schweigepflicht. Sie ist uns in demEid des Hippokrates bereits aus der Antike formu­liert überliefert. Im modernen Strafgesetzbuch (StGB) war sie im § 300 verankert, der u. a. Arzte mit Strafe bedroht, wenn sie unbefugt Pripatgeheimnisse offenbaren, die ihnen kraft ihres Standes anvertraut sind. Dieser Paragraph des StGB, wurde durch den § 13 der Reichsärzte­ordnung vom Jahre 1935 abgelöst.

Nun wird aber in jedem geordneten Gemein­wesen das Recht des Einzelnen durch das über­geordnete Recht der Gemeinschaft begrenzt. Dem entsprechend wird auch die mit dem Recht des Einzelnen verknüpfte Schweigepflicht des Arztes zwar nichtdurchbrochen, wohl aber eingeengt. Das Gesetz verlangt, daß auch das ärztliche Wissen geoffenbart wird,wenn eine Rechtspflicht oder eine sittliche Pflicht oder ein nach der Rechtslage berechtigter Zweck es nötig machen.

Da ist also zunächst das Reichsgesetz über die Bekämpfung gemeinge­fährlicher Krankheiten aus dem Jahre 1900 und an ergänzenden Bestimmungen dazu vor allem die Verordnung des Reichs­ministers des Innern von 1938. Es ist klar, daß bei Seuchengefahr der Schutz der Allgemeinheit wichtiger ist, als die ärztliche Schweigepflicht gegenüber dem Einzelnen. Es folgt das Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechts­krankheiten von 1927. Hier ist die Schwei­gepflicht des behandelnden Arztes ausdrücklich gefordert und nur insoweit eingeschränkt, als der Arzt verpflichtet wird, solche Kranke na­mentlich zu melden, die sich der Behandlung ihrer Geschlechtskrankheit entziehen. Im näch­sten Paragraphen wird auch das gesamte Per­sonal der Gesundheitsbehörden beiunbefugter Offenbarung von Angaben über einen Ge­schlechtskranken mit Strafe bedroht. Die Offen­barung ist jedoch nicht unbefugt, wenn sie an eine Behörde oder an eine Person gemacht wird, die einberechtigtes gesundheitliches Interesse daran hat,, unterrichtet zu werden.

Das fr agliche Gesetz

Nach dem Vorbild anderer Staaten wurde auch in Deutschland schon vor 1933 ein Gesetz entworfen, um Erbkranke unfruchtbar machen und . Schwangerschaften ,bei Erbkranken unter­brechen zu können. DiesesGesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuch­ses ist'dann 1933-ln Kraft gesetzt worden. In seinem § .14 ist .vorgesehen, daß nicht nur im Rahmen des Gesetzes, sondern auch dann eine Schwangerschaft unterbrochen -werden darf, wenn dadurch eine ernste Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Schwangeren abge­wehrt wird Das Gesetz enthält keine Melde­pflicht für den Arzt, außer über die im Sinn des Gesetzes vollzogenen Eingriffe. Erst in der späteren 1. Ausführungsverordnung zu diesem Gesetz ordnete der Reichsmintster des Innern an, daß die Ärzte jeden Erbkranken zu mel­den hätten. Obwohl nun im Rahmen des Erb­gesundheitsgesetzes von Schwangerschaftsunter­brechungen nur im Zusammenhang mit Erb­krankheiten oder bei der sogenanntenmedizini­schen Indikation" die Rede ist, wurde dann Im Jahre 1935 mit der 4. Ausführungsverordnung im Artikel 12 die Meldepflicht nicht nur auf jede Unterbrechung einer Schwangerschaft überhaupt ausgedehnt, sondern auch grundsätzlich für jede Fehlgeburt eingeführt. Demnach geht die von den Ärzten verlangte Meldung von Fehlgebur­ten auf ein Gesetz zurück, das sich mit dieser besonderen Frage gar nicht beschäftigt.

Dieses Gesetz als solches ist durch die Be­satzungsmächte nicht aufgehoben worden. Es kann nur nicht angewendet werden, weil die vom Gesetz vorgesehenenErbgesundheits­gerichte als Sondergerichte von den Besatzungs­

mächten verboten worden sind. Demnach wären die Bestimmungen des Gesetzes und die dazu er­gangenen Ausführungsverordnungen auch heute noch insoweit rechaskräftig, als sie nicht das Bestehen von Sondergerichten voraussetzen. Also stünde auch die mit Artikel 12 der 4. Aus­führungsverordnung angeordnete Meldepflicht bei Fehlgeburten unverändert in Kraft, ein­schließlich der Strafbestimmungen.

Vom juristischen Standpunkt aus wird dazu die Auffassung vertreten, diese Meldepflicht sei überhaupt ungesetzlich, da der Reichsminister des Innern seine Befugnisse überschritten habe, indem er auf dem Verordnungswege eine Maß­nahme einführte, die in dem grundlegenden Ge­setz nicht vorgesehen war und über das Gesetz hinausgeht. Abgesehen davon muß es außerdem fräglich erscheinen, ob es zulässig ist, einerseits ein Gesetz nicht anzuwenden, andererseits aber zu erzwingen, daß ein einzelner Artikel einer dazu erlassenen Ausführungsverordnung befolgt wird.

Auch die Gesundheitsbehörden unterliegen nach dem Deutschen Beamtengesetz von 1937 der Schweigepflicht. Diese wurde jedoch, eben mit Rücksicht auf das Erbgesundheitsgesetz, schon 1935 tatsächlichdurchbrochen durch einen Er­laß des Reichsjustizministers und des Reichs­ministers des Innern, der die Gesundheitsbehör­den verpflichtet, einer Justizbehörde, wenn diese

darum ersucht, Akteneinsicht zu gewähren oder Auskunft und Abschriften aus den Akten zu geben.

Im Hinblick auf die Meldepflicht bei Fehlge­burten müssen nun diese Bestimmungen in Zu­sammenhang gebracht werden mit dem § 218 StGB, wonach es strafbar ist, die Frucht im Mutterleib zu töten oder abzutreiben. Wie oben erwähnt, ist die Unterbrechung einer Schwan­gerschaft nach § 14 des Erbgesundheitsgesetzes nur aus ärztlichen Gründen und unter bestimm­ten Voraussetzungen statthaft, die in Württem- berg-Hohenzollern zurzeit allerdings noch nicht neu geregelt sind.

Das bedeutet also: Solange der § 218 StGB in der heutigen Form besteht, die Tötung des kei­menden Lebens demnach als Verbrechen angese­hen wird, sind die Gerichte auch verpflichtet, jede Übertretung dieses Paragraphen zu ver­folgen, und berechtigt, dazu Auskünfte von den Gesundheitsbehörden anzufordern. Die Gesund­heitsbehörden Ihrerseits sind nach dem gelten­den Recht gehalten, auf Ersuchen solche Aus­künfte zu geben.

Aufgabe des Gesetzgebers wird es also sein, den im Jahre 1935 aus bevölkerungspolitischen und juristischen Gründen vorgenommenen Ein­griff in die Schweigepflicht der Ärzte und der Gesundheitsbehörden zu beseitigen und dadurch klare, unanfechtbare Verhältnisse zu schaffen, so daß die Auskunftspflicht ärztlicher Instanzen auf die Fälle beschränkt wird, in denen ein echtes und damit im Sinne der Allgemeinheit berech­tigtes. gesundheitliches Interesse feststeht.

Med.-Rat Dr. Zoller. Tübingen

Am Nordwürttemberg

Acht Jahre Zuchthaus für Gattenmörderin Stuttgart. AusLiebeskummer wollte die 30- jährige Helene Stängle aus Benningen bei Ludwig3burg ihren Liebhaber und sich selbst ums Leben bringen. Da sie aber außerdem ihren Mann, der sehr an ihr hing, nicht allein auf der Welt zurücklassen wollte so erzählte sie je­denfalls dem Gericht, beschloß sie, zunächst bei diesem den Anfang zu machen. Am 8. Ok­tober vergangenen Jahres schlug sie ihm des­halb mit einem Bell den Schädel ein. Als das noch nicht tödlich wirkte, schnitt sie ihm noch mit einem Rasiermesser die Pulsadern auf. Der Schädelbruch, zusammen mit dem starken Blut­verlust und einer hinzutretenden Lungenentzün­dung führte nach einigen Tagen zum Tod des Mannes.

Das Stuttgarter Schwurgericht verurteilte die Frau am Donnerstag wegen vorsätzlichen Tot­schlags unter Zubilligung mildernder Umstände zu 8 Jahren Zuchthaus und 5 Jahren Ehrverlust. Das Gericht bezeichnete sie als vermindert zu­rechnungsfähig. Es sei der. primitiven Frau zu glauben, daß sie tatsächlich eine Mitleidstat habe begehen wollen.

Diözesantag der Caritasschwesternschaft Stuttgart. Die Caritasschwesternschaft der Diö­zese Rottenburg hielt hier am 8. April ihren er­sten Diözesantag. Nachdem diese Schwestern­schaft vor 10 Jahren im Marienhospital in Stutt­gart ins Leben getreten war, hat sie sich in den Jahren nach dem Krieg zu einer Gemeinschaft von etwa 300 Schwestern entwickelt, die in eige­ner Verantwortung und zusammen mit Ordens­schwestern in Krankenhäusern, Alters- und Kin­derheimen unseres Landes arbeiten. Bischof Carl Joseph Leiprecht dankte den Schwestern für ihre bisherige Tätigkeit und ermunterte sie zu wei­terer Arbeit im Geiste dienender Liebe.

Feuerwehren schließen sich zusammen Fellbach. Am morgigen Sonntag soll hier der Württembergische Feuerwehrverband unter Ein­schluß der hohenzollerischen Feuerwehren wie­dergegründet werden.

Bundestag der Sänger Schwäbisch Gmünd. Am morgigen Sonntag hält hier derSchwäbische Sängerbund Württemberg und Hohenzollern seinen zweiten Bundestag ab. U. a. soll über das nächste Bundesiiederfest Be­schluß gefaßt werden.

Musterbeispiel für alle Städte Eßlingen. Mehrere Magazin-Verlage wollen die Stadtverwaltung Eßlingen verklagen, weil diese alle Zeitschriftenhändler, deren Kioske auf städti­schem Grund stehen, auf gef ordert hat, den Ver­kauf bestimmter jugendgefährdender Veröffent­lichungen etnzustellen. Der Oberbürgermeister von Eßlingen, Dr. Dieter Roser, hat die An­gelegenheit inzwischen dem Sozialausschuß des deutschen Städtetags vorgetragen. Dieser be­schloß, das Vorgehen der Stadt Eßlingen gegen

anstößige Literatur dem Präsidium des Städte­tags als Musterbeispiel für alle Städte des Bun­desgebiets zu empfehlen. Die Hauptgeschäfts­stelle des deutschen Städtetags wurde beauf­tragt, die Stadt Eßlingen im Fall eines Prozes­ses mit den Zeitschriftenverlagen voll zu unter­stützen.

Kurze Umschau

Eine Männerhose fing Feuer, als eine Haus­frau in Stuttgart-Zuffenhausen sie mit Wasch­benzin reinigen wollte und daneben das Gas brennen ließ. Obwohl sie selbst Brandwunden davontrug, dachte die Frau doch noch daran, die brennende Hose aus dem Fenster zu werfen.

Ein 14jähriger Schüler, Werner Morlock aus Stuttgart, der Anfang April von zu Hause aus­gerückt war, konnte bei einem Bauern in Ingel­fingen, Kreis Künzelsau, aufgegriffen werden. Er hatte sich dort als landwirtschaftlicher Helfer einstellen lassen.

Eine hausierende Zigeunerin, die sich bei einer Frau im Kreis Rottweil 1350 DM erschwindelt hatte, konnte festgenommen werden. Sie hatte sich durch geschickte Fragen ein Bild über die familiären Verhältnisse verschafft und immer wieder Geldbeträge erhalten, die sie angeblich an Wallfahrtsorte schickte, damit der Sohn aus der Kriegsgefangenschaft entlassen würde.

Zweimal überfahren wurde ein Fußgänger bei der Schweizer Ortschaft Schüpfheim. Zuerst war es ein Motorradfahrer, der, ihn umriß und schwer verletzte. Während sich der Fahrer und Passanten um den Verunglückten bemühten, nahte ein Kraftwagen, dessen Lenker der Men­schenansammlung ausweichen wollte und dabei gerade den Verunglückten tödlich überfuhr.

Aus Südwürttomberg

Beflaggung am I. Mai

Tübingen. Wie im Vorjahr werden auch am 1. Mai 1951 nach einer Mitteilung der Staats­kanzlei Tübingen die öffentlichen Gebäude des Landes beflaggt werden. Die Gemeinden und Kreise sind gebeten worden, an diesem Tage ebenfalls zu flaggen.

Sonntagsfahrkarten über 1. Mai Tübingen. Da in diesem Jahr zwischen den 1. Mai und Himmelfahrt nur ein Werktag fällt gibt die Bundesbahn für die Zeit vom 28. April bis zum 4. Mai Sonntagsrückfahrkarten aus. St« gelten zur Hinfahrt vom Samstag, 28. April, 12.0# Uhr, bis Donnerstag, 3. Mai, 24.00 Uhr und zur Rückfahrt bis Freitag, den 4, Mai, 24.00 Uhr.

Wir gedenken der Kriegsgefangenen Tübingen. Am 4. Mai wird es ein Jahr, daß Sowjetrußland durch seine offizielle Nachrich­tenagenturTass der Welt verkündete, di« deutschen Kriegsgefangenen seien bis auf einige Kriegsverbrecher alle entlassen. Die Bestür­zung und Empörung war allgemein, nicht nur in Deutschland. Die Öffentlichkeit am 4, Mal daran zu erinnern, daß wahrscheinlich noch Hun­derttausende von Deutschen in russischen La­gern schmachten, betrachtet der Heimkehrerver­band und derVolksbund für Frieden und Frei­heit als seine Aufgabe. DieJungen Bürger­schaften, die sich in Tübingen und anderen südwürttembergischen Städten seit kurzem zur Aufgabe gemacht haben, die Jugend ins politi­sche Leben einzuführen, haben die Stadtverwal­tungen angeregt, am 4. Mai Gedenktafeln zu ent­hüllen, auf denen die Namen all derer ver­zeichnet sein sollen, die heute noch auf die Ent­lassung aus der Kriegsgefangenschaft warten.

Anwärter für gehobenen Justizdienst Tübingen. Nach einer Bekanntmachung des Ju­stizministeriums wird zum 1. September wieder eine geringe Zahl von Arwärtern für den gehobe­nen Justizdienst (Notariatskandidaten) eingestellt. Gesuche um Zulassung von Bewerbern, welche am 1. September 1951 nicht älter als 20 Jahre sind, können bis spätestens 15. Juli dem Justiz­ministerium in Tübingen, durch Vermittlung des Amtsgerichts, zu dessen Bezirk der, zur Annahme des Kandidaten bereiten Bezirksnotar gehört, vorgelegt werden. Aussicht auf Zulassung haben nach der Bekanntmachung nur Bewerber mit sehr guten Schulzeugnissen.

Im Wald angeschossen Sigmarlngen. Nach Einbruch der Dunkelheit bemerkte ein Förster aus Aschberg, Kreis Sigmaringen, in seinem Revier einen wildernden Hund und gab auf ihn einen Schuß ab. Das Ge­schoß verfehlte sein Ziel und traf einen in der Schußrichtung gehenden Mann, der mit Verlet­zungen an der rechten Hand und am Oberschen­kel ins Krankenhaus eingeliefert werden mußte.

Wie wird das Weiter?

Aussichten bis Sonntagabend: Die heute nacht durchgezogene Regenfront verursachte allgemeine Abkühlung über unserem Gebiet Atn Samstag bei auffrischenden westlichen Winden rasch wech­selnde Bewölkung mit einzelnen Schauern. Ta­gestemperaturen nur bis 10 Grad ansteigend. in ; der Nacht zum Sonntag örtliche Fröste. Am Sonn­tag allmähliche Wetterberuhigung und wieder et­was wärmer, aber noch nicht ganz niederschlags­frei.

Speise und Trank - eine populäre Messe

Aussichten auf eine Ausstellung vom 28. April bis 8. Mai in Reutlingen

Sechs Tassen auf dem Kopf

Glänzende Artistik und Tierdressuren bei Zirkus Krone I Bis Mittwoch verlängert

hb. Bis auf den letzten Platz waren bei der Eröffnungsvorstellung von ZirkusKrone am Donnerstagabend auf den Bösmannsäckern in Reutlingen die Bänke von einem erwartungs­frohen Premierenpublikum gefüllt, und von der ersten bis zur letzten Minute fing die spannend­erregende, buntschillernde Zirkusatmosphäre die begeisterten Zuschauer ein, denen die Stunden wie im Fluge vergingen. Wo soll man mit dem Lob anfangen, wo aufhören, wenn Tausenden im großen Rund des Zeltes ein Dreistundenpro­gramm in fließendem Szenenwechsel vor Augen geführt wird, das Nummer für Nummer bestes zirzensisches Können bietet? Das Interesse für den Zirkus Krone ist so groß, daß das Reutlin- ger Gastspiel bis Mittwoch verlängert wor­den ist.

Spielerisch leicht, scheinbar entbunden von den Gesetzen der Schwerkraft, wirbeln die Artisten durch die Luft. Tollkühn das Überkreuz-Luft- Potpourri der acht Croneras. Biegsam wie Gerten und kraftvoll die zehn Mohameds, wenn sie Ihre Pyramide auf einem Träger bauen oder vollendete Bodenakrobatik zeigen. Die fünf T a 1 o s parodieren launig und ge­

konnt eine Artistenriege der Jahrhundertwende. Eine waghalsige Leistung vollbringt der jüng­ste der zehn Asgards: Wie ein Gummiball wird er vom Schleuderbrett hochgeschossen und landet nach vierfachem Salto mortale rückwärts wohlbehalten in einem Sessel. Wer sich an Ra- stellis unerreichter Jongleurkunst versucht, könnte man sagen, hatnicht alle Tassen im Schrank; dafür hat Rudy Hornsechs Tassen auf dem Kopf. Unerhört, wie dieser junge Ar­tist auf dem Hochrad seinen Körper beherrscht und mit dem Fuß sechs Ober- und Untertassen sowie ein Stück Zucker und einen Kaffeelöffel auf seinem Kopf jongliert.

Trombas Königstigergruppe, zehn zottige P o 1 a r b ä r e n, die artige Schimpan- s e n f a m i 1 i e , die gelehrigen Seelöwen, elf kluge Elefanten, eine ostfriesische Rap­penparade, zwölf Berber-Schimmel­hengste und viele andere Tiervorführungen zeugen von der hohen Dressurkunst, die im Zir­kus Krone erreicht wurde. Eine straffe Regie bürgt für den pausenlosen Ablauf der Darbietun­gen, die von den schwungvollen Rhythmen des Krone-Orchesters untermalt werden.

jk. Reutlingen. Um es gleich zu sagen: diese Südd. Fachmesse für das Hotel- und Gaststät­tengewerbe übrigens die größte Ausstellung dieser Art im südwestdeutschen Raum hat sich die Volkstümlichkeit zum Prinzip gemacht. Ganz unbeengt von allen herkömmlichen Vor­urteilen und bewußt einen neuen Weg suchend ln der richtigen Erkenntnis, daß die breitesten Bevölkerungskreise das erste Anrecht auf die gemeinsame Leistung haben.Keine Prunk- ausstellung, sagte der Leiter der Sonderschauen Kochkunst undGedeckter Tisch, Küchenmei­ster Diekmann, anläßlich einer Presseyor- besichtigung, und dementsprechend eine Koch­kunstschau, die zeigen soll, was heute nicht nur die bürgerliche Gasthauskultur zu leisten ver­mag, sondern und das ist das Neue, dem wir zum Nutzen aller Beteiligten breitesten Erfolg erhoffen auch die gepflegte ländliche Kü­che. Gerade das ländliche Gasthaus, das wir auf unseren Ausflügen Und Wanderungen so gerne zur Stärkung und Erfrischung aufsuchen, hat hier in der Pflege und Entwicklung echt schwä­bischer Gastlichkeit noch beachtliche Leistungs­reserven. Keine bessere Gelegenheit, dieses zu beweisen, als gerade die Reutllnger Ausstellung.

Freilich werden auch alle anderen Stufen des gastronomischen Gewerbes, wie der Vorsitzende des Landesverbandes für das Hotel- und Gast­stättengewerbes Württemberg-Hohenzollern, Ar­tur Spannagel, plastisch darzustellen ver­stand, bis hinauf zu den großen Spitzenleistun­gen der modernen Hotelküche nicht fehlen. Ein großes Hotelzelt wird erlesenste Leistungspro­ben bieten, eine Kochkunstschau zeigen, was heute auf diesem Gebiet möglich ist; bei den Konditoreierzeugnissen wird die Fülle des Ge­zeigten alle Phantasie übertreffen. Und die Ab­teilungDer gedeckte Tisch wird Augenweide und Anregung schenken. Daß in dieser Ausstel­lung der Sinnenfreude und desguten Ge­schmacks auch der Gaumen nicht zu kurz kom­men wird, versteht sich von selbst. Auf einer Ausstellungsfläche von 5000 qm und 11 großen Hallen kann schon etwas geboten werden, dabei natürlich auch alles vom Teelöffel bis zur Großküchenmaschine, vom Laichinger Bettzeug bis zur Hotelzimmereinrichtung aus schwäbi­schen Schreinereien und Möbelfabriken. Gewiß Ist so manche Interessante Neuigkeit dabei.

Und das alles im Zeichen der Konsumbe­

schränkung? wird der Leser fragen. Ja, jetzt erst recht! Denn je schmäler der Geldbeutel des Verbrauchers, um so sorgsamer die Auswahl. Und hier bietet sich eine Möglichkeit, das Ur­teil zu schärfen wie eine solche Schau ande­rerseits dem Gewerbe im sichtbaren. Wettbewerb Ansporn zur Leistungssteigerung ist. Zu alledem aber: die Reutlinger haben immer eine glücklich« Hand mit ihren Ausstellungen gehabt. Wir glau­ben, auch dieser einen großen Erfolg Voraus­sagen zu dürfen.

Böcke als Gärtner

ah. Die Große Strafkammer des Stuttgarter Landgerichts zog dieser Tage allerhand Sachen ans Tageslicht. Was sich das halbe Dutzend Stutt­garter Kriminalpolizisten, gegen das zurzeit ver­handelt wird, in den Jahren 194750 an Schie­bungen und Unterschlagungen geleistet hat, kann sich beinahe mit dem messen, was man aus der Stuttgarter Schwarzhandelszentrale selbst, der im ganzen Land zu trauriger Berühmtheit gelangten Reinsburgstraße, in Erinnerung hat Dorthin liefen die Hauptfäden dieser polizeili­chen Aktionen und Transaktionen Man weiß aus Amerika, wie gemütlich die Zusammenarbeit zwi­schen Polizei und Unterwelt werden kann. In Stuttgart wurde sie bieder. Oder wie soll man es nennen, wenn in der Reinsburgstraße 120 008 D-Mark beschlagnahmt werden und nachher ein Herr DP beim Leiter der Dienststelle II der Kripo 10 000 DM für die Rückgabe auf dem Büro­tisch liegen läßt? Oder wenn man den Pkw eines Schwarzhändlers am hellen Tag vor das Portal des Polizeipräsidiums fahren läßt und mit 50 008 Amizigaretten belädt, die man irgendwo be­schlagnahmt hat? In einem Fall war sogar der Anklagevertreter des amerikanischen Militärge­richts ins Vertrauen gezogen worden, damit man auf jeden Fall Rückendeckung hatte. Auch an­dernorts erwiesen sich Vertreter der Polizei nicht als hieb- und stichfest. So ein bißchen Kor­ruption kam hier und dort an die Oberfläche. Wenn es auch nicht zu einer Komödie langt, wie sie uns das Landestheater in den letzten Wochen mit GogolsRevisor gezeigt hat: Froh wären wir doch, wenn es bei der Polizei wie bei an­deren Verwaltungen bald einmal ausgekriselt hätte!

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