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Wilhetmstr. 8». Tel. 47S. Sohmmgr Billa Hubertu«

Druck, Berlag u. verantw. Schriftleitang! Theodor Sack» Wildbad i. Sich»

Nummer 115

Fernruf 478

Recht von heute

Wir blättern im neuen Strafrechtsentwurs

Reichsjustizminister Dr. Gärtner hat die Erundzüge des neuen Strafrechts bekanntgegeben. Wir bringen aus den Arbeiten der Amtlichen Strafrechtskommission einige bemerkenswerte charakteristische Neuregelungen.

Mord undTotschlag. Von den beiden Bezeichnun­gen Mord und Totschlag ist dis des Mordes im Sprachge­brauch des Volkes besonders lebendig, weil mit ihr ein sehr starkes im sittlichen Empfinden begründetes Unwerturteil verbindet. Die bisherige Unterscheidung, die das Merkmal der Ueberlegung in den Vordergrund stellte, ist nicht mehr aufrechtzuerhalten, denn es ist dem Schrifttum und der Rechtsprechung bis heute nicht gelungen, den Inhalt des Begriffes der Ueberlegung einwandfrei festzulegen. Das Wesentliche ist die Wertung der Tat und des Täters. In­folgedessen ist fortan entscheidend die Verwerflichkeit des Beweggrundes oder der Ausführung der Tat.

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Verleitung zum Selbstmord. Die neue Auffas­sung von dem Wert des Lebens und den Pflichten des ein­zelnen von sich selbst bringt es mit sich, daß die Verleitung zur Selbsttötung zu bestrafen ist. Die Strafbarkeit soll, wie vielfach in ausländischen Strafgesetzen und Entwürfen da­durch bedingt sein, daß der andere den Tötungsentschluß ge­faßt und zum mindesten irgend etwas ernsthaft unternom­men hat, um ihn auszuführen. Doch wird eine Ausnahme gemacht. Die Kommission verweist auf den bekannten Fall des landesverräterischen Obersten Redl in Prag, der die österreichischen Aufmarschpläne an die Russen verkauft hatte und dem nach seiner Entlarvung ein Revolver in die Hand gedrückt wurde, mit dem er seinem Leben ein Ziel setzte. Nach dem neuen Strafgesetzentwurf soll nicht strafbar sein, wer einen Verbrecher solcher und ähnlicher Art zum Selbst­mord treibt, wenn er nur aus ehrenhaften Beweggründen gehandelt hat. Der andere hat sich selbst durch sein Verbre­chen aus der Volksgemeinschaft ausgeschlossen. Nur der Um­stand, daß der Selbstmörder veranlaßt wird, sich dem Strafverfahren zu entziehen, reicht nicht aus, eine Strafe zu rechtfertigen.

Schmähung von Ehe und Mutterschaft. Im neuen Staat werden Ehe und Mutterschaft als Einrichtun­gen des Staates geschützt. Mer sie böswillig schmäht oder verächtlich macht, wird mit Gefängnis bestraft. Aus dem gleichen Eedankengang heraus wird mit Gefängnis bestraft, wergewissenlos einer von ihm geschwängerten Frau Hilfe oder Beistand versagt", deren sie infolc der Schwanger­schaft oder der Niederkunst bedarf, und dadurch eine unmit­telbare schwere Gefahr für Mutter oder Kind herbeiführt.

Beiseiteschaffung der F a m i l i e n h a b e. Die lebensnotwendige Familienhabe bedarf einer gesetzlichem Zweckbindung, damit der notwendige Lebensunterhalt des einen Gatten, bzw. der Kinder gesichert wird gegen bös­willige Gefährdung durch den anderen Ehegatten bzw. durch die Eltern. Die bürgerlichen rechtlichen Bestimmungen d s Familienrechtes geben keinen ausreichenden Schutz, weshalv der neue Tatbestand mit Gefängnisstrafe bedroht wird.

Angriffe auf die Wehrkraft. Da dem deutschen Volke nunmehr wieder die allgemeine Wehrpflicht durch den Führer geschenkt worden ist, wird die Strafrechtskom­mission bei der zweiten Lesung den AbschnittAngriffe auf die Wehrkraft" nach den Erfordernissen der allgemeinen Wehrpflicht um- und ausgestalten.

Angriffe auf die politische Führung SchutzderBewegung. Die Verbrechen des Hoch- und Landesverrates bedurften einer Ergänzung insofern, als die politische Führung und die Bewegung unter besonderen Schutz gestellt werden mußten. Die Kommission hat drei Verbrechenstatbestände herausgearbeitet: die Tötung des Führers und Reichskanzlers, die mit dem Tode bestraft wird, sonstige Gewalttätigkeiten gegen den Führer und Reichskanzler und Gewalttätigkeiten gegen andere Mitglie­der der Reichsregierung, die mit Zuchthaus oder Gefängnis bestraft werden. Auch die Verunglimpfung des Führers und Reichskanzlers oder eines Mitgliedes der Reichsregierung wird mit Zuchthaus oder Gefängnis bestraft. Ebenso sind die Mitglieder des Reichstags geschützt, auch die Verletzung von Hoheitsabzeichen wird unter Strafe gestellt.

Zum Schutz der Bewegung hat die Kommission zwei Vor­schriften vorgeschlagen, die den erhöhten Schutz der Partei­führung gegen Gewalttätigkeiten und Verunglimpfungen bezweckt. Erhöhten Schutz genießen der Stellvertreter des Führers und die Reichsieiter der Partei. Ferner hat die Kommission besondere Strafbestimmungen über die Ver­leumdung der Partei und die Beschimpfung der Partei un- wr Einbeziehung ihrer Gliederungen, ihrer Hoheitsabzei­chen, Standarten. Fahnen, Abzeichen und Auszeichnungen vorgeschlagen und sich Vorbehalten, weitere Tatbestände.

Samstag de« 18. Mai 1935

Fernruf 479

70. Jahrgang

wie etwa die Vortäuschung der Mitgliedschaft in der Par­tei, den Mißbrauch einer Parteiuniform bei Begehung einer Straftat, die unbefugte Herstellung oder den unbefugten Besitz von Parteiuniformen in diesen Abschnitt aufzuneh­men.

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Der erste Anklagefall

Berlin, 17. Mai. Vor dem Berliner Schnellschöffengericht be­gann der Prozeß um den ersten zur Verhandlung kommenden Fall aus dem umfangreichen Devisenstrafverfahren gegen einige katholische Orden. Wegen Devisenverbrechens in mehreren Fällen hat sich die 42 Jahre alte Katharina Wiedenhöfer zu verantwor­ten. Die Angeklagte, genannt Schwester Wernera, ist die Pro­vinzialsekretärin des katholischen Ordens der Vinzent ine­rt nnen. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen der Zoll­behörde und der Staatsanwaltschaft sind auf ihre Veranlassung in den Jahren 1932 bis 1934 insgesamt 252 900 RM. an eine Schwester in Belgien bezahlt worden, die im wesentlichen aus Mitteln des Mutterhauses in Köln-Nippes stammten. Von Bel­gien aus wurden diese Beträge nach Holland gebracht und dort in Gulden umgetauscht. Ohne Genehmigung der zuständigen Devisenstellen wurden dann von diesem Gelde 70 909 RM. zur Amortisation der amerikanischen Anlage der Vinzentinerinnen verwendet, während mit einem weiteren Teilbetrag in Höhe von 130 000 RM. Obligationen der Vinzentinerinnen in Holland ge­kauft wurden, ohne daß auch zu diesem Ankauf die erforderliche Genehmigung eingeholt worden war.

Nach dem weiteren Ergebnis der Ermittlungen sind neben diesen strafbaren Handlungen noch weitere Devisenvergehen klei­neren Umfanges begangen worden.

Die Angeklagte Wiedenhöfer, die von der Staatsanwaltschaft als die geistige Urheberin dieser Vergehen angesehen wird, hat ihre Taten in der Voruntersuchung mit dem Hinweis auf die schwierige finanzielle Lage ihres Ordens zu verteidigen versucht. Sie wird in ihrer Schwesterntracht aus der Untersuchungshaft, in der sie sich seit dem 19. März d. I. befindet, in st>en Eerichts- saal geführt. Der Vorsitzende teilte mit, daß in dieses Ver­fahren auch die 56jährige Schwester der Vinzentinerinnen, Sophie Freund, verwickelt sei, gegen die das Verfahren habe abgetrennt werden müssen, da sie erkrankt und nicht verhand- lungsfähig sei.

Die Angeklagte Wiedenhöfer gab zunächst eine Schilderung ihres Lebenslaufes. Sie äußerte sich dann über den Ausbau des Ordens der Vinzentinerinnen. der als E.m.b.H. in das Handels­register eingetragen ist. Drei Schwestern treten als Geschäfts­führerinnen auf. Das Mutterhaus der Vinzentinerinnen be­findet sich in Köln-Nippes. Der Orden besitzt in Deutschland 22 eigene Häuser, außerdem sind seine Mitglieder noch in 44 an­deren katholischen Häusern untergebracht. Auch in Berlin haben die Vinzentinerinnen ein Haus in der Potsdamerstraße. Die Angeklagte hatte einen Teil der finanziellen Transaktionen durchzuführen. Nach ihrer Angabe schloß die Bilanz im Jahre 1927 mit einem Vermögen von 7 Millionen RM-, seine Ge­schäfte tätigte der Orden der Vinzentinerinnen über die Uni­versumbank in Berlin, die von einem Dr. Hofius geleitet wurde. Diese Bank hatte in Amsterdam eine Filiale errichtet.

Die Angeklagte gibt im wesentlichen ihre Vergehen zu. Nach ihrer Schilderung hat der Orden im Jahre 1926 eine Oprozen- tige Anleihe von 100 000 .Dollar bei einer Bank in St. Louis auf-

I» Warschau fanden am Freitag die großen Trauerfeier­lichkeilen für den verstorbenen Marschall Pilsudski statt, dessen Leiche am Samstag in Krakau beigesetzt wird.

Ministerpräsident Göring vertrat den Führer und das Reich bei dem riesigen Trauerzug zum Paradefeld und bei der Leichenfeier in Krakau.

Das Kownoer Bluturteil gegen die Memelländer wurde vom Kassationsgericht bestätigt, auch die vier Todesurteile.

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In Berlin fand der erste Prozeß wegen Devisenvergehen katholischer Orden gegen eine Schwester der Vinzentinerin­nen statt, bei der die Angeklagte zn fünf Jahren Zuchthaus und 14ü vvü NM. Geldstrafe verurteilt wurde.

Der Führer und Reichskanzler wird am Sonntag der Er­öffnung der Reichsautobahn Frankfurt a. M.Darmstadt beiwohnen.

Die Umbildung des Kabinetts Macdonald soll nach eng­lischen Meldungen nun in Bälde vor sich gehen, wahrschein­lich noch vor Pfingsten.

Bei dem Grubenunglück in China» das durch Weckst bruch in Schächte und Stollen entstand, hat sich 'sie Zom der Todesopfer aus 8VV erhöht.

genommen. Später wurde dann eine holländische Anleihe von 261000 Gulden mit 7 v. H. und ein Jahr darauf eine weitere holländische Anleihe von 200 000 Gulden mit 7,Sprozentiger Ver­zinsung gezeichnet. Es wurden hierüber Gulden-Obligationen ausgegeben, die nur an holländischen Börsen gehandelt wurden. Die Angeklagte gibt an, daß diese Anleihe dem Krankenhaus des Ordens in Köln-Nivpes zugute gekommen sei.

Der Leiter der Universumbank in Berlin, Dr. Hofius, hat nach der weiteren Erklärung der Angeklagten den Vorschlag gemacht, eine UmschuldungdieserausländischenAnleihen anzubahnen, weil die Zinslasten für den Orden angesichts der veränderten Lage zu groß gewesen feien. Sie sei auf diesen Vor­schlag eingegangen. Dr. Hofius habe nun weiter vorgeschlagen, die Obligationen des Ordens in Holland aufzukaufen und dann die Umschuldungsaktion in die Wege zu leiten. Als Vermitt­lerin für dieses Geschäft sei eine Schwester Dorothea in Belgien eingeschaltet worden. Sie habe sich mit dieser Schwester in Ver­bindung gesetzt und das zum Ankauf der Obligationen notwen­dige Geld ihrer Ordensleitung nach Kerkrade gebracht, wo es ein Pater namens Haas in Empfang nahm. Pater Haas habe dann 70 000 RM nach St. Louis geschickt und für 130 000 Gulden Obli­gationen aufgekauft. Die Angeklagte gibt auf eine Anfrage des Vorsitzenden zu, daß eine Genehmigung der zuständigen Devisen­stelle für diese Transaktion nickt einaeholt worden sei.

Vorsitzender: Sie wußten doch, daß eine Genehmigung notwendig war?

Angeklagte: Ich hätte ja die Genehmigung doch nicht bekommen.

Vorsitzender: Hielten Sie Ihre Handlungsweise denn für richtig?

Angeklagte: Sicherlich war es nicht richtig.

Es wird sodann die Korrespondenz zwischen der Angeklagten und der Schwester Dorothea zur Verlesung gebracht. Ein Brief schließt mit den Worten:Bitten wir, daß in unserem Vaterlande sich alles so regelt wie es für die Sache Gottes am besten ist."

Es kommt nach Verlesung dieses Schreibens zu einem Zu­sammenstoß. Der Staatsanwalt hielt der Angeklagten in er­regter Weise vor. daß es ihr nicht zum Bewußtsein gekommen sei, daß die Verquickung des Namens Gottes mit derartigen Schiebergeschäften eine Gotteslästerung sei.

Ich bin Briefe", so erklärte der Staatsanwalt,mit derarti­gem geschäftlichem Inhalt nur von ausgesprochenen Devisen­schiebern gewöhnt. Wenn Sie einen Brief dieser Art so einleiten, wie Sie es getan haben, so ist das doch ein starkes Stück." Angeklagte: Das ist doch bei uns so Brauch. Staatsanwalt: Dann hätte ich es trotzdem in diesem Falle weggelassen, oder ist das bei Ihnen eine leere Formel gewesen?

Die Angeklagte schweigt darauf.

Es wird darauf ein Beamter der Zollfahndungsstelle als Zeuge vernommen, der mit den Ermittlungen im Kloster der Vinzen­tinerinnen in Köln-Mitte betraut worden, war.

Staatsanwalt: Sie sind in der Auslandspresse als ehr­geiziger Handlanger der Geheimen Staatspolizei bezeichnet worden.

Zeuge: Wir haben mit der Staatspolizei nicht das geringste zu tun, unsere Vorgesetzte Behörde ist das Reichsfinanzministe­rium und wir sind in solchen Fällen wie dem vorliegenden, nur Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft.

Staatsanwalt: Sind Ihnen Anweisungen in dieser Sache gegeben worden, etwa in der Art, Sie müßten unter allen Umständen irgend etwas herausfinden, nach Möglichkeit alles auf den Kopf stellen und möglichst viel kaputschlagen? Auch so etwas hat die Auslandspresse zusammengefaselt.

Zeuge: Wir haben nur die Anweisung bekommen, es bestehe der dringende Verdacht, daß die Klöster sich der Devisenschiebung schuldig gemacht haben und daß wir eingehende Prüfungen vor­nehmen müßten. Daß Durchsuchungen vorgenommen werden, ist ganz selbstverständlich und geschieht stets.

Staatsanwalt: Wenn Sie darauf stoßen, daß bei irgend einem Fall staatsfeindliches oder sonst politisch belastendes Ma­terial vorliegt, übersehen Sie das dann oder veranlassen Sie enr- sprechende Maßnahmen?

Zeuge: Wenn wir solches Material finden, dann sind wir ja schon als Deutsche und nicht nur als Beamte verpflichtet, die politische Polizei heranzuziehen. Daß wir aber für die Staats­polizei tätig sind, kommt gar nicht in Frage. Wir können auch keine Aufträge der Geheimen Staatspolizei übernehmen. In dem zur Aburteilung stehenden Fall traten übrigens keine poli­tischen Motive zutage.

Staatsanwalt: Weshalb setzte die ganze Aktion, von der wir hier einen Teilausschnitt verhandeln, in ganz Deutschland schlagartig ein?

Zeuge: Wir mußten befürchten, daß ein Kloster, das etwas auf dem Gewissen hatte, bestimmt nicht lange mit der Vernichtung der Belege warten würden. Die Ermittlungen erstreckten sich auf das ganze Reich. Besonders im Rheinland. Schle­sien, Berlin und Sachsen ist überall das gleiche fest- gestellt worden, daß nämlich Klöster zunächst mit der Universum- Bank und dann auch selbständige Schiebungen vorgenommen haben.

Staatsanwalt: Damit nicht wieder Schinutzkübel über die Zollbeamten ausgegossen werden, muß ich Sie fragen: Sind Sie etwa, wie behauptet wird, mit Gewalt in das Kloster ein- aedrunaen?