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Nummer 295
F«W»i K7S
Montag den 18. Dezember 1S33.
Fernruf 47S
68. Jahrgang.
BefchlöffedesReichskabivetts
lg neue Reichsgesetze
Berlin» 16 Dez. Das Rsichskabinett verabschiedete in seiner letzten Sitzung vor der Weihnachtspause» die bis zum 3. Januar dauert, eine Reihe von Gesetzentwürfen vorwiegend wirtschaftspolitischer und finanzpolitischer Art. Genehmigt wurden die vom Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft vorgelegten Gesetzentwürfe über den Verkehr mit Milcherzeugnissen und über den Verkehr mit Eiern.
Der hauptsächlichste Zweck der beiden neuen Gesetze ist die dauernde Ordnung des Marktes, durch die bisher übliche starke Marktschwankungen ausgeglichen und möglichst gleichbleibende Preise, insbesondere im Interesse der Verbraucherschaft, gewährleistet werden. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen zu der Regelung des inneren Marktes auf Grund des Reichsnährstandsgesetzes und des Paragraph 38 des Milchgesetzes noch Maßnahmen zur Beseitigung der regellosen Einfuhr von Milcherzeugmssen und Eiern hinzukommen. Dies ist nur möglich durch eine einheitliche Erfassung und Jnverkehrsetzung sowohl der inländischen, als der ausländischen Ware.
Neue Wege für die Handelspolitik
Hierdurch wird für die Handelspolitik eine ausreichende Bewegungsfreiheit geschaffen, die es ermöglicht, einen gerechten Ausgleich zwischen den Lebensbedürfnissen der deutschen Landwirtschaft und den Ausfuhrinteresfen der Industrie zu finden. Die Einfuhr soll nicht abgedrosselt werden, aber sie kann nun den Bedürfnissen des deutschen Marktes angepatzt werden. Gleichzeitig wird dadurch eine größere Möglichkeit geschaffen, um bei der Einfuhr aus solche Länder Rücksicht zu nehmen, die ihrerseits bereit sind, die deutsche Ausfuhr aufzunehmen. Damit werden grundsätzlich neue Wege kür die deutsche Handelspolitik eröffnet. Die Gesetze bestimmen, daß Butter, Käse und Eier im Inland nur durch Neichsstellen in den Verkehr gebracht werden dürfen» ähnlich wie dies bisher schon bei Mais, Oelen und Fetten der Fall war. Das gilt sowohl für Inlandsware als auch für die Einfuhr. Wer Butter, Käse oder Eier in den Verkehr bringen oder aus dem Auslande einführen will, mutz sie vorher der zuständigen Reichsstelle zum Verkauf anbieten. Lehnt die Reichsstelle die Annahme ab, so darf die Ware im Inland nicht in den Verkehr gebracht werden. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft setzt die llebernahme- und Abgabepreise der Reichsstelle fest. Die Regelung kann auch auf bestimmte Milcherzeugnisse anderer Art als Butter und Käse ausgedehnt werden. Soweit dies mit den Zielen der Gesetze vereinbar ist, wird bei ihrer Durchführung kein zentraler Einkauf durch die Reichsstelle in Frage kommen und auf bestehende Eeschäftsbezie- Hungen des Handels Rücksicht genommen werden. Die Beschränkungen des Verkehrs werden sich nur auf das für die Marktordnung Notwendigste erstrecken. In den Gesetzen ist die Möglichkeit der Uebertragung gewisser Befugnisse des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft auf einen Beauftragten vorgesehen. Der Neichsminister beabsichtigt, diese Befugnisse auf den Reichskommissar für die Milchwirtschaft, Freiherr von Kanne, zu übertragen in Erweiterung des ihm erteilten Auftrages zur Ordnung des Marktes mit landwirtschaftlichen Veredelungserzeugnissen auf berufsständischer Grundlage.
Lustfahrtverwaltung des Reiches
Das Neichskabinett verabschiedete ferner ein Gesetz über die Reichsluftfahrtverwaltung. Dieses Gesetz bestimmt u. a., daß die staatlichen Hoheitsgesetze in der Luftfahrt, soweit sie bisher noch den Ländern zustanden, auf das Reich übergehen. Der Reichsminister für Luftfahrt wird damit in Zukunft auch Träger der gesamten Luftpolizei und Flugsicherungsaufgaben. Das Gesetz sieht eine Verschärfung von Strafen gegen unbefugtes Photographieren von Luftfahrzeugen vor. Außerdem verleiht es den Angehörigen des Deutschen Luftsportverbandes und des Deutschen Luftsport« bundes denselben Schutz, den SA. und SS. genießen.
Weiterhin wurde verabschiedet ein Gesetz zur Aenderung des Gesetzes über die Errichtung eines Unternehmens «Reichsautobahn", wodurch die Errichtung von Bauten und Nebenbetrieben in der Nähe der Kraftsahrbahnen einer besonderen Regelung unterworfen wird.
Ein Gesetz über den deutschen Gemeindetag setzt diesen unter eine strafse Reichsaufsicht und enthält eingehende Bestimmungen über die Organisation und die Finanzgebah- rung dieser Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Durch das Gesetz über die Bereinigung von Mecklenbnrg- Strelitz und Mecklenburg-Schwerin erhalten alle Angehörigen der beiden Länder die mecklenburgische Staatsangehörigkeit. Di« vereinigten Länder »rhalten den Namen „Mecklenburg".
Ein Gesetz zur Aenderung de» Genossenschaftsgesetz«« bedeutet «in« erst» wichtige Etappe auf dem Wege einer Umgestaltung de» deutschen Eesellschoftsrechts. Da» Gesetz de- pörckt- einen verstäuben Rechte chutz d;r Genoss»n.und entz
Tagesspiegel.
Das Reichskabinett verabschiedete in seiner letzten Sitzung vor der Wethnachtspauje 13 neue Retchsgesctze wirtjchafts- uud finanzpolitischer Art.
Zm Reichstagsbrandstifter-Prozeß beantragte der Verteidiger Torglers, Dr. Sack, Freispruch des Angeklagten. Das Urteil wird am 23. Dezember verkündet werden.
Zur Regelung des deutsch-niederländischen Warenverkehrs wurde am Freitag ein neuer Handelsvertrag unterzeichnst.
Am Samstag vormittag ist das spanische Kabinett zuriick- getreten und am Nachmittag unter dem Vorsitz von Lerroux neu gebildet und vom Präsidenten der Republik genehmigt worden.
Die Besprechungen des tschechoslowakischen Außenminister» in Paris haben die zu erwartende volle Einigung zwischen Frankreich und dem Klernverband hinsichtlich der europäischen Fragen gebracht.
In England spricht man von einem „Hitlerplan", der einen zehnjährigen politischen Wasscnstillstand und ein große» Wirtschaftsabkommen vorsehe.
hält Bestimmungen uoer Zwangsvergleicye, Zulassung uno Vergleich über die Nachschußpflicht und Einstellung des Konkursverfahrens. Die Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht soll in Zukunft überhaupt verschwinden.
Ein Gesetz über Maßnahmen auf den Gebieten des Kapitalverkehrs trifft Bestimmungen über den Kündigungsschutz für zinsgesenkte Forderungen und über die Stundung von Hypotheken, sowie über die Ablösung von Erundstücks- lasten durch Hingabe von Schuldverschreibungen.
Ferner verabschiedete das Reichskabinett ein Gesetz über Neifekostenvergütungen der Beamten, durch das der Begriff der Dienstreise vereinfacht wird, sowie ein Gesetz über die Bildung des Aller-Ohre-Verbandes, wodurch die Meliorationsgenossenschaften und die berühmten Kommunalverbände des Bezirks zu einem gemeinsamen Zweckverband vereinigt werden, um das ausgedehnte Niederungsgebiet zu kultivieren.
Genehmigt wurde ein Gesetz gegen Waldverwüstung, sowie ein Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saat- gutversorgungr ebenso ein Gesetz zur Aenderung der Gewerbeordnung, ein Gesetz über Schiedsabreden in Kartell- Erträgen, ein Gesetz über Spar- und Girokassen, Kommu- nalkreditinstitute und Eiroverbände. sowie Girozentralen, ein Gesetz zur Aenderung des Privatnotenbankgesetzes, wonach die Befugnis zur Notenausgabe der Ländernotenban- ken mit dem 31. Dezember 1935 erlöschen soll.
Ein neues Kaliwirtschaftsgesetz paßt die Regelung der Kaliwirtschaft den neuen wirtschaftlichen und politischen Verhältnissen an. Durch ein Gesetz über die Devisenbewirtschaftung wird die zentrale Handhabung der Devisenwirtschaft vom Reichswirtfchaftsministerium abgetrennt, soweit das mit der Natur der hier vorliegenden Aufgabe vereinbar ist und aus eine besondere Reichsstelle übertragen.
Schließlich wurde noch ein Gesetz über die Beisitzer der Arbeitsgerichte und Schlichtungsbehörden und die Vertreter bei den Fachausschüssen für Hausarbeit, sowie über Betriebsvertretungen verabschiedet, durch das eine Verlängerung der Berufungszeit der am 31. Dezember 1933 im Amt befindlichen Beisitzer und Vertreter bis zum 30. April 1934 eintritt. Da das in Vorbereitung befindliche Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit erst am 1. Mai 1934 in Wirksamkeit treten soll, wurde eine weitere Uebergangs- regelung auf diesem Gebiete notwendig.
Gesetz über den Deutschen Gemeindetag
Berlin, 16. Dez. Die Reichsregierung hat ein sehr wichtiges kommunalpolitisches Gesetz-geschaffen. Danach werden die Gemeinden und Eemeindeverbände des Reiches zum Deutschen Ee- meindetag zusammcngeschlossen. Der Deutsche Eemeindetag ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Satzung erläßt der Reichsminister des Innern. Der Deutsche Eemeindetag hat die Aufgabe, die Gemeinden und Gemeindeverbändc durch Beratung und Vermittlung des Erfahrungsaustausches bei ihrer Arbeit zu unterstützen und auf Anforderung der Reichs- und Landesbehörden zu ihm unterbreiteten Fragen gutachtlich Stellung zu nehmen. Der Vorsitzende des Deutschen Gemeindetage» «nd sein Stellvertreter werden vom Reichsinnenminister widerruflich auf die Dauer von sechs Jahren bestellt. Der Deutsche Gemeindetag kann zur Deckung der Ausgaben einschließlich der Ausgaben der Landes- und Provinzialverbände bei den Gemeinden und Eemeindeverbänden eine Umlage erheben. Haushaltsplan und Umlagen bedürfen der Genehmigung des Reichsinnen- und des Reichsfinanzmimfterr. Der Eemeindetag untersteht der Aufsicht der Reich-Innenministers. Vorstand und Fachausschüsse de» Deutsch«» Gsmeiiidetazs dürfen nur auf seine Ein- -erufmig zusammentreten.
Mit der Tagung des Deutschen Eemeindetags als einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft durch Reichsgesetz ist selbstverständlich auch die Bestimmung verbunden, daß die früher bestehenden Verbände aufgelöst werden Dementsprechend ist der Deutsche Eemeindetag der Gesamtrechtsnachfolger dieser Verbände.
Das Gesetz Jegen Waldverwiistung
! Berlin, 16. Dez. Das vom Reichskabinett verabschiedete Gesetz f gegen Waldverwüstung ist ein weiterer Schritt der natianal- ' sozialistischen Regierung für die Sicherstellung und Steigerung des Ertrags der deutschen Forsten. Es verbietet di« übermäßige Abnutzung hiebreifer Nadelhochwaldbestände und verbietet, ge- f messen an den jeweiligen Betriebsgrößen, eine übermäßig« Abnutzung. Um auch zu verhindern, daß auf dem Wege iibertrie- * bener Durchforstungshiebe ein Zustand geschaffen wird, der d«r Waldverwüstung gleich- oder nahekommt, sind in Zukunft auch Eingriffe in einen Baumbestand verboten, die seine Bestock»^ auf weniger als die Hälfte des normalen Bestandes herabsetzen.
Das Gesetz bestimmt weiter, daß der entgegen den neuen Bestimmungen abgeholzte Wald auf Kosten des Eigentümer» «der des Verfügungsberechtigten binnen zwei Jahren oder mit besonderer Zustimmung der zuständigen Behörde mit einer Frist bis zu vier Fahren wieder aufzusorsten ist. Das Gesetz gilt für alle nichtstaatlichen Waldungen. Infolge der Notlage innerhalb des nichtstaatlichen Waldbesitzes kommen jetzt immer wieder Abnutzungen vor, die über das nach forstlichen Gesichtspunkten zulässige Maß weit hinausgehen.
Insbesondere pflegen aber Kieferschlächter und solche Waltz- benutzer, die nur aus Spekulationsgründen sich de» Besitz von Forsten verschafft haben, in der Regel keine ordnungsmäßig« Waldwirtschaft zu betreiben. Das Gesetz gegen Waldverwiistung wird von nun an volkswirtschaftlich schädlich« Eingriffe in »nsere Waldungen im ganzen Reichsgebiet verhindern.
Ser ReichrtWbrllOWtt-Prsrktz
Verteidiger Dr. Sack hat da» Wort
Leipzig, 16. Dez. Rechtsanwalt Dr. Sack-Berlin leitete sein Plädoyer unter anderem mit folgenden Ausführungen sin:
Dieser Prozeß ist Geschichte. Als uns am 27. Februar die Kunde ward, daß der Reichstag in Brand gesetzt wurde, w^r wohl jeder von uns Deutschen betroffen. Er mußte berroüen sein, denn er mußte sich sagen: Wie weit ist di« geistige Verirrung und Verwirrung in Deutschland gekommen, daß das Symbol der Volksvertretung nicht mehr sicher war vor der Hand eine» Frevlers. Für jeden politisch denkenden Volksgenossen war es durch den Reichstagsbrand offenbar geworden: Die Zeit ist gekommen, um endlich'einmal dieser geistigen Verwirrung zu steuern. Die Bedeutung dieses Prozesses als Weltgeschichte war bald dem deutschfeindlichen Auslande klar. Man hat versucht.
> den Oberreichsanwalt in eine schiefe Lage zu bringe» und ebenso
- Sie, meine hohen Herren Richter. Man hat schließlich wahre i Dreckkübel über mich selbst ausgegossen. Man hat sich nicht ent.
blödet, mich so hinzustellen, als spiele ich hier ein« Doppelrolle, i Als ob es nicht möglich sei, daß ein anständiger Nationalsozialist : Verteidiger des Angeklagten Torgler sein könne.
! Dr. Sack schildert, wie es zur Uebernahme der Verteidigung s des so schwer beschuldigten Kommunistenführers Torgler durch i ihn, den eingeschriebenen Nationalsozialisten, gekommen sei. Ich ! habe mir nicht lange überlegt, nachdem ich die Verteidigung
- übernommen hatte, ob ich nach Paris fahren sollte, um dort die ! Frage zu prüfen, ob wirklich Entlastungematerial für Torgler i vorhanden ist. Ich bin als deutscher Mann betrübt zurückgekommen. Etwas war mir zerbrochen, daß man mir nachts i n
^ Paris sagte: Was wollen Sie denn. Herr Dr Sack glauben i Sie denn wirklich, daß es uns um Torglers Schuld oder lln- ^ schuld geht? Es geht um die Tendenr.
! Als ich nach zweitägiger Teilnahme an den Verhandlungen des Untersuchungsausschusses in London zuriick- kam, erklärt Dr. Sack weiter, sagte ich mir: Ist es wirklich möglich, daß das Gremium prominenter Juristen kritiklos eine solche
> Beweisaufnahme über sich ergehen läßt, daß der so streng nario«
! nal eingestellte Engländer sich nicht kritisch zu diesem Menschen- ! material stellt, das er da gesehen hat. Ich zog die einzig mögliche ^ Konsequenz: Deutsche im Auslande, d>e sich noch Deutsche nennen,
die gar kein Verantwortungsgefühl haben, was sie ihrer Volksgemeinschaft in der Heimat tun. sind für mich nichts anderes als potenzierte Landesverräter. Ich spreche das in aller Oesfentlich» keil hier aus.. Als Verteidiger Torglers will ich keine Milde.
; Urteilen Sie hart, aber urteilen Sie gerecht!
! Der Verteidiger macht dann längere staatsrechtliche Aussüh- j rungen über die Grenzen der Verfassungsgesetzgebung. Auch beim , Staatsnotrecht müßten die absoluten Schranken des Verfassuugs- i rechtes Geltung erhalten. Dr. Sack erklärt: Ich habe das un-
> erschütterliche Vertrauen zum Reichsgericht, daß es den Anspruch der Volksgemeinschaft auf Vergeltung erfüllen, daß es aber auch dem Angeklagten sein Recht auf ein gerechtes Urteil geben wird.
Rechtsanwalt Dr Sack leitet den zweiten Teil seiner Bussiih- rungen ein mit der Versicherung, er Hab« Torglers Verteidigung übernommen, qls ihm Torgler gesagt habe, daß er am Reichstagsbrand unbeteiligt sei und daß er aus seiner politischen Gesinnung ^ nie ein Geschäft gemacht Hab«. Als Verteidiger Torglers sei er j nicht Verteidiger der Kommunistischen Partei. , ^