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^H«tM, Sorlag ». oerantw. Schriftleitung r Theodor Sack. Wiiddad i. Schw., Bilhelmftr. KL, Tel. «7». Wohnung, Villa Hubertus

Nummer 283 §«««; E Montag den 4. Dezember 1933.

Sicherung der Einheit von Partei und Staat Hetz und Rohm Kabinettsmitglieder Sanierung der Invaliden­versicherung !

Berlin, 2. Dez. (Amtlich.) Das Reichskabinett geneh- ! migte ein Gesetz zur Sicherung der Einheit von s Partei und Staat. Nach diesem Gesetz wird die ! NSDAP, eine Körperschaft des öffentlichen ' Rechtes. Zur Gewährleistung engster Zusammenarbeit , der Dienststellen der Partei und der SA. mit den öffeat- , lichen Behörden werden der Stellvertreter des Führers und der Chef des Stabes der SA. Mitglieder der Reichsregie­rung. Für die Mitglieder der NSDAP, und der SA. ein- schlietzlich der ihr unterstellten Gliederungen wird eine > Partei- und SA.-Gerichtsbarkeit eingesührt, t nach der außer den sonst üblichen Dienststrafen auch Haft ; und Arrest verhängt werden kann, wenn Pflichtverletzungen - gegen die Organisation und Verstöße gegen die Ordnung s Vorkommen. Die öffentlichen Behörden, insbesondere also j die Polizei und Gerichtsbehörden, haben den mit der Aus- ; Übung der Partei- und SA.-Eerichtsbarkeiten betrauten i Dienststellen der Partei und der SA. Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Damit wird festgestellt, datz die Mitglieder der s Partei und der SA. sowie der ihr unterstellten Gliederun­gen erhöhte Pflichten gegenüber Führer» Volk und Staat haben.

Der Worllmt der Gesetzes

Die.Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

8 1 Nach dem Siege der nationalsozialistischen Revolution ist die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei die Träge­rin des Staatsgedankens und mit dem Staate unlös­lich verbunden. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts Ihre Satzung bestimmt der Führer.

8 2. Zur Gewährleistung engster Zusammenarbeit der Dienst­stellen der Partei und der SA. mit Sen öffentlichen Behörden werden der Stellvertreter des Führers und der Chef des Stabes der SA. Mitglieder der Reichsregierung.

8 3. Den Mitgliedern der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei und der SA. (einschließlich der ihr unterstellten Gliederungen) als der führenden und bewegenden Kraft des nationalsozialistischen Staates obliegen höhere Pflich­ten gegenüber Führer, Volk und Staat.

Sie unterstehen wegen Verletzung dieser Pflichten einer be­sonderen Partei- und SA.-Gerichtsbarkeit. Der Führer kann diese Bestimmungen auf die Mitglieder anderer Organisationen erstrecken.

8 4. Als Pflichtverletzung gilt jede Handlung oder Unterlassung, die den Bestand, dir Organisation, die Tätigkeit oder das Ansehen der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiter­partei angreift oder gefährdet bei Mitgliedern der SA. (ein­schließlich SS. und Stahlhelm) insbesondere jeder Verstoß gegen Zucht und Ordnung.

8 5. Außer den sonst üblichen Dienststrafen können auch Haft und Arrest verhängt werden.

8 6. Die öffentlichen Behörden haben in Fragen ihrer Zuständigkeit den mit der Ausübung der mit der Partei- und SA.-Eerichtsbarkeit betrauten Dienststellen der Partei und SA. Amts- und Rechtshilfe zu leisten.

8 7. Das Gesetz betreffend die Dienststrafgewalt über die Mit­glieder der SA. und SS vom 28. April 1933 tritt außer Kraft.

8 8. Der Reichskanzler erläßt als Führer der National­sozialistischen Deutschen Arbeiterpartei und als Oberster SA.- Führer die zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes er­forderlichen Vorschriften, insbesondere über Aufbau und Ver­fassung der Partei- und SA.-Eerichtsbarkeit. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschriften über diese Ge­richtsbarkeit.

Die Begründung des Gesetzes

In der Begründung zu dem Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat heißt es: Durch das Gesetz gegen die Neu­bildung von Parteien vom 14. Juli 1933 ist festgestellt, daß in Deutschland als einzige politische Partei die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei besteht Er erscheint geboten, nunmehr diese besondere Stellung der NSDAP, im deutschen Staat auch rechtlich in einer Weise zu verankern, die die unlösliche Verbun­denheit von Partei und Staat sichtbar in Erscheinung treten läßt. Das vorliegende Gesetz vollzieht daher den verfassungs­rechtlichen Einbau der Partei in den Staat. L» stellt zunächst programmatisch fest, daß die NSDAP, die alleinige Trägerin des deutschen Staatsgedankens und mit dem Staat unlöslich ver­bunden ist. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Staatsleben be­darf die NSDAP, einer festen Rechtsform. Sie soll daher die Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Recht« erhalten Um engste Zusammenarbeit zwischen Partei und Staat zu ge­währleisten, mutz fichergestellt werden, datz die politisch« Orga­nisation der Partei und die GA. als die beiden Grundpfeiler tzer NSDAP, in der Person ihrer Leiter maßgebend an den Be«

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schlussen der Reichsregierung Mitwirken. Der Reichspräsident hat diesem Erfordernis durch Ernennung des Stellvertreters des Führers und des Chefs des Stabs der SA. zu Reichsministern ohne Geschäftsbereich Rechnung getragen, worauf der Para­graph 2 des Gesetzes hinweist.

Aus den besonderen Aufgaben der NSDAP, und der SA. im deutschen Staat ergeben sich für ihre Mitglieder erhöhte Pflichten gegenüber dem Ganzen. Nur wer diese Pflichten getreulich er­füllt, darf der Ehre teilhaftig bleiben, diesen Organisationen anzugehören. Wer dagegen diese Pflichten verletzt, soll einer be­sonderen öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeit unterworfen wer­den, die von Gerichten der Partei und der SA. ausgeübt wird. Der Entwurf sieht davon ab, die Pflichten, deren Verletzung zu einem dienststrafgerichtlichen Verfahren führen kann, im Ein­zelnen auizuführen. Aehnlich wie bei Paragraph 10 des Reichs­beamtengesetzes begnügt er sich vielmehr mit einer allgemeinen Umgrenzung, die das Wesentliche dessen enthält, was von dem Verhalten jedes Mitgliedes der NSDAP, und der SA. gefor­dert werden muß. (Paragraph 4.) Im übrigen stellen die Vor­schriften des Entwurfes über die Gerichtsbarkeit Rahmenvorschrif­ten dar. die ihren lebendigen Inhalt durch Anordnungen des Reichskanzlers als Führer der NSDAP, und als obersten SA.» FUHrer erhalten sollen. In diesen Anordnungen des Reichskanz­lers werden insbesondere Ausbau und Verfahren der Gerichts­barkeit der Partei und der SA. nn Einzelnen geregelt werden. (Paragraph 8.) Da sich die Notwendigkeit ergeben kann, auch die Mitglieder anderer Organisationen den gleichen Bestimmungen zu unterwerfen, stellt der Entwurf dies ausdrücklich in das Er­messen des Führers.

Um klarzustellen, welche der im Verfahren vor den bürgerlichen und militärischen Strafrichtern zulässigen Strafen im Gerichts­verfahren der Partei und der SA. abgesehen von den eigent­lichen Dienststrafen, wie Verwei.e. Aberkennung des Dienstgra­des. Ausschluß aus der Partei u. a verhängt werden dürften, bestimmt Paragraph S, daß als Drenststrafen auch Geldstrafe, Haft und Arrest zulässig sind. Der gesetzlichen Festlegung be­durfte auch die Verpflichtung der öffentlichen Behörden zur Amts- und Rechtshilfe.

Die Men ReWmWer

Rudolf Heß ist nicht nur einer der ältesten Angehörigen der Partei, sondern er ist auch im besonderen Maße seit jeher der Vertraute des Führers gewesen. Heß ist als Auslandsdeutscher am 26. April 1891 in Alexandrien in Aegypten geboren, wo er bis zu seinem 14 Lebensjahre bl eb. Von dort kam er dann in das bekannte Pädagogium Godesberg am Rhein. Eine kauf­männische Lehrzeit und Dienst im 1. Bayerischen Infanterie­regiment schloß sich an. Im Kriege hat er mehrfach Verwun­dungen erlitten vor allem einen schweren Lungenschuß. Trotz dieser sehr ernsten Verwundung meldete er sich, kaum genesen, zu den Fliegern und kam noch im Herbst des Jahres 1918 mit der Jagdstaffel 3L an die Westfront. Nack dem Kriege lebte er vor allem in München, wo er nur durch einen glücklichen Zufall dem grausigen Geiselmord entging Seit Juli 1920 gehört Rudolf Heß der NSDAP, an. Auch bei Gründung der SA. trat er ihr sofort bei. Infolge seiner engen Verbundenheit mit dem Führer stand er inmitten der Ereignisse des 9. November 1923 wo er die Festungshaft in Landsberg mit seinem Führer geteilt Der bret­teren Oeffentlichkeit ist Rudolf Heß erst bekannt, als er vom Führer zu seinem Stellvertreter ernannt wurde, wobei er unter Ablegung aller anderen Aemter und Titel den Charakter des SS.-Obergruppenführers behielt,

Stabschef der TA, Ernst Rohm, ist der unermüdliche Vorkäm­pfer für das Dritie Reich. Der frühere Berufsoffizier, der drei­mal im feindlichen Feuer wäbrend des Weltkrieges verwundet

Tagesspiegel.

Ueber die neuen Gesetze, die das Reichskabinett am Wo­chenende verabschiedete, werden nun Einzelheiten veröffent­licht, besonders Uber die Sanierung der sozialen Versiche­rungen.

Das Geistliche Ministerium der Deutschen Evangelische» Kirche wurde durch den Reichsbischos neu ernannt.

Zum Präsidenten des Deutschen Roten Kreuzes wurde SA.-Eruppenführer Herzog von Coburg, zu seinem Stell­vertreter Generalstabsarzt a. D. Dr. Hocheisen, ein Würt­temberg«, berufen.

Litwinow hatte am Sonntag eine lange Unterredung »lit Mussolini in Rom.

Das französische Kabinett stellte sich der Kammer mit einer Regierungserkliiruitg vor, in der die Sicherheit und internationalen Verpflichtungen unterstrichen wurden und erhielt e>» Vertrauensvotum.

Fernruf 47S 68. JahrgÜN )

wurde, und später als Generalstabsossizier beim-Freikorps Epv die Neichskriegsflagge hütete, ist auch in die politische Führung des Staates eingerückt, für den er oie braune Armee geschaffen har. Rach der Eroberung oer Macht, oie ohne Rühm und seine braunen Bataillone nicht möglich gewesen wäre, hat der Stabs­chef mit starker und zielsicherer Hand vie politische Volkserziehung, insbesondere die körperliche Ertüchtigung des deutschen Volkes, sich zur Aufgabe gesetzt, die allein zur kämvferischen Leistung und damit zum vollwertigen Menschen befähigt.

l Rohm über seine Aufgaben

Berlin, 2 Dez Aus Anlaß oer Ernennung des Stabschefs Rohm zum Reichsminister stellte der Chef vom Dienst desVöl­kischen Beobachters" an den Stabschef einige Fragen, die er wie folgt beantwortete:

Frage: Ist mit der Ernennung zum Neichsnttnister ein neuer Geschäftsbereich verbunden? Oder wird das Aufgabengebiet mit . demjenigen der Obersten SA.-Führurig verschmelzen? Antwsrt: Die Ausgaben meines neuen Mnnsteramtes und sein Au-goben- gebiet werden Sie gleichen bleiben, wie diejenigen der Oberüen SA.-Führung, Die Oberste SA.-Führung wird in meiner Person in den Staatsapparat eingebaut. Welcher weitere Auigaben- kreis allenfalls noch dazu kommt, wird einer späteren Entwick­lung Vorbehalten bleiben.

Frage: Welche organisatorische Gliederung wird das neue Amt erhallen? Antwort: An der bisherigen Zusammensetzung der Obersten SA.-Führung und an ihrer Untergliederung wird sich nichts ändern.

Frage: Wo wird der neue Reichsminister seinen Sitz erhal­ten? Antwort: Ich werde mit oer Obersten SA.-Führung in München bleiben.

Frage: Welche Organisationen und Gliederungen sind dem Stabschef als Reichsminister unterstellt? Antwort: Meinem Amtsbereich sind unterstellt: die eigentliche SA., Sie SS d:e SA.-Reserve 1 und 2 sowie das NSKK.

Frage: Wird sich in der Anrede des neuen Reichsministers für die SA. etwas ändern? Antwort: Nein; ich bleibe selbstver­ständlich für die SA. ihr Stabschef.

*

Stabschef RSHm an d»e SA.

Mönche», 2. Dez. Der Chef des Stabes hat folgenden Erlaß an die SA. gerichtet:

Auf Vorschlag des Führers hat mich der Herr Reichspräsident zum Reichsmlnister ernannt. Mein Dienstverhältnis als Chef des Stabes der SA. wird dadurch nicht berührt. Ich wünsche auch in Zukunft von allen Führern und Männern der mir unter­stellten Gliederungen mitStabschef" augesprochen zu werden.

Der Chef des Stabes, gez. Röy m."

Mfez Ml res vomkW» WM des Mischen HMisM

Berlin, 3. Dez. Im Retchsgesetzblott vom 2. Dezember 1983 wird folgendes Gesetz über den vorläufigen Aufbau des Demsck^n Handwerks vom 29 November 1933 veröffentlicht:

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

8 1.

1. Der Reichswirtschaftsminister und der Reichsarbeitsmintstsr werden ermächtigt über den Ausbau des deutschen Handwerks eine vorläufige Regelung aus der Grundlage allgemeiner Pslicht- innungen und des Führergrundfatzes zu treffen

2 Das deutsche Handwerk im Sinne dieses Gesetzes unttaßt alle in die Handwrrksrollc (8 104 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich) eingetragenen Betriebe; die näheren Bestimmun­gen treffen in gegenseitigem Einvernehmen der Reichswirtschans- minister und der Reichsminister für Ernährung und Land­wirtschaft.

8 2-

Die in den Titeln 4 und 4a der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich bestimmten Befugnisse der obersten Landesbehör­den gehen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf den Reichs- , wirtschaftsminister über. Er kann die Befugnisse auf die obersten Landesbehörden und die ihnen Nachgeordneten Behörden über­tragen. Soweit dies erfolgt, üben sie von diesem Zeitpunkt ab ihre Befugnisse im Aufträge des Retchswtrtschaftsministers aus.

8 3

Die öffentlich-rechtlichen und sonstige» Verufsvertretungen des i deutschen Handwerks und die Verbände der gewerblichen Ee- I nossenschaften haben bei der Durchführung der Vorarbeiten auf ! Erfordern des Reichswirtschaftsministers Hilfe zu leisten.

s 8 4.

: Der Reichswirtschaftsminister und der Reichsarbeitsmivister

werden ermächtigt eine Vereinfachung des Aufbaues und der Verwaltung der Körperschaften des Handwerks herbeizufü^ren sowie ihre Tätigkeit und Aufgaben der Neuordnung der Staats- Verhältnisse in Reich. Ländern und Gemeinden anzupafjen. ins­besondere auch dlefe Körperschaften aufzulösen und zu ändern,