Bekanntmachung.
Auf Grund des Art. 32 Z. 5 des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezbr. 1871 werden mit Zustimmung des Gemeinderats vom 9. März 1926 nach Eintritt der Vollziehbarkeit gemäß Art. 52 Z. 2 a. a. O. folgende
ortspolizeilichen Vorschriften betr. den Verkehr mit Milch u. Milcherzeugnissen
in Ergänzung der Bestimmungen der Min.-Vers. vom 24. April 1886, Reg.-Bl. S. 156 erlassen:
8 1.
Milch, welche die menschliche Gesundheit gefährdet, verdorbene oder verfälschte oder durch Wasserzusatz verdünnte oder abgerahmte Milch darf in der Stadtgemeinde Wildbad nicht verkauft oder feilgeboten werden.
8 2 .
Die Händler mit Milch und Milcherzeuguissen sind ver pflichtet, die Preise der Milch und Milcherzeugnisse durch einen von außen sichtbaren Anschlag am Derkaufslokale oder am Milchfuhrwerk zur Kenntnis des Publikums zu bringen. Zur Abgabe der Milch und Milcherzeugnisse dürfen nur amtlich geeichte Flüssigkeitsmaße, Wagen und Gewichte verwendet werden.
8 3. ^ .
Die Ueberwachung des Verkehrs mit Milch und nur Milcherzeugnissen geschieht durch den Stadttierarzt und die Polizeiorgane. Beide sind berechtigt, Proben der Milch und Milcherzeugnisse behufs Untersuchung zu entnehmen und die Verkaufs- und Geschäftsräume, Gerätschaften und Geschirre der Händler jederzeit zu besichtigen. Wer den Verkauf von Milch und Milcherzeugnissen gewerbsmäßig betreibt, ist verbunden, den genannten Aufsichtsorganen jederzeit die Einsichtnahme der Geschäftslokale, Gerätschaften und Geschirre zu gestatten und die gesamten Verkaufsvorräte ihrer Besichtigung zu unterstellen.
8 4- ...
Verfehlungen gegen diese ergänzenden ortspolizeilichsn Vorschriften werden den Strafbestimmungen des Art. 32 Z. 5 des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezbr. 1871 unterstellt, soweit sie nicht unter die Strafbestimmungen des § 10 des Nahrungsmittelgesetzes vom 14. Mai 1879 fallen.
Wildbad, den 6. August 1926.
Stadtfchultkeißenamt: Baetzner.
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