Bahnhof erstandenes Brötchen mit Butler öder Margarine bestrichen ist. Im erstern Fall wird es. wenn man etwas Zigarrenasche aufstreut, seine Farbe unverändert behalten, im letzter» dagegen keusch erröten.
Der Gesetzentwurf zum Schutz der Republik
Berlin. 3. Juli.
Der im Reichstag heute zur Beratung vorliegende Entwurf eines Gesetzes zum Schutze der Republik lautet in seinen ß/vesentlichsten Bestimmungen:
I. Personen, die an einer Vereinigung teilnehmen, von der sie wissen, daß es zu ihren Zielen gehört, Mitglieder einer im Amte befindlichen oder einer früheren republikanischen Regierung des Reiches und eines Landes zu töten, werden mit dem Tod oder lebenslänglichem Zuchthaus bestraft. Ebenso .werden Personen bestraft, die in Kenntnis der vorbe- zeichneten Ziele eine solche Vereinigung durch Zuwendungen unterstützen. Dritte Personen, die um das Dasein einer solchen Bereinigung wissen, werden mit Zuchthaus, bei mildernden Umständen mit Gefängnis bestraft, wenn sie es unterlassen, von dem Bestehen der Vereinigung, von den ihnen bekannten Mitgliedern, von deren Bestrebungen der Behörde oder dem durch da« Verbrechen bedrohten Personen unverzüglich Kenntnis zu geben. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn die Anzeige von einem Geistlichen in Ansehung dessen hätte erstattet werden müssen, was ihm bei Ausübung der Seelsorge anvertraut worden ist.
II. Mit Gefängnis von drei Monaten bis zu fünf Jahren, neben dem auf Geldstrafe bis 500 000 Mark erkannt werden kann, wird, soweit nicht obige Vorschriften eine schwerere Bestrafung androhen, bestraft:
1. Wer öffentlich Gewalttaten gegen die verfassungsmäßige. republikanische Staatsform des Reichs oder eines Landes, oder gegen Mitglieder der im Amt befindlichen, oder einer früheren republikanischen Regierung des Reichs oder eines Landes verherrlicht oder ausdrücklich billigt, oder wer solche Gewalttaten belohnt, oder den Täter oder ihre Teilnehmer begünstigt, oder wer verstorbene Mitglieder einer solchen Regierung, die der Gewalt zum Opfer gefallen sind, verleumdet oder öffentlich beschimpft. ^
2. Wer zu Gewalttaten gegen Witgi-eder der im Amt befindlichen oder einer früheren i - publikanischen Regierung des Reichs oder eines Landes aufferdert, aufwiegelt oder solche Gewalttaten mit einem anderen verabredet.
3. Wer Mitglieder der im Amt befindlichen republikanischen Regierung des Reichs oder eines Landes, oder wer im Zusammenhang mit ihrer Amtsführung Mitglieder einer früheren republikanischen Regierung des Reiches oder eines Landes verleumdet ober öffentlich beschimpft.
4. Wer öffentlich die verfassungsmäßige republikanische Staatsform des Reichs oder eines Landes oder die Reichsregierung oder deren Farben beschimpft.
5. Wer an einer Verbindung der in 8 128 und dem § 129 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art leilnimmt oder sie durch Zuwendungen unterstützt, wenn die Verbindung den Zweck hat, die verfassungsmäßige republikanische Staatsform des Reichs oder eines Landes zu untergraben — in besonders schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus.
III. Reben Todesstrafe und Zuchthausstrafe können auch Geldstrafen verhängt werden, wenn diese Bestcafnng geeignet erscheint, weiteren hochverräterischen Umtrieben des Verurteilten vorzubeugen.
Bei einer solchen Verurteilung kann dem Verurteilten ferner der Aufenthalt in bestimmten Teilen oder in bestimmten Orten des Reichs auf die Dauer bis zu 5 Jahren oer- boten werden. Gegen Ausländer ist Ausweisung statthaft. Neben jeder Verurteilung wegen der oben oder anderen bezeichneten strafbaren Handlungen kann der Verlust öffentlicher Aemter, der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangensn Rechte, bei Militärpersonen auf Dienstentlassung, erkannt werden. .Auch ist der Aussprüch der dauernden oder zeitweiligen Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zulässig. Gegen Beamte und Militärpersonen im Ruhestand kann auf gänzlichen oder teilweisen Verlust des Ruhegehalts erkannt werden. Der Verlust kann auf bestimmte Zeit beschränkt werden.
IV. Die Mitglieder des Staatsgerichtshofs werden für die Dauer der Geltung des Gesetzes, also fünf Jahre, ernannt. Anklagebehörde ist die Reichsanwaltschaft. Der Justizmini, sier kann mit Zustimmung des Reichsrats besondere Ausfüh- rungsvorschriften erlassen.
Verboten werden nach dem Gesetzentwurf Versammlungen. Auszüge. Kundgebungen, wenn die Besorgnis begründet
ist, daß in ihnen Erörterungen stattfinden, die den Tatbestand einer der vom Gesetz getroffenen strafbaren Handlungen bilden. Vereine und Vereinigungen, in denen solche Erörterungen stattfinden, oder die Bestrebungen dieser Art verfolgen, oder die für eine bestimmte Person als Thronanwärker werben, können verboten und aufgelöst werden.
Für periodische Druckschriften, die gegen das Gesetz verstoßen, kann, wenn es sich um eine Tageszeitung handelt, ein Verbot bis auf die Dauer von vier Wochen, in anderen Fällen bis auf die Dauer von sechs Monaten ausgesprochen werden. Das Verbot umfaßt auch jede angeblich neue Druckschrift, die sich sachlich als die alte darstellt. Wer dennoch eine verbotene, periodische Druckschrift herausgibt, verlegt, druckt oder verbreitet, wird mit Gefängnis von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, neben dem auf Geldstrafen bis zu 500 000 Mark erkannt werden kann.
V. Mitglieder solcher Familien, von denen ein Angehöriger bis November 1918 in einem ehemal gen deutschen Bundesstaat regiert hat, werden, wenn sie wegen einer vom Gesetz betroffenen strafbaren Handlung verurteil! worden sind, durch Beschluß der Reichsregierung ans d m Reichsgebiet ausgewiesen. Mitglieder solcher Familien, von denen ein Angehöriger bis November 1918 in einem ehemaligen deutschen Bundesstaat regiert hat, dürfen wenn sie ihren Wohnsitz in dauerndem Aufenthalt im Ausland haben, nur mit Erlaubnis der Reichsregierung das Reichsgebiet betreten und können im Fall des Zuwiderhandelns durch Beschluß der Reichsregierung aus dem Reichsgebiet ausgerv-esen werden.
Die Kundgebungen zum Schutz der Republik
sind nach den bisher eingelaufenen Berichten großenteils in Ordnung verlaufen. In Berlin ist trotz oer Beteiligung von einigen hunderttausend Personen an dem Aufmarsch vor der Kaiser-Wilhelm-Gedächtnis-Kirche dis Ruhe nirgends gestört worden, auch in München gab es keine Zwischenfälle. Verschiedentlich unterblieb jede öffentliche Kundgebung, wie in Geislingen u. St. und im ganzen will ttmbergischen Oberland. Andererseits sind aber auch sehr bedauerliche Ausschreitungen zu verzeichnen, wie z. B. in Heildrönri und in anderen Städten. Unter anderen Fällen wird darüber berichtet'
Singen a. H., 5. Juli. Während gestern die Menge nach dem Umzug vor der Wohnung eines früheren Offiziers sich ansammelte und einzudringen suchte, wurde aus einem Nachbarhaus geschossen, wobei mehrere Beteilige verwundet wurden. In dem Tumult wurde der Major Scherer erschossen.
In Offenburg wollte die Menge das Gerichtsgebäüde wegen der Freisprechung Killingers stürmen.
Frankfurt a. M., 5. Juli. Bei den gestrigen Kundgebungen wurden in der Kaiserstraße Ausschreitungen verübt. Als die -Polizei dis Straße räumte, wurde aus verschrobenen Häusern geschossen. Die Polizei muhte von der Waffe Gebrauch machen, wobei zwei Männer verletzt wurden. Sachbeschädigungen sind verschiedentlich vorgekömmen.
Wiesbaden, S. Juli. Die Polizei wurde nach Auflösung des Umzugs mit Flaschen und Holzstück.o beworfen. Sie zog blank und es gab 7 Äerletzie. Ans der Zigarettenfabrik Lau- rens wurden die Arbeiterinnen mit Gewalt herausgeholt. In der Fabrik wurden schwer« Beschädigungen und Plünderungen angerichtet.
Zwickau i. S., 5. Juli. Viel« Teilnehmer des gestrigen Umzugs marschierten zum Schützonplatz und raubten 100 Gewehre mit Munition. Abends wurde versuch-, die Gefangenen des Amtsgerichts zu befreien.
Bei Angriffen auf die Polizei wurde in Falkenburg ein Arbeiter erschossen.
Magdeburg, 5. Juli. Ein Versuch der Teilnehmer an den Kundgebungen, das SMrkaf-ÄMd-nrde zu stürmen, mußte von der Polizei mir blanker Waffe zurückgeschlagrn werden. Ein Trupp wollt« das Kaissr-WiltzÄmdenkmal stürzen; auch hier mußte di« Polizei mit blanker Waffe einschreiten.
Bei den gestrigen Ausschreitungen gab es einen Toten und 19 Verwundete.
Halle, 5. Juli. Die Kommunisten fordern die Arbeiter auf, der Reichsregierung ein Ultimatum für dis befriedigende Durchführung de: Arbeitcrforderungsn zum Schutzgesetz zu stellen.
Köln, 5. Juli. Nai^ der gestrigen Kundgebung versuchte eine große Menge ins Rathaus einzuoringen und auf der Hohenzollernbrücke die Denkmäler zu beschädigen, von denen bereits eines angesägt worden ist. Dis Schutza annschaft konnte Sie Menge von der Brücke abdrängen.
Düsseldorf, 5. Juli. Hier sind bei verschiedener' Zusammenstößen mir der Polizei mehrere Personen verlegt and ver
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Heimatwurzeln.
Roman von -an» von Hekethusen.
(Nachdruck verboten)
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lieber ven Lauern war eine folche Unruhe gekommen, daß seine Augen wie im Kneife herumgingsn.
„Glauben Sie wirklich, daß das so zu machen.wäre — dann wäre ich ja mit einem Schlag aus der ärgsten Not heraus!"
„Natürlich geht das. — Gib mal Feder und Tinte her, fetze dich hin, ich werde dir diktieren."
Hermann zögerte. „An demselben Tisch Hut Dater das Testament auffetzen lassen," ineinte er und blickte scheu auf die Tischplatte.
„Nun, so brechen wir den bösen Zauber, indem wir heute auf demselben Holz die Erlösung ausfindig ge- macht haben. Der Segen dafür wird nicht nusblsiben." ' Hermann holte Papier und Feder und schrieb folgendes nieder:
„Ich schenke hiermit die sogenannte Petersbleiche an Herrn Wolf Haller. Parnitz, den 1. Mai 1908. Hermann Peters, Bauer."
„Ist das alles?" fragte er aufstehend, da Wolf schwieg.
„Vollständig genug," sagte dieser und nahm ihm die Feder aus der Hand.
Auf einen zweiten Bogen schrieb er selbst:
„Ich verspreche hiermit Herrn Hermann Peters, das Haus renovieren zu lassen; ihm zwei neue gute Pferde , und fünf tragende Kühe binnen sechs Monaten zu Z schenken. Parnitz, den 1. Mai 1908. Wolf Haller, ch. Landwirt."
Schmunzelnd nahm Hermann das Blatt in Emvfang.
. Hermann, nun iß Mittag, und dann fahren
nur beide zur Stadt. Dort aeben wir zum Notar und
lassen uns' dis Unterschrift "beglaubigen. Me Kosten trage ich."
„Mit guten Menschen ist doch leicht wirtschaften,' sagte Hermann, als er seinen Gast hinausführte. „Ich weiß, daß Sie Ihr Wort halten werden — und wenn alles so kommt, wie es jetzt den Anschein hat, dann lade ich Sie übers Jahr zur Hochzeit ein."
„Famos!" rief Wolf lustig. Er hatte das Pferd bestiegen und ritt heim.
Ihm war, als trage er ein Königreich davon . . . Was sie nur alle für Augen machen würden, die Eltern, Gerda und Egon . . . Aber erst heute abend, wenn die Schenkungsurkunde gerichtlich ausgestellt war, wolle er es ihnen sagen . ..
Gerda und der Pastor kamen von einem Gang nach der Ziegelei zurück. Auch diese gehörte zum Gut Parnitz. In ihr wurden nicht allein Ziegel und Dachsteins ge- fertigt, sondern in einem Nebengebäude jene grauen, ungebrannten, die man kurzweg Zementsteine nennt.
Neben dem sogenannten Leymberg, an dessen Fuß die Ziegelei lag, fand man vor einigen Jahren eins Menge Silberkies. Bohrungen ergaben, daß die Aus- bellte re-ch genug war, um mit Hilfe von Zement aus mesem vorzüglichen Kies jene grauen Steine in allen Größen, sowie Röhren und dergleichen zu fertigen.
Dieser ganze Betrieb brachte gute Einnahmen, nachdem Herr von Bidau sämtliche Neubauten, die not- mendlg waren, mit diesen grauen Steinen hatte aus- fuhren lassen. Jetzt ging der Verkauf sogar recht flott, und es mar zu hoffen, daß man noch mehr daraus ae- miunen konnte.
Die so verschiedenen Betriebe des Guts machten sehr viel Arbeit, die nur durch einen sehr erfahrenen Be- amten wirklich zu übersehen waren.
schriften Ludendvrss und Hindenburg mit drr Aufschrift „Erzberger" und „Rcühennu" ersetzt!
Aus der Geschichte -er Steuern
Seit es Staaten gibt mit großen öffentlichen Aufgaben gibt es auch das. was man Steuern nennt. Im Gegensatz zu dm Gebühren, die für die Inanspruchnahme ganz bestimmter staatlicher Einrichtungen, etwa der Gerichts, erhoben werden, sind Steuern für allgemeine staatliche Zwecke zu entrichten, auch wenn man sie nicht billigt, oder selbst keinen unmittelbaren Vorteil davon hat. Solange es Steuern in der Geschichte gibt, solange wird auch um ihre gerechte Verteidigung gekämpft und jede Zeit und jedes Bolk ist zu ve- sondern Arten der Besteuerung seiner Bürger gekommen.
Im Altertum waren die staatlichen Einrichtungen in Athen und in Rom am weitesten entwickelt und daher finden wir auch hier zuerst ein sorgfältig durchgebildetes Steuerwesen. Die Besteuerung des Eigentums des Burgers oder gar seiner Person wurde als tyrannisch, eine Kopfsteuer geradezu als schimpflich betrachtet. In Notfällen wurden allerdings Ausnahmen gemacht, während das gewöhnliche die Selbstbesteuerung war. Der Staat lebte von den Ertragnissen seines Landbesitzes und Bergwerke, von indirekten Steuern und Zöllen, Gerichts- und Strafgeldern, Tributen unterworfener Böller usw- Fremde, die ja mrterschiedslos als Barbaren galten, wurden auch direkt,besteuert. Hierzu kamen die sogenannten Liturgien, d. h. Naturalleistungen reicher Bürger. Ein Triarch mußte auf eigene Kosten em Kriegsschiff ausrüsten usw. . .
Der römische Staat konnte sich lange aus den Einnahmen des Staatsbesitzes unterhalten. Bei jeder neuen Eroberung behielt der Staat ein bis zwei Drittel für sich- Außerdem gab es Luxussteuern, Abgaben für die Benutzung bestimmter Wege und Brücken usw. Die nach der Einschätzung erhobene Steuer war ursprünglich eine Grundsteuer, wurde aber allmählich zur Vermögenssteuer ausgebaut. Mit der Zeit aber vermehrten sich die Einnahmen aus dem Staatsbesitz derart, daß die Erhebung besonderer Steuern überflüssig wurde und seit 167 v. CH. wurden Jahrhunderte hindurch von den römischen Bürgern Steuern nicht wehr erhaben. Das römische Bürgerrecht hatten allmählich d,e Bewohner ganz Italiens erhalten. Die Bewohner der römischen Provinzen mußten nach wie vor Steuern bezahlen. Der römische Staat verpachtete diese Steuern an be- ondere Unternehmer, was zu einer ungeheuren Bedrückung der Provinzbewohner führte- da jeder Steuerpächter während seiner Pachtzeit ein reicher Mann werden wollte.
Bei den Germanen finden wir den Grundsatz, daß der Freie weder von seiner Person noch von seinem Grund und Boden Steuern zu bezahlen habe. Auferlsgte Steuern wurden als ein Zeichen der Unfreiheit betrachtet. Noch im Anfang des Mittelalters durften die auf dem Reichstag be- schlössenen Steuern nur von den Edlen erhoben werden, die sie bewilligt hatten! Die Staatseinkünfte bestanden bei den Germanen aus den Staatsbesitzungen, wozu noch Regalien, das sind der Staatsgewalt vorbehaltene Rechte, traten. Steuern durfte ein König nach germanischer Ausfassung seinem Volk nur aüferlegen, wenn das Bost sie selbst beschlossen hatte: Bis in die neuere ^Zeit herrschte bei den Deutschen die Anschauung, daß die Steenern den Charakter der Freiwilligkeit tragen müßten. Die Hauptleistnng der freien Germanen war die persönliche Waffenpflicht. Da aber seit Karl dem Großen der Kriegsdienst mehr und mehr Rohdienst geworden war, der einzelne aber nicht imstande war, aus eigenen Mitteln ein Pferd und entsprechende Ausrüstung zu stellen, so vereinigten sich oft mehrere freie Bauern, um gemeinsam einen Mann zu stellen, andere verzichteten aus ihre Freiheit und gaben sich in Abhängigkeit von Grafen und anderen Herren, die für sie die Heerespslichten übernahmen und dafür persönliche Dienste und Abgaben erhielten.
Wie sehr die Neuzeit auch bei uns mit dem System der Freiwilligkeit der Steuern gebrochen hat, braucht wohl nicht näher ausgeführt werden. Der heutige Staat würde wohl auch nicht weit kommen, wenn er auf freiwillige Steuerzahlung angewiesen wäre. Ueberhaupt kennt der heutige Staat kaum grundsätzliche Bedenken bei Ausschreibung irgend welcher neuen Steuern. Die Hauptsache ist, daß sie was ein-
Die Zwangsanleihe
Der Steuerausschuß des Reichstags hat beschlossen, daß die Einnahmen ans der Zwangsanleihe bis 31. Dezember 1923 festzustellen sind. Uebersteiaen die EinnUbmen den
Pastor Haller hatte das soeben zu Gerda erwähnt und seine Befriedigung ausgesprochen, daß es gelungen war, den Herrn Brandt zu gewinnen.
„Um das alles zu übersehen, ist Wolf noch zu jung," saate er. ..bis zum Herbst maa das mit ihm aeben. aber oann mutz eine gewiegte Kraft hierher. — Et weiß das auch selbst."
„Nun hilf mir, Onkel Haller, daß er Gehalt annimmt. — Bis jetzt ist er nicht dazu zu bewegen — und das geht doch wirklich nicht. Selbst bei den nächsten Verwandten würde man in diesem Fall doch eine Form finden, die Leistungen zu vergelten. Wenn er einsehen wollte, wie peinlich mir und Egon das ist, so würde er einmilligem"
„Ich mag den Jungen nicht schelten, daß er die ideale Aufgabe hier über den materiellen Vorteil setzt, oogieich ich auch der Ansicht bin, daß er wenigstens i'wos Gehalt annehmen muß. Seine Stellung euch gegenüber wäre dadurch sofort eine richtigere."
„So — meine ich es nicht," wehrte sie.
,Mein Kind, man muß aber so denken. — Es klärt
e Sache. Nun ist mir der Gedanke gekommen, daß Ni am besten tust, ein Sparkassenbuch zu kaufen und . as Gehalt für ihn dort einzuzahlen. Die Zeit, wo er >as Geld braucht, wird kommen."
„Ja, das will ich tun," Sie war sehr beglückt, daß ich dieser Ausweg fand. o
„Ich meine, wir müßten ihn hier irgendwo treffen," agte der Batsr umherspähend.
„Nein, Wolf ist in der Stadt."
»In der Stadt?" wiederholte er erstaunt.
„Ich weiß auck' nicht was er vor hat. Ich sah nur, Doktor we^sichr. tzev 'Lieder bei Bremmer war, >aß Wolf nächste" ,.a ihn, in i-en Wagen stieg." ^
..Was in-- "
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Fortsetzung folgt.