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Druck der Buchdruckersi Wildoader Tagblatt;

Verlag und Gchrrstlettuug: Th. Gack m Wrldbao.

mrmmer 17Z

Fernruf 179

W'ilcivsä, vonnerslüg äerr 28. luli Ml

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Fernruf 179

Die streikenden Maschinisten und Heizer der Nhein- slotte haben beschlossen, heute die Arbeit wieder auf­zunehmen.

Nach einer Meldung desDemYs" verzichtet Frank­reich auf die Entsendung von TruPpenverpärlkingen nach Oberschlcsicn.

Der französische Außenhandel hat im ersten Halb­jahr 1S21 gegen den gleichen Zeitraum 192S einen Rückgang der Einfuhr um 13V- Millionen Franken, der Ausfuhr um IVs Millionen Franken.

Wsstminstcr Gazette" befürchtet, daß der Oberste Rat sich auf seiner nächsten Sitzung nicht wird einigen können, und drückt die Ansicht aus, es komme vor allem auf eine schleunige Entscheidung an, wie diese auch ausfallen möge.

Der Friedensvertrag von Trianon mit Un­garn wurde am 23. Juli in Paris unterzeichnet.

In Rußland wurde der Schrecken Hungersnot durch den Ausbrnch der Cholera vermehrt.

Nach einer Meldung aus Athen hat Kernal Pascha den Sitz seiner Regierung von Angora nach Siwas verlegt, das 260 Kilometer weiter im Inner» Klein­asiens liegt.

DerFriede" von Versailles.

m.

0. Andere Abgänge und Verluste.

1.73°q unserer bisherigen Eisenerziörderung mit den Kali- und Petroleumvorkommmen in Elsaß-Loth ingen.

2. n)9o/g unserer Koblenprodnktion aus mindestens 15

Jahre (Saargebiet).

b) allenfalls: 23 o/o unserer Kohlenpcodnktion und75°/o( der Zinkerzsörderung (Obe.schle'ien).

Jährlicher E^enanngswert allein zu 0 1 und 2 a: 1170 Millionen Mark.

3. Wichtistfte Ernährunsts- und Siedlnngsgebi lle in Posen

1. Entlassung aller abgetretenen Gebiete aus der Reichs- kriegsschuld (Reichsanleihe, schwebende schuld, insbe­sondere Papiergeldsthuld) und aus allen Kci g-'entschä- digungsschnldcn, io daß für all dies nur noch der Rest Deutschlands hastet!

2. Völlist lastenfreier llebergang Elsaß-Lothcmg'ns an Frankreich, so daß Ellaß-Lotlp ingen also auch nicht mehr für die deutschen Vorkriegsschulden haftet!

3. Völlig lastenfreier llebergang Malmedys und EuPens an Belgien wie zu O 2.

4. Die übrigen Gebiete bleiben nur noch für diejenigen Schulden des Reiches verhaftet, die nach dem Durch­schnitt der Jahre 191119l3 aus sie, nach dem Steuerauskommen berechnet, entfallen.

5. Für die an Polen fallenden Gebiete bei der Berech­nung zu 0 4 überdies diejenigen Schulden allster An­satz, die durch die preußische Ans-edlunaspolitik ent­standen sind.

^.Besondere Leistungen.

1. Erhaltung des feindlichen Besatzungsheeres auf unsere Kosten.

Kosten der Besetzung im Westen allein im ersten Etatsjahre: 3 Milliarden Mark.

2. Unterhaltung sämtlicher feindlicher Kommi flauen aus unsere Kosten. Niedrigste Schübling des Aufwands für diese (sich vermehrenden) Kommissionen nach dem Stan­de Anfang 1920: 500 Millionen Mark jährlich! Sie billigen sich selbständig Gehälter auf unsere Kosten zu. Stand Anfang 1920:

ein Kommissar erhält monatlich . ein General erhält monatlich ein Subalterno. lizier erhält monatlich ein Gemeiner erhält monatlich ein Maschiuenschreiber erhält monatlich ein Chauffeur erhält monatlich (vgl. SeringFriedensdütat von Versailles und Deutschlands wirtscha t.icle Lage '; V clag Mutier u. Sohn. Sehr lesenswert!).

-2000 Mk,,

21 000 Mk., 12 000 Mk., 3500 Mk., 9 450 Mk., 6 300 Mk,

davon zur Abgeltung der Abzüge nach 8 13 E. St. G. 3,60 M. einzubehalten 12,40 Mark.

Der Erlast vom 25. August 1920, wonach besondere Entlohnungen für Ueberskunden von Steuerabzüge frei­zulassen waren, ist aufgehoben worden. Vom 1. August 1921 unterliegen auch die aus der Leistung von Ueber- stunden, Ueberschichten, Sonntagsarbeit und sonstiger über die regelmäßige Arbeitszeit hinansgehenden Arbeitslei­stungen erzielt n Löhne usw. dem Steuerabzüge.

Dagegen sind vom 1. August 1921 ab nicht mehr vom Arbeitslohn abzusetzen: a) Krankenkalsenbeiträge usw., b) sonstige Abzüge, insbesondere für Werbungskosten.

In den Fällen jedoch, in denen Arbeitnehmer von dem Finanzamt eine Bescheinigung darüber erhalten ha­ben, daß. beim Steuerabzug höhere Abzüge als 1800 M. jährlich zu berücksichtigen sind, treten diese höheren Ab­züge an Stelle der oben genannten Beträge; ein Doppel­abzug ist nicht gestattet.'

Den unständig beschä digten Arbeitnehmern ist von dem Arbeitgeber be> jeder Lohnzahlung 10 vom Hundert -es Arbeitslohnes einzubeha'ten mit der Maßgabe, daß bei Lohnzahlungen nach dem 31. Juli bis 31. Oktober 7921 sich der emzubehaltende Betrag oder der vom Finanzamt auf Bescheinigung zugela'sene geringere Betrag um 40 Pf. für je zwei angefange'ne oder volle Stunden und bei Lohn­zahlungen nach dem 31. Oktober 1921 um 15 Pf. für ie zwer angefangenc oder volle Stunden ermäßigt.

Beispiel: Unständige Arbeitnehmer mit 30? Stunden und 19 M. Lohn: einzubehalten 10 vom Hundert 1,90 M., davon ab zur Abgeltung der Abzüge nach 8 13 des E. St. G. in der Zeit zwischen dem 1. August 1921 und 31. Oktober 1921 80 Pf., einzubehalten 1,10 M. In der Zeit nach dem 31. Oktober 1921 gehen von 1,90 M. nur ab 2x15-- 30 Pf., so daß 1,60 M. einzubehalten sind.

Bemerkt wird noch, daß die einzubehaltenden Stcuerbe- träge nach H 46 Schlußsatz nicht mehr auf volle Mark, sondern auf 10 Pf. nach unter abzurunden sind, z. B. 35 Pf. auf 30 Pf.

Ost- und Westpreußen, Teilen

von

Schleswig.

In Posen und Westpreußen allein liegen 23 o/g des siedlungsfähigen Gutslandes.

Posen, Westpreußen und Ober'schlcsien brachten ein Fünftel der gesamten Ernte an Kartoffeln, Roggen und Hülsenfrüchten und ein Vierte! der Zuckcrrüü'iiernte.

4. Sämtliche Kolonien mit allen dort sestgelegten Werten und unersetzlichen tropischen Produkten.

5. Verlust der gewaltigen deutschen An -!u>ds"echte und -Werte in dlm 27 Feiudestaaten und ihren sämtlichen Jnteressegebieten, nämlich

n) unseres gesamten Staatsgutes;

d) alles Privateigentums, einschließlich unserer Patent- und geistigen Urheberrechte;

o) auch nach dem Frieden neu erwo'bme Auslandsrechte und -Güter können liquidiert werden, wenn Deutsch­land mit den Bervilicbtnnqen aus dmi Friedensvertrage auch nur in Rückstand gerät.

6. Abtretung aller unserer.staatlichen Forderungen (11 Milliarden Mark!) in Öesterreiel'''llw enr, B"lgarien und der Türkei an die Alliierten. Ablieferung der hier­für bei uns in Gold, Devots und dergl. vorhandenen Pfänder.

Trotzdem Erfüllung aller unserer Verpflichtung^ geg "tr­über unseren bisherigen Bundesgeno'sen zu gnnsten der Alliierten.

Auf Verlangen der Alliierten Verpflichtung zur Ent­eignung auch aller deutschen Privatgüter in Oester­reich-Ungarn, Bulgarien und der Türkei und Ausliefe­rung an die Alliierten.

R den abgetretenen Gebieten sind sowohl alle deutschen Etaatswerte an die Alliierten heranszugeben, als auch dafür Sorge getragen ist, daß die Alliierten in die .W? gesetzt werden, gegebenenfalls das deutsche Privat­eigentum für sich zu belchlagnahmen.

^elastung des Rest-Reiches durch Reichs- reibeit der a b Ge-

Steuerabzug vom Arbeitslohn.

Neben dem durch Gesetz vom 21. Juli 1920 unter Wegfall der Unterscheidung zwischen ständigen und un­ständigen Arbeitnehmer gewährten Ermäßigungen, 4 Mark für den Tag, 24 Mack für die Woche und IM Mark für den Monat, die auch für die zur Haushaltung zählende Ehefrau des Arbeitnehmers gelten, sonne für jedes zur Haushaltung zählende miiideriälp.ige Kind 6 Mark für den Tag, 36 Mark für die Woche, 150 Mark für den Monat, tritt vom 1. August 1920 an, soweit Abzüge gemäß 13 des Einkommensteuergesetzes schon in der Zeit vom 1. April 1921 bis 31. Juli 1921 berück­sichtigt worden sind, des nach dem Freilassen der vorer­wähnten Beträge sich berechnenden Smierde rages von 10 vom Hundert, eine weitere Ermäßigung ein, und zwar: g.) um 60 Pf. täglich, b) um 3,60 Mark wöchentlich, c) um 15 Mark monatlich ein.

Beispiel: Arbeitnehmer, verheiratet mit vier Kindern: Wochenlohn 350 Mark, davon abzugsfrei 2x24 M. und 4x36 M. -- 192 Mark, Rest 158 Mark: hiervon 10 vom Hundert, 15,80 M. davon ab zur Abgeltung der Ab­züge, nach 8 13 E. St. G 3,60 M. Demnach einzube­halten 12,20 Mark.

Sind Abzüge nach Z 13 des Einkommensteuergesetzes in der Zeit vom 1. April 1921 bis 31. Juli 1921 nicht berücksichtigt worden, so tragen die Ermäßigungen für den m der Zeit vom 1. August 1921 bis 31. Oktober 1921 und bis 31. Oktober 1921 fällig gewordenen

Entscheidungen des Neichsfinanzhofs.

1. Die Steuerbehörde ist nicht ohne weiteres befugt, eine kaufmännische Bilanz als unrichtig zu behandeln, es liegt ihr vielmehr der Nachweis der materiellen Unrichtigkeit vor. Abschreibungen sind nur zu berück­sichtigen, soweit sie einen angemessenen Ausgleich der Wertminderung darstellen. Sie dürfen die im betreffen­den Geschäftsjahr eingetrene Wertminderung nicht überschreiten.

2. Eine Berechnung der Umsatzsteuer lediglich nach dem Verdienst (Gewinn) ist im Gesetz nirgends vor­gesehen. Es besteht die Möglichkeit, an Stelle des ver­einnahmten Entgelts die vereinbarten Entgelte der Be­steuerung zu Grunde zu legen, wobei an eine Steuer­ermäßigung nicht gedacht ist.

3. Eine Geschäftsbilanz, die zufällig auf den ge­setzlichen Stichtag aufgestellt ist, ist nur dann für die Besitzsteuer maßgebend, wenn die Vermögenswerte in der Bilanz dem gemeinen Wert des Vermögens gleich­kommen. Bei der Grundstücksbewertung können aus Antrag des Abgabepflichtigen an Stelle des gemeinen Werts die Gestehungskosten und der Ertragswert eft« Rolle spielen.

4. Eine von den Erben eines Einzelkaufmanns ge­gründete offene Handelsgesellschaft ist steuerpflichtig durch den Eintragungsantrag, oder durch die Beur­kundung des Geseüschaftsantrags.

gezahlten

Arbeitslol

9.ll

lrbeitslohn a) 1,40 M. täglich, b) 8,40 M. wöchentlich, c) 35 M. monatlich. Bei den nach dem 31. Oktober er­folgenden Lohnzahlungen kommen nur noch die einfachen Abzüge 60 Pj., 3,60 M. in Frage. (Die Erhö­hung fällt von da ab fort.)

Beispeil: Verheiratet, 2 Kinder, Wochenlohn 280 Mark;

s.) für Lohnzahlungen in der Zeit vom 1. August bis ' ober 1921: Wochenlohn 280 M., davon abzugs-

lUldi

31. Oktober

frei 2x24 und 2x36 M. ^ gleich 120 M-, Rest' 160 M., hiervon 10 vom Hundert 16 M., davon ab zur Ab­geltung der Abzüge nach ß 13 E. St. G. 8,40 M., ein- .

5. Tie Umfatzsteuerpslicht besteht auch dann, wenn die Ehefrau sich darauf beschränkt, die von ihrem ver­storbenen Mann zur Bebauung und gewerblichen Wei« terveräusternng angekauften Gründstücke nach und nach zu veräußern. Grundlage für die Stencrbcrechnung ist das für die einzelnen Grundstücke gezahlte Entgelt ohne Rücksicht auf die Uebernahme hypothekarischer Forderungen.

6. Für die Frage, ob bei der Berechnung des NeichS- stempels der AusgabecurS oder der um die Vergütung an das Abgalekousortium geminderte Kurs zugrunde zu legen ist, ist entscheid end. wer der erste Erwerbe