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777.

Samstag, -eu 17. Dezember 1892.

A. e/er/r^F.

Bürgcrausschuß-Wahl

Gemäß Art. 75 d. Ges. vom 21. Mai 1891 betreffend die Verwaltung der Gemein­den, Stiftungen und AmlSkörperschaften, hat von dem Bürgerausschuß die Hälfte auf 31. Dezember 1892 auszulretcn und zwar die Herren: ,

Wilhelm Schufih, Holzhauer,

Karl Botzenhatdt, jr. Maurermeister, Gottlob Riexiliger, Schreinermeister, Wilhelm Lutz, Schuhmachermeister, Wilhelm Bott, Schuhmachermeister.

Gestorbnes!

HerZn Rudolf Schweizer, Gastgeber, und es sind daher auf die Dauer von 4 Jahren 6 Mitglieder zu wählen. Die er» steren 5 können wieder gewählt werden.

Ferner sind aus der bis 31t Dezember 1894 gewählten Hälfte de« Bürgeraufchußes gestorben:

Die Herren:

Wilhelm Kühler, Restaurateur, Friedrich Funk, Cenditor,

Fritz Eisele, Privatier, und es sind für dieselben auf die Dauer von 2 Jahren drei weitere BücgerauSschuß- mitglieder zu wählen.

Die abzugebenden Stimmzettel haben des­halb 9 Namen zu enthalten, wobei bestimmt wird, daß die 3 am wenigsten Stimmen auf sich vereinigten als auf 2 Jahre gewählt be­trachtet werden.

Wahlberechtigt und wählbar sind nach den Bestimmungen des Gesetze« betr. die Gemeinde-Angehörigkeit vom 16. Juni 1885 (Reg.-Bl. S. 257) Art. 12 ff. mitdenhie- nach bezeichnet?» Ausnahmen diejenigen männlichen Bürger, welche im Gemeinde­bezirk wohnen, das sünfundzwanzigste Lebens­jahr zurückgetegt haben und daselbst Steuern aus einem der Besteuerung dieser Gemeinde unterworfenen Bermögen oder Einkommen oder wenigstens Wohnstener entrichten. Den im Gemeindedezirk Wohnenden stehkN die­jenigen gleich, welche in der Gemeinde mit Staalssteuer aus Grundeigentum, Gebäuden oder Gewerben im Mindestbetrag von 25 ^i!l veranlagt sind.

Dauernd ausgeschlossen von der Wähl­barkeit (nickt auch vom Wahlrecht sind nach 8 31 des Slr. G.B. alle zu einer Zucht­hausstrafe verurteilten Personen.

Zeitweise vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind diejenigen Bürger:

1. welche unter Vormundschaft stehen;

2. welchen die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffent­licher Aemier aberkannt worden sind, während der Dauer des Verluste- die­ser Rechte, oder welchen die bürger­lichen Ehrenrechte und die Dienstrechte durch ein nach der früheren württ. Ge­setzgebung ergangene« Urteil entzogen worden sind, so lange diese nicht wieder hcrgestellt sind;

3. gegen welche wegen eine« Verbrechens oder Vergehens das Hauptverfahren er­öffnet ist, wenn nach Entscheidung der Strafkammer des Landgerichts als wahrscheinlich anzunchmen ist, daß die Verurteilung die Entziehung der Wahl- vnd Wählbarkeitsrechte zur Folge haben werde;

4. über deren Vermögen der Konkurs er­öffnet ist, während der Dauer des Ver­fahrens ;

5. welche den Fall eine« vorübergeh­enden Unglück- ausgenommen eine Armenunterstützung aus öffentl. Mit­teln beziehen »der im laufenden oder letztvorangegangcn Rechnungsjahr be­zogen und diese zur Zeit der Wahl nicht wieder erstattet haben;

6. welche, obwohl sic mindestens vier Wochen vorher speziell gemahnt wur­den, mit Bezahlung der vorstehend in Abs. II. bezeichnten Stenern aus einem der letztvorangegang. 3 Rechnungsjahre mehr als 9 Monale nach Ablauf des Rechnungsjahres in welchem dieselben fällig geworden sind, noch ganz oder teilweise im Rückstände sind und auch keine Stundung dafür erhalten haben, dis zur Bereinigung de» Rückstands;

7. welche wegen verweigerter Annahme oder verweigerter Versehung eine« Ge­meindeamtes vom Gemeinderat der ge­meindebürgerlichen Wahl- u. Wählbar- keitsrechtc für verlustig erklärt worden sind (Art. 18) auf die Dauer dieses Verlustes.

Von der Wählbarkeit sind nach Art. 9 des Gesetze« vom 21. Mai 1891 ferner ausgeschlossen: Die Mitglieder des Gemeinderat- und die aus Lebens­

dauer oderaufeinen festbestimmten Zeit­raum Angestellten Gemeindebeamten. Die Liste über die wahlberechtigten Per­sonen ist vom heutigen an auf dem Rathause zur Einsicht aufgelegt.

Einsprachen gegen die Wählerliste, sei es wegen Uebergehens eines Wahlberechtigten oder wegen Aufnahme eines Nichlwahlberech- tigten, sind bis zum 18. d. MtS. beim Ge- meindcrat »orzubringen. Die Versäumnis dieser Frist zieht für den in die Wählerliste nicht Aufgenommenen den Verlust des Stimm­rechts für diese Wahlhandlung nach sich, es wäre denn, daß der Wahlberechtigte aus offenbarem Versehen der Wahlkommisstsn in die Liste nicht ausgenommen wurde.

Die Wahl selbst findet am Mittwoch, den 21. Dezember l. I. auf dem Rathause vsr der Wahikommftston Von 37 Uhr nachmittags statt.

Die Abstimmung geschieht geheim. Jeder Wähler hat persönlich einen Stimmzettel in die Wahlurne niederzulegcn auf welchen die Gewählten bezeichnet sind.

Wenn an dem festgesetzten Wahltage nicht mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten abstimmt, muß zur Fortsetzung der Wahl ein neuer Termin snberaumt werden.

Den 10. Dez. 1892.

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