Amtsblatt für die Stadt Wildbad und »»gleich Verkündigungsblstt des Kgl. Remeramls Wildbad.
Anzeige- und MnterrHactungsblatt für Wildbad und Umgebung.
Der .Wildbad er Anzeiger" erscheint wöchentlich dreimal und zwar „Montag, Mittwoch ». Samstag." Annoncen, die in hiesiger Stadt und Umgebung die größte Verbreitung finden, werden die kleinspaltige Garmond-Zeile oder deren Raum, mit L 8 Pfennig berechnet.
Bei Wiederholungen Rabat, stehende Annoncen und Abonnement nach Uebereinkunft.
Der Abounemts-Preis beträgt in hiesiger Stadt vierteljähr. 90 Pfg. monatl. 30 Pfg. Durch die Post bezogen im Obcramt-bezirk viertel». 1 IS -S außerhalb des Bezirks 1 ^ 3b. Alle Postanstalten und Postboten nehmen Bestellungen an.
Mittwoch, de» 31. August 1892.
9.
Verloren
gieng am Montag nachm, zwischen 4 u. 6 Uhr auf dein oberen Wege von Calmbach nach Wildbad ein rosafarbenes Tuch. Der redliche Finder wird gebeten solches in der Redakt. ds. Bl. abzugeben.
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Auskunft erteilt die Redakt. d. Bl.
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W i l d d a d.
Bekauutmuchnng Cholera betreffend.
In Folge des Auftretens der Cholera in Hamburg hat das K. Ministerium d>s Innern, wenngleich eine unmittelbare Gefahr der Verbreitung der Cholera nach Württemberg hicmit noch nicht gegeben ist, im Staatsanzciger angeordnet, daß Vorbeugungs- Maßregeln ohne Verzug zu ergreifen seien.
Hicnach wird von der hiesigen Ortspolizeibehörde angeordnet:
1) Die Straßen, Canäle, Abtritte und Düngerstetten sind sofort bezüglich ihres geordneten Zustande» zu untersuchen, zu leeren, gehörig zu reinigen und im geordneten Zustande zu unterhalten. Zu diesem Behufe wurde durch Beschluß de- Gemeindcrats von heutigem
Privatier Fr. Weber vo« hier
bi» zum 1. Oktober, d. I. mit den Funktionen eines Polizeiofficianten betraut und sind dessen Anordnungen sofort genau und pünktlich zu befolgen.
Da zur Einhaltung »erstehender Vorschriften nun auch ein größerer Wasserverbrauch für die Straßen und Plätze rc. erforderlich ist, so ist derselbe ebenso beauftragt, die Aufsicht über den Verbrauch des Wassers ander städtischen Wasserleitung zu controllieren und wird jede Verfehlung gegen den Wasscrvertrag mit der in demselben angedrohten Conventionalstrafe un- nachsichtlich geahndet.
2) Auf Personen, welche aus der von der Cholera befallenen oder von ihr unmittelbar bedrohten Gegend zureiscn, ist von den TasthanSbesitzern u. Zim- mervermietcrn während der ersten Woche ihres Aufenthalts bezüglich ihres Gesundheitszustandes ein besondere« Auge zu haben und erhalten dieselben die Auflage, sobald aus solchen Gegenden zugereiste Gäste von einer Krankheit befallen werden, bei der nicht sofort der Verdacht der Cholera ausgeschlossen ist, hievon unverzüglich der Polizeibehörde Anzeige zu machen.
Im hiesigen städtischen Spital sind für den Fall der Einschleppung der Cholera die zur Isolierung der Kranken erforderlichen Räume disponibel.
3) Da hier ein erheblicher Fremdenverkehr stattfindet, so werden die Gastwirte und Zimmervermieter ganz besonders aufgsfordert, sowohl ihre Abtritte als auch diejenige Bettwäsche, welche durch Dcjektionen von Gästen (Erbrechen oder Stuhlgang) verunreinigt sind, vorschriftsmäßig zu desinfizieren.
Die Belehrung des K. Ministerium» über das während der Chslerazeit zu beobachtende Verhalten ist auf dein Rathausc zu Jedermanns Einsicht aufgelegt.
Den 29. August 1892.Stadtschultheißenamt: Biitzner.
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