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VoKolkutltzr:

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W i l d b a d.

MeknnnLrncrchnng.

Zufolge der Verfügungen der K. Katasterkommisston vom 16. Februar 1887 ;Amtsbl. des K. Steuerkoll. S. 15) und vom 14. Januar 1879 (AmtSbt. de- K. Steuerkoll. S. 5) werden diejenigen Grundeigentümer und Gefällberechtigten, Gebäudebesitzcr und Gewerbetreibenden, bei deren Grundstücken und Gefällen, Gebäuden oder Gewerben eine Veränderung stattgcfunden hat, welche eine Aenderung de- Steucrkalasters znr Folge hat, aufgefordert, hievon sofort bei dem OrtSvorstehcr Anzeigen zu machen.

Nach diesem Termin einkommendc Anzeigen könnten erst bei der Katasterberichtig- ung im nächsten Jahre berücksichtigt werden.

Die anzuzeigcnden Veränderungen sind insbesondere:

I. Bei dem Grundeigentum und den Gefällen (Art. 69, 70, 71 und 72 des SteuergesetzeS vom 28. April 1873 Reg.-Bl. S. 127)

a) wenn einem Grundstück ganz oder teilweise eine Bestimmung gegeben worden ist, für welche Befreiung von der StaatSstcuer oder völlige oder bedingte Be­freiung von der Amt»- und Gemeindesteuer begründet ist oder wenn ein bisher ganz oder bedingt steuerfreies Grundstück beziehungsweise ein Teil eines solchen infolge der Verwendung zu einem anderen Zweck die völlige oder bedingte Steuerfreiheit verloren hat;

d) wenn ein ertrag-unfähiges Grundstück oder die bisherige Grundstäche oder Hof- raite eines Gebäude- der forst- oder landwirtschaftlichen Kultur gewidmet oder sonst grundsteuerpflichtig wird, oder wenn der umgekehrte Fall eiutrifft (vcrgl. unten Zifs. II. ä und s) ;

o) wenn durch Naturereignisse (Anschwemmungen, Abschwemmungen, Erbfälle, Ver­sandungen u. s. w.) ein neues Grundstück (Insel) gebildet oder ein bereit- vorhandenes Grundstück vergrößert »der verkleinert wird, ganz verloren geht oder auf die Dauer ganz oder teilweise ertragsunfähig wird;

ä) wenn die ErtragSfähigkeil einer Grundfläche durch vie Entfernung nachteiliger oder die Entstehung günstiger Verhältnisse auf die Dauer so erhöht wird, daß sie fortan unzweifelhaft in eine höhere Klasse gehört, oder wenn der umgekehrte Fall eintritt.

e) wenn die Kultur eines Grundstücks auf die Dauer verändert wird durch Ver­wandlung von Aeckern in Wiesen, Wald u. s. w. oder umgekehrt, Verwendung eines Grundstückes als Baumgui, Hopfengarten, Steinbruch u. s. w. oder durch das Aufhiren einer solchen Verwendung.

I) wenn ein Grundstück die Eigenschaft eines Gartens annimmt, oder ein als Garten eingeschähteS Grundstück diese Eigenschaft verliert; wenn ein Grundstück geteilt wird;

1i) wenn ein Grundlast abgelöst wird oder eine im Gefällkatastcr laufende Nutz­ung aus einer andern Ursache anfgehört oder sich verändert hat.

II. Bei den Gebäuden (Art. 81 und 82 des SteuergesetzeS)

a) wenn ein Gebäude oder Gebäudeteil niedergerissen worden, ganz oder teilweise zu Grund gegangen, oder sonst zur Benützung untauglich geworden ist;

d) wenn ein Gebäude eine Wen-verminderung oder eine Werteserhöhung dadurch erhalten hat, daß es zum Zweck einer andern dauernden Verwendung baulich umgewandelt worden ist;

o) wenn einem Gelände ganz oder teilweise eine Bestimmung gegeben worden ist, für welche Steuerfreiheit begründet ist, oder wenn bisher steuerfreie Gebäude oder Gebäudeteile infolge der Benützung zu einem anderen Zwecke die Steuer­freiheit verloren haben;

ä) wenn eine mit einem Gebäude eingeschätzte Hofraite verloren gegangen, ver­kleinert, auf die Däner ganz oder teilweise unbenutzbar geworden, der land- oder forstwirtschaftlichen Kultur zugewendet oder nach Art. 2 des SteuergesetzeS steuerfrei geworden ist;

s) wenn eine solche Hofraite durch Naturereignisse oder durch Zuziehung Von bisher steuerfreien oder zur Grundsteuer zugezogeuen Flächen vergrößert worden ist;

k) wenn ein Gebäude neu errichtet, oder wenn ein Gebäude durch Aufsetzen eiucs oder mehrerer Stockwerke, oder durch Ueberbauung einer weiteren Grundfläche vergrößert worden ist;

8) wenn bisher ganz unbrauchbar gewesene Gebäude ganz oder teilweise nutzbar gemacht worden sind.

III. Bei den Gewerben sArt 98 des SteuergesetzeS)

a) wenn ein Gewerbe neu begonnen, oder mit einem schon bestehenden Gewerbe ein weiteres verbunden worden ist;

b) wenn ein Gewerbe oder eines von mehreren durch dieselbe Person betriebenen Gewerben aufgegeben worden ist;

o) wenn das Betriebskapital oder die Zahl der Gehilfen und Arbeiter bei einem Gewerbe erheblich und nachhaltig vermehrt oder vermindert worden sind.

Den 3. April 1892.

Stadlschultheißenamt: Bätzner.

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Ir. Kunk. Condttor,

Christ. Pfau.

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