Amtsblatt für die Stadt Witdbad »nd Wglcich Verkündignngsblatt des Kgl. Revicramls Wildbsd.
Amtsblatt für die Stadt Witdbad
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Samstag, den 2. April 1892.
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Aufforderung
an Sie Hundebcsitzer zur Versteuerung ihrer HunSe
aus das Elalsjahr 1. April 1892 bis 31. März l893.
In Gemäßheit der Gesetze vom 8. September 1852 (Reg.-Bl. S. 187) und vom 16. Januar 1674 (Reg.-Bl. S. 79) werden sämtliche Hundebcsitzer zur Versteuerung ihrer Hunde auf das ElalSjahr 1. April 1892 dis 31. März 1893 ausgesordert, indem zugleich folgende« bemerkt wird:
1. Bon allen im Lande befindlichen Hunden, welche über 3 Monate alt sind, ist eine Abgabe zu entrichten , Weiche 8 Mark für feden Hund, ohne Unterschied der Benützung desselben beträgt.
2. Steuerpflichtig ist der Inhaber de« Hundes. Wer in dem Etatsjahr 1. April 1891 bis 31. März 1892 einen Hund versteuert hat und denselben in der Zeit VvM 1. bis 15. April nicht abmeldet, hat die Steuer von demselben sür das Etatsjahr 1. April 1892 bis 31. März 1893 sortzucnt- richten, wenn er gleich am 1. April 1892 keinen Hund mehr besitzt.
3. Aus den 1. April 1892 haben nur diejenigen Steuerpflichtigen Anzeigezu machen, weiche am 1. April einen Hund von steuerpflichtigem Alter besitzen, ohne schon in dem Vorjahr einen Hund angezeigt und versteuert haben (Anmeldung). Diese Anzeige ist spätestens bis 15. April zu machen.
Wer am 1. April einen in dem Vorjahr versteuerten Hund nicht mehr hat und auch keinen anderen Hund an Stelle desselben besitzt, hat hievon ebenfalls spätestens bis 15. April Anzeige zu machen, wenn er Von der Sleuer für das neue ElalSjahr befreit werden will. (Abmeldung.)
4. Wie die Anzeige der Hunde, so hat auch die Abmeldung derselben schriftlich oder mündlich bei dem Otlssteuerbeamlcn desjenigen Orts zu geschehen, an welchem der Hundcdesltzer (Inhaber) sm 1. April wohnt. Dabei weroen die Hundebcsitzer darauf aus- »icrtsam gemacht, daß der Ortssteuerbeamte sür jede Abmeldung eine Bescheinigung zu erhalten hat.
5. Wer nach dem 1. April im Laufe der Quartale April/Juni, Juli/September und OtwderiDezember 1892 in den Besitz nner üd,r 3 Monate alten Hunde- kommt, hat, fssern nicht der letztere an hie Stelle
eine« anderen von demselben Besitzer bisher versteuerten Hunde« tritt, innerhalb 14 Tagen Anzeige hievon zu machen und vom nächsten Quartale an die Abgabe für den Rest des Etatjahrs zu entrichte»; ohne Rücksicht darauf, ob der Hund schon von einem früheren Besitzer auf dieselbe Zeit versteuert worden ist.
6. Sobald ein Hund, welcher bisher un- angezeigt geblieben ist, weil derselbe das abgabepflichtige Alter von 3 Monaten noch nicht erreicht hatte, in diese- Alter eintritt, hat der Besitzer in gleicher Weise innerhalb 14 Tagen Anzeige hievon zu machen und vom nächsten Quartale an die Abgabe für den Rest des Etatsjahres zu entrichten.
7. Die »orgeschriebene Anzeige eines Hundes (Ziffer 3 Abs. 1, Ziffer 5 und 6 oben) ist auch dann zu erstatten, wenn der Besitz vor Ablauf der Anzeigefrist (Ziff. 3 Abs. 1 und Ziff. 5 und 6 oben) wieder aufgehört hat.
8. Wer dir vvrgeschricbene Anzeige eines Hundes nicht oder nicht rechtzeitig macht, oder wer unrichtiger Weise einen Hund, welchen er am 1. Juli noch besaß, innerhalb der Ausnahmezeit abmcldet und nicht di- zum 15. April die Abmeldung zurücknimmt, hat den 4fachcn Betrag der gesetzlichen Abgabe zu bezahlen.
9. Wenn in einer Gemeinde auf Grund des Gesetzes vom 2. Juli 1889 (Reg.-Bl. S. 215) ein örtlicher Zuschlag zur Hundeabgabe erhoben wird, so wird derselbe gleichzeitig mit der staatlichen Abgabe angesetzt u. eingezogen.
Sind in einer Gemeinde die zum Hüten von Schafe» Verwendeten Hunde von dem Zuschlug ausgenommen, so haben die Besitzer solcher Hunde dem Ortssteuerbeamten eine Bescheinigung des Gemeinderats ihres Wohnorts darüber vorzulegen, daß die Ausnahme von dem Zuschläge auf ihre Hunde zutreffe.
Neuenbürg.
Bekanntmachung
betr. die Ausstellung neuer Arbeitsbücher für die gewerblichen Arbeiter.
Die Arbeitgeber und die minderjährigen Arbeiter werden darauf hingewiesen, daß durch die Novelle zur RcichSgewcrbeordnung vom 1. Juni 1891 (Reich-gesetzblatt Seite 881) die Bestimmusi-en der Gewerbeordnung
über die Arbeitsbücher (§ 107 ff.) teilweise geändert und diejenigen über die Arbeitskarten (§137) vorbehältlich der UcbcrgangSbcstim- mung in Art. 9 Abs. 4 der Novelle aufgehoben worden sind.
Das Formular der Arbeitsbücher ist in Bezug auf da- Format, Papier und den Vordruck dnrch den Reichskanzler geändert worden.
Aus den 1. April l. I. sind nun sämtliche nach den bisherigen Bestimmungen ausgestellten Arbeitsbücher gegen die neu eingeführten umzutauschen.
Der Umtausch bezw. die Ausstellung de« neuen Arbeitsbuchs erfolgt durch die Polizeibehörde des derzeitigen dauernden Aufenthaltes kosten- und stempclfrei.
Da die genannte Novelle zur Reichsge- «erbcordnung zugleich die seitherigen Bestimmungen über die Führung von Arbeitskarten beseitigt hat, so tritt auch für die nicht mehr zum Besuch der Volksschule verpflichteten Kinder, welche in Fabriken und diesen gleichkommenden Anlagen beschäftigt werden, die Verpflichtung zur Führung eines Arbeitsbuches ein. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind nur diejenigen Kinder und diejenigen zum Besuch der Volksschule noch verpflichteten jungen Leute von 14 bis 16 Jahren, welche ausweislich der für sie ausgestellten Arbeitskarte bereits Vor dem 9. Juni 1891 in Fabriken und diesen gleichstehenden Anlagen beschäftigt waren; deren Arbeitskarte bleibt so lange noch in Geltung bis für sie nach Vollendung dcS 14. Lebensjahres bezw. nach Beendigung der Schulzeit ein Arbeitsbuch ausgestellt werden kann, keinenfallS aber länger als bi- zum 1. April 1894 (Art. 9, Abs. 4 der Novelle.)
Zur rechtzeitigen Einholung der neuen Arbeitsbücher werden nun die eingangs genannten Personen hiemit unter Hinweisung auf die Strafbestimmungen de« § 150 Ziff. 1 und 2 der Novelle vom 1. Juni 1891 ausgesordert.
Den 26. März 1892.
K. Oberamt. Hofmann.
W i l d d a d.
Bekanntmachung
den Eintritt in die freiwillige Feuerwehr betreffend.
Sämtliche feuerwehrpflichtigcn Einwohner vom 18. bi« 30. Lebensjahre, welche bis jetzt hei der hiesigen freiwilligen Feuerwehr