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Amtsblatt für: die Stcrdt Wikdbccd und zugleich Verkündigungsblatt des Kgl. Nemeramts Wildbsd.
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Samstag, den 12. Dezember 1891.
e/tt/r-v/.
W i l d b a d.
Bekanntmachung
die Bürgerausschuß-Wahl betr.
Nach Art. 75 des Gesetzes vom 21. Mai 1891 betr. die Verwaltung der Gemeinden, Stiftungen und Amlskörperschaften (Reg.- Bl. S. 103) ist der Bürgerausschuß neu zu wählen. Derselbe besteht hier einschließlich des Obmanns aus 13 Mitgliedern.
Die derzeitigen Mitglieder sind die Herrn:
1) Schweizer, Rudolf, Gastgeber z. Schwanen, Obmann,
2) Kühler, Wilhelm, Bierbrauer,
3) Bolz, Johann, Flößer,
4) Hosmann, Bernhard, Buchdrucker,
5) Güthler, Karl, Flaschner,
b) Kuch, Friedrich, Zimmermann,
7) Eisele, Karl, Baddieuer,
8) Hammer, Wilhelm, Maurer,
9) Riexinger, Wilhelm, Holzhauer,
10) Bechtle, Johann, Bäcker,
11) Schwertle, Wilhelm, sr., Holzhauer,
12) Bott, Wilhelm,. Schuhmacher,
13) Merle, Carl, Kaufmann.
Es sind daher 13 Mitglieder zu wählen. Die Austretcndcn könne» wieder gewählt werden. Die Wahl findet nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 6. Juli 1849 statt.
Wahlberechtigt und wählbar sind nach den Bestimmungen des Gesetzes betr. die Ge- ineindcangehörigkeit vom 16. Juni 1885 (Reg.-Bl. S. 257) Art. 12 ff. mit den hienach bezcichneten Ausnahmen diejenigen männliche» Bürger, welche im Gcmeindebe- zirk wohnen, das 25, Lebensjahr zurückgelegt haben und daselbst Steuern aus einem der Besteuerung dieser Gemeinde unterworfenen Vermögen oder Einkommen oder wenigstens Wohnsteuer entrichten oder wenn sie gefordert würden, zu entrichten hätlen. Den im Gemeindebezirk Wohnenden stehen diejenigen gleich, welche in der Gemeinde mit Staats- steuer aus Grundeigentum, Gebäuden oder Gewerben im Mindestbclrag von 25 ^ veranlagt sind.
Dauernd ausgeschlossen von der Wählbarkeit (nicht auch vom Wahlrecht) sind nach § 31 des Str.G.B. alle zu einer Zuchthausstrafe verurteilten Personen.
Zeitweise vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind diejenigen Bürger;
1) welche unter Vormundschaft stehen;
2) welchen die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter aberkannt worden sind, — während der Dauer des Verlustes dieser Rechte, oder welchen die bürgerl. Ehren- und die Dienstrechtc durch ein nach der früheren württemb. Gesetzgebung ergangenes Urteil entzogen worden sind, — solange diese nicht wieder hcrgestellt sind;
3) gegen welche wegen eines Verbrechens oder Vergehens d°as Hauptverfahren eröffnet ist, wenn nach Entscheidung der Strafkammer dcS Landgerichts als wahrscheinlich anzunehmen ist, daß die Verurteilung die Entziehung der Wahl- und Wählbar- keitSrechle zur Folge haben werde;
4) über deren Vermögen der KenkurS eröffnet ist, während der Dauer des Verfahrens ;
5) welche — den Fall eine- vorübergehenden Unglücks ausgenommen — eine Ar- menunterstützung aus öffentlichen Mitteln beziehen oder im laufenden oder letztvor- angegangenen Rechnungsjahr bezogen und diese zur Zeit der Wahl nicht wieder erstattet haben ;
6) welche, obwohl sie mindestens vier Wochen vorher speciell gemahnt wurden, mit Bezahlung der vorstehend bezcichneten Steuern aus einem der letztvorangegangenen 3 Rechnungsjahre mehr als neun Monate nach Ablauf des Rechnungsjahrs, in welchem dieselben fällig geworden sind, noch ganz od. teilweise im Rückstände sind, und auch keine Stundung dafür erhalten haben, bis zur Bereinigung des Rückstands:
7) welche wegen verweigerter Annahme oder verweigerter Versetzung eines Gemeindeamts vom Geineiderat der gemeindebür- gerlichen Wahl- und Wählbarkeitsrechle für verlustig erklärt worden sind (Art. 18), auf die Dauer dieses Verlustes.
Von der Wählbarkeit sind nach Art. 9 des Ges. vom 21tcn Mai 1891 ferner ausgeschlossen : Die Mitglider deS Gemeindcrats und die auf Lebensdauer oder auf einen festbestimmten Zeitraum angestellten Gemcinde- beamten.
Die Liste über die wahlberechtigten Personen ist vom 12. bis 18- d. M. je einschließlich auf dem Rathaus zur Einsicht aufgelegt.
Einsprachen gegen die Wählerliste, sei cs
wegen UebcrgehknS eine« Wahlberechtigten oder wegen Aufnahme eines Nicktwahlbcrechtigten sind bis zum 18. d. M. bei dem Gemeinderat vorzubringen. Die Versäumnis dieser Frist zieht für den in die Wählerliste nicht aufgenommenen den Verlust des Stimmrechts für diese Wahlhandlung nach sich, es wäre denn, daß der Wahlberechtigte aus offenbarem Versehen der Wahlkvmmission in die Liste nicht ausgenommen wurde.
Die Wahl selbst findet am Montag, den 21. Dezember l. Js-, vormittags 8 bis 12 Uhr
statt.
Die Abstimmung geschieht geheim. Jeder Wähler hat persönlich einen Stimmzettel in die Wahlurne niederzulegen, auf welchem die Gewählten bezeichnet sind.
Wenn an dem festgesetzten Wahltage nicht mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten abstimmt, muß zur Fortsetzung der Wahl ein neuer Termin anberaumt werden.
Den 9. Dezember 1891.
Stadtschultheitzeuarnt:
Bätzner.
Bäume L Sandverkaiis.
Am Montag, den 14. Dezbr. d. I., vormittags 11 Uhr
kommen auf dem hiesigen Rathause.40 Stück Platanen und '/i Kbm. Sand zum Verkauf.
Stadtpflege: Rometsch.
Sämtliche
Back-Artikel
empfiehlt in besten und frischen Qualitäten.
Chr. Pfau.
Guten reinen
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empfiehlt. Chr. Pfau.
Alle im Jahre
1866 Keüovene
werden auf
Sonntag, den 13. Dezember 1891 nachmittags 3 Uhr
zu einer Zusammenkunft auf den Wiudhof freundlichst eingeladen.
Mehrere 1866er.
empfiehlt Conditor Funk.