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Amtsblatt für: die Stcrdt Wikdbccd und zugleich Verkündigungsblatt des Kgl. Nemeramts Wildbsd.

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Samstag, den 12. Dezember 1891.

e/tt/r-v/.

W i l d b a d.

Bekanntmachung

die Bürgerausschuß-Wahl betr.

Nach Art. 75 des Gesetzes vom 21. Mai 1891 betr. die Verwaltung der Gemeinden, Stiftungen und Amlskörperschaften (Reg.- Bl. S. 103) ist der Bürgerausschuß neu zu wählen. Derselbe besteht hier einschließ­lich des Obmanns aus 13 Mitgliedern.

Die derzeitigen Mitglieder sind die Herrn:

1) Schweizer, Rudolf, Gastgeber z. Schwa­nen, Obmann,

2) Kühler, Wilhelm, Bierbrauer,

3) Bolz, Johann, Flößer,

4) Hosmann, Bernhard, Buchdrucker,

5) Güthler, Karl, Flaschner,

b) Kuch, Friedrich, Zimmermann,

7) Eisele, Karl, Baddieuer,

8) Hammer, Wilhelm, Maurer,

9) Riexinger, Wilhelm, Holzhauer,

10) Bechtle, Johann, Bäcker,

11) Schwertle, Wilhelm, sr., Holzhauer,

12) Bott, Wilhelm,. Schuhmacher,

13) Merle, Carl, Kaufmann.

Es sind daher 13 Mitglieder zu wählen. Die Austretcndcn könne» wieder gewählt werden. Die Wahl findet nach den Be­stimmungen des Gesetzes vom 6. Juli 1849 statt.

Wahlberechtigt und wählbar sind nach den Bestimmungen des Gesetzes betr. die Ge- ineindcangehörigkeit vom 16. Juni 1885 (Reg.-Bl. S. 257) Art. 12 ff. mit den hienach bezcichneten Ausnahmen diejenigen männliche» Bürger, welche im Gcmeindebe- zirk wohnen, das 25, Lebensjahr zurückgelegt haben und daselbst Steuern aus einem der Besteuerung dieser Gemeinde unterworfenen Vermögen oder Einkommen oder wenigstens Wohnsteuer entrichten oder wenn sie gefor­dert würden, zu entrichten hätlen. Den im Gemeindebezirk Wohnenden stehen diejenigen gleich, welche in der Gemeinde mit Staats- steuer aus Grundeigentum, Gebäuden oder Gewerben im Mindestbclrag von 25 ^ ver­anlagt sind.

Dauernd ausgeschlossen von der Wähl­barkeit (nicht auch vom Wahlrecht) sind nach § 31 des Str.G.B. alle zu einer Zuchthaus­strafe verurteilten Personen.

Zeitweise vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind diejenigen Bürger;

1) welche unter Vormundschaft stehen;

2) welchen die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter aberkannt worden sind, wäh­rend der Dauer des Verlustes dieser Rechte, oder welchen die bürgerl. Ehren- und die Dienstrechtc durch ein nach der früheren württemb. Gesetzgebung ergange­nes Urteil entzogen worden sind, solange diese nicht wieder hcrgestellt sind;

3) gegen welche wegen eines Verbrechens oder Vergehens d°as Hauptverfahren eröffnet ist, wenn nach Entscheidung der Straf­kammer dcS Landgerichts als wahrschein­lich anzunehmen ist, daß die Verurteilung die Entziehung der Wahl- und Wählbar- keitSrechle zur Folge haben werde;

4) über deren Vermögen der KenkurS eröff­net ist, während der Dauer des Verfah­rens ;

5) welche den Fall eine- vorübergehen­den Unglücks ausgenommen eine Ar- menunterstützung aus öffentlichen Mitteln beziehen oder im laufenden oder letztvor- angegangenen Rechnungsjahr bezogen und diese zur Zeit der Wahl nicht wieder er­stattet haben ;

6) welche, obwohl sie mindestens vier Wochen vorher speciell gemahnt wurden, mit Be­zahlung der vorstehend bezcichneten Steu­ern aus einem der letztvorangegangenen 3 Rechnungsjahre mehr als neun Monate nach Ablauf des Rechnungsjahrs, in wel­chem dieselben fällig geworden sind, noch ganz od. teilweise im Rückstände sind, und auch keine Stundung dafür erhalten haben, bis zur Bereinigung des Rückstands:

7) welche wegen verweigerter Annahme oder verweigerter Versetzung eines Gemeinde­amts vom Geineiderat der gemeindebür- gerlichen Wahl- und Wählbarkeitsrechle für verlustig erklärt worden sind (Art. 18), auf die Dauer dieses Verlustes.

Von der Wählbarkeit sind nach Art. 9 des Ges. vom 21tcn Mai 1891 ferner aus­geschlossen : Die Mitglider deS Gemeindcrats und die auf Lebensdauer oder auf einen fest­bestimmten Zeitraum angestellten Gemcinde- beamten.

Die Liste über die wahlberechtigten Per­sonen ist vom 12. bis 18- d. M. je ein­schließlich auf dem Rathaus zur Einsicht aufgelegt.

Einsprachen gegen die Wählerliste, sei cs

wegen UebcrgehknS eine« Wahlberechtigten oder wegen Aufnahme eines Nicktwahlbcrechtigten sind bis zum 18. d. M. bei dem Gemein­derat vorzubringen. Die Versäumnis dieser Frist zieht für den in die Wählerliste nicht aufgenommenen den Verlust des Stimmrechts für diese Wahlhandlung nach sich, es wäre denn, daß der Wahlberechtigte aus offenbarem Versehen der Wahlkvmmission in die Liste nicht ausgenommen wurde.

Die Wahl selbst findet am Montag, den 21. Dezember l. Js-, vormittags 8 bis 12 Uhr

statt.

Die Abstimmung geschieht geheim. Jeder Wähler hat persönlich einen Stimmzettel in die Wahlurne niederzulegen, auf welchem die Gewählten bezeichnet sind.

Wenn an dem festgesetzten Wahltage nicht mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten ab­stimmt, muß zur Fortsetzung der Wahl ein neuer Termin anberaumt werden.

Den 9. Dezember 1891.

Stadtschultheitzeuarnt:

Bätzner.

Bäume L Sandverkaiis.

Am Montag, den 14. Dezbr. d. I., vormittags 11 Uhr

kommen auf dem hiesigen Rathause.40 Stück Platanen und '/i Kbm. Sand zum Verkauf.

Stadtpflege: Rometsch.

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Chr. Pfau.

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Alle im Jahre

1866 Keüovene

werden auf

Sonntag, den 13. Dezember 1891 nachmittags 3 Uhr

zu einer Zusammenkunft auf den Wiudhof freundlichst eingeladen.

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