Amtsblatt für die Stadt Witdbad und zugleich Verkündigungslilslt des Kgl. Revieramts Wildbad.
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^ 777.
Samstag, de« ö. Dezember 1891.
8.
Revier Wildbad
Stammholz-Vcrkaus
Am Donnerstag, den 17. Dezember vormittags 11 Uhr
auf dem Nathau» in Wildbad aus Distrikt II. Eibcrg Abt. 1 Lchenmühle, Abt. 22 GüterSbcrgkopf und Scheidholz aus Günthers Hm:
897 St. Langholz 1. bis IV. Classe mit 676 Fstm.;
357 „ Sägholz I. bis III. Classe
mit 297 Fstm.;
221 „ Langholz V. Classe mit 25
Fstm.;
2 Eichen mit 0,75 Fstm. II. und 1,36 III. Classe.
Witdbad,
Bekanntmachung,
die Gemeinderatswahl betreffend.
Die Wahl findet nach den Bestimmungen der Gesetze vom 6. Juli 1849 u. 16. Juni 1885 nzzttelst geheimer Abstimmung am Dienstag, den 15. Dezember l. Js., vormittags von 8—12 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses statt.
Zu wählen 'sind an Stelle der Herren Fehleiscn, Hermann, Gerichtsnotar, Psan, Christian, Kaufmann,
Rath, Georg, Gerbecmeister,
Wildlirett, Friedrich, Oberbolzhauer,
4 Gemeinderatsmitglieder auf 6 Jahre,
sodann an Stelle des verstorbene» Herrn Nometsch. Friedrich, Kaufmann,
1 Mitglied auf 4 Jahre.
. Die Wahlzeltet müssen sonach 5 Namen wahlfähiger Bürger enthalten und es werden diejenigen 4 Bürger, welche am meisten Stimmen aus sich vereinigen, als auf 6 Jahre, der nächste in der Stimmenzahl als auf 4 Jahre gewählt betrachtet. Die Austretenden können wieder gewählt werden.
Wahlberechtigt und wählbar sind mit den hienachdezeichneten Ausnahmen:
1) alle männlichen Bürger von Wildbad, welche im Gemeindebezirk wohnen, das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben und daselbst Steuern aus einem der Besteuerung der Gemeinde unterworfenen Vermögen oder Einkommen oder wenigstens Wohn- steuer entrichten oder wenn sie gefordert würden, zu entrichten hätten;
2) die außerhalb des Gemeindebczirks woh
nenden männlichen Bürger Wildbads, welche in demselben mit StaatSstcuer aus Grundeigentum, Gebäuden oder Gewerben im Mindestbetrag von 25 veranlagt sind.
Zeitweise sind von dem Wahlrecht und von der Wählbarkeit diejenigen Bürger ausgeschlossen :
1) welche unter Vormnndsckaft stehen;
2) welchen die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Acmler aberkannt worden sind (§§ 32 bis 36 des Str.G.B.) während der Dauer des Verlustes dicser Rechte oder welchen die bürgerlichen Ehren- und Dienstrechte durch ein nach der früheren württemb. Gesetzgebung ergangenes Urteil entzogen worden sind, — solange diese nichl wieder hergestellt sind, (Art. 13 des Gesetzes v. 26. Dez. 1871. Reg.Bl. S. 384);
3) gegen weiche wegen eines Verbrechens oder Vergehens das Haupwerfahren eröffnet ist, wenn nach Entscheidung der Strafkammer des Landgerichts als wahrscheinlich anzunehmen ist, daß die Verurteilung die Entziehung der Wahl- und Wählbarkeitsrechte zur Folge haben werde (Art. 4 d. Auss. Ges. z. R.Str.P.O. v. 4. März 1879, Reg-Bl. S. 50.)
4) über deren Vermögen der Konkurs eröffnet ist, während der Dauer des Verfahrens ;
5) welche — den Fall eines vorübergehenden Unglücks ausgenommen — eine Armenunterstützung aus öffentliche» Mitte!» beziehen oder im laufenden oder letztvor- angegangene» Rechnungsjahr bezogen und diese zur Zeit der Wahl nicht wieder erstattet haben ;
6) welche, obwohl sie mindestens vier Wochen vorher speciell gemahnt wurden, mi! Bezahlung der Steuern aus einem der Besteuerung der Gemeinde unterworfenen Vermögen oder Einkommen od. der Wohn- stener aus einem der 3 tctztvorangegangenen Rechnungsjahre mehr als neun Monate nach Ablauf de« Rechnungsjahrs, in welchem dieselben fällig geworden sind, noch ganz od. teilweise im Rückstände sind, und auch keine Stundung dafür erhalten haben, — bi- zur Bereinigung des Rückstands.
Dauernd ausgeschlossen sind von der Wählbarkeit nach § 31 des Str.G.B. alle zu einer Zuchthausstrafe verurteilten Personen.
Die Liste über die wahlberechtigten Bürger ist vom 6.—12. Dezbr. l. Js. je einschließlich auf dem Rathaus zur Einsicht aufgelegt. Einsprachen gegen dieselbe sind bis zum 14. Dezbr. einschließlich bei dem Gemeinderat anzubringen. Die Versäumnis dicser Frist zieht für den in die Wählerliste nicht aufgenommenen den Verlust des Stimmrechts für diese Wahlhandlung nach sich, es wäre denn, daß der Wahlberechtigte auö offenbarem Versehen der Wahlkommisston in die Liste nicht ausgenommen worden wäre.
Wenn an dem festgesetzten Wahltage nicht mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten abstimmt, muß zur Fortsetzung der Wahl ein neuer Wahltermin anberaumt werden.
Den 3. Dezember 1891.
Stadtschultheitzenamt:
Bahn er.
Rekrutcu-Bersammlung.
Sonntag, den 6. Dezember nachmittags 2 Uhr
in der Restauration Hempel.
Zahlreiches Erscheinen erwünscht.
Mehrere Rekruten.
Im
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