Amtsblatt für die Stadt Witdbad und zugleich Verkündigungslilslt des Kgl. Revieramts Wildbad.

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^ 777.

Samstag, de« ö. Dezember 1891.

8.

Revier Wildbad

Stammholz-Vcrkaus

Am Donnerstag, den 17. Dezember vormittags 11 Uhr

auf dem Nathau» in Wildbad aus Distrikt II. Eibcrg Abt. 1 Lchenmühle, Abt. 22 GüterSbcrgkopf und Scheidholz aus Günthers Hm:

897 St. Langholz 1. bis IV. Classe mit 676 Fstm.;

357 Sägholz I. bis III. Classe

mit 297 Fstm.;

221 Langholz V. Classe mit 25

Fstm.;

2 Eichen mit 0,75 Fstm. II. und 1,36 III. Classe.

Witdbad,

Bekanntmachung,

die Gemeinderatswahl betreffend.

Die Wahl findet nach den Bestimmungen der Gesetze vom 6. Juli 1849 u. 16. Juni 1885 nzzttelst geheimer Abstimmung am Dienstag, den 15. Dezember l. Js., vormittags von 812 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses statt.

Zu wählen 'sind an Stelle der Herren Fehleiscn, Hermann, Gerichtsnotar, Psan, Christian, Kaufmann,

Rath, Georg, Gerbecmeister,

Wildlirett, Friedrich, Oberbolzhauer,

4 Gemeinderatsmitglieder auf 6 Jahre,

sodann an Stelle des verstorbene» Herrn Nometsch. Friedrich, Kaufmann,

1 Mitglied auf 4 Jahre.

. Die Wahlzeltet müssen sonach 5 Namen wahlfähiger Bürger enthalten und es werden diejenigen 4 Bürger, welche am meisten Stim­men aus sich vereinigen, als auf 6 Jahre, der nächste in der Stimmenzahl als auf 4 Jahre gewählt betrachtet. Die Austretenden können wieder gewählt werden.

Wahlberechtigt und wählbar sind mit den hienachdezeichneten Ausnahmen:

1) alle männlichen Bürger von Wildbad, welche im Gemeindebezirk wohnen, das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben und da­selbst Steuern aus einem der Besteuerung der Gemeinde unterworfenen Vermögen oder Einkommen oder wenigstens Wohn- steuer entrichten oder wenn sie gefordert würden, zu entrichten hätten;

2) die außerhalb des Gemeindebczirks woh­

nenden männlichen Bürger Wildbads, welche in demselben mit StaatSstcuer aus Grundeigentum, Gebäuden oder Gewerben im Mindestbetrag von 25 veranlagt sind.

Zeitweise sind von dem Wahlrecht und von der Wählbarkeit diejenigen Bürger aus­geschlossen :

1) welche unter Vormnndsckaft stehen;

2) welchen die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Acmler aberkannt worden sind (§§ 32 bis 36 des Str.G.B.) während der Dauer des Verlustes dicser Rechte oder welchen die bürgerlichen Ehren- und Dienstrechte durch ein nach der früheren württemb. Ge­setzgebung ergangenes Urteil entzogen wor­den sind, solange diese nichl wieder hergestellt sind, (Art. 13 des Gesetzes v. 26. Dez. 1871. Reg.Bl. S. 384);

3) gegen weiche wegen eines Verbrechens oder Vergehens das Haupwerfahren eröffnet ist, wenn nach Entscheidung der Straf­kammer des Landgerichts als wahrschein­lich anzunehmen ist, daß die Verurteilung die Entziehung der Wahl- und Wählbar­keitsrechte zur Folge haben werde (Art. 4 d. Auss. Ges. z. R.Str.P.O. v. 4. März 1879, Reg-Bl. S. 50.)

4) über deren Vermögen der Konkurs eröff­net ist, während der Dauer des Verfah­rens ;

5) welche den Fall eines vorübergehen­den Unglücks ausgenommen eine Ar­menunterstützung aus öffentliche» Mitte!» beziehen oder im laufenden oder letztvor- angegangene» Rechnungsjahr bezogen und diese zur Zeit der Wahl nicht wieder er­stattet haben ;

6) welche, obwohl sie mindestens vier Wochen vorher speciell gemahnt wurden, mi! Be­zahlung der Steuern aus einem der Be­steuerung der Gemeinde unterworfenen Vermögen oder Einkommen od. der Wohn- stener aus einem der 3 tctztvorangegangenen Rechnungsjahre mehr als neun Monate nach Ablauf de« Rechnungsjahrs, in wel­chem dieselben fällig geworden sind, noch ganz od. teilweise im Rückstände sind, und auch keine Stundung dafür erhalten haben, bi- zur Bereinigung des Rückstands.

Dauernd ausgeschlossen sind von der Wählbarkeit nach § 31 des Str.G.B. alle zu einer Zuchthausstrafe verurteilten Personen.

Die Liste über die wahlberechtigten Bür­ger ist vom 6.12. Dezbr. l. Js. je ein­schließlich auf dem Rathaus zur Einsicht auf­gelegt. Einsprachen gegen dieselbe sind bis zum 14. Dezbr. einschließlich bei dem Ge­meinderat anzubringen. Die Versäumnis dicser Frist zieht für den in die Wählerliste nicht aufgenommenen den Verlust des Stimm­rechts für diese Wahlhandlung nach sich, es wäre denn, daß der Wahlberechtigte auö offen­barem Versehen der Wahlkommisston in die Liste nicht ausgenommen worden wäre.

Wenn an dem festgesetzten Wahltage nicht mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten ab­stimmt, muß zur Fortsetzung der Wahl ein neuer Wahltermin anberaumt werden.

Den 3. Dezember 1891.

Stadtschultheitzenamt:

Bahn er.

Rekrutcu-Bersammlung.

Sonntag, den 6. Dezember nachmittags 2 Uhr

in der Restauration Hempel.

Zahlreiches Erscheinen erwünscht.

Mehrere Rekruten.

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