Amtsblatt für: die StcedL Wikdbcrd und zugleich Verkündigungsblutt des Kgl. Revieramls Mldtmd.

Anzeige- und WnterHnttungsbkatt für Wildbcrd und Hlrngebung.

DerWild Kader Anzeiger" erscheint wöchentlich dreimal und zwarMontag, Mittwoch u. Samstag," Annoncen, die in hiesiger Stadt und Umgebung die größte Verbreitung finden, werden die kleinspaltige Garmond-Zeile oder deren Raum, mit a 8 Pfennig berechnet.

Bei Wiederholungen Rabat, stehende Annoncen und Abonnement nach Uebereinkunft.

Der Abonnemts-Preis betrügt in hiesiger Stadt viertelsähr. SO Pfg. monatl. 30 Pfg. Durch die Post bezogen im Obcramtsbezirk Viertels, 1 15 ^

außerhalb des Bezirks 1 35. Alle Postanstalten und Postboten nehmen Bestellungen an.

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Mittwoch, de» 7. Lkiober 1881.

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Zum Abounement

auf den

^Wildbader Anzeiger"

(Amtsblatt für die Stadt Wildbad und zu­gleich amtliches Vcrkündigungsblatt für das Revieramt Wildbad)

a»f das IV. Quartal 1891

laden wir freundl. ein und nehmen alle Post­anstalten und Postboten, sowie die Expediion ds. Bits. Bestellungen entgegen.

Anzeigen haben imWildbader Anzeiger" vermöge feiner allgemeinen Verbreitung in hiesiger Stadt den besten Erfolg.

Stadt Wildbad.

Brennholz-Verkauf

am Montag, den 12. Oktbr.

vormittags 11 Uhr "auf dem NalhauS in Wild- ^ bad:

.aus Kegelthal Abteilung 2 Schwenke:

24 Rm. buch, Prügel II. Cl.,

1 tan». Spaltholz,

22 Scheiter,

91 Prügel I. Cl.

186 ,. II. Cl.,

97 Reisprügel;

aus Kegelthal Abt. 39 (Schcidholz):

9 Rm. buch. Prügel II. Cl.,

3 tann. 1. El.,

193 II. Cl.,

28 ReiSprügel;

ans II Abt. 5 Sandstaigle:

9 Rm. tann. Prügel II. Cl.; aus Meistern Abt. 2 Laienstaig:

2

Rm.

tann. Prügel;

aus Wanne Ab!

. 1 Blöcherrain (Scheidholz):

3

Rm.

buch. Prügel II. Cl.,

27

tann. Scheiter,

124

Prügel I. Cl.,

265

II. Cl.,

152

ReiSprügel.

Ferner Stangen aus Kegelthal Abt. 2 Schwenke:

6 St. Derbstangen I. Cl.,

21 ., II. Cl.

Den 2. Oktober 1891.

Stadtschultheitzenamt:

A-V. Romctsch.

W i l d b a d.

ekanntmachung

in Betreff der Kmidtags-Atigeordnetenivahi.

Am Dienstag den 3. November 1891 von vormittags 19 Uhr bis abends 6 Uhr sinket die Landtagsabgeordnetenwahl statt und werden nunmehr gesetz­licher Vorschrift gemäß die Wahlberechtigten deS Obcramlsbezirks Neuenbürg zur An­meldung zur Wählerliste aufgefordert, indem darauf aufmerksam gemacht wird, daß nur diejenigen zur Wahl zugelassen werden, welche in die Wählerlisten ausgenommen sind und daß bei der Wahl jeder, dessen Name in der Wählerliste nicht enthalten ist, wenn euch die Uebergehuug im offenbarsten Versehen ihren Grund hat, unbedingt zu­rückgewiesen werden muß.

Zur Aufnahme in die Wählerlisten eignen sich nach Art. 4 des Gesetzes vom 26, März 1868 (Reg.-Bl. S. 178ff.) alle Württembergischen Staatsbürger, welche in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder ihren nicht blos vorübergehenden Aufenthalt habe» und nicht durch Artik. 4 deS VcrfassungSsetzes vom 26. März 1868 (Reg.-Bl. S. 175 folg.) vergl. mit Art. 4 des württb. Ausführungsgesetzes zur Reichsstrafprozeßordnung vom 4. März 1879 (R-g.-Bl. S. 50 folg.) oder durch § 49 des ReichSirulilärgksetzes vom 2. Mai 1874 (Rcichsges,-Bl. S. 45 folg.) ausgeschlossen sind.

Nach den angeführten Gesetzebestimmungen dürfen nicht wählen

1. Personen, welche unter Vormundschaft stehen oder das sjtnfMldzwanzigste Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben;

2. Personen, gegen welche ein Ganlverfahrcn gerichtlich eröffnet ist, während der Dauer desselben;

3. Personen, gegen welche wegen eines Verbrechens oder Vergehens daS Haupt- Verfahren eröffnet ist, wenn als wahrscheinlich anzunehmm ist, daß die Verur­teilung eine Entziehung der Staats- und gemeindebürgerlichen Wahl- und Wählbarkeitsrechte zur Folge haben werde, oder denen durch rechtskräftige Ver­urteilung der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, soferir sie in diese Rechte nicht wieder eingesetzt worden sind.

4. Personen, welche den Fall eines vorübergehenden Unglücks ausgenommen eine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorangegangenen Finanzjahr bezogen und diese zur Zeit der Wahl nicht wieder erstattet haben.

Nach § 49 des Reichsmililärgcsetzes ruht für die zum aktiven Heere gehörigen Militärpcrsonen, mit Ausnahme der Militärbeamtcn, die Berechtigung zum Wählen.

Wahlberechtigte, welche in der Gemeinde ihres Wohnsitzes oder ihres nicht blos vorübergehenden Aufenthalts, direkte Staatssteucr, oder Wohnstcuer entrichten, sind von AmtSWegen in die Wählerliste aufzunehmen. Dagegen ist die Aufnahme der übrigen Wahlberechtigten durch ihre Anmeldung zur Aufnahme und erforderlichen falls durch den Nachweis ihrer Wahlberechtigung bedingt. Zu dieser Anmeldung, sowie zur Vorleg­ung der erforderlichen Beweise gestattet daS Gesetz eine äußerste Frist von 6 Tagen von Auflegung der Wählerlisten zur allgemeinen Einsichtnahme an, wozu bemerkt wird, daß die Auflegung der Wählerlisten vom 15. bis 20. Oktober d. I. einschließlich erfolgen wird, und daß alle diejenigen, welche jene Frist versäumen, ihre« Wahlrechts verlustig werden.

Den 6. Oktober 1891. Stadtslhultheißerramt:

_ A.-V. R o m e t s ch.

Schuld- L Bürgscheine

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Bernhard Hofmaun