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Arptsbl'cctL die Stadt Witdbad und zugieich Verkündigungsblatt des Kgl. Nevieramts Wildbad.
Anzeige- und HlnterHnctrrngsbtatt für WiLdbcrd und Mrngebung.
Der „Wildbad?r Anzeiger" erscheint wöchentlich dreimal nnd zwar „Montag, Mittwoch n. Samstag." Annoncen, die in hiesiger Stadt nnd Umgebung die größte Verbreitung finde», werden die kleinspaltige Garmond-Zeile oder deren Raum, mit 8 Pfennig berechnet.
Bei Wiederholungen Rabat, stehende Annoncen und Abonnement nach Uebereinkunft.
Der Abonnemts-Preis beträgt in hiesiger Stadt vierteljähr. 90 Pfg. monatl. 30 Pfg. Durch die Post bezogen im Obcramtsbczirk viertelst 1 10 4
außerhalb des Bezirks 1 ^t. 35. Alle Postanstalten und Postboten nehmen Bestellungen an.
^ 772.
Samstag, den 27. September 1890.
7.
Zum Abonnement
auf den
„Wildbader Anzeiger"
(Amtsblatt für die Stadt Wildbad und zugleich amtliches Verkündigungsblatt für das Revieramt Wildbad) auf das IV. Quartal 1890 laden wir freundl. ein und nehmen alle Postanstaltcn und Postboten, sowie die Ex- pediton ds. Bits. Bestellungen entgegen.
AE" Anzeigen "WU haben im „Wildbader Anzeiger" vermöge seiner allgemeinen Verbreitung in hiesiger Stadt den besten Erfolg.
VE" Druckarbeiten "LL
aller Art werden pünktlich u. billig angefertigt.
Revier Wildbad.
Die Herstellung
neuer .Holzdächer von 3 Hauhütten auf den Christophswiesen und in der Eiselsklinge
wird
Montag, den 29. ds. Mts. morgens l/-8 Uhr
aus der Revieramtskanzlei verakkordiert.
Der Uebcrschlag beträgt:
Zimmerarbeit 193.71
Jmprägnierungsarbeit 36.29
^ 230.-^
b a d.
betreffend die öffentliche Auslegung der Urliste für die Auswahl der Schöffen n. der Geschworenen.
In Gemäßheit des § 1 der Justiz-Mini: sterial-Vcrfügung vom 16. Juni 1880 Regierungsblatt Nr. 15 Seite 156 wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß die Urliste für die Auswahl der Schöffen und der Geschworenen eine Woche lang Vom 29. September bis 6. Oktober d. I. je inklusive auf dem Rathaus zu Jedermanns Einsicht aufgelegt ist und daß innerhalb der cinwöchigen Frist gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Liste schriftlich oder zu Protokoll Einsprache erhoben werden kann.
Den 26. Sepl. 1890.
Sradtschultheißenamt: Bätzner.
Nachdem die Berichtigung der OrtS-Grund- und Gefällsteuerkatastcr auf 1. April 1890 und die Festsetzung des Katasterbetrags in der Gemeinde Wildbad durch das Be- zirksstcueramt gemäß Art. 74, Abs. 1 des Gesetzes vom 28. April 1873, betreffend die Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer, stattgefunden hat, so wird daS Ergebnis dieser Kalasterbcrichtigung gemäß Art. 74 Schlußsatz und Art. 61—64 dieses Gesetzes 21 Tage lang
vom 30. September bis 20. Oktober
zur Einsicht der Beteiligten in dem Gemeindelokal (Rathaus) aufgelegt sein.
Etwaige Beschwerden, welche die Beteiligten gegen die Einschätzung Vorbringen wollen, sind an die K. Katasterkommission zu richten und längstens innerhalb dreier Tage nach dem Ablauf jener 21 Tage, also
bis zum 20. Oktober
bei dem Ortsvorstcher zur Weiterbeförderung (schriftlich) anzubringen. Die Versäumnis dieser Frist zieht den Verlust des Beschwerderechts nach sich. (Gesetz Art. 61 Abs. 2 und Art. 74 Abs. 4-)
Hinsichtlich der Zulässigkeit von Beschwerden und der Berechtigung zu solchen bestimmt das erwähnte Gesetz folgendes:
Art. 62.
Zulässigkeit von Beschwerden.
Beschwerden in Betreff der Höhe der Einschätzung und des Verfahrens bei dieser sind nur zulässig:
1. gegen die festgesetzte Zal der Klassen für die verschiedenen Kulturarten des betreffenden SleuerdistriktS,
2. gegen die Einteilung der einzelnen Grundstücke in die betreffenden Kultur- artcn und Klassen,
3. gegen die Steucranschlägc der einzelnen Kulturarten und Klassen, sowie der nutzbaren Rechte.
Die Beschwerden zu 3. sind immer mit speziellen, gehörig nachgewiescnen Ertragsberechnungen zu begründen.
Art. 63.
Berechtigung zu Beschwerden.
Zu Beschwerden sind berechtigt:
1. dir Eigentümer oder Nutznießer der betreffenden Grundstücke, beziehungsweise der Realb.rechtigung (Art. 3) in den betreffenden Steuerdistrikt;
2. der Gemeinderat des betreffenden Steuerdistrikts.
Zu Beschwerden der in Art. 62, Punkt 1 und 2 bemerkten Art ist jeder Grundeigentümer für sich oder im Verein mit andern berechtigt; Beschwerden der in Art. 62, Punkt 3 bczeichnkten Art sind nur zulässig, wenn die Beschwerdeführer mindestens ^/, des Meßgehalts der betreffenden Kulturart und Klasse besitzen, oder bei nutzbaren Rechten i/» des Gesamtbetrags der Steueranschläge derselben in einem Steuerdistrikt zu vertreten haben.
Der Gemeinderat ist nur zu Beschwerden der in Art. 62, Punkt 1 und 2 bezeich- neten Art und bloß in dem Fall berechtigt, wenn die von ihm festgesetzte Klasseneinteilung geändert worden ist.
Den 26. September 1890.
Stadtschultheitzenamt:
—Bätzner.
werden schön und billig angefcrtigt in der Buch-
druckcrei von B- Hosmann,
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