Amtsblatt für: die SLcrdL Wifdbcrd und zugleich Verkündigungsblatt des Kgl. Reviermnls Wildbad.
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Mittwoch, den 1L. Januar 1890.
Bekanntmachung
betreffend die Anmeldung der Militärpflichtigen zur Einschreibung in die Stammrolle.
1. Bezüglich der Anmeldung zur Stammrolle schreibt der §. 23 der Ersatzordnung folgendes vor:
1) Alle Militärpflichtigen haben sich in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar zur Aufnahme in die Rekrutierungs- Stammrolle anzumelden.
2) Die Anmeldung erfolgt bei der Ortsbehörde desjenigen OrteS, an welchem der Militärpflichtige seinen dauernden Aufenthalt hat. Har er keinen dauernden Aufenthaltsort, so meldet er sich bei der Ortsbehördc seines Wohnsitzes, d. h. desjenigen OrteS, an welchem sein, oder sofern er noch nicht selbstständig ist, seiner Eltern oder Vormünder ordentlicher Gerichtsstand sich befindet.
3) Wer innerhalb des Reichsgebiets weder einen dauernden Aufenthalt noch eineil Wohnsitz hat, meldet sich in seinem Geburtsort zur Stammrolle und wenn der Geburtsort im Ausland liegt, in demjenigen Ort, in welchem die Eltern oder Familienhäupter ihren letzten Wohnsitz hatten.
4) Bei der Anmeldung zur Stammrolle ist das Geburts-Zeugnis vorzulegen, sofern die Anmeldung nicht am Geburtsorte selbst erfolgt.
5) Sind Militärpflichtige von dem Ort, an welchem sie sich nach Z. 2 anzumelden haben, zeitig abwesend, so haben ihre Ellern, Vormünder, Lehr-, Brod- und Fabrikhcrrn die Verpflichtung sie zur Stammrolle anzumelden.
6) Die Anmeldung zur Stammrolle ist in der vorstehend vorgeschriebcnen Weise, so laiige alljährlich zu wiederholen, bis eine endgiltige Entscheidung über die Dienstpflicht durch die Ersatzbehördcn erfolgt ist. Bei Wiederholung der Anmeldung ist der im ersten Militärpflichtjahre erhaltene Loosungsschein vorzulegen. Außerdem sind etwa eingctretdne Aender- ungen im Betreff des Wohnsitzes, des G-werbes, Standes rc. dabei anzuzeigen.
7) Von der Widerholnng der Anmeldung zur Stammrolle sind nur diejenigen Militärpflichtigen befreit, welche für einen bestimmten Zeitraum von den Ersatzbehörden ausdrücklich hievon entbunden oder über das laufende Jahr hinaus zurück- gestellt werden.
8) Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Militärpflicktjahrc ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz nach einem anderen AuShebungs- oder Musterungsbezirk verlegen, haben dies behufs Berichtigung der Stammrolle, sowohl beim Abgang der Behörde oder Person, welche sie in die Stamnuolle aufgenomme» hat, als auch nach der Ankunft an dem neuen Ort derjenigen, welche daselbst die Stammrolle führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu melden.
9) Versäumung der Meldefristen entbindet nicht von der Meldepflicht.
10) Wer die vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur Berichtigung derselben unterläßt, wird mit Geldstrafe bis zu 80 Mark oder mit Haft bis zu 3 Tagen bestraft.
11) Anzumelden haben sich hienach in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar 1890 ebensowohl Württemberge- als Angehörige anderer deutscher Staaten und zwar:
1) Alle im Jahre 1870 geborenen jungen Männer.
2) Alle diejenigen Militärpflichtigen der Altersklassen 1868^ und 1869 welche weder ausgehoben, noch vom Dienst ansgei schlossen, noch ausgemustcrt, noch den Ersatzreserven überwiesen worden sind, mögen dieselben früher am gleichen oder an einem andern Ort gestellungspflichtig gewesen sein.
3) Alle diejenigen Militärpflichtigen früherer Altersklassen, welche aus irgend einem Grund z. B. Krankheit, Abwesenheit, Untersnchungs- oder Strafhaft, kürzlich erfolgte Einwanderung an der Aushebung noch nicht oder noch nicht insoweit teilgenommen haben, daß über ihre Militärpflicht definitiv entschieden werden konnte.
4) Die zum Einjährig-Freiwilligen Dienst Berechtigten haben sich beim Eintritt in das militärpflichtige Alter, sofern sie nicht vorher bereits zum aktiven Dienst eingetreten sind, bei der Ersatzkommission ihres Gestellungsortes (Oberamt) schriftlich oder mündlich zu melden und unter Vorlegung ihres Berechtigungsscheines ihre Zurückstellung von der Aushebung zu beantragen.
Wildbad, am 13. Januar 1890.Stadtschultheißenamt: Bätzncr.
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