Amtsblatt für ö 'e AndL

und Zugf. WevkündigungsbtntL des WevierumLs Witdbud.

Anzeige- rur8 WnterhntLungs-Mkcrtt snv Wildbcrd und Mmgebung.

DerWildbader Anzeiger" erscheint wöchentlich dreimal nnd zwarMontag, Mittwoch n. Samstag." Annoncen, die in hiesiger Stadt nnd Umgebung die größte Verbreitung finden, werden die kleinspaltige Garmond-Zeile oder deren Raum, mit L 8 Pfennig berechnet.

Bei Wiederholungen Rabatt, stehende Annoncen und Abonnement nach Uebereinknnft.

Der AbonnenientS-Preis beträgt in hiesiger Stadt vierteliährl. 90 Pf., monatl. 30 Pf. Durch die Post bezogen im Oberamtsbezirk Viertels 1 10 4

außerhalb des Bezirks 1 ^ 35 4. Alle Postanstalten und Postboten nehmen Bestellungen an.

7.

Abonnements-Eiuladnug ans das 3. Quartal

Die große Auflage und der beständige Zugang von neuen Lesern macht den

itdbader-Anzeiger

(Amtsblatt für die Stadt Wildbad nnd zugleich Verkiindignngsblatt des Revieramts Wildbad) zu einem Insertions-Organ ersten Rangs in Wildbad. Die uns ausgegebenen An­zeigen werden von Haus zu Haus, in jeder Familie und von Arm und Reich gelesen, außerdem haben sie für den Aufgeber den großen Vorteil, daß sie weitaus

LM° die billigsten

sind. Inserate im Wildbader Anzeiger kosten nur 8 Pfg. die Zeile, auch treten bei größeren Aufträgen noch besondere Vergünstigungen ein.

Wir empfehlen unser in allen Kreisen beliebtes und nachweislich ver­breitetstes Blatt (ohne sich einer Lüge hinzugeben) zu recht häufiger Benützung. Bestellungen werden jeder Zeit entgegengenommen.

Beruh. Hofmann.

Stadt

i l d b a d.

Zur Gewinnung von

Moosstreu

sind vom 1. bis letzten Juli ds. Js. geöffnet I die Stadtwaldungen:

Leonhardswald Abth. 4 Eichwäldle mit 4 iia Sommersberg Abth. 16 Lottbanmst. 2 da An der Linie Abth. 7 Steinweg 6ba Wanne Abth. 3 Buchplatte15 Nu

Kegelthal Abth. 1 Schöntannenriß

u. 6 Schöngarn 9 bu Die geöffneten Partien sind mit Stroh­wischen bezeichnet. Wer die betreffenden Flächen nicht kennt, erhält aus Verlangen

Auskunft auf dem Rcvieramt und von den Waldschützen.

Die MooSstreu darf nur mit Rechen und unter den in der Ministerialverfügnng vom 21. Juli 1876 § 28 Pkt. 3 u. 4 Neg.-Blatt vom 28. Juli 1876. Seite 316 (zum Vollzug des Gesetzes vom 16. August 1875 über die Bewirtschaftung und Be­aufsichtigung der Gcmeindewaldungen) ge­troffenen Bestimmungen gewonnen werden.

Nach demselben sind abwcchslungsweise einzelne Streifen, welche zur Wiedcrcrzeug- uug des Moosüberzugs notwendig sind, un­versehrt liegen zu lassen.

Diese Streifen müssen mindestens

ein Viertel der zu nutzenden Fläche ein« nehmen und sind an Abhängen wagrecht zu legen. Diese Vorschriften sind genau cinzuhalten und werden Zuwierdehandelndt zur Strafe gezogen. Auch in den Culturen darf nach vorheriger Anweisung Farrnstreu geschnitten werden.

Wildbad, den 26. Juni 1888.

K. Ne vier amt:

Bosch.

Citroncn n. Orangen

empfiehlt

I AunK, Konditor.

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