Amtsblatt für ö 'e AndL
und Zugf. WevkündigungsbtntL des WevierumLs Witdbud.
Anzeige- rur8 WnterhntLungs-Mkcrtt snv Wildbcrd und Mmgebung.
Der „Wildbader Anzeiger" erscheint wöchentlich dreimal nnd zwar „Montag, Mittwoch n. Samstag." Annoncen, die in hiesiger Stadt nnd Umgebung die größte Verbreitung finden, werden die kleinspaltige Garmond-Zeile oder deren Raum, mit L 8 Pfennig berechnet.
Bei Wiederholungen Rabatt, stehende Annoncen und Abonnement nach Uebereinknnft.
Der AbonnenientS-Preis beträgt in hiesiger Stadt vierteliährl. 90 Pf., monatl. 30 Pf. Durch die Post bezogen im Oberamtsbezirk Viertels 1 10 4
außerhalb des Bezirks 1 ^ 35 4. Alle Postanstalten und Postboten nehmen Bestellungen an.
7.
Abonnements-Eiuladnug ans das 3. Quartal
Die große Auflage und der beständige Zugang von neuen Lesern macht den
itdbader-Anzeiger
(Amtsblatt für die Stadt Wildbad nnd zugleich Verkiindignngsblatt des Revieramts Wildbad) zu einem Insertions-Organ ersten Rangs in Wildbad. Die uns ausgegebenen Anzeigen werden von Haus zu Haus, in jeder Familie und von Arm und Reich gelesen, außerdem haben sie für den Aufgeber den großen Vorteil, daß sie weitaus
LM° die billigsten
sind. Inserate im Wildbader Anzeiger kosten nur 8 Pfg. die Zeile, auch treten bei größeren Aufträgen noch besondere Vergünstigungen ein.
Wir empfehlen unser in allen Kreisen beliebtes und nachweislich verbreitetstes Blatt (ohne sich einer Lüge hinzugeben) zu recht häufiger Benützung. Bestellungen werden jeder Zeit entgegengenommen.
Beruh. Hofmann.
Stadt
i l d b a d.
Zur Gewinnung von
Moosstreu
sind vom 1. bis letzten Juli ds. Js. geöffnet I die Stadtwaldungen:
Leonhardswald Abth. 4 Eichwäldle mit 4 iia Sommersberg Abth. 16 Lottbanmst. „ 2 da An der Linie Abth. 7 Steinweg „ 6ba Wanne Abth. 3 Buchplatte „15 Nu
Kegelthal Abth. 1 Schöntannenriß
u. 6 Schöngarn „ 9 bu Die geöffneten Partien sind mit Strohwischen bezeichnet. — Wer die betreffenden Flächen nicht kennt, erhält aus Verlangen
Auskunft auf dem Rcvieramt und von den Waldschützen.
Die MooSstreu darf nur mit Rechen und unter den in der Ministerialverfügnng vom 21. Juli 1876 § 28 Pkt. 3 u. 4 Neg.-Blatt vom 28. Juli 1876. Seite 316 (zum Vollzug des Gesetzes vom 16. August 1875 über die Bewirtschaftung und Beaufsichtigung der Gcmeindewaldungen) getroffenen Bestimmungen gewonnen werden.
Nach demselben sind abwcchslungsweise einzelne Streifen, welche zur Wiedcrcrzeug- uug des Moosüberzugs notwendig sind, unversehrt liegen zu lassen.
Diese Streifen müssen mindestens
ein Viertel der zu nutzenden Fläche ein« nehmen und sind an Abhängen wagrecht zu legen. — Diese Vorschriften sind genau cinzuhalten und werden Zuwierdehandelndt zur Strafe gezogen. Auch in den Culturen darf nach vorheriger Anweisung Farrnstreu geschnitten werden.
Wildbad, den 26. Juni 1888.
K. Ne vier amt:
Bosch.
Citroncn n. Orangen
empfiehlt
I AunK, Konditor.
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