Anzeige- und UnterHcrLLungs-Ml'cltt für: Wildbcrd und Umgebung.

Amtsblatt für: die StndL Wil'dbnd.

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Mittwoch, den 29. Februar 1888.

W i l d b a d.

Nachstehende Bekanntmachung wird hie- mit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Wildbad, am 27. Febr. 1888.

Stadtschuliheißen-Amt

Bätzner.

Bekanntmachung.

Auf Grund des Reichsgesetzes vom 11 Februar d. I. betreffend Aenderungen der Wehrpflicht wird folgendes zur allgemeinen Kenntnis gebracht:

1- Alle im Jahre 1850 und später ge­borenen Personen Offiziere, Sanitätsojsi- zicre, obere Miiitärbeamten, Unteroffiziere und Mannschaften, untere Mitilärbeamten welche nach abgeleistcter gesetzlicher Dienst­pflicht im stehenden Heere und in der Land­wehr (Flotte und Seewehr) bezw. als ge­übte Ersatz-Reservisten nach Ablauf der Er­satzreserve-Pflicht bereits zum Landsturm entlassen worden sind, haben sich mündlich oder schriftlich bis zum 13. März 1888 unter Vorlage ihrer Militär-Papiere (soweit solche noch vorhanden) bei den zuständigen Militärbehörden und zwar Offiziere, Sani­tätsoffiziere nnd obere Militärbeamte bei ihrem Bezntötemmando, Unteroffiziere, Mann­schaften und untere Mililärbeamtc bei dem Feldwebel des Landwchr-Kompagie-Bezirks, zu welchem ihr Wohnort gehört, bezw. wenn sie sich außerhalb Deutschlands befinden, bei dem Bezirkskommando, unter dessen Kontrolle sie zuletzt gestanden haben, behufs Wieder­aufnahme in die Landwehr 2. Aufgebots, anzumelden.

2. Bei Unterlassung dieser Anmeldung kommen Bestrafungen nach Maßgabe des § 67 des Reichsmilitär-Gesetzes zur Anwendung.

3. Für diejenigen Personen, welche außer­halb Deutschlands bezw. auf Seereisen be­finden, wird diese Meldefrist bis zum 30. Sept. 1888 bezw. wenn dieselben vor diesem Zeitpunkt nach Deutschland zurückkchren oder bei einem Scemannsamt des Inlands abgc- mustert werden, bis 14 Tage nach erfolgter Rückkehr bezw. Abmusterung verlängert.

4. DieMigcn zur Zeit bereits dem Landsturm angehörigen Personen, welche nicht unter Absatz 1 dieser Bekanntmachung fallen, gehören von jetzt ab je nach ihrem Lebensalter zum Landsturm 1. bezw. 2. Aufgebots (s. Ziff. 6 b).

5. Alle zur Zeit in der Ersatz-Reserve

2. Klasse befindlichen Personen gehören von nun an zum Landsturm 1. Aufgebots.

6. Auf Landsturm-Pflichtige finden be­reits im Frieden nachstehende Bestimmungen Anwendung:

a. Landsturmpflichtige, welche durch Konsulats Atteste Nachweisen, daß sie in ei­nem außereuropäischen Lande eine ihren Unterhalt sichernde Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibender u. s. w. erworben haben, können für die Dauer ihres Aufenthalts außerhalb Europas von der Befolgung des Aufrufs entbunden werden.

Bezügliche Gesuche sind an den Zivil- Vorsitzenden derjenigen Ersatz-Kommission zu richten, in deren Bezirk die Gesuchsteller nach abgeleisteter Dienstpflicht im Heere oder in der Flotte zum Landsturm entlassen vezw. von vornherein (bisher der Ersatzrcserve 2. Klasse) dem Landsturm überwiesen sind.

b Der Uebcrtritt aus dem Landsturm 1. Aufgebots in den des 2. Aufgeb. erfolgt mit dem 31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem das 39. Lebensjahr vollendet wird. Die Landsturmpflicht im 2. Aufgebot erlöscht mit dem 45. Lebensjahre, ohne daß es da­zu einer besonderen Verfügung bedarf.

7. Angehörige der bisherigen Ersatz- Reserve 1. Kl- sind nunmehr Angehörige der Ersatz-Reserve. Diejenigen der gegen­wärtigen Seemehr angehörigen Mannschaften, welche derselben von Hause aus durch die Ersatz-Behörden überwiesen sind, werden nun­mehr Angehörige der Marinc-Ersatz-Reserve. Die Mannschaften der Ersatz-Reserve und Marinc-Ersatz-Reserven gehören zum Beur­laubtenstande und erhallen hiervon veränderte Militärpapiere. Dieselben werden alljährlich einmal und zwar im April zu den Kontrollversammlungeu herangezogen werden.

Bollstetter,

Major z. D. u. Bezirks-Kommandeur.

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