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Das neue Wehrgefetz.

(Fortsetzung 1.)

Ersatz-Reservisten, welche ohne eigenes Verschulden alle 3 Hebungen vor ihrem 32. Lebensjahr nicht absolvirt haben, werden zu Hebungen nicht mehr herangezogcn.

Die Ersatzreservcpflicht dauert 12 Jahre und rechnet vom Oktober d s dritten MilitärpflichljahieS (also vom vollendeten 20. Lebensjahre) ab, anstatt wie bisher von: l. Oktober deS drit­ten MiiitärpflichljahreS. Nach Allans der Ersatzrescrvepflicht treten die Ersatzretervisten, welche geübt Huben, zur Landwehr II. Auf­gebots, die übrigen Ersatzrcseevisten zum Landsturm I. Aufgebots über. Die bisherigen Ersatzrescrvistcn 1. Klasse, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht übnngSpfUchtig sind, bleiben von Hebungen Verschont; sic imrv-n zu dem Zeitpunkt zum Land­sturm l. Klasse überwiesen, zu welchem nach den bisherigen Be­

stimmungen ihre Ueberweisung zur Ersatzreserve II. Klasse statt- gesunden hätte.

Der Landsturm wird in 2 Aufgebote eingcteilt; derselbe ist im Frieden keinerlei Kontrolle und Hebungen unterworfen. Wenn auch die wieder in militärische Kontrolle tretenden Personen seitens der Landwchrbehörden zur Anmeldung durch öffentliche Bekannt­machung noch aufgefordert werden dürften, so wollen wir doch den § 7 des Gesetzes mit Rücksicht ans seine hohe Wichtigkeit nachstehehend wörtlich wiedergcben:

1. Zur erstmaligen Ausstellung der Listen habe» sich dieje­nigen im Jahre 1850 oder später geborenen Personen, welche nach abgeleisteter gesetzlicher Dienstpflicht im stehenden Heere und der Landwehr beziehungsweise als geübte Ersatzrcservisten nach Ablauf der Ersatzreservepflicht bereits zum Landsturm entlassen sind, innerhalb 4 Wochen nach Jnkrastrcten dieses Gesetzes schrist«