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^Amtsblatt für: die SLcröL WiföbcLö. -
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Samstag, den 22. Januar
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In Gemäßheit des Wahlgesetzes für den Reichstag vom 3i. Mai 1860 Z 6, des Reglements zu Ausführung dieses Wahlgesetzes Z 2 und der Verfügung des Königl. Mluisterium des Innern vom 17. Januar 1887 wird hiemit nachstehendes zur öffentlichen Kenntnis gebracht:
1. Die zum Zweck der Wahl eines Abgeordneten zum Deutschen Reichstag angelegte Wählerliste, welche die zum Wählen Berechtigten enthält, ist vom nächsten Soyutag, den 23. Jan. ds. Js. an acht Tage lang zu Jedermanns Einsicht auf dem Rathause im Sitzungssaale aufgelegt. (Wahl-Reglement 8 2.)
2. Wer die Liste für unrichtig oder unvollständig hält, kann dies innerhalb acht Tagen vom Beginn der Auslegung derselben an gerechnet, bei dem Ge meindevor stände schriftlich anzeigen oder zu Protokoll geben, und muß die Beweismittel für seine Behauptungen, falls dieselben nicht auf Notorietät beruhen, beibringen.
Die Entscheidung darüber erfolgt, wenn nicht die Erinnerung sofort für begründet erachtet wird, durch die zuständige Behörde.
Sie muß längstens innerhalb drei Wochen, vom Beginne der Auslegung der Wählerliste an gerechnet, erfolgt und durch Vermittlung des Gemeindevorstandes den Beteiligten bekannt gemacht sein. (Wahlreglement 8 3.)
3. Nur diejenigen sind zur Teilmahme an der Wahl berechtigt, welche in die Listen ausgenommen sind. (8 8 des Wahlgesetzes.)
Wildbad, den 22. Januar 1887.
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