Attkleiderstelle wildbad.

Der Verkauf von Altkleider findet nicht Morgen Diens­tag. sondern erst am Mittwoch den 17.;ds Nachmittags 26 Uhr statt.

Städt. Lebensrniltekcrmt WiiBbnd.

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Mutmaßliches Wetter.

Die neue Störung beginnt wieder abzuzicheu. Für Dienstag und Mittivoch ist aber noch Gewitterneigung Zu erwarten. .SCV.

Gefangener» än England.

> Münchener Tonkünstler Anton . Dreß le r war mit

28000 anderen Deutschen auf der Insel Man (Mischen England und. Irland) interniert. Endlich wurde er entlassen. Er bc- irichtet über seinen Aufenthalt in einem der 8 Gefangenenlager nacd -denM. N. N." folgendes:

Besonders nach Kriegsausbruch waren die Leiden der Zivil- zgesangenen schlimm; in Räumen für etwa 120 Leute waren deren 450 untcrgebracht; für 5000 Gefangene war ein klrzt da, der es mit seinen Pflichten nicht genau nahm. In Mein Lager beschwMcn sich die Leute wiederholt über die schlechte Kost; die Engländer ließen bei Tisch unter dieRebellen" schießen. Die Folge dieses Vorgehens der ..Schützer der Humo ^ität". waren 5 Tote und 17 Verwundete. Die Verpflegung wurde '»^ater dem Einfluß des Tauchbootskricgs mehr und mehr herabge­setzt, Fett. Zucker, Marmelade ganz gestrichen. Allerdings gehe es auch.Len Engländern selbst nicht am besten. Dreklcr kam

HSeKanntrnachrmg.

' ' Die DinwostnersHa'sk wird Mis,folgende MflmstmunM aufmerksam gemacht: ^

I. Zur Verhütung von Waldbränden.

'' - 8 308 des Strafgesetzbuchs: -s

Wegen Brandstiftung wird mit Zucht Hans bis Zr 10 Jahren bestraft, wer vorsätzlich Gebäude, Schiffe. Hütten, Bergwerke, Magazine, Warenvorräte, welche mb dazu bestimmten öffentlichen Plätzen lagern, Vorräte von landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder von Bau- vde: Brennmaterialien, Früchte auf dem Felde, Waldungen oder Torfmoore in Brand fetzt, wenn diese Gegenstände entweder fremdes Eigentum oder zwar dem Brandstifter eigentümlich gehören, jedoch ihrer Lage und Beschaffen- lheit nach geeignet sind, das Feuer einer der in Z 306 Nr. 13 bezeichneten Räumlichkeiten oder einem der vorstehend bezeichneten fremden Gegenstände Mitzuteilen.

Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Ge­fängnisstrafe nicht unter 6 Monate ein. -

8 309 des Strafgesetzbuchs:^ '

Wer durch Fahrlässigkeit einen Brandder in Z 306 und 308 bezeichneten Art herbeiführt, wird mit Gefäng­nis bis zu einem Jahr oder nnt Geldstrafe bis zu MO Mark und, wenn durch den Brand der Tod eines Menschen verursacht worden ist, Mt Gefängnis von 1 Monat bis zu 3 Jahren bestraft:

8 368 Ziffer 6 des Strafgesetzbuchs:

. Mit Geldstrafe bis zu . 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen wird bestraft wer an gefährlichen Stellen in Wäldern oder.-Heiden, oder in gefährlicher Nähe von Gebäuden oder fieuerjfangenden Sachen Feuer «nzündet.

! Art. 40 des-ForWolizeigefetzes :

Mit Geldstrafe bis - zu '60 Mark oder mit Hast bis zu 14 Tagen wird bestraft, wer:

' 1- mit unverwah-rtem Fever oder Licht im Walde be­treten wird, /

2. im Walde brennendes oder -glimmende Gegenstände

- fallen läßt, fortwirsd Dder unvorsichtig handhabt,

3. abgesehen von (Herr des-D 368 Ziffer" 6 des Reichs­strafgesetzbuchs im.' Walde oder in gefcchrlicher Nähe

^ desselben im Freien ohne Erlaubnis der Polizei- s behörde Feuer mitzündet, oder im Falle der Erlaubnis , . dasselbe gehörig^ zu beaufsichtigen oder auszulöschen s. / unterläßt oder hei Erteilung, der Erlaubnis den ihm M vorgeschriebenent Bedingungen zuwiderhandelt, i '4. wer der Verrichtung zur;.- Anzeige eines Wald- brandes ohne/genügende Erckschuldiggung nicht nach- ' kommt, oder'bei einem Mchldbrande der Aufforde-

- rung der zuständigen Beamten zur Hilfeleistung nicht entspricht, obwohl er der Aufforderung ohne erheb-

s . lichen eigenen Nachteil Ffolge leisten konnte.

'' /. Art. 32. des'Forstpolizeigesetzes: -

:- - Mit Geldstrafe bis zu 160 Mark oder mit Haft tvird bestraft, wer "Waldfläck/en oder Felder, welche an ^Waldungen angrcntzen, /ohne Erlaubnis der Forstpolizei- bchörde abbrennt oder' den t hierauf bezüglichen Anord­nungen der Feldpvlizerbehr g-de zuwiderhandelt.

II. Zum.Schutz sestten^r Waldpflanzen, ins- t besondere l>itzr Stechpalme.

^ Art. 22.-des.«Forstpolizeigesetzes:

Mit Geldstrafe' bis -Hu 10 Mark wird bestraft, wer in fremdem Walde ohne ^Erlaubnis Kräuter sammelt ustv.

Art. 6, Ziffer-.,14 des Forststrasgesetzes: Forstdiebstahl im /Finne dieses Gesetzes ist, falls der SVert des Entwendet en,-20 Mark nicht übersteigt, der in einem Walde verüb ,te Diebstahl, insbesondere an Holz- pflanzungen, Gras,, Heide, Moos, Laub, Strenwerk, Na­delholzzapfen, Wal hsämereien, Baumsaft, Harz, sofern die­selben noch nicht /eingesammelt sind.

F Art ^ 16 des Forststrafgesetzes:

Wer borst Hlich und rechtswidrig in fremdem Walde Erzeugnisse de ^selben -beschädigt oder zerstört, wird, tvciin der Betrag k-es dadurch verursachten oder beabsichtigten Schadens du / Summe-von 10 Mark nicht übersteigt, mit Geldstrafe k »s zu 450 Mark oder nutz Haft bestraft.

Wildba'p, den 10. April 1918.

Stadtschultheißenamt: Bätzner.

N>arcr m ven ANrandra-Paiafl in London, dasMustcrlager" wo 3000 Menschen in drei großen kahlen Sälen sich befinden. Dort sind auch jene Deutschen, die mit englischen Frauen uerhei- ö->atet find. Sie brachten Berichte aus der Stadt von lange',.s ^gcbniskosen Polonaisen, von den Erfolgen deutscher Flieger­angriffe. So schlug eine Bombe in dös Gebäude des Hetz­blattes ,Iotm Bol!"- es brach ein Brand aus, die Bombe durch­schlug die Stockwerke, Maschinen stürzten in die Tiefe und vo» ZOO Menschen, die in den Keilern Schutz gesucht hatten, wurden 163 teils . getötet, teils verwundet. Die Blätter berich­teten dann, wegen eines Maschincndefekl's könneJohn Bull" einige Tage nicht erscheinen. Die Nervenerkrankungen infolge der Angriffe zählten nach vielen Tausenden. Keinem der Gefangenen blieben die seelischen Qualen erspart, die sich noch steigerten, als den mehr als 45jährigen die Heimkehr verkündet worden war, sich aber nach mancherlei Schikanen noch Monde hinaus­zog. Nach zweieinhaibjähngcr Gefangenübaft schlug endlich d* °- Stunde der Erlösung. S'bön am Ende seines Aufenthalts habe ein Teil der politischen Presse eine Sprache gegen Lloyd George geführt, die für den Fortbestand seines Regiments nichts Gutes erwarten lasse. > -

Der Dank LndeudorM. Ans dir mir zu meinem Geburtstag aus der Heimat zngegangenen zahl­reichen Glückwünsche für mich und weiteren Sieg unserer tapferen Truppen, kann ich nicht allen, sondern nur hier­durch herzlich danken. Lndendorff.

(Kr. M.) Auszeichnung und Beförderung heim» kehrender Kriegsgefangener. Nach einem schon im vorigen Jahr erlassenen Befehl des Königs können Mili­tärpersonen, die aus der Gefangenschaft zurückgekrhrt sind, bei vorhandener Würdigkeit alsbald zu württ. Kriegs- Wszeichnungen vorgeschlagen werden. Älnch 'dürfen bei

Verfüllung der vorgeschriebenen Bedingungen die aus der Kriegsgefangenschaft zurückkehrenden Offiziere, Unteroffi­ziere und Mannschaften unter Vorrückung des Besörde- rnngsdienstalters befördert werden, wenn nnchgewiesen wird, daß die Gefangennahme eine unverschuldete wo" ^ Listen für Schlachtvieh. Zum Zweck der gleich­mäßigen Versorgung des Heeres und der Bevölkerung mit Schlachtvieh sind die vorgesehenen Vormerknngslisten als­bald auszufertigen. In die Listen haben die Viehanf- bringungsausschüsse dasjenige Vieh, das während der wichsten Monate in Anspruch zu nehmen ist (mit Aus- rahme der Saugkälber) einzutragen. Diese Tiere dürfen rnr noch an die Aufkäufer der Fleischversorgnngsstelle ver- 'auft werden. Nur die nicht in die Vormerkungsliste infgenommcnen Rinder dürfen nach den Bestimmungen Iber Nutz- und Zuchtvieh veräußert werden. Daß das Lier nicht in die Vormcrkungsliste ausgenommen ist, ist mrch eine Bescheinigung des Ortsvorstehers zu belegen. Ohne Vorlage einer solchen Bescheinigung darf in Zu- stnst kein Biehbesitzer oder Händler an andere Pkrsonen ils die Aufläufer der- Fleischversorgungsstelle ein Rind stcichviel welchen Alters und Geschlechts (mit Ausnahme ->^n Saugkälbern) verkaufen oder befördern. Die ^r-nane Durchführung dieser Vorschriften wird Schiebungen wischen Schlacht- und Nutzvieh und Aufkäufern für G?- jeimschlächtereien einen Riegel vorschieben.

Druck u. Verlag der B. Hosmmm'fchen Buchdruckern W'iddod. Verantwortlich: E. Reinhardt daselbst.

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Zufolge Bundcsratsverordnung vom 7. März 19!8 ge­ginnt Heuer dis Sommerzeit am 15. April 19! 8, vormittags 2 Nhr und endigt am 16. September 1918. vormittags 3 Uhr.

'^Die öffentlichen Uhren werden am l5. April'19!8vor­mittags 2 Uhr aus 3 Uhr vorgestellt, am 16. September 1918, vormittags 3 Uhr auf 2 Nhr zuriickgeNellt.

Wildbad, den !2. April 1918.

Stadtschultheißenamt: Bätzner.

Auf Lebensmittelmarke 30 wird abgegeben

ein V ie vies Wfund ^

Schwerarbeiter erhalten extra 200 Gramm, Schwerstar­beiter 400 Gramm auf Nr. 26.

Stcrdt. Aebensrnittslarrrt iWkd-Lcrd.

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Für die GbevamtssMrkajfe Lleuenl'ürg nimmt Zeichnungen auf die

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bis zu« 18. April 1NL8, uachm. G Uhr,

von Einlegern und anderen Personen entgegen.

Ask«t»r iür An»!§hgikcht NmMig.

Wildbad, den 15. April 1918.

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