(-1 Heidelberg, 1. Aug. unsere Sradk Wird vep ersten weiblichen Geistlichen in Baden besitzen. Der Ober­kirchenrat hat ein Fraulein Oberbach aus Köln, die beide geistlichen Examen gemacht hat, als Seelsorgerin gewon­nen. In den zahlreichen Kliniken findet die T-ame ein reiches Tätigkeitsfeld, auch soll sie Religionsunterricht erteilen. Ter Bürgerausschuß genehmigte zum Bau von Wohnungen für Kriegsbeschädigte und kinderreiche Familien den Ankauf von Grundstücken im Stadtteil Schlierbach. Tie für die Bauten erforderlichen Mittel bis zu 150 000 Mk. sollen im Wege der Kapitalaufnahme bestritten werden. Ferner stimmte der Bürgerausschuß der Erhöhung der Gas- und Strompreise zu.

(-) Heidelberg, 1. Aug. Auf dein hiesigen Bahn­hof wurden zwei Diebinnen verhaftet, welche an den Bahn­höfen Heidelberg, Mannheim und Frankfurt den reisenden Damen im Gedränge hcstn Einsteigen die Handtasche öff­neten und daraus Geldbeutel entwendeten. Aus der Bahnstrecke Neckargcmünd Neckarsteinach wurde der 39jährige Postschaffner Andreas Schmidt von Schries­heim, als er e-nem Güterzuge ausweichcn wollte, von dem durchfahrenden Schnellzug erfaßt und so schwer verletzt, baß er starb.

Heidelberg, 1. Aug. ,Jm Amtsbezirk Heidelberg ist in diesem Jahre eine ausgezeichnete Spätobsterntc zu erwarten. Tie Baume hhäugen so voll, daß sie unter der Last der Früchte zusammenzubrechen drohen. Das Großh. Bezirksamt hat daher nngeordnet, daß sofort in allen Gemeinden mit dein Stützen der Bäume begonnen wird.

(ff Freiburg, 3l. Juli. Der ordentliche Professor >ür römisches und deutsches bürgerliches Recht und für stechtsverglrichimg, Tr. Josef Partsch, hat den Ruf an )ie Universität Bonn endgültig angenommen.

(-) Bomrdvrf, 31. Juli. In Birkendorf ist das Llelett eines seit Mai vorigen Jahres vermißten Holz- mners im Walde aufgefnnden worden.

(-) Srhrstsheim, 1 . Aug. In dem benachbarten Ort LUechs wurde durch Blitzschlag das Anwesen des Land- rnrts Gustav Meier vollständig eiugeäschert.

Lteuv. t'e- ev l'm-.-ms-ch.'. ...W ) Armeekorps. Ansneh-'M.'-'My.-n den B->!>;,-Enach«'wen W. M. 1690 / 11 . 15 KNA und W. M. 1301112 . 15 KNA v. 1 . Februar 1016 .

Aus Ersuchen des K. Kriegsministerimus hier wird nachstehende Bekanntmachung des Kricgsamts Berlin ver­öffentlicht:

Gegenstände, die aus von der Neichsbekleidungsstelle zugewiescnen Stoffen hergestellt sind und unter die Be­kanntmachungen ,W. M. 1000/11.15 KRA, oder W. M. >300/12.15 KNA fallen, werden hiemit freigegeben."

Stuttgart, den 20 . Juli 1917.

Der stellv. kommandierende General: v. Schaefer.

Deutsches Reich.

Verordnung des Präsidenten des Kriegscrnährungsamts über Höchstpreise für Getreide, Buchweizen und Hirse.

Vom 12 . Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 619).

Auf Grund des Z 8 der Verordnung über die Preise der landwirtschaftlichen Erzeugnisse aus der Ernte 1917 und für Schlachtvieh vom 19. März 1917 (Reichs-Gesehbl. S. 243) sowie auf Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnah- meu zur Sicherung der Volksernähnmg vom 22 . Mai 191»; (Reichs-Gesetzbl. S. 401) in Verbindung mit 8 1 der Be kanutmachuna über die Errichtung eines Kkiegsernährungs amts vom 22 . Mai 1L16 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) wird be­stimmt:

8 i-

Der Preis für die Tonne inländischen Roggens aus der Ernte 1917 darf gemäß 8 1 der Verordnung über die Preise der landwirt­schaftlichen' Erzeugnisse aus der Ernte 1917 und für Schlachtvieh

Aachen. . . .

280 Mark

Hamburg. . . .

275

Ma

Berlin....

270

Hannover. . .

275

Braunschweig .

275

Kiel .....

275

Bremen . . .

275

Königsberg i. Pr..

265

Breslau . . .

265

Leipzig ....

270

Vromberg. . .

265

Magdeburg . . .

270

Cassel ....

275

Mannheim . . .

280

Cöln ....

280

München....

280,

Danzig, . . .

265

Posen.

265

Dortmund . .

280

Rostock ....

270

Dresden . . ,

,

270

Saarbrücken. . .

.

280

Duisburg. . .

280

Schwerin i. M. .

270

Emden. . . .

275

Stettin ....

270

Erfurt. . . .

275

Etraßburg i. E, .

280

Frankfurt a. M.

.

280

Stuttgart. . .

280

Gleiwitz . . .

-

265

»

Zwickau ....

275

» 2 .

Der Höchstpreis für die Tonne inländischen Weizens aus der Ernte 1917 ist 20 Mark höher als der Höchstpreis für die Tonne Roggen. Spell (Dinkel, Fesen) sowie Einer und Einkorn gelten im Sinne dieser Verordnung als Weizen.

8 3 .

In den im Z 1 nicht genannten Orten (NcLenorten) ist der Höchstpreis für Roggen und Weizen gleich dem des nächstgelegenen im z 1 genannten Ortes sHauptort).

Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten höheren Verwaltungsbehörden können einen niedrigeren Hoompreis festsetzen Ist für die Preisbildung eines Nebcnorts ein anderer als der nächst- gelegene Hauptort bestimmt, so können diese Behörden den Höchst, preis bis zu dem für Liefen Hauptort festgesetzten Höchstpreis hinsüf- fetzen. Liegt dieser Hauptort in einem anderen Bundesstaate, so ist die Zustimmung des Präsidenten des Kriegscrnährungsamts erfor­derlich.

8 4 .

Für Roggen und Merzen aus früheren Ernten sind die Höchst­preise der Verordnung über Höchstpreise für Brotgetreide vom 24. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 820) in der Fassung nach 8 7 der Verordnung über Inanspruchnahme von Getreide und Hülsenfrüchten vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 26S) maßgebend. Diese Höchstpreise gelten auch für Mischungen von Roggen und Weizen der Ernte 1917 mit Roggen und Weizen früherer Ernten.

8 b.

Für Hafer, Gerste, Buchweizen und Hirse aus der Ernte 1917 igelten gemäß Z 1 Abs. 4 der Verordnung über die Preise der land- fvirtschastlichen Erzeugnisse aus der Ernte 1917 und für Schlachtvieh vom 19. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 243) folgende Höchstpreise für die Tonne:

Hafer und Gerste 270 Mark

ungeschälter Buchweizen . . . . 600

geschälter Buchweizen ...» 800

ungeschälte Hirse .... 600

geschalte Hirse und Bruchhirse . . 970

)ieie Söchstvreife selten auch für Hafer. Gerste, Buchweizen und

- - z s.

Die Vorschriften der Verordnung über Frühdrnsch vom 2. Jum 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 443) bleiben unberührt.

Ist Getreide, das vor dem 1. Oktober 1917 abgeliefert wird, vor der Ablieferung künstlich getrocknet worden, so dürfen dem Höchst­preis neben der durch 8 1 der Verordnung über Frühdrusch vom 2. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 443) festgesetzten Druschprämie folgende Beträge zugeschlagen werden:

als Trockmmgslohn: 6 Mark sür die Tonne, als Prämie:'je 1 vom Hundert des Höchstpreises,für jeden vollen Hnndertteil, den die Feuchtigkeit bei Lieferungen vor dem 16. August 1917 weniger als 19 vom Hundert vor dem 1. Oktober 1917 weniger als 18 vom Hundert beträgt.

Getreide gilt hinsichtlich des Feuchtigkeitsgehalts als vollwertig, falls die Feuchtigkeit nicht übersteigt

bei Lieferungen vor dem 16. August 1917 . . 19 vom Hundert

., 1. Oktober 1917 . . 13

" vom 1. ,. 1S17 ab 17

Z 9.

Für die Beurteilung der Feuchtigkeit im Sinne der 88 7, 8 ist die Beschaffenheit des Getreides bei der Ankunft an dem von dem Erwerber bezeichnet»:» Bestimmungsorte maßgebend.

8 M.

Die Höchstpreise gelten für'Lieferung ohne Sack. Für leihweise Ueberlasstmg der Säcke darf eine Leihgebühr bis zu,20 Pfennig für den Doppelzentner bei Hafer bis zu 30 Pfennig sür den Doppel­zentner berechnet werden. Werden die Säcke nicht binnen drei Wochen nach der Lieferung znrückgegcben, so darf die Leihgebühr sür jede folgende Woche um' 20 Pfennig bis znm Höchstbetrage von 3 Mark'für den Doppelzentner erhöht werden. Angefangene Wochen sind voll zu berechnen. Werden die Säcke mitvcrkauft, so darf der Preis für den Sack nicht mehr als 4,50 Mark und für den Sack, der 75 Kilogramm oder mehr hält, nicht mehr als 5,50 Mark be- tragen. Werden' Leihsäcks nickt zurückgeaeden, so gilt der Hochsibetrag der'Leihgebühr als verfallen. Außerdem ist für den Verlust der Säcke eine Entschädigung zu zahlen, die die genannten Sackhöchstpreise nicht übersteigen darf. ^

Die Höchstpreise aelten sür Barzablung binnen 15 Tagen nach Ablieferung. Wird der Kaufpreis länger gestundet, so dürfen bis zu 2 vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont zugeschlagen

werden. . ^ . ...

- Die Höchstpreise schließen die Beförderungskosten ein, die der Verkäufer vertraulich übernommen bat. Der Verkäufer hat auf jeden Fall die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Mare mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten des Einladens daselbst zu tragen. Stellt der Verkäufer Säcke nur bis zu dieser Verladestelle zur Verfügung, so darf hierfür eine Leihgebühr nicht berechnet werden.

Beim Umsatz von Getreide' Buchweizen und Hirse dürfen dem Höchstpreis als Kommissious-, Vermittlungs- und ähnliche Gebühren sowie für alle Arten von Answendungen nur die von der Reichs­getreidestelle fesizusetzcuden Beträge zugeschlagcn werden. Dieser Zuschlag umfaßt vorbehaltlich abändernder Bestimmungen der Reichs­getreidestelle nicht die Auslagen sür Säcke (8,10) und für die Fracht von dem Abnahmeorte sowie die durch Zusammenstellung kleinerer Lieferungen zu Sammelladungen nachweislich entstandenen Vorfracht­kosten. Abnahmeori im Sinne dieser Verordnung,ist der Ort, bis zit dem der Verkäufer die Kosten der Beförderung trägt.

8 13-

Die Höchstpreise aelten nicht sür Originalsaataut, wenn die Be­stimmungen über den Verkehr mit Saatgut innegehalten werden. Als Origiiialsaatgut gilt das Saatgut solcher Sorten, an denen die Stammbaumzilcht durch schriftliche Belege nachgewicM werden kan» (Hochzucht), wenn der Züchter in einem im Deutschen Reichsanzeiger zur Veröffentlichung gelangenden Verzeichnis sür die Fruchtart als Züchter von Originalsaatgüt amgestthrt ist.

8 14.

Bei anerkanntem Saatgut aus anerkannten Saatgntwirtschasten dürfen dem Höchstpreis folgende Beträge zngefchlagen werden. ,, a für die erste Absaat bis zu 120 «K, . .

zweite 100 ,X.M

dritte ,, ,, ,, 80 ,, -

für die Tonne. Als anerkannte Saatgutwirtschaften gelten nur solche Wirtschaften, die in einem im Deutschen Rcichsanzeiger zur Ver­öffentlichung gelangenden Verzeichnis für die Fruchtart als anerkannte Scratgiltwirtschaft äusgeführt sind.

Bei Saatgut aus landwirtschaftlichen Betrieben, deren Unter­nehmer sich nachweislich in den Jahren 1913 und 1914 mit dem Verkaufe von Saatgut befaßt haben, dürfen dem Höchstpreis, soweit es sich um die Mengen handelt, für die der Kommunalverband gemäß deir Bestimmungen über den Verkehr mit Saatgut die Zu­stimmung zur Veräußerung allgemein erteilt hat, bis zu 70 -E für die Tonne zugeschlagen werden.

Die Zuschläge nach Abs. 1, 2 sind nur zulässig, wenn die Be­stimmungen über den Verkehr mit Saatgut innegehalten werden. Sie schließen die Druschprämien und die Beträge nach 8 7 sowie die Zuschläge sür den Handel und die besonderen Zuschläge nach 8 12 Satz l'ein. Nicht einbegriffen sind die Beförderungskosten von der Verladestelle deS Erzeugers ab.

8 16-

Die Reichsgetreidestelle ist bei Abgabe von Getreide, Buchweizen und Hirse an die Höchstpreise nicht gebunden. Dasselbe gilt für die Kommunalverbände hinsichtlich der Abgabe zu Futterzwecken.

8 16 . '

Die in dieser Verordnung sowie die auf Grund dieser Ver­ordnung festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Be­kanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 Meichs-Gesetzbl. S. 25) vom 23. März 1916 (Reichs-Ge etzbl. S. 183) and vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 253).

8 17.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

, Berlin, den 12 . Juli 1917.

tz,/, ^ Der Präsident des Kriegsernährungsamts.

vonVatocki. , ,

Bekanntmachung der Reichsbekleidungssielle über die Ver­wendung von Wäsche in Gastwirtschaften.

Vom 14. Juli 1917.

Auf Grund der Bundesratsverordnung üher Befug­nisse der Reichsbekleidungsstelle vom 22 . Mm-z 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 257) wird folgendes bestimmt:

8 1 .

In allen Gewerbebetrieben und gemeinnützigen öffentlichen Be­trieben, in denen Lebens- und Geimßmittel irgendwelcher Art zum Verkehr an Ort und Stelle verabfolgt werde», ist die Darreichung von Mundtüchern ans Web-, Wirk- und Strickwaren verboten.

In solchen Betrieben dürfen ferner vom 1. Oktober 1917 ab waschbare oder abwaschbare Web-, Wirk- und Strickwaren (Tisch­zeuge) zum Bedecken der Tische, aus denen Speisen oder Getränke verabfolgt werden, den Gästen von Gewerbetreibenden nicht mehr zur Benutzung überlassen werden. ^

In Gewerbebetrieben, in denen Fremde zur Beherbergung aus­genommen werden, darf jedem im Betriebe dieses Gewerbes ansge- Iiammenen Gast nicht mehr als ein frisches Handtuch für jeden Kalendertag zur Benutzung verabreicht werden.

Für die Benutzung eines Bades des Gewerbebetriebes dürfen jedem Gast aus die Dauer eines Kalendertages ferner 2 Handtücher oder an Stelle des zweiten Handtuchs ei» Badetuch oder Frottiertuch überlassen werden.

8 6.

Die im Gewerbebetrieb einem zur Beherbergung aufgenommenen

jedesmaligen Benutznngsde

W^Werden besonderem Anlasse insbesondere infolge einer Er-

ordentlkche Verunreinigung unbenutzbar, so dürfen diese Stücke vor­zeitig ausgewechselt werden.

8 4.

Web-, Wirk- und Strickwaren, zu deren Herstellung ausschließlich Papiergarne verwendet sind, werden von den Vorschriften der 88 1, 2 und 3 nicht betroffen.

8 6.

Die Bestimmungen der 8,8 2 und 3 über Hand- und Badetücher sowie Bettwäsche finden auf die Beherbergung von Kranke« in öffent­lichen und Privaten Krankenanstalten kein« Anwendung.

8 6.

Wenigstens ein Abdruck dieser Bekanntmachung mit leicht leser­licher Schrift ist in jedem von den Vorschriften der 88 1 bis 3 be­troffenen Gewerbebetriebe in einer Größe von mindestens 30X40 an» an einer in die Augen fallenden, jedem Gaste unbehindert zugäng­lichen Stelle anzubringen. ?

Wer den Bestimmungen der W 1, 2, 3 und 6 zuwiderhandelt, wird auf Grund der Vorschrift des 8 3 der Bundesratsverordnuna über Befugnisse der Reichsbekleiduugsstelle vom 22. März 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.

Neben diesen Strafen kann auf die in 8 3 der Bundesrats­verordnung über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle bezeichneteu Rebenstrasen erkannt wersen.

8 3.

Die Bekanntmachung tritt am 20. Juli 1917 in Kraft.

Berlin, den 14. Juli 1917.

/ M. Reichsbekleidungsstelle. -

Geheimer Rat Dr. Beutler,

M-./ RMskomnMax für bürgerliche Kleidung. ,

Die Antwort Ribots.

WTB Paris. 1. Aug. (Agence Havas.) Ministerpräsident Ri bot gab gestern in der Kammer folgende Erklärung ab: Der deutsche Reichskanzler hat sich erlaubt, öffent­lich an die französische Regierung die Aufforderung zu richten, zu erklären, ob sie in der Geheimsitzung am 1. Juli der Kammer nicht von einem Geheimvertrag Kenntnis gegeben habe, der am Vorabend der russischen Revolution abgeschlossen wurde und durch den sich der Zar verpflichtete, unsere Ansprüche auf die deutschen Gebiete links vom Rhein zu unterstützen- Die Erklärung des Kanzlers enthält große Ungenauigkeiten und wirkliche Lügen, daß Poincare den Befehl gegeben habe, den Vertrag ohne Wissen Briands zu unterzeichnen. Infolge seiner Unterhaltung mit dem Zaren hat Dumergue von Briand dre Ermächtigung er­halten,, Akt zu nehmen von dem Versprechen des Zaren, unsere Forderung inbezug auf Elsaß-Lothringen zu unterstützen und uns freie Hand zu lassen in der Aufsuchung von Garantien gegen jeden neuen Angriff, nicht durch Annexionen (l) der links­rheinischen Gebiete von Frankreich, sondern dadurch, daß wir im Notfälle aus diesen Gebieten einen selbständigen Staat (!) machen, der uns, sowie Belgien gegen Einfälle von der anderen Rheinseitc schützen sollte- Wir haben niemals daran gedacht, das zu tun, was Bismarck 1871 M- Der Kanzler kennt offen­sichtlich den Text der Briefe, die wir im Februar 4917 mit Petersburg wechselten und erlaubte sich, deren Sinn zu fälschen, wie es. der berühmteste seiner Vorgänger mit der Emsec De­pesche gelan hat. Wir werden an dem Tage, an dem es bis- nstsischr Regierung sür gut hasten wird, diese Briefe zu ve., öffentlichen, keinerlei Einwendungen dagegen mache«. Anderer- /«its hütete sich der deutsche Kanzler natürlich wohl, etwas von ^en Erklärungen zu sagen, die ich am 21. März und 28. Maji abgegeben habe, und» durch die ich im Namen Frankreichs jede Politik der Eroberungen und gewaltsamen Annexionen zu- rückmics. Wir seufzten un,er dem Druck deutscher Eroberungs­politik 25> Jahre und die Vergeltung, die wir heute nehmen wollen, ist eine Vergeltung, die darin besteht, die Ideen von Gerechtigkeit, Freiheit und Gleichgewicht, wie Frankreich sie hat, ins Völkerrecht umznsetzen. Lassen wir uns nicht täuschen durch Formeln. Wir wollen diese Provinzen wieder neh­men, die niemals aufgehört haben, französisch züsein. Sie müssen zu Frankreich zurückkommen, »veil sie zu ihm gehören. Wir wollen keine gewaltsamen kstnnexionew Wir wollen ein­fach die Zurttclttrstastung besten, was uns gehört. Man wagt jetzt, der Welt , zw sagen, daß wir Annexionen wollen. Das

er empfindet, um die Kriegszieie Deutschlands festzusetzen und die Bedingungen, nnler denen er Frieden machen würde. Er sucht besonders die Alstmerksaiiilreit von der schrecklichen Verantwortung abzumälzen, .die auf dem Gewissen des deutschen Kaisers und seiner Ratgeber lastet, am Tage nach der Veröffentlichung der Beschlüsse, die in einer am 8. Juli in Potsdam abgehaltenen Beratung gefaßt wo.den waren, wo alle Konsequenzen des an »Serbien abzusendenden Ultimatums ins Auge gefaßt wurden, Lvnes Ultimaimns, aus dem der Krieg entstehen mußte. Es ist eine gewisse Unverschämtheit, wenn man eine der­artige Vera» Imortung hat, Rechenschaft über unsere Absichten zu verlange».

. .

Heidekraut als Ersatz sür Tee. Heidekraut wächst in Deutschland ilt so großen Mengen, daß Mange) daran auch bei stärkster Ausnützung kaum zu be­fürchten ist. Wir schätzen den Heidehonig wegen seines angenehm aromatischen Geschmackes und kennen seine kräf­tige Wirkung bei Hals- und LungenverschleiMungen. Daß aber auch die Blüten des Heidekrauts, als Tee ausgekocht lchilkräftig wirken, sollte, wie Chemiker Cobenzl imBu<r, für Alle" schreibt, besser bekannt sein. Die Linderung bei asthmatischen und katarrhalischen Erkrankungen ist ausfallend, wenn auch stark eingewurzelte Leiden, nament­lich ilt höherem Alter, damit nicht mehr zu beseitigen sind. Durch längeres Kochen in Wasser gewonnener De« ans Heidekrautblütcn wirkt in Fällen leichterer Hals- oerschlcimung nitd Husen als überraschend gutes Heil­mittel. Aber auch als tägliches Tisch- und Abendgetränk ist der angenehm blumig duftende Tee als Genußmittel ,n empfehlen. Tie einzelnen Blüten des Heidekrautes gewinnt man durch Abstreifen von den Rispen zwischen den Fingern, wobei die noch nicht ganz entfalteten Blüten in der hohlen Hand Zurückbleiben. Man trocknet sie frei­hegend an der Luft, jedoch darf dies iveder an der Sonne iorh bei künstlicher Wärme geschehen. Sind die Blüten pit getrocknet, so sondert man sie zuerst durch ein grob­maschiges Sieb von Stengeln und befreit die Blüten WNU noch durch Sieben in einem feineren Gerät vom Ztanb, Tie Blüten lassen sich, gut verschlossen, jahre- nng an (bewahren, ohne ihren lieblichen narkotischen Duft )n verlieren. Zu einem leichten Getränk genügt ein Kaffee- vffel voll Blüten, die man in einem halben Liter Wasser liirz anslocht. Zn Heilzwecken nimmt man zwei- bis weimal so. 'ck bei gleicher Wassermenge und kocht das Lanze bis am etwa einen Viertelliter ein,' das dnrchge- 'eihte, kräftig mistende Getränk wird mit etwas Zucker» >e:setzt und vor dem Schlafengehen genossen.

MntmaßlichcH Wetter.

F - ' ^ örnngen gehen zurück; aber ein neuer Hoch- nmc ccmmg sich noch nicht uiuiwschrünkt burchznsetzen. mc ..reilag und Samstag ist deshalb veränderliches