Vermischtes.

Städtische Wurstherstellung. Der Magistrat von Berlin be­schäftigt sich mit der Frage der Herstellung einiger einheitlichen Wurstarten durch die Stadt, wobei man viel Fleisch zu ersparen hasst. Die Anregung ging von der Regierung aus.

Witze vom Tage. Gute Ausrede. In der Nähe einer Ruhestellung war in etwas sumpfigem Gelände eine prachtvolle Entenjagd. Der Divisionär, ein passionierter Jäger, erließ an die Mannschaft den strengen Befehl, keine Ente abzuschicßen. Einige Tage darauf sah er vor einer Baracke einen Infanteristen an einem federigen Gegenstand herumzupfen, der sich bei näherer Inspizierung durch den Divisionär als ein Prachtexemplar von einem Enterich entpuppte. Aus das Kreuzmillionendonnerivetter, das auf den verdutzt dreinschauenden feldgrauen Altbaper nieder- prasselte, erwiderte dieser gelassen:2' hob g'moant, dös is a feindlicher Flieger, weil er koa Eisern's Kreuz unter Flügel g'habt hati"

Rumänisch.Gottlieb" schreibt imTag":

Haimat! schon sait ainer Wailul Ist dir ja Kain Knochu hailul!

Daitlich sieht man, nebbicheschti,

Der Bulgarovan vadreschti.

Pletzlich aus den Donau-Schilful Ailt ihm Prußcovan za Hilfull

Halte waiß man bis Constanza:

Essig is mit Lurbeerkranza!

Kainer krigt ja soviel Prigul Auf dem ganzen Erdballescu!

SüMint fast: warst net aufi g'stiegul.

Warst net abi g'fallurescu!

Die gelbe Gefahr. DieNowoje Wremja" schildert, wie underttaüsende von chinesischen Arbeitern begonnen haben, alle ouvernements Rußlands bis hinauf nach Archangelsk zu über­schwemmen. Jetzt stelle sich heraus, daß diese Gelben eine große Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten. Die Chinesen verbergen in ihren schmutzigen Wohnungen ihre zahlreichen Kranken und sogar Tote. Viele leiden an Hautkrankheiten und Epidemien, die bisher in Rußland unbekannt waren. Selbst in der nächsten Amgegend Petersburgs befinden sich große chinesische Niederlassungen. Eine halbe Stunde entfernt von der Mitte der Reichshauptstadt finde man eine Menge von Chinesen­wohnungen in scheußlichem Zustand. Aehnlich lebe» Zehntausende von Kulis in de» Grubengebieten Südrußlands. Das Blatt fragt, was geschehe, um sowohl die jetzige wie die künftige Generation Rußland; vor der Ansteckung und den sonstigen Folgen dieser ständig steigenden gelben Welle zu schützen. Man dürfe das Problem nicht nur vom Geschäftsstandpunkt der Unternehmer betrachten.

Verschwendete Nahrungsmittel. Aus Mainz berichtet die Bolkssttmme", daß im dortigen Zollhafen 800 Kisten Büchsei,- milch, die der Z. E.G. in Berlin gehören, zu verderben beginnen. Auf das Angebot der Stadt, sie wolle die Milch übernehmen, die bereits verdorbene als Viehfutter verwenden und die noch zur menschlichen Ernährung geeignete zum halben Preis verkan^ fei bisher keine Antwort eingelnusen. Es sei daher jetzt völlig aussichtslos, noch einen Teil der Milch zu retten. Es handelt sich, wie hierzu festgestellt sei, um ziemlich erhebliche Mengen von Milch. Eine Kiste Biichsenmilch enthält gewöhnlich 48 Büchsen. 800 Kisten umfassen demnach 38-.00 Büchsen zu je etwa i /2 Liter Inhalt. Bei einer Eindickung der Vollmilch aut ein Drittel ihres ursprünglichen Volumens und vorausgesetzt, daß 40 v. H. Zucker darin enthalten sind, kämen hierbei etwa 23 040 Liter Frischmilch in Frage. Das ist wenn die An­gaben derVolksstimme" "den Tatsachen entsprechen eine Menge, die den jetzigen Tagesverbrauch einer Großstadt mit 100000 Einwohner» befriedigen kann.

Erhöhung der Hundesteuer. Zu den Maßnahmen, die unser Durchhalten im Kriege fördern sollen, zählt Herr von Batvcki auch die Erhöhung der Hundesteuer, und es scheint, daß er in mancher Gemeinde des Reichs willige Ohren findet. So hat die Stadt Stettin die Hundesteuer von 30 auf 50 Mk. für den ersten und auf 75 Mk. für jeden weiteren Hund hinaufgesetzt und ver­schiedene norddeutsche Städte sind dem Beispiel gefolgt. Erfurt hat die Steuer auf 50 Mk. für einen Hnnd und 150 Mk. für zwei Hunde bemessen. Auch in Süddeutschland sind die Hunde­steuern während des Krieges verschiedentlich erhöht worden.

Das Roggenbrot. In Groß-Berlin treten mit dem 16. Ok­tober die herabgesetzte» Preise für Roggenbrot in Kraft. Ein Laib von 1900 Gramm kostet von da ab 64 Pfg., ein solcher von 1001 Gramm 34 Pfg.

Die WareriumsaHsteuer.

Wenn man gemeinhin von der Warenumsatzsteuer Micht, die einen, allerdings sehr erheblichen Teil der neuen Notstenern bildet, so ist der Ausdruck genau genom- men, nicht ganz zutreffend, da nickt der ' WarenumsaS

versteuern wird, sondern die für Warenlieferungen eist gehenden Zahlungen. i

Die Steuer hat jeder inländische Gewerbetreibend! zu entrichten. Als Gew er bebetrieb gilt auch de: Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, der Viehzucht Fischerei und des Gartenbaues. Es macht auch keiner Unterschied, ob das Gewerbe ein stehendes ist, oder di< Warenlieferungen im Hausiergewerbe- oder Warenlager­betrieb erfolgen.

Handelt es sich dagegen um Warenlieferungen einer N ich t gewerbetreibenden, also nm einmalige oder ge­legentliche Warenverkäufe oder solche eines auslän­dischen Gewerbetreibenden, so wird nicht die Gesamt­summe aller Warenlieferungen versteuert, sondern jed< einzelne Lieferung, sofern es sich nm einen Betrac von mehr als hundert Mark handelt und die Zahlunc im Jnlande erfolgt. In einem solchen Falle ist bei Empfänger zur Ausstellung einer Quittung verpflich­tet, die unter Verwendung von bei den Postanstalten er­hältlichen Umsatzstempelmarken zu verstempen ist. Ur­sprünglich war das ganze Gesetz als Quittungsstempel- gesetz gedacht, der Entwurf ist jedoch nur in diesem einen Sonderfalle Gesetz geworden. Zu versteuern sind alle bezahlten Warenlieferungen. Ob die Lieferung auf vorgängige Bestellung erfolgte oder nicht, ist ,-gjlcichgüllig. Der Begriff wird so weit wie nur denkbar gefaßt, er begreift u. a. auch die Liefe- rung von Gas, elektrischem Strom und Leitungswasser in sich, letztereWaren" allerdings insoweit nicht, als Lieferung durch Reich, Staat, Gemeinden oder Gemeinde­verbände erfolgt. Als Waren gelten nicht Forderun­gen, Urheber- und ähnliche Rechte, Wertpapiere, Meckj sel, Schecks, Banknoten, amtliche Wertzeichen usw., auch nicht Grundstücke. Auch Sicherungsübereignungen bl-i ben frei, da sie nicht die Erfüllung eines entgeltlichen Veräußerungsgeschäfts darstellen. Ferner können z. B. Anteilrechte an einer offenen Handelsgesellschaft, Ge­schäftsanteile einer G. m. b- H. nicht als Waren gelten, ebensowenigdie Kundschaft" bei Veräußerungen eines .Handelsgeschäftes. Wird dagegen ein Grundstück mit Zubehör zu einem Gesamtpreis weiter veräußert, so ist der Wert der mitverüußerten beweglichen Sachen zu versteuern. Ten Warenlieferungen stehen gleich die Leistungen aus einem Werkliefer ungs- vertrage, d. h. die Lieferungen aus einem Werkver­träge, wenn der Unternehmer das Werk aus von ihm zu beschaffenden Stoffen herzustellen verpflichtet ist. Reine Werkverträge bleiben steuerfrei.

Besteuert wird, wie erwähnt, die Zahlung. Als Bezahlung der Lieferung gilt jede Leistung des Gegenwertes, auch wenn sie nicht durch Barzah­lung erfolgt. Bei Tauschgeschäften gilt jede der beiden Leistungen als Bezahlung der anderen, sie sind also beide zu versteuern. Ties rechtfertigt sich daraus, daß es sich um einen beiderseitigen Warenumsatz handelt. Annahme eines Objektes an Zahlungsstatt, z. B. eines Wechsels, einer Forderung, Tilgung der Wa­renschuld durch Aufrechnung, Banküberweisung gilt na­türlich ebenfalls als Leistung des Gegenwertes und ist steuerpflichtig. Im Falle der Annahme eines Wech­sels zählungshalbcr tritt dagegen die Steuerpflicht erst im Zeitpunkt der Einlösung des Wechsels ein, da dann erst die Warenschuld erlischt.

Skonti werden bei Berechnung der steuerpflichtigen Beträge abgezogen werden können, dagegen nicht Pro­visionen, die der Verkäufer gewährt hat. Steuerpflich­tig sind ferner nur die Kauf- und Anschaffungsge­schäfte, bei denen die Ware in N atur übertragen wird. Bei einer Kette nacheinanderliegender Abschlüsse über ein und dieselbe Ware .scheiden also die Ver äuße­rn ngsgesch äste aus, bei denen tatsächliche Lieferung nicht erfolgt, ebenso die Termingeschäfte. Aus^ dem Beariff des inländischen Gewerbebetriebes iotat, daß, Lie-

MMsen von ausländischen Waren aus dem Zollaus­land oder aus dem gebundenen Verkehre des Zollinlan­des sowie Lieferungen im Inland bezogener Waren in das Ausland der Steuerpflicht nicht unterfallen. I n welcher.Weise ist die Steuer zu entrich­ten? Am Schluffe des Kalenderjahres hat der Steuer­pflichtige, d. i. der Empfänger der Zahlung, also der !Verkänfer,F binnen dreißig Tagen den Gesamtbe­trag der Zählungen anzumelden, die er im Laufe des Jahves für die im Betriebe seines Gewerbes gelie­ferten Waren erhalten hat. Mit der Anmeldung ist die Abaabe aleichzeitia bei der Stenerstelle bar einznzah- len. Die Steuer betrügt 10 Pfg- für 100 M k. Uebersteigt der Gesamtbetrag der Zahlungen nicht 3000 Mark/ so besteht eine .Anmelde- und Mgabepslicht nicht.

Erstmalig ist die Steuer zu entrichten für die in die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1916 sallen- Zahlnngen, also spätestens am 30. Januar 1917. Dar­unter fallen auch die nach dem 1. Oktober eingegangenen Zahlungen aus Geschäften, die vor dem 1. Oktober 1916 abgeschlossen worden sind. In letzterem Falle ist aber der Lieferer berechtigt, sich vom Emp­fänger der Ware die Steuer durch Zuschlag des Steuerbetrags auf den Preis erstatten zu lassen. Uebersteigt der jährliche Gesamtbetrag der Zahlungen 2 00 0 0 0 M k., so ist die Steuer für das folgende Kalenderjahr nicht am Schluffe desselben, sondern in vierteljährlichen Abschlagszahlnngen zu entrichten. Hat det Betrieb nicht bis zum Jahres­schlüsse bestanden, so hat die Anmeldung binnen gleicher Frist bei Beendigung des Betriebes zu erfolgen. Spä­ter eingehende Zahlungen sind durch Stempel mar­ken zu versteuern.

Ter Steuerpflichtige kann jedoch auch statt der im Steuerzeitraume eingehenden Zahlungen den Gesamt­betrag des Entgeltes für die während dieses Zeit­raumes erfolgten Lieferungen ohne Rücksicht auf die Bezahlung nnmelden und versteuern. Bei dieser Art der Versteuerung werden die vor dem 1. Oktober 1916 gelieferten Waren zwar nicht getroffen, doch dürfte die Versteuerung der Gesamtsumme der eingegangenen Zah­lungen den Vorzug verdienen, weil sie die Ausfälle außer Ansatz läßt. In allen Fällen find für die An­meldung Vordrucke vorgeschrieben, die von der Steuerstelle unentgeltlich verabfolgt werden. Unterlas­sene Anmeldung und Versteuerung, sowie wissentlich un­richtige Angaben über empfangene Zahlung und Liefe­rungen werden mit dem 2 0 fachen Betragder hffiter- zogenen Abgabe bestraft, und falls sich der Betrag der hinterzogenen Abgabe nicht seststellen läßt, mit Geld­strafe von 150 bis 30 000 Mk. Endlich ist noch zu er­wähnen,-^ durch das Gesetz über den War enumsaü- stempel der ScheckstemPcl aufgehoben worden ist, offenbar zur Förderung der allgemein geforderten bar­geldlosen Zahlungsweise. Die in den .Händen der Steuer­pflichtigen vorhandenen ungebrauchten gestempelten Scheckvordrucke und Scheckstempelmarken werden von den zum Vertrieb von Scheckstempelmarken zuständigen Stellen ersetzt, sofern dies bis Ende März 1917 beantragt ist. Es ist auch gestattet, S ch e ck stempelmar-

zur Entrichtung des W e ch s e l stempels zu ver­wenden, nach den für die Verwendung und Entwertung derselben bestehenden Vorschriften. Der Verwendungs- Vermerk kann an einer beliebigen Stelle der Marken niedergeschrieben werden.

Gv. Imrglivgsveiriir Donnerstag, 12. Okt., abends 8 Uhr Bibeistunde und Spiel. Sonntcw, 15. Okt., nachm. 4 Uhr C; iw

Druck u. Verlag der B. Hosmann'schen Buchdruckerei in Wili dad Verna!» örtlich.: E. Reinhardt daselbst.

BckillltmchW des PMkilten ks KitMHr- - Wsimis Mr i>ie LeWeruU von Kartoffeln.

/ Vom 23. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1075).

Auf Grund des ß 5 der Bekanntmachung über die Kar- choffelversorgung vom 26. Juni >916 (Reichs-Gesetzbl. S. 590) wird folgendes bestimmt:

Kartoffeln und Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei dürfen nur an Schweine und an Federvieh verfüttert werden.

^ Kartoffelerzeuger dürfcn^Kartoffeln. die als Speisekar- toffeln oder als Fabrikkartosfelw-nicht verwendbar sind, mit Genehmigung ihres Kommunalverbandes auch an andere .Tiere ihrer Wirtschaft als an Schweine und an Federvieh nicht möglich ist.

'^'Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl dürfen nicht ver­füttert werden.

M'Berlin, den 23. September 1916.

Der Präsident des Kriegsernährungsamts:

! von Batocki.

, Bekanntgegeben.

Wildbad, den 11. Oktober 1916.

Stadtschultheißenamt: Vätzner.

Bekanntmachung.

Auf die am Rathaus angeschlagene Verfügung der Fleisch­versorgungsstelle über den Uerkrhr imd Uerlrrarrch van Wild nnd Geflügel vom 25. September 1916 wird zur Nachachtung hingewiesen.

W Wildbad, den 11. Oktober 1916.

Stadtschultheißenamt: Bätzner.

Weücrnnlmnchrnrg.

Die Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichs­kanzlers über Hafer ans der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 nebst Ausführungsbestimmungen wird durch Anschlag am Rathaus zur Nachachtung bekannt gegeben.

Wildbad, den II. Oktober 1916.

Stadtschultheißenamt: Bätzner.

Wek(rnn 1 rnQchrrr.g.

Fleisch«arke»t betreffend.

Es scheint die Ansicht verbreitet zu sein, daß die einzelne Fleischnwr'e nur für die Woche gilt, für welche fie bezeichnet ist. ^ Dies ist unrichtig. Nach Par. 2 der Verfügung der Fleischversorgungsstelle sind die einzelnen Abschnitte während des ganzen vierwöchentlichcn Zeitraums, auf welchen die Fleischkarte ausgegeben ist, gültig.

Mit einer Fleischmarke für die Zeit vom 2. bis 8. Okt. kann also noch'spätestens am 29. Oktober Fleisch eingekauft werden n. s. f.

Wildbad, den 10. Oktober 1916.

Stadtschultheißenmnt r Bätzner.

kuormv

Vi IK n«^ 8 p»r nls«

und bin teil

^Vüsvbe bei sttldsttüliKer keinfiKunir!

Völlig unsebückliob! DesinÜLierentl! in einscchläg. Lescbäkten verlangen: wo nicbl er- bälllicB, 1 Lrokeüilo (kür niedrere /V/onate reicbentlt W<. 4.50 krüo. IBiLbnalnne äirelit Uurcff Oie kabr.

6ukmctnn u. Lo, ^uäwtNkkLlsen 3 . kft.

tzViecierverüäkr. u Vertreter kür nocb kreie Lexirüe

gesuckt!

L^slHenöier:

empfiehlt

Nennvachvinrrerei-

Wildbad, den 11. Oktober 1916.

Todes-Anzeige.

Verwandten, Freunden und Bekannten die schmerzliche Nachricht, daß unsere l. Schwester und Tante

Zlrau

Amlik KH«lili

Reallehrers-Wte.

heute Nacht 4 Uhr sanft entschlafen ist.

Äl Rim» litt WMtinti:

die Nichte: Amm Mamrert. Beerdigung Freitag nachm. 4 Uhr.

(k'öläpostpLekunß)

(Bvotkarlenfrei) empfiehlt

»Lekvr vLoLtlv.