Heffentliche Aufforderung

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Abgabe ber AMstmrerMmM

für das Steuerjahr 1916.

In Gemäßheit von Art. 11 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. August 1903, betreffend die Kapitalsteuer (Reg.-Bl. S. 313), werden alle Steuerpflichtigen (natürliche Per­sonen, rechtsfähige Körperschaften und Anstalten des öffent­lichen Rechts, rechtsfähige Stiftungen und Vereine, die Aktien­gesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die Berggewerkschaften, die Gesellschaften mit beschränkter Haf­tung, die rechtsfähigen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen­schaften, die rechtsfähigen Versicherungsgesellschaften und Ver­sicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, sowie die Personen­vereine von nicht geschlossener Mitgliederzahl), welche einen steuerbaren Ertrag aus Kapitalien und Renten beziehen, aufgefordert,

späteste«- -ts 8 April d. I.

jedoch nicht vor dem 1. April, eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuerpflichtigen, welche ein Formular zur Steuererklärung nicht zugesandt erhalten, können die kosten­freie Ausfolge eines solchen bei dem Kameralamt oder bei dem Ausnahmebeamten für die Kapitalsteuer (dem Ortsvor­steher oder der Gemeindebehörde für die Einkommensteuer) verlangen.

Für steuerpflichtige Personen, welche unter elterlicher Ge­walt oder unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehen, sowie für die steuerpflichtigen juristischen Personen jeder Art und die steuerpflichtigen Personenvereine von nicht geschlossener , Mitgliederzahl sind die Steuererklärungen nach Art. 13 des Gesetzes von deren Vertretern abzugeben. An Stelle eines im Konkurs befindlichen Gemeinschuldners hat in An­sehung der Konkursmasse der Konkursverwalter die Steuer­erklärung abzugeben. Die Vertreter sind für die Richtigkeit ihrer Steuererklärungen und für die Entrichtung der Steuer- verantwortlich. Personen, welche infolge von Abwesenheit oder Krankheit nicht imstande sind, die Steuererklärungen selbst abzugeben, können hiezu Bevollmächtigte bestellen. Die Bevollmächtigten haben sich den Steuerbehörden gegenüber durch eine in Urschrift oder beglaubigter Abschrift zu den Akten des Kameralamts zu gebende Vollmachtsurkunde aus­zuweisen. Die Abgabe der Steuererklärungen seitens eines von mehreren Vertretern befreit die übrigen Verpflichteten von ihrer Verbindlichkeit zur Abgabe der Steuererklärung.

Die Steuererklärung ist schriftlich nach dem vor ge­schriebenen Formular oder zu Protokoll abzugebcn. Zur schriftlichen Form ist erforderlich, daß die Erklärung von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unter­zeichnet wird, und zwar von Bevollmächtigten mit einem ihr Vollmachtsverhältnis andeutenden Zusatz. Die Abgabe der Steuererklärung hat am Sitz des Kameralamts bei diesem, im übrigen nach freier Wahl entweder bei dem Aufnahme­beamten für die Kapitalsteuer oder bei dem Kameralamt zu erfolgen. Soweit hienach gestattet ist, die Steuererklärung bei dem Aufnahmebeamten abzugeben, hat der letztere eine verschlossen abgegebene schriftliche Steuererklärung uneröffnet dem Kameralamt vorzulegen, wenn sich der Name des Steuer­pflichtigen auf der Außenseite des Umschlags angegeben findet, auch daselbst die Schrift ausdrücklich als Steuererklärung bezeichnet ist.

> Wenn der Steuerpflichtige zugleich eine Steuererklärung für die Einschätzung zur Einkommensteuer gemäß Art. 38 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes abzugeben hat, so ist die Kapitalsteuererklärung an demselben Ort wie die Einkommensteuererklärung abzugeben.

Wegen Steuergefährdung wird nach Art. 23 des Gesetzes mit der Geldstrafe des sieben- bis zehnfachen Betrags der gefährdeten Steuer bestraft, wer wissentlich in der Steuer­erklärung oder bei Beantwortung der im Steueraufnahme­oder Beschwerdeverfahren von der zuständigen Behörde ge­stellten bestimmten Fragen über den der Besteuerung unter­liegenden Ertrag aus seinen Kapitalien und Renten oster aus Kapitalen und Renten des von ihm zu vertretenden Steuerpflichtigen unrichtige oder unvollständige tatsächliche Angaben macht, welche geeignet sind, zur Verkürzung der Steuer zu führen, oder wer wissentlich durch gänzliche Unter­lassung einer Steuererklärung oder Erstattung einer un­wahren Fehlanzeige einen solchen Ertrag, welchen er nach den Vorschriften des Gesetzes anzugeben verpflichtet ist, ganz verschweigt.

Als gefährdet gilt die Steuer je für das betreffende Sreuerjahr, wofern sich nicht aus Art. 15 Abs. 4 ves Ge­setzes die Berechnung der Steuer auf eine kürzere Zeit ergibt.

. Die Steuergefährdung ist im Falle unvollständiger oder unrichtiger Steuererklärung mit Abgabe der schriftlichen oder -mündlichen Erklärung bei der betreffenden amtlichen Stelle, bei gänzlicher Unterlassung der Anzeige aber mit Ablauf des Steuerjahres vollendet.D

Von Jahr zu Jahr wiederkehrende Unrichtigkeiten oder Unterlassungen der Steuererklärungen einer Person bilden eine fortgesetzte Steuergefährdung, ohne Unterschied der Zeit­entfernung, aus welche sie sich zurückerstrecken. Doch ist das Strafverfahren nicht über zehn Jahre rückwärts, von dem Zeitpunkt der Vollendung der letzten, zum Tatbestand der fortgesetzten jSteuergefährdung gehörigen Tätigkeit an ge­rechnet, zu erstrecken.

^ Hinsichtlich der Teilnahme an der strafbaren Handlung und der Begünstigung kommen die Bestimmungen des Straf­gesetzbuchs mit der Maßgabe zur Anwendung, daß die Bei­hilfe und die Begünstigung auch dann strafbar sind, wenn , auf seiten des Täters nur eine Uebertretung vorliegt. Für !die von einem Bevollmächtigten verwirkte Geldstrafe haftet "der Auftraggeber.

> Die Verfehlung ist straffrei zu lassen, wenn von dem .Steuerpflichtigen oder seinem verantwortlichen Vertreter oder

Behörde gemacht wurde oder ein strafrechtliches Einschreiten' erfolgte, die unterlassene oder zu nieder abgegebene Steuer-! erklärung bei einer mit der Anwendung dieses Gesetzes oder, des Einkommensteuergesetzes befaßten Behörde nachgetragen! oder berichtigt und hiedurch die Nachforderung der sämt­lichen nicht verjährten Steuerbeträge ermöglicht wird. i 'Sind für die Verfehlung mehrere Personen verantwort-^ lich, so befreit eine Richtigstellung von seiten einer dieserj Personen die übrigen von ihrer Verantwortung. Ebenso ist! im Falle einer entsprechenden Richtigstellung von seiten des ! Steuerpflichtigen die dem Bevollmächtigten desselben zur Last fallende Verfehlung straffrei zu lassen. !

Diejenigen, welche der Vorschrift des Art. 11 Abs. 4 bezw. Art. 15 Abs. 5 des Gesetzes zuwider ungeachtet noch­maliger, gegen Empfangsbescheinigung zuzustellender Mahn­ung eine Steuererklärung oder Fehlanzeige nicht rechtzeitig abgeben, ferner die Vertreter der in Art. 7 des Gesetzes be­zeichnten Kassen, Anstalten, Gesellschaften und Vereine, welche die ihnen nach Art. 1l Abs. 4 bezw. Art. 15 Abs. 5 und nach Art. l 2 Abs. 4 des Gesetzes obliegenden Verpflich­tungen ungeachtet nochmaliger, gegen Empfangsbescheinigung zuzustellender Mahnung nicht rechtzeitig oder nicht vollstän­dig erfüllen, unterliegen der Bestrafung nach Art. 28 Abs.

1 des Gesetzes.

Neuenbürg, den 11. März 1916.

K. Kameralamt:

Mangold.

WekeinnLrnclchrrng.

Heulieferuug bete.

Für die Heeresverwaltung sind sofort größere Mengen Mieseuheu aufzukaufen. Diejenigen Personen, welche freiwillig Heu zum Höchstpreise von 6 Mk. per Zentner frei Bahnhof verladen, abgeben wollen, haben sich sofort auf dem Rathaus zu melden.

Wildbast, den 15. März 1916

Stadtschultheiß Bätzner.

Zwangs-Versteigerung.

Am Samstag, den 18. März 1916, vormittags 9 klhr

kommen im Wege der Zwangsvollstreckung im Pfandlokal folgende Gegenstände gegen sofortige Barzahlung zur Ver­steigerung :

IH Lml-MMe ȟ li. MMn HMckr.

Ferner von Mittags 2 Uhr an:

M kmeMsiMe, 12 HMnii, iK Huisckrii GiAslkj. 1 PM Min, is. M Mn U- dwn, 1 MM ml> ei» MeMkn ml

Wildbad, den 16. März 1916.

Hähle, Gerichtsvollzieher b. K. Amtsgericht Neuenbürg.

Wildbad.

Mekclnntmclcdung.

Die Metzgermeister werden darauf hingewiesen, daß sie zufolge Ministerialverfügung vom 7. März 1916 verpflichtet sind, vom Schlachtgewicht der Schweine mindest ein Drittel frisch zu verkaufen.

Zuwiderhandlungen sind mit einer' Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 1500 Mk bedroht.

Den 16. März 1916.

Stadtschultheißenamt:äBützner.

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