tzrschki'nt wichrntlich dreimal und zwar
Montag, Mittwoch E « m s t a g. dlbonncment in der Stadl vierteljährlich 90 4
m»n«tl. SO 4 veiallenwürlt. Pvststalten und Voten im : Ort« u. Nach- barortloer'ehr viertelj.l.lO^l außerhalb desselben t.lL^L; hiezu Bestell- ,eld 15 4.
Amtsblatt für die Stadt Witdbaü
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nnd zugleich Berküudigungsblatt der Kgl. Forstämter Wildbad, Meister«, Euzklösterle rc. Ölungen
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Montag, den 7. Dezember 1W3
^wllietLv uiill krival-^urvi^it.
W i k d b a d.
Mekanntrnachung.
Me Kemeindercrlswaht betreffend.
I. Die Periode, auf welche die Herren
1. AriedricH Kammer. Maurermeister hier,
2. Kart Kitel, Kutscher hier,
3. Karl HütHker, Flaschnermeister hier,
4. Kart Wohsnbard', Maurermeister hier,
in den Gemeinderat gewählt wurden, geht mit dem laufenden Jahr zu Ende. Außerdem ist durch Tod Kottkob Wometfch. Stadtpfleger ausgtschirden.
l l. Es sind daher 5 Mitglieder und zwar 4 auf 6 Jahre und 1 auf 2 Jahre neu zu wählen. Die Wahl findet nach den Formvorschriften des Gesetzes vom 6. Juli 1849 statt.
Die Austretenden können wiedergewählt werden.
M. Wahlberechtigt und wählbar sind nach den Bestimmungen des Gesetzes betr. die Gemeindeangehörigkeit vom 16. Juni 1885 (Reg.-Bl. S. 267) Art. 12 ff. mit den hiernach bezeichneten Ausnahmen:
s. alle männlichen Bürger der Gemeinde, welche das fünfund- zwanzigste Lebensjahr zurückgelegt haben, im Gemrindrbesirk wohnen und daselbst Steuern aus einem der Besteuerung dieser Gemeinden unterworfenen Vermögen oder Einkommen oder wenigstens Mohnsteuer entrichten, oder wenn sie gefordert würden, zu entrichten hätten;
b. die außerhalb des Gemeindebezirks wohnenden Bürger, welche in der Gemeinde mit Staatssteuer aus Grundeigentum, Gebäuden oder Gewerben im Mindestbetrag von 25 Mark veranlagt sind.
IV. Dauernd ausgeschlossen von der Wählbarkeit (nicht auch Pom Wahlrecht) sind nach (8 31 des Strafgesetzbuchs) alle zu einer Zuchthausstrafe verurteilten Personen.
Zeitweise vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind diejenigen Bürger:
1) welche unter Vormundschaft stehen;
2) welchen die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Äemter aberkannt worden sind (8 32—36. Str.-G.-B.) während d er Dauer des Verlustes dieser Rechte, oder welchen die bürgerlichen Ehren- und die Dienstrechte durch ein nach der früheren württembergischen Gesetzgebung ergangenes Urteil entzogen worden sind, solange diese nicht wieder hergestellt sind (Art. 13. des Gesetzes vom 26. Hez. 1871 Reg.-Bl. S. 384)
3) gegen welche wegen eines Verbrechens oder Vergehens daS Hauptversahren eröffnet ist, wenn nach Entscheidung der Strafkammer des Landgerichts als wahrscheinlich anzunehmen ist, daß die Verurteilung die Entziehung der Wahl- und Äählbarkeitsrechte zur Folge haben
I werde (Art. 4 des Ausführungsgesetzes zur R.-Str.-Pr.-O. vom 4. März 1879 Reg.-Bl. S. 50).
4) über deren Vermögen der Konkurs eröffnet ist, während der Dauer des Verfahrens;
5) welche — den Fall eines vorübergehenden Unglücks aus- genommen — eine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln beziehen oder im laufenden oder letztvorangegangenen Rechnungsjahr bezogen und diese zur Zeit der Wahl nicht wieder erstattet haben;
6) welche, obwohl sie mindestens vier Wochen vorher speziell gemahnt wurden, mit Bezahlung der vorstehend in Abs. III bezeichneten Steuern aus einem der letztvorangegangenen drei Rechnungsjahre mehr als neun Monate nach Ablauf des Rechnungsjahres, in welchem dieselben fällig geworden sind, noch ganz oder teilweise im Rückstand sind, und auch keine Stundung dafür erhalten haben, bis zur Bereiniauna des Rückstands;
7) welche wegen verweigerter Annahme oder verweigerter Versetzung eines Gemeindeamtes vom Gemeinderat der gemeindebürgerlichen Wahl- und Wählbarkeitsrechte für verlustig erklärt worden sind (Art. 18), auf die Dauer dieses Verlustes.
V. Die Wählerliste ist vom 11. bis 18. d. Mts an je einschließlich auf -rin Ralhause M Einsicht aufgelegt.
Einsprachen gegen die Wählerliste, sei es wegen Uebergehung eines Wahlberechtigten oder wegen Aufnahme eines Nichtberechtigten, sind bis zum 18. Dez. einschließlich bei dem Gemeinderat vorzubringen. Die Versäumnis dieser Frist zieht für den in die Wählerliste nicht Aufge- nommenen den Verlust des Stimmrechts für die Wahlhandlung nach sich, es wäre denn, daß der Wahlberechtigte aus offenbarem Versehen der Wahlkommission in die Liste nicht ausgenommen wurde.
Die Wahl selbst findet am
Montag, den 21. Dezember 1'. I.
aus dem Aathaiilr vor der WahO ommilsion von 8 Ahr vormittags dis 12 Uhr mittags statt. Die Abstimmung geschieht geheim. Jeder Wähler hat persönlich seinen Stimmzettel in die Wahlurne niederzulegen, auf welchem die Gewählten verzeichnet sind. (Gesetz vom 6. Juli 1849, Art. 10, Abs. 2.)
Wenn an dem festgesetzten Wahltage nicht mehr als dir Hälste der Wahlberechtigten abstimmt, muß zur Fortsetzung der Wahl ein neuer Termin anberaumt werden. Nach Ablauf desselben ist die Wahl ohne Rücksicht auf die Zahl der abgegebenen Stimmen gültig.
Wildbad, den 5. Dezember 1903.
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