Er scheint wöchentlich dreimal und zwar:
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Samstag, Ss-n !7. Januar UM3.
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zur Stümmrolic.
I. Bezüglich der Anmeldung zur Stammrolle schreibt Par. 25 der Wehrordnung folgendes vor:
1. Alle Militärpflichtigen haben sich in der Zeit vom
15. Januar bis 1. Februar
zur Aufnahme in die Rekrutierungsstaminrolle anzumelden.
2. Die Anmeldung erfolgt bei der Ortsbehörde desjenigen Orts, an welchem der Militärpflichtige seinen dauernden Aufenthalt hat.
Als dauernder Aufenthalt ist anzusehen:
s) für militärpflichtige Dienstboten, Haus- und Wirtschaftsbeamte, Handlungsdiener, Handwerksgesellen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter und andere in einem ähnlichen Verhältnis stehende Militärpflichtige, der Ort, an welchem sie in der Lehre, im Dienst oder in Arbeit stehen und wenn solche an einem andern Ort als dem der Wohnung in Arbeit bezw. im Dienste stehen, der Ort, an welchem sie ihre Wohnung (Schlafstelle) haben.
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oder Strafhaft, kürzlich erfolgte Einwanderung an der Aushebung noch nicht oder noch nicht soweit teilgenommen haben, daß über ihre Militärpflicht definitiv entschieden werden konnte.
4. Die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten haben sich beim Eintritt in das militärpflichtige Alter, sofern sie nicht vorher bereits zum aktiven Dienst eingetreten find, bei der Ersatzkommission ihres GejreÜungsortes (Oberamt) schriftlich oder mündlich zu melden und unter Vorlegung ihres Berechtigungsscheins ihre Zurückstellung von der Aushebung zu beantragen.
Den 12. Januar 1903.
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Baetzner.
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Die Bekleidnngs- und Ausrüstungslisten sind neu anzulegen, zu welchem Zwecke die gesamte Mannschaft mit sämtlichen in ihrem Besitze befindlichen ararischen Gegenständen an den nachge- genannten Tagen im unteren Rathaussaale zu erscheinen haben. Je abends halb 8 Uhr:
b) Für militärpflichtige Studierende, Schüler und Zöglinge sonstiger Lehranstalten der Ort, an welchem sich die Lehranstalt befindet, sofern dieselben auch an diesem Orte wohnen.
3) Hat der Militärpflichtige keinen dauernden Aufenthalt, so meldet er sich bei der Ortsbehörde seines Wohnsitzes.
4) Wer innerhalb des Reichsgebiets weder einen dauernden Aufenthalt noch einen Wohnsitz hat, meldet sich in seinem Geburtsort zur
. Stammrolle und wenn der Geburtsort im Ausland liegt, in demjenigen Ort, in welchem die Eltern oder Familienhäupter ihren letzten Wohnsitz hatten.
5) Bei der Anmeldung zur Stammrolle ist das Geburtszeugnis vorzulegen, sofern die Anmeldung nicht am Geburtsort selbst erfolgt.
6) Sind Militärpflichtige von dem Orte, an welchem sie sich nach Ziff. 2 und 3 anzumelden haben, zeitig abwesend, so haben ihre Eltern, Vormünder, Lehr-, Brot- oder Fabrikherrn die Verpflichtung, sie zur Stammrolle anzumelden.
7) Die Anmeldung zur Stammrolle ist in der vorstehend vorgeschriebenen Weise solange alljährlich zu wiederholen, bis eine endgiltige Entscheidung über die Dienstpflicht durch die Ersatzbehörde erfolgt ist. Bei Wiederholung der Anmeldung, ist der im ersten Militärpflichtjahr erhaltene Losungsschein vvrzulegen. Außerdem sind etwa eingetretene Aenderungen in Betreff des Wohnsitzes, des Gewerbes, Standes usw. dabei anzuzeigen.
8) Von der Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle sind nur diejenigen Militärpflichtigen befreit, welche für einen bestimmten Zeitraum von den Ersatzbehörden ausdrücklich hievon entbunden oder über das laufende Jahr hinaus zurückgestellt wurden.
9. Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Militärpflichtjahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz verlegen, haben dies behufs Berichtigung der Stammrolle sowohl beim Abgang der Behörde oder Person, welche sie in die Stammrolle ausgenommen hat, als auch nach der Ankunft an dem neuen Ort, derjenigen, welche daselbst .die Stammrolle führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu melden.
10) Versäumnis der Meldefrist entbindet nicht von der Meldepflicht.
II. Anzirmetdsn Haben stcH HienacH in der §eit vorn 18. Jannar bist. Jebrnar 1903 ebensowohl Württemberger als Angehörige anderer deutschen Staaten und zwar:
1. alle im Jahre 1883 geborenen jungen Männer;
2. alle diejenigen Militärpflichtigen, der Altersklassen 1881 u. 1883, welche weder ausgehoben, noch vom Dienst ausgeschlossen- noch aus- gemustert, noch der Ersatzreserve, noch dem Landsturm überwiesen worden sind, mögen dieselben früher am gleichen oder an einem andern Ort gestellungspflichtig gewesen sein.
3) Alle diejenigen Militärpflichtigen früherer Altersklassen- welche yus irgend einem Grund, z. B. Krankheit- Abwesenheit, Untersuchungs-
ckittl 20. 8Ltlb) 1. II. 2. ZUAJ
um Rittvroelr, 21. FuiLum-, 8. 1 !. 4. LttF; NM DoüMtt'klUt-', ckt'It 22 4LMIÜO, 5., 6. U. 7.
Den 14. Januar 1903.
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